0.748.127.197.43

AS 2000 2267

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Tschechischen Republik über den Luftverkehr

Abgeschlossen am 17. Juli 1996

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. April 1997

(Stand am 19. September 2000)

Da die Schweiz
und
die Tschechische Republik,

Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwi­ckeln, und

um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen,

haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tschechischen Republik Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1.  Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:

a)
der Ausdruck «Übereinkommen von Chicago» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internatio­nale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b)
der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Tschechischen Republik das Verkehrsministerium oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c)
der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 8 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
d)
der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
e)
der Ausdruck «Beförderungsangebot» mit Bezug auf die vereinbarten Linien das Beförderungsangebot des Flugzeuges, das auf diesen Linien eingesetzt wird, vervielfacht um die Anzahl Flüge, die von diesem Flugzeug während einer bestimmten Zeit auf einer Strecke oder einem Teil einer solchen Stre­cke durchgeführt werden.

2.  Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Art. 2 Erteilung von Rechten

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:

a)
das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b)
das Recht, auf dem genannten Gebiet der anderen Vertragspartei nicht gewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
c)
das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen;
d)
das Recht, auf dem Gebiet von dritten Staaten an den im Anhang zu diesem Ab­kommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.

3.  Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

4.  Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf Grund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf der üblicher­weise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichtern sowie während dieser Zeit die notwendigen Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Ausübung der Rechte

Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten. Das Ausüben von Verkehrsrechten auf den vereinbarten Strecken erfolgt im Rahmen der folgenden Absätze:

1.  Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens, welches ganz oder teil­weise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

2.  Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewähr­leisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.

3.  Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförderungen auszuführen, muss in Übereinstimmung mit den all­gemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:

a)
der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
b)
der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c)
den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien.

4.  Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, ausgenommen auf Grund der Bestim­mungen dieses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkommen von Chicago ergeben. Einseitige Massnahmen kön­nen nur nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden getroffen wer­den. Solche Besprechungen finden innerhalb von vierzehn Tagen nach Unterbreitung eines solchen Begehrens durch eine der beiden Luftfahrtbehörden statt.

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll, die Passformalitäten sowie die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.

3.  Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 5 Sicherheit der Luftfahrt

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Die Vertragsparteien handeln insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19703 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Feb­ruar 19885 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ver­langt werden.

5.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Flug­gäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren.

6.  Jede Ver­tragspartei überprüft des Weiteren wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

7.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

8.  Wenn eine Vertragspartei berechtigten Grund hat anzunehmen, dass die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels über die Sicherheit der Luftfahrt abgewichen ist, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Aufnahme sofortiger Besprechungen verlangen.

Art. 6 Nicht zugelassene Fluggäste

1.  Auf Begehren einer Vertragspartei gestattet die andere Vertragspartei den Luftverkehrsunternehmen, welche Verkehrsrechte in beiden Staaten ausüben, Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass nur Fluggäste mit den für die Einreise in oder die Durchreise durch den anbegehrten Staat erforderlichen Reisedokumenten befördert werden.

2.  Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei übernehmen eine von ihrem Ausladepunkt im Gebiet der anderen Vertragspartei zurückgewiesene Person zur Überprüfung, nachdem sie als nicht zugelassen erachtet wurde, wenn sich diese Person bereits früher vor der Zuladung anders als in direktem Transit in ihrem Gebiet aufhielt. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei weisen eine solche Person nicht in dasjenige Land zurück, in welchem sie bereits früher als nicht zugelassen erachtet wurde.

3.  Wenn eine Person, die als nicht zugelassen erachtet wurde, ihre Reisedokumente verloren oder zerstört hat, nimmt eine Vertragspartei an Stelle davon ein Dokument an, das die Umstände der Zuladung und der Ankunft bescheinigt, welches von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ausgestellt wird, wo die Person als nicht zugelassen erachtet wurde.

4.  Diese Bestimmungen dienen nicht dazu, die zuständigen Behörden daran zu hindern, eine zurückgewiesene, als nicht zugelassen erachtete Person weiter zu überprüfen um festzustellen, ob sie allenfalls in einem Staat angenommen werde oder Vorkehren für ihre Überweisung, Zurückweisung oder Ausweisung in einen Staat zu treffen, von dem diese Person Staatsangehöriger oder auf andere Weise annehmbar ist.

Art. 7 Direkter Transit

Fluggäste, die sich in direktem Durchgang durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen zu diesem Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer vereinfachten Kontrolle unterzogen. Ausgenommen davon sind Fälle mit Bezug auf die in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen und Fälle zur Verhinderung der Beförderung narkotischer Drogen und Substanzen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Transit sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Art. 8 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegen­stand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. Soweit zwischen den beiden Vertragsparteien nicht anderweitig vereinbart, wird nicht mehr als ein bezeichnetes Unternehmen der jeweiligen Vertragspartei auf einer einzelnen Route zugelassen.

2.  Die Luftfahrtbehörden, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.

3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chicago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.

4.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei sind berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.

5.  Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass Tarife und Flugpläne in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 16 und 18 dieses Abkommens aufgestellt und in Kraft sind.

Art. 9 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung

1.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,

a)
wenn dieses Unternehmen nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen, oder
b)
wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat, oder
c)
wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt.

2.  Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.

Art. 10 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1.  Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden von der anderen Ver­tragspartei als gültig anerkannt, soweit solche Zeugnisse und Ausweise mindestens den Mindestanforderungen entsprechen oder darüber liegen, wie sie vom Übereinkommen aufgestellt sind.

2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.

Art. 11 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1.  Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien ein­gesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke, Tabak sowie andere für den Verkauf an Fluggäste in beschränkter Menge bestimmter, an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführter Gegenstände, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.

2.  Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

a)
die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden;
b)
die Ersatzteile, unter Einschluss von Motoren, und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c)
die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind;
d)
die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei gebrauchten erforderlichen Dokumente, unter Einschluss von Vorräten gedruckter Beförderungs­scheine, von Luftfrachtbriefen und gedrucktem Material, welches das aufgedruckte Markenzeichen des Unternehmens trägt sowie üblichem Werbematerial, das kostenlos von diesem bezeichneten Unternehmen verteilt wird.

3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

4.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe oder die Überführung von Gegenständen ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem oder diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

5.  Jede Vertragspartei gewährt auf der Grundlage des Gegenrechts Befreiung von der Mehrwertsteuer oder von ähnlichen indirekten Steuern auf Waren und Dienst­leis­tungen, welche für das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen erbracht werden und für den Betrieb seiner internationalen Luftverkehrslinien gebraucht werden. Die Steuerbefreiung kann entweder die Form einer Ausnahme oder diejenige einer Rückerstattung annehmen.

Art. 12 Benützungsgebühren

1.  Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die sie dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder die sie durch ihre zuständigen Behörden auferlegen lässt, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.

2.  Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

3.  Beim Gebrauch von Flughäfen, Luftstrassen, Luftverkehrsdiensten und damit verbundener Einrichtungen, die unter ihrer Kontrolle stehen, bevorzugt keine Vertragspartei irgendein anderes ausländisches Unternehmen gegenüber einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im internationalen Luftverkehr tätig ist.

Art. 13 Bodenabfertigung

Auf der Grundlage des Gegenrechts gewährt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei für die gesamte oder teilweise Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten irgendeinen der zueinander im Wettbewerb stehenden Abfertigungsagenten auszuwählen, der von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei zugelassen ist, solche Dienste anzubieten.

Art. 14 Geschäftstätigkeit

1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Förderung des Luftverkehrs und des Verkaufs von Luftverkehrsdiensten angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen, das sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt.

2.  Das Personal untersteht den im Gebiet der anderen Vertragspartei anwendbaren Gesetzen und Verordnungen.

3.  Jede Vertragspartei räumt dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen erwerben, die auf Grund der in Kraft befindlichen Verordnungen über den Wechsel ausländischer Währungen zulässig sind.

Art. 15 Umrechnung und Überweisung von Erträgen

Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum Kurs, der für die Durchführung oder Überweisungen zur Anwendung kommt, umzurechnen und in sein Land zu überweisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.

Art. 16 Tarife

1.  Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der Benutzer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale des Dienstes, der Kommissionsansätze, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Überlegungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind.

2.  Die Luftfahrtbehörden achten insbesondere auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können auf Grund der Tatsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühr einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung, oder die überrissen sind.

3.  Die Tarife sind mindestens vierzehn Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden genehmigen die unterbreiteten Tarife oder lehnen diese ab für Einweg- oder Rundweg­beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eigenen Gebiet beginnen. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so früh als möglich oder mindestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt.

4.  Keine der Vertragsparteien unternimmt einseitige Vorkehren, um die Einführung von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern.

5.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei teilt auf Ersuchen hin den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Tarife für Beförderungen mit, die im Gebiet dieser anderen Vertragspartei beginnen und auf den festgelegten Routen nach Drittstaaten führen.

6.  Ungeachtet des vorhergehenden Absatzes 4 können die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so schnell als mög­lich oder mindestens innerhalb von vierzehn Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgenehmigung bekannt geben, wenn sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet unter die in Absatz 2 hiervor erwähnten Kategorien fällt.

7.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Verhandlungen über jeden Tarif verlangen, der Gegenstand der Nichtgenehmigung war. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Begehrens stattfinden. Wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielen, bemüht sich jede Vertragspartei nach besten Kräften, dieses Einvernehmen wirksam zu verwirklichen. Kommt keine Einigung zu Stande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Gebiet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.

8.  Für Beförderungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die Luftfahrtbehörden dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwendung durch ein Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder durch ein Unternehmen eines Drittstaates zugelassen ist.

9.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, Tarifverletzungen und Verletzungen der Verkaufsbedingungen, die von jedem einzelnen Unternehmen begangen werden, zu untersuchen.

Art. 17 Computer-Reservations-Systeme

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Computer-Reservations-Systeme (CRS) in ihren entsprechenden Gebieten so betrieben werden, dass

a)
die Interessen der Benutzer von Luftverkehrsprodukten vor jedem Missbrauch der CRS-Information geschützt sind, unter Einschluss irreführender Darstellungen darüber und
b)
der von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz angenommene CRS-Verhaltensregeln für die Verteilung von internationalen Fluggastservice- und Frachtserviceprodukten zur Anwendung kommt.
Art. 18 Unterbreitung der Flugpläne

1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrt­behörden der anderen Vertragspartei spätestens fünfundvierzig Tage vor Aufnahme der vereinbarten Linien den vorgesehenen Flugplan zur Genehmigung. Die gleiche Regelung findet auch auf jede spätere Änderung Anwendung.

2.  Wenn ein bezeichnetes Unternehmen Verdichtungsflüge ausserhalb des genehmigten Flugplanes durchführen will, hat es die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen, nachdem dies mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei vereinbart ist. Ein solches Begehren muss üblicherweise mindestens zwei Arbeitstage vor dem Durchführen dieser Flüge unterbreitet werden.

3.  Für den Fall, dass kein Einvernehmen zwischen den bezeichneten Unternehmen erzielt werden kann, wird die Angelegenheit zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien gelöst.

Art. 19 Statistische Angaben

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.

Art. 20 Beratungen

1.  Im Geiste enger Zusammenarbeit treffen sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien von Zeit zu Zeit, um die enge Zusammenarbeit in allen Bereichen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2.  Jede Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden können jederzeit Beratungen über jedes mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Problem verlangen. Solche Beratungen müssen innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart.

Art. 21 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien in erster Linie, diese durch Verhandlungen zu beheben.

2.  Wenn die Luftfahrtbehörden zu keiner Einigung gelangen, ist die Meinungsverschiedenheit durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu bereinigen.

3.  Wenn die Meinungsverschiedenheit nicht nach Absatz 2 dieses Artikels behoben wird, kann jede Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten.

4.  In diesem Fall bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, der der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen. Wenn der Präsident ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, nimmt der ihn stellvertretende Vizepräsident die erforderliche Bezeichnung vor.

5.  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage der Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind für die Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitgliedes und ihrer eigenen Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren. Die Kosten für den Präsidenten und alle anderen Kosten werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. In allen anderen Belangen bestimmt das Schiedsgericht seine eigenen Verfahren.

Art. 22 Änderungen

1.  Erachten es die Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so wird eine solche Änderung, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Sie tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.

2.  Änderungen des Anhanges können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch dip­lomatischer Noten bestätigt worden sind.

3.  Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen derart geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.

Art. 23 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Ent­schluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.

2.  Die Kündigung wird am letzten Tag einer Flugplanperiode wirksam, wobei eine Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen wird.

3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 25 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei mittels diplomatischer Note mit, dass die von der Verfassung in ihrem Land vorgesehenen Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt dann am Tag der Überreichung der letzteren dieser beiden Mitteilungen in Kraft.

2.  Sobald dieses Abkommen in Kraft tritt, wird die am 10. September 19476 unterzeichnete und geänderte Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei über den Luftverkehr mit Bezug auf die Schweiz und die Tschechische Republik hinfällig.

Unterschriften

Zu Urkund dessen, haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Prag, am 17. Juli 1996, in doppelter Urschrift, in deutscher, tschechischer und englischer Sprache, wobei die drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Tschechischen Republik:

Emanuel Jenny

Oldrich Gorgol

Anhang

Linienpläne

Linienplan I

Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs­linien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der
Tschechischen Republik

Punkte über die
Tschechische Republik
hinaus

Punkte in der Schweiz

Keine

Punkte in
der Tschechischen
Republik

Keine

Linienplan II

Strecken, auf denen das von der Tschechischen Republik bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte über die Schweiz
hinaus

Punkte in der
Tschechischen Republik

Keine

Punkte in
der Schweiz

Keine

Anmerkungen:

1.  Die im Anhang festgelegten Punkte können in jeder Reihenfolge und in jeder Kombination ohne irgendwelche Beschränkung bedient werden, vorausgesetzt, dass solche Dienste mit Artikel 3 dieses Abkommens übereinstimmen.

2.  Sofern nichts anderes von den Luftfahrtbehörden vereinbart ist, kann jedes bezeichnete Unternehmen nicht im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführte Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.