0.831.109.441.1

 AS 2000 2338; BBl 1998 3279

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und Irland über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 11. Dezember 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19981
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 1999

(Stand am 26. September 2000)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Irland,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

1.  In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

a.
«Vertragsstaaten»
die Schweizerische Eidgenossenschaft und Irland;
b.
«Staatsangehörige»
in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und in Bezug auf Irland Personen mit irischem Bürgerrecht;
c.
«andere Personen»
in Bezug auf Irland Staatsangehörige von Drittstaaten, die versicherte Perso­nen im Sinne von Buchstabe l sind;
d.
«Gesetzgebung»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaa­ten;
e.
«zuständige Behörde»
in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in Bezug auf Irland das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Fami­lien­wesen;
f.
«zuständiger Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen obliegt;
g.
«Versicherungszeiten»
in Bezug auf die Schweiz die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der schweize­ri­schen Gesetzgebung als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt wer­den;
in Bezug auf Irland Zeiten, für die anrechnungsfähige Beiträge entrichtet wurden, als entrichtet gelten oder gutgeschrieben wurden und die für den Erwerb von Leistungsansprüchen nach der irischen Gesetzgebung verwendet wurden oder verwendet werden können;
h.
«Geldleistung» oder «Rente»
eine nach den in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen vorgesehene Geld­leistung oder Rente, einschliesslich aller Zuschüsse und Erhöhungen;
i.
«wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten;
j.
«Wohnsitz»
im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches2 den Ort, an dem eine Per­son sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
k.
«Erwerbstätigkeit»
in Bezug auf Irland eine versicherbare unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des (Konsolidierungs-)Gesetzes über Soziale Wohlfahrt 1993;
l.
«versicherte Person»
in Bezug auf Irland eine Person, die eine versicherbare unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder freiwillige Beiträge im Sinne des (Konsolidierungs-)Gesetzes über Soziale Wohlfahrt 1993 entrichtet;
m.
«Flüchtlinge»
Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 19674 zu diesem Übereinkommen;
n.
«Staatenlose»
staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19545 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
o.
«Familienangehörige und Hinterlassene»
in Bezug auf die Schweiz Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staa­tenlosen ableiten;
in Bezug auf Irland Witwen, Witwer, Ehegatten, unterhaltsbedürftige Erwachsene und unterhaltsbedürftige Kinder im Sinne der anwendbaren Gesetz­gebung;
p.
«Invalidität»
in Bezug auf die Schweiz Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung6;
q.
«Krankengeld»
in Bezug auf Irland eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit.

2.  In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.

Art. 2

1.  Dieses Abkommen bezieht sich:

A. in der Schweiz

a.
auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung7;
b.
auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung8;
c.
bezüglich der Artikel 3, 11 sowie 18–32 auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung9;

B. in Irland

auf die (Konsolidierungs-)Gesetze über Soziale Wohlfahrt 1993 bis 1997 und die auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnungen, soweit sie anwendbar sind auf

a.
die (beitragsabhängige) Altersrente;
b.
die Ruhestandsrente;
c.
die (beitragsabhängige) Hinterlassenenrente;
d.
die (beitragsabhängige) Waisenzulage;
e.
die Invalidenrente; und
f.
die Verpflichtung, während einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb des Staates Beiträge als unselbstständig- oder selbstständigerwerbende Person zu entrichten.

2.  Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen ändern, ergänzen, konsolidieren oder aufheben.

3.  Dieses Abkommen bezieht sich auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, sofern dies zwischen den Vertragsstaaten so ver­einbart wird.

4.  Unter Vorbehalt von Absatz 3 bezieht sich dieses Abkommen auf Gesetze und Verordnungen, welche die Gesetzgebung eines Vertragsstaates auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern nach erfolgter schriftlicher Information der andere Vertragsstaat dem ersten Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der In­kraftsetzung dieser Gesetze und Verordnungen eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.

5.  Dieses Abkommen berührt nicht die Verordnungen über Soziale Sicherheit der Europäischen Union oder andere Staatsverträge oder internationale Abkommen eines Vertragsstaates mit Drittstaaten oder Gesetze oder Verordnungen, die zu ihrer Durchführung erlassen werden.

Art. 3

1.  Unter Vorbehalt der Absätze 2–4 gilt dieses Abkommen für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen.

2.  Dieses Abkommen gilt auch für Flüchtlinge, Staatenlose und

a.
ihre Familienangehörigen,
b.
ihre Hinterlassenen,

die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Günstigere innerstaatliche Rechts­vor­schriften bleiben vorbehalten.

3.  In Bezug auf die Schweiz gelten die Artikel 5, 6 Absätze 1–3, 7 Absätze 3 und 4, 8 Absatz 2, 9–11 und 17–27 auch für andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen.

4.  In Bezug auf Irland gilt dieses Abkommen auch für andere als die in den Absät­zen 1 und 2 genannten Personen.

Art. 4

1.  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene bei der Anwendung der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen oder Hinter­las­senen gleichgestellt.

2.  Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerische Gesetzgebung über

a.
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;
b.
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland (ausgenommen Irland) im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;
c.
die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung


Art. 5

Unter Vorbehalt der Artikel 6–9 ist die Gesetzgebung des Vertragsstaates anwend­bar, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Art. 6

1.  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die von diesem Unternehmen vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die zur Beendigung des Auftrags notwendige Entsendungsdauer 24 Monate, so bleibt im gegenseitigen Ein­vernehmen der zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates anwendbar.

2.  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Ver­tragsstaates und ist Absatz 1 auf sie nicht anwendbar, oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates.

3.  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des an­deren entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Vertrags­staates.

4.  Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehö­ren, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert.

Art. 7

1.  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens in das Gebiet des ande­ren Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des ersten Ver­tragsstaates.

2.  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertrags­staates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen Mission oder einem konsulari­schen Posten des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach der Gesetz­gebung des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwen­dung der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates wählen.

3.  Absatz 2 gilt entsprechend für:

a.
Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen Mis­sion oder eines konsularischen Postens des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;
b.
Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten von in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des er­sten Vertragsstaates beschäftigt werden.

4.  Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die diese Gesetzgebung den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegt. Dies gilt sinn­gemäss für in Absatz 1 oder 2 genannte Staatsangehörige, die Personen in ihren per­sönlichen Diensten beschäftigen.

5.  Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Posten und ihre Angestellten.

Art. 8

1.  Irische Staatsangehörige, die im Gebiet der Schweiz im Dienste einer diplomati­schen Mission oder eines konsularischen Postens eines Drittstaates beschäftigt wer­den und weder in diesem Staat noch in Irland versichert sind, werden in der schwei­zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

2.  Absatz 1 gilt sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der dort erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach schweizerischem Recht versichert sind.

Art. 9

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einverneh­men Ausnahmen von den Artikeln 5–7 vereinbaren.

Art. 10

1.  Bleibt eine Person nach Artikel 6, 7 oder 9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates weiterhin der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

2.  Gilt nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerische Gesetz­gebung, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ver­sichert.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen


Kapitel 1: Krankheit und Mutterschaft

Art. 11

1.  Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Irland in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der irischen Versicherung für Krankengeld bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten irischen Versicherung zurück­gelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.

2.  Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

Kapitel 2: Invalidität, Alter und Tod

A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 12

1.  Irische Staatsangehörige, die, unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlasse­nen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten solche Massnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.

2.  Irische Staatsangehörige, die, unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten solche Massnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie, unmit­telbar bevor die Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während min­des­tens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

3.  In der Schweiz wohnhafte irische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

4.  Kinder, die in Irland invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt während höchstens zwei Monaten in Irland aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Irland entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

5.  Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar auf Kinder, die ausserhalb der Vertragsstaaten geboren wurden; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen in einem Drittstaat jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.

Art. 13

1.  Für den Erwerb des Anspruchs auf ordentliche Renten nach der schweizerischen Gesetzgebung über die Invalidenversicherung gelten irische Staatsangehörige auch als versichert im Sinne dieser Gesetzgebung:

a.
für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, ihre Invalidität aber in die­sem Land festgestellt wird; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz; oder
b.
wenn sie nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung.

2.  Irische Staatsangehörige, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, gelten auch als versichert im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den irischen Gesetzen über Soziale Wohlfahrt versichert sind.

Art. 14

1.  Haben irische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine ein­malige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlassen irische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfin­dung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

2.  Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, höchstens aber 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können irische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlas­sen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtig­ten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.

3.  Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versiche­rung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin ent­richteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.

4.  Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizeri­schen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und die schweizerische Versicherung im Fall dieser Person keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorsieht.

5.  Ungeachtet der Absätze 1–4 berücksichtigt der irische zuständige Träger für die Anwendung von Artikel 16 die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurück­gelegten Versicherungszeiten.

Art. 15

1.  Irische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schwei­zerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schwei­zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben:

a.
im Falle einer Altersrente während mindestens zehn vollen Jahren;
b.
im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leis­tungen ablösenden Altersrente während mindestens fünf vollen Jahren.

2.  Bei Anwendung von Absatz 1:

a.
werden Zeiten, während deren die betreffenden Personen von der Versiche­rung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche­rung befreit waren, nicht angerechnet;
b.
gilt die Wohndauer als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate lang verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden.

3.  Abfindungen nach Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 4 stehen der Gewährung ausser­ordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen. In diesen Fällen werden jedoch die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.

B. Anwendung der irischen Gesetzgebung

Art. 16

1.  Hat eine Person mindestens 52 Beitragswochen nach der irischen Gesetzgebung zurückgelegt, weist sie jedoch nicht genügend anrechnungsfähige Beiträge für die Erfüllung der beitragsmässigen Voraussetzungen für den Erwerb eines Leistungs­­anspruchs nach dieser Gesetzgebung auf, so berücksichtigt der irische zuständige Trä­ger für die Feststellung des Leistungsanspruchs die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten. Dabei ermittelt er:

a.
zunächst den Betrag der theoretischen Leistung, der zustünde, wenn alle nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versiche­rungszeiten nach der irischen Gesetzgebung zurückgelegt worden wären; und
b.
hierauf denjenigen Teil dieser theoretischen Leistung im Verhältnis, das zwischen der Dauer aller von der Person nach der irischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der von ihr nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten besteht.

Der so errechnete Teilbetrag ist der Leistungsteil, welcher vom irischen zuständigen Träger geschuldet wird.

2.  Bei Anwendung von Absatz 1 gilt Folgendes:

a.
überschneiden sich nach der irischen Gesetzgebung zurückgelegte obligato­rische oder freiwillige Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten nach der schweizerischen Gesetzgebung, die auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, so werden ausschliesslich die nach der irischen Gesetzgebung zurückgeleg­ten Versicherungszeiten berücksichtigt;
b.
überschneiden sich Zeiten, für die Beiträge nach der irischen Gesetzgebung gutgeschrieben wurden, mit Versicherungszeiten nach der schweizerischen Gesetzgebung, die auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, so werden die nach der irischen Gesetzgebung gutgeschriebenen Zeiten nicht berücksichtigt.
Art. 17

Bei der Anwendung von Artikel 16 gilt Folgendes:

Für die Umrechnung von Versicherungszeiten nach der schweizerischen Gesetz­gebung, die in Monaten ausgedrückt sind, in Versicherungszeiten nach der irischen Gesetzgebung, die in Wochen ausgedrückt sind, entsprechen ein Monat 26 Tagen und je 6 Tage einer Woche.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen


Art. 18

Die zuständigen Behörden:

a.
vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen;
b.
unterrichten einander über alle Massnahmen, die sie zur Durchführung die­ses Abkommens getroffen haben;
c.
unterrichten einander über die Änderungen ihrer Gesetzgebung, die den Geltungsbereich und die Durchführung dieses Abkommens betreffen;
d.
bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens.
Art. 19

1.  Die zuständigen Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten leisten ein­ander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte. Diese Hilfe ist in der Regel kosten­los; die zuständigen Behörden können jedoch die Rückerstattung gewisser Kosten vereinbaren.

2.  Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger des einen Vertragsstaa­tes die von den Trägern des anderen Vertragsstaates gelieferten Auskünfte und ärzt­lichen Feststellungen berücksichtigen. Das Recht, die versicherte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.

Art. 20

1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten den zuständigen Träger eines Vertragsstaates nicht:

a.
Verwaltungsmassnahmen auszuführen, die mit den Gesetzen und der Ver­waltungspraxis dieses Vertragsstaates oder des anderen Vertragsstaates nicht vereinbar sind; oder
b.
Angaben zu machen, die nach den für ihn geltenden Gesetzen nicht feststell­bar sind.

2.  Soweit die Gesetze eines Vertragsstaates keine Offenbarung verlangen, sind alle personenbezogenen Angaben, die nach diesem Abkommen von der zuständigen Behörde oder einem Träger des einen Vertragsstaates der zuständigen Behörde oder ei­nem Träger des anderen Vertragsstaates übermittelt werden, vertraulich und dürfen nur für die Durchführung des Abkommens und der Gesetzgebungen, auf die es Anwendung findet, verwendet werden.

Art. 21

1.  Die in der Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehene Ermässigung oder Befreiung von Abgaben oder Stempelgebühren für Urkunden und Schriftstücke, die nach dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Urkunden und Schriftstücke, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen beizubringen sind.

2.  Urkunden und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen nicht der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung.

Art. 22

1.  Die zuständigen Behörden, Gerichte und Träger eines Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

2.  Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Behörden, Gerichte und Trä­ger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren.

Art. 23

1.  Ein bei einem zuständigen Träger im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach der Gesetzgebung des anderen Ver­tragsstaates. Dies gilt nicht, wenn die Person, die den Antrag gestellt hat, erklärt, dass die Feststellung einer nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates in Betracht kommenden Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

2.  Als Tag des Eingangs eines Antrags nach Absatz 1 gilt der Tag, an dem der Antrag nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates eingegangen ist.

Art. 24

Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung eines Vertrags­staates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Einsprachebehörde, einer Ver­waltungsbehörde, einem Gericht oder einem Sozialversicherungsträger dieses Ver­tragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Einsprachebehörde, einer entsprechenden Verwaltungsbehörde, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

Art. 25

1.  Geldleistungen nach diesem Abkommen sind in der Landeswährung des Vertrags­staates zu erbringen, dessen Träger die Leistung zu zahlen hat.

2.  Hat ein zuständiger Träger an einen zuständigen Träger des anderen Vertrags­staates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Ver­tragsstaates zu leisten.

3.  Erlässt ein Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs, so trifft er unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Art. 26

Hat ein zuständiger Träger eines Vertragsstaates in Anwendung dieses Abkommens Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung, auf die nach der Gesetzgebung des anderen Vertrags­staates Anspruch besteht, zugunsten dieses Trägers einbehalten werden, soweit die Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates dies zulässt.

Art. 27

1.  Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, wer­den durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einver­nehmen beigelegt.

2.  Kann auf diesem Weg keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichts.

Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 28

1.  Dieses Abkommen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

2.  Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem In­krafttreten.

3.  Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung eines Ver­tragsstaates vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.

4.  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitrags­rückvergütung abgegolten worden sind.

Art. 29

1.  Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.

2.  Ansprüche von Personen, deren Leistung vor dem Inkrafttreten dieses Abkom­mens festgestellt worden ist, werden, auf Antrag, nach diesem Abkommen neu fest­gestellt.

3.  Die Neufeststellung darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprü­che der berechtigten Personen führen.

Art. 30

Für Ansprüche, die nach Artikel 29 Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Verjährungsfristen nach den Gesetzgebungen der Vertragsstaaten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Art. 31

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem jede Regierung von der anderen die schriftliche Mitteilung erhalten hat, dass alle gesetzlichen und verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Art. 32

1.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es durch schriftliche Mitteilung an den anderen kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Kalendermonate nach dem Monat ausser Kraft, in dem die Mitteilung erfolgt ist.

2.  Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die nach dessen Bestimmungen erworbenen Leistungsansprüche gewahrt. Die auf Grund dieser Bestimmungen erwor­benen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkom­men unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

So geschehen zu Dublin, am 11. Dezember 1997, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in englischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Irland:

Willy Hold

Dermot Ahern