Art. 1
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a.
- «Vertragsstaaten»
die Schweizerische Eidgenossenschaft und Irland; - b.
- «Staatsangehörige»
in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und in Bezug auf Irland Personen mit irischem Bürgerrecht; - c.
- «andere Personen»
in Bezug auf Irland Staatsangehörige von Drittstaaten, die versicherte Personen im Sinne von Buchstabe l sind; - d.
- «Gesetzgebung»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; - e.
- «zuständige Behörde»
in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in Bezug auf Irland das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen; - f.
- «zuständiger Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen obliegt; - g.
- «Versicherungszeiten»
in Bezug auf die Schweiz die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der schweizerischen Gesetzgebung als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden; - in Bezug auf Irland Zeiten, für die anrechnungsfähige Beiträge entrichtet wurden, als entrichtet gelten oder gutgeschrieben wurden und die für den Erwerb von Leistungsansprüchen nach der irischen Gesetzgebung verwendet wurden oder verwendet werden können;
- h.
- «Geldleistung» oder «Rente»
eine nach den in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen vorgesehene Geldleistung oder Rente, einschliesslich aller Zuschüsse und Erhöhungen; - i.
- «wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten; - j.
- «Wohnsitz»
im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches2 den Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; - k.
- «Erwerbstätigkeit»
in Bezug auf Irland eine versicherbare unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des (Konsolidierungs-)Gesetzes über Soziale Wohlfahrt 1993; - l.
- «versicherte Person»
in Bezug auf Irland eine Person, die eine versicherbare unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder freiwillige Beiträge im Sinne des (Konsolidierungs-)Gesetzes über Soziale Wohlfahrt 1993 entrichtet; - m.
- «Flüchtlinge»
Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 19674 zu diesem Übereinkommen; - n.
- «Staatenlose»
staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19545 über die Rechtsstellung der Staatenlosen; - o.
- «Familienangehörige und Hinterlassene»
in Bezug auf die Schweiz Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten; - in Bezug auf Irland Witwen, Witwer, Ehegatten, unterhaltsbedürftige Erwachsene und unterhaltsbedürftige Kinder im Sinne der anwendbaren Gesetzgebung;
- p.
- «Invalidität»
in Bezug auf die Schweiz Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung6; - q.
- «Krankengeld»
in Bezug auf Irland eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.