0.132.349.18 (Stand am 3. Oktober 2000)

0.132.349.18

 AS 2000 2385; BBl 1997 III 909

Übersetzung1

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Französischen Republik über die Bereinigung der
schweizerisch-französischen Grenze infolge des
Autobahnzusammenschlusses zwischen Bardonnex (Kanton Genf)
und Saint-Julien-en-Genevois (Departement Hochsavoyen)

Abgeschlossen am 18. September 1996

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19972

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 31. Januar 2000

In Kraft getreten am 1. März 2000

(Stand am 3. Oktober 2000)

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 2000 2384

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen des Abkommens vom 27. September 19843 über den Autobahnzusammenschluss zwischen Bardonnex (Genf) und Saint-Julien-en-Genevois (Hochsavoyen), insbesondere dessen Artikel 1 Absatz 5 und 4 Absatz 1, umzusetzen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen in den Abschnitten einerseits zwischen den Grenzsteinen Nr. 34 und Nr. 47 sowie zwischen den Grenzsteinen Nr. 48 und Nr. 50 und andererseits zwischen den Grenzsteinen Nr. 64 und Nr. 70 wird nach Austausch von Parzellen gleichen Umfangs entsprechend dem vorliegenden Abkommen beigefügten und Bestandteil desselben bildenden Plan im Massstab 1:5000 (Beilage Nr. 1) bereinigt.4

2.  Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Vermarkung der bereinigten Grenze ergeben können.

4 Die Beilagen zu diesem Abkommen werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.

Art. 2

1.  Nach Inkrafttreten dieses Abkommens sind die ständigen Delegierten für die Ver­markung der schweizerisch-französischen Grenze bezüglich der in Artikel 1 bezei­chneten Abschnitte beauftragt vorzunehmen:

a)
die Vermarkung und die Vermessung der Grenze,
b)
die Errichtung der Verzeichnisse, der Pläne und der Grenzbeschreibung.

2.  Nach Abschluss der genannten Arbeiten wird ein Protokoll mit beigefügten Verzeichnissen, Plänen und Beschreibung des neuen Verlaufs aufgestellt. Nach Genehmigung der beiden Regierungen durch einen Notenaustausch wird das Protokoll dieselbe Rechtskraft haben wie das vorliegende Abkommen.

3.  Die Kosten der durch dieses Abkommen notwendig gewordenen Bereinigung der Vermarkung werden von jeder der beiden Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.

Art. 3

1.  Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird das Land senkrecht unter dem Werk sowie beidseits davon ein Streifen von sechs Metern Breite von 11 641 m2 Fläche, wie im beiliegenden Plan festgelegt (Beilage Nr. 2), der französischen Seite unentgeltlich und frei von Lasten und Dienstbarkeiten zu Eigentum übertragen.5

2.  Die teilweise, gesamte oder ausgleichende Aufschüttung des Geländes des Haupt­werkes zu Gunsten der schweizerischen Seite ist Gegenstand einer besonderen Vereinbarung.

5 Die Beilagen zu diesem Abkommen werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.

Art. 4

Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf das Datum des Empfangs der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Geschehen in Bern, am 18. September 1996, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den Präsidenten
der Französischen Republik:

Mathias Krafft

Bernard Garcia