Art. 1
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a)
- «Gebiet»
in Bezug auf Chile das Staatsgebiet der Republik Chile, in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; - b)
- «Rechtsvorschriften»
die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen nach Artikel 2, die im Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates Geltung haben; - c)
- «zuständige Behörde»
in Bezug auf Chile der Minister für Arbeit und Sozialvorsorge, in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen2; - d)
- «zuständiger Träger»
die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften obliegt; - e)
- «wohnen»
in Bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten; - f)
- «Wohnsitz»
in Bezug auf die Schweiz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; - g)
- «Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie andere Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; - h)
- «Geldleistung» oder «Rente»
eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen; - i)
- «Flüchtlinge»
Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19513 und des Protokolls vom 31. Januar 19674 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; - j)
- «Staatenlose»
in Bezug auf Chile Personen ohne Staatsangehörigkeit, in Bezug auf die Schweiz staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19545 über die Rechtsstellung der Staatenlosen; - k)
- «Familienangehörige und Hinterlassene»
Personen, die ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
2. Die übrigen im Abkommen verwendeten Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen die jeweiligen Rechtsvorschriften geben.
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.