700.1

Raumplanungsverordnung

(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19791 (RPG),

verordnet:

1. Kapitel: Einleitung

Art. 1 Raumwirksame Tätigkeiten

1 Raumwirksam sind Tätigkeiten, welche die Nutzung des Bodens oder die Besied­lung des Landes verändern oder dazu bestimmt sind, die jeweilige Nutzung des Bodens oder die jeweilige Besiedlung des Landes zu erhalten.

2 Bund, Kantone und Gemeinden üben insbesondere dann raumwirksame Tätigkei­ten aus, wenn sie:

a.
Richt- und Nutzungspläne, Konzepte und Sachpläne sowie dazu erforder­­liche Grundlagen erarbeiten oder genehmigen;
b.
öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen pla­nen, errichten, verändern oder nutzen;
c.
Konzessionen oder Bewilligungen erteilen für Bauten und Anlagen sowie für Rodungen, Wasser-, Schürf-, Transport- oder andere Nutzungsrechte;
d.
Beiträge ausrichten an Bauten und Anlagen, insbesondere an Gewässer­schutz-, Verkehrs- und Versorgungsanlagen und Wohnungsbauten sowie für Bodenverbesserungen, Gewässerkorrektionen oder Schutzmassnahmen.
Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten

1 Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere:

a.
wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird;
b.
welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen;
c.
ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung verein­bar ist;
d.
welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltscho­nend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern;
e.
ob die Tätigkeit mit geltenden Plänen und Vorschriften von Bund, Kanto­nen, Regionen und Gemeinden über die Nutzung des Bodens, insbesondere mit Richt- und Nutzungsplänen, vereinbar ist.

2 Die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken, und unterrichten einander darüber rechtzeitig.

3 Sie stimmen die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab, wenn diese einander ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen.

Art. 3 Interessenabwägung

1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:

a.
die betroffenen Interessen ermitteln;
b.
diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c.
diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfas­send berücksichtigen.

2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.

2. Kapitel: Kantonaler Richtplan

Art. 4 Grundlagen

1 Die Grundlagen bestehen aus Planungen über die einzelnen Sachbereiche (Art. 6 Abs. 2 und 3 RPG); sie befassen sich insbesondere mit der Trennung des Siedlungsgebiets vom Nichtsiedlungsgebiet.2

2 Die Planungen über die einzelnen Sachbereiche zeigen die tatsächlichen und recht­lichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte; sie enthalten eine Beurteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitlicher Sicht.

3 …3

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 5 Inhalt und Gliederung

1 Der Richtplan zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung und die im Hinblick darauf wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und von dessen Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.4

2 Er zeigt:

a.
wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Festset­zungen);
b.
welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht wer­den kann (Zwischenergebnisse);
c.
welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstim­mung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkun­gen auf die Nutzung des Bodens haben können (Vororientierungen).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 5a5 Vorgaben im Richtplan zu den Bauzonen

1 Ergänzend zu den Festlegungen nach Artikel 8a Absatz 1 RPG bestimmt der Kanton im Richtplan, von welcher Entwicklung der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten er zur Ermittlung seines Bauzonenbedarfes ausgeht.

2 Wachstumsannahmen über dem mittleren Szenario des Bundesamts für Statistik (BFS) für die Bevölkerungsentwicklung sind für die Bestimmung der im Kanton insgesamt benötigten Bauzonenkapazitäten zu berücksichtigen, soweit sie das hohe Szenario des BFS nicht überschreiten. Überschreiten sie dieses Szenario, so sind sie nur zu berücksichtigen, soweit:

a.
die reale Entwicklung sie bestätigt hat; oder
b.
sie die Beschäftigten betreffen und der Kanton im Richtplan nachweist, dass seine Annahmen plausibler sind als diejenigen der BFS-Szenarien für das Wachstum der Wohnbevölkerung.

3 Der Kanton erteilt im Richtplan die Aufträge, die nötig sind, um:

a.
die Grösse und Lage der Bauzonen periodisch zu überprüfen und die notwendigen Massnahmen zu treffen;
b.
die bestehenden und neu geschaffenen Bauzonen bodensparend und effizient zu bebauen und zu verdichten;
c.
die für Rückzonungen vorgesehenen Flächen planungsrechtlich zu sichern;
d.
zeitgerecht, spätestens aber fünf Jahre nach Festlegung der planungsrecht­lichen Massnahmen, zum Mittel der Ersatzvornahme zu greifen, sofern die zuständige Gemeinde bis dahin keinen Beschluss zur Umsetzung gefasst hat.

4 Kantone mit zu grossen Bauzonen zeigen zusätzlich, mit welchen Massnahmen und innerhalb welcher Frist sie die Anforderungen nach Artikel 15 RPG erfüllen werden. Sind die Bauzonen deutlich zu gross, so macht der Kanton die notwendigen Vorgaben, um die Bauzonen insgesamt zu verkleinern.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 6 Form

1 Der Richtplan besteht aus Karte und Text, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbunden sind.

2 Die Karte zeigt gesamthaft die Richtplanvorhaben aller Sachbereiche in ihrem räum­lichen Zusammenhang. Der Massstab ist in der Regel 1:50 000.

3 Der Text enthält, geordnet nach Sachbereichen und Einzelvorhaben, Anweisungen zum weiteren Vorgehen in Bezug auf Raum, Zeit und Organisation sowie Angaben zu den planerischen und finanziellen Mitteln.

4 Zum Verständnis des Richtplans geben Karte und Text auch Aufschluss über räum­liche und sachliche Zusammenhänge (Ausgangslage), insbesondere über:

a.
bestehende Bauten und Anlagen;
b.
geltende Pläne und Vorschriften über die Nutzung des Bodens.
Art. 7 Erläuterungen

Die Kantone geben Aufschluss:

a.
über den Ablauf der Richtplanung, insbesondere über die Information und Mitwirkung der Bevölkerung und über die Zusammenarbeit mit Gemeinden, Regionen, Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland und den Bun­des­stellen, die mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind (Bundesstellen);
b.
über Zusammenhänge zwischen Sachbereichen, Einzelvorhaben und Grund­lagen.
Art. 86 Richtlinien

Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erlässt nach Anhörung der Kantone und der Bundesstellen technische Richtlinien für die Erstellung der Richtpläne.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 9 Zusammenarbeit

1 Die Kantone orientieren das ARE mindestens alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung, über deren Umsetzung und über wesentliche Änderungen der Grundlagen.7

2 Wollen die Kantone ihre Richtpläne anpassen oder überarbeiten (Art. 9 Abs. 2 und 3 RPG), so geben sie dies dem ARE8 bekannt.

3 Das ARE berät und unterstützt die Kantone bei der Erstellung und Anpas­sung ihrer Richtpläne; es vermittelt die erforderlichen Informationen und Kontakte zwischen den Bundesstellen und den Kantonen.

4 Es kann im Namen des Bundes mit den Kantonen Verwaltungsvereinbarungen zur Regelung der Zusammenarbeit abschliessen.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 10 Prüfung

1 Das ARE leitet das Verfahren für die Prüfung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen sowie die dazu erforderlichen Verhandlungen mit dem Kan­ton und den Bundesstellen.

2 Es erstellt den Prüfungsbericht.

3 Der Kanton kann seinen Richtplan dem ARE zu einer Vorprüfung unter­brei­ten.

4 Vorprüfung und Prüfung der vollständigen Unterlagen sollen bei Richtplananpassungen in der Regel zusammen nicht mehr als sechs Monate, bei Gesamtüberarbeitungen nicht mehr als zwölf Monate beanspruchen.9

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 11 Genehmigung

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion (UVEK) beantragt dem Bundesrat nach Anhörung des Kantons und der Nachbarkantone die Genehmigung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassun­gen oder die Anordnung einer Einigungsverhandlung (Art. 12 RPG).10

2 Sind Anpassungen unbestritten, so genehmigt sie das UVEK11.

3 Wird der Inhalt des Richtplans im Rahmen seiner Anweisungen fortgeschrieben, so genügt eine unverzügliche Mitteilung an das ARE.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 12 Begehren um Anpassung

1 Die Anpassung eines kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 2 RPG) kann von den Nachbarkantonen beim Kanton und von den Bundesstellen über das Departement ver­langt werden.

2 Entspricht der Kanton dem Begehren, so wird das Verfahren für die Genehmigung durchgeführt; lehnt er ab, so beantragt das UVEK dem Bundesrat, eine Eini­gungsverhandlung anzuordnen (Art. 12 RPG).

Art. 13 Begehren um Bereinigung

1 Der Kanton, die Nachbarkantone und die Bundesstellen können jederzeit beim UVEK das Bereinigungsverfahren (Art. 7 Abs. 2 und 12 RPG) verlangen.

2 Das UVEK leitet das Begehren an den Bundesrat weiter und beantragt, wer an der Einigungsverhandlung teilnehmen soll und wie vorzugehen ist.

3 Kommt keine Einigung zustande, so stellt das UVEK dem Bundesrat Antrag zum Entscheid (Art. 12 Abs. 3 RPG).

3. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes

1. Abschnitt: Konzepte und Sachpläne

Art. 14 Zweck und Inhalt

1 Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken.

2 In den Konzepten und Sachplänen zeigt der Bund, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will, namentlich:

a.
welche Sachziele er verfolgt und wie er diese aufeinander und mit den Raum­­­ordnungszielen abstimmt; und
b.
nach welchen Prioritäten, wie und mit welchen Mitteln die Aufgaben des Bundes räumlich umgesetzt werden sollen.

3 Sachpläne enthalten zudem räumlich und zeitlich konkrete Aussagen sowie Anwei­sungen an die zuständigen Bundesbehörden.

Art. 15 Formelle und materielle Anforderungen

1 Räumlich konkrete Aussagen sind nicht nur im Text, sondern auch kartografisch darzustellen.

2 Text und Karten enthalten verbindliche Festlegungen, die nach Festsetzungen, Zwischenergebnissen und Vororientierungen (Art. 5 Abs. 2) gegliedert werden kön­nen, sowie allenfalls weitere Informationen. Sie geben zudem Aufschluss über die zum Verständnis der Festlegungen erforderlichen räumlichen und sachlichen Zusammenhänge (Ausgangslage).

3 Ein konkretes Vorhaben darf erst festgesetzt werden, wenn:

a.
ein Bedarf dafür besteht;
b.
eine Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden hat und das Vorhaben auf den betreffenden Standort angewiesen ist;
c.
sich die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt in einer der Planungsstufe entsprechenden Weise beurteilen lassen; und
d.
das Vorhaben mit der massgeblichen Gesetzgebung voraussichtlich verein­bar ist.
Art. 16 Erläuterungen

Die zuständige Bundesstelle gibt in ihren Erläuterungen insbesondere Aufschluss über:

a.
den Anlass und den Ablauf der Planung;
b.
die Art und Weise, wie den verschiedenen Interessen Rechnung getragen wur­de (Art. 3);
c.
die Ergebnisse der Zusammenarbeit (Art. 18) sowie des Anhörungs- und Mit­­wirkungsverfahrens (Art. 19).
Art. 17 Erarbeitung und Anpassung

1 Die zuständige Bundesstelle erarbeitet die Konzepte und Sachpläne, deren Anpas­sungen und die nötigen Grundlagen in enger Zusammenarbeit mit dem ARE. Sie berücksichtigt dabei die Richtplanung der Kantone.

2 Das ARE vermittelt bei räumlichen Konflikten zwischen den Bundesstellen sowie zwischen Bund und Kantonen. Es stellt zuhanden des antragstellenden UVEK fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Planung als Konzept oder Sachplan im Sinne von Artikel 13 RPG verabschieden zu können.

3 Die zuständige Bundesstelle und das ARE stellen die für die Konzept- und Sachplanarbeiten erforderlichen finanziellen und personellen Mittel nach einem im Einzelfall festzulegenden Verteilschlüssel gemeinsam bereit.

4 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Konzepte und Sachpläne über­prüft und nötigenfalls gesamthaft überarbeitet oder angepasst.

Art. 18 Zusammenarbeit

1 Um allfällige Konflikte im Rahmen der Planung rechtzeitig erkennen und partner­schaftlich lösen zu können, sorgt die zuständige Bundesstelle für einen möglichst frühzeitigen Einbezug:

a.
der betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und des benachbarten Auslands;
b.
der betroffenen Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrneh­mung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

2 Wenn ein geltender kantonaler Richtplan die Erreichung der mit einem Sachplan angestrebten Ziele verhindern oder unverhältnismässig erschweren würde, koor­di­nieren der Kanton und die zuständige Bundesstelle die Verfahren für die entspre­chende Anpassung des Richtplans und für die Erarbeitung des Sachplans miteinan­der.

Art. 19 Anhörung der Kantone und Gemeinden; Information und Mitwir­kung der Bevölkerung

1 Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. Hinsichtlich der räumlich konkreten Sachplaninhalte teilt sie ihnen zusätzlich mit, wie die Information und die Mitwirkungsmöglichkeit der Bevölkerung in den amtlichen Publikationsorganen anzuzeigen sind.12

2 Die kantonale Fachstelle für Raumplanung hört die interessierten kantonalen, regio­nalen und kommunalen Stellen an und sorgt dafür, dass die Bevölkerung in geeig­neter Weise mitwirken kann.

3 Die zuständige Bundesstelle trägt die Kosten für die Anzeigen in den amtlichen Publikationsorganen.

4 Der Entwurf des Konzepts oder Sachplans ist während mindestens 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Das Anhörungsverfahren dauert in der Regel 3 Monate. Bei Anpassungen von Konzepten und Sachplänen wird diese Frist angemessen verkürzt.

12 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

Art. 20 Bereinigung

1 Vor der Verabschiedung des Konzepts oder Sachplans durch den Bundesrat erhal­ten die Kantone Gelegenheit, noch vorhandene Widersprüche zur kantonalen Richt­planung festzustellen.

2 Können diese Widersprüche nicht ausgeräumt werden, so kann vor der Verab­schiedung des Konzepts oder Sachplans das Bereinigungsverfahren verlangt werden.

3 Die Bestimmungen über das Bereinigungsverfahren im Zusammenhang mit den kantonalen Richtplänen (Art. 7 Abs. 2 und 12 RPG sowie Art. 13 dieser Verord­nung) gelten sinngemäss. Das Verfahren ist so rasch als möglich abzuschliessen.

Art. 21 Verabschiedung

1 Der Bundesrat verabschiedet die Konzepte und Sachpläne sowie deren Anpassun­gen auf Antrag des in der Sache zuständigen Departements.

2 Er stellt in Wahrnehmung seines planerischen Ermessens insbesondere sicher, dass:

a.
das Konzept oder der Sachplan mit den Anforderungen des Raumplanungs­rechts und des Spezialrechts übereinstimmt;
b.
allfällige Widersprüche mit den übrigen Konzepten und Sachplänen des Bun­des sowie den geltenden kantonalen Richtplänen ausgeräumt sind;
c.
das Konzept oder der Sachplan die übrigen raumrelevanten Anliegen von Bund und Kantonen sachgerecht berücksichtigt.

3 Er genehmigt entsprechende Anpassungen kantonaler Richtpläne wenn möglich gleichzeitig mit der Verabschiedung des Konzepts oder Sachplans.

4 Soweit Anpassungen geltender Sachpläne weder zu neuen Konflikten führen noch erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, können sie vom zuständi­gen Departement verabschiedet werden.13

13 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

Art. 22 Verbindlichkeit

1 Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.

2 Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

3 Eine Festsetzung bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beur­teilen lassen.

Art. 23 Verhältnis der Sachpläne zu den kantonalen Richtplänen

1 Die im Sachplan mit Bezug auf die Realisierung konkreter Vorhaben getroffenen Anordnungen sind für den Kanton so weit verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes wegen über entsprechende Kompetenzen verfügt.

2 Soweit die Anpassung eines kantonalen Richtplans auf Anordnungen eines Sach­plans beruht, wird sie vom Bund als Fortschreibung zur Kenntnis genommen.

2. Abschnitt: Information und Koordination

Art. 24 Information der Kantone

Der Bund erstellt zuhanden der Kantone periodisch eine Übersicht über die Kon­zepte und Sachpläne, die dazu erforderlichen Grundlagen sowie die Bauvorhaben des Bundes.

Art. 25 Koordination

1 Bei der Leistung von Beiträgen, der Genehmigung von Plänen oder der Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen für raumwirksame Massnahmen prüfen die Bundesstellen, ob die Planungspflicht mit Blick auf den Entscheid hinreichend erfüllt ist.

2 Muss ein Richtplan angepasst werden, so koordiniert das ARE die Verfahren zwischen Bund und Kanton.

4. Kapitel: Fruchtfolgeflächen

Art. 26 Grundsätze

1 Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.

2 Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Nieder­schläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasser­haus­halt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirt­schaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen.

3 Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungspla­nung gewährleistet werden kann.

Art. 27 Richtwerte des Bundes

1 Das UVEK legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung Richtwerte für den Mindestumfang der Fruchtfol­geflächen und für deren Aufteilung auf die Kantone fest; die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.14

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft unterrichtet die Kantone über Untersuchungen und Planungen, die den Richtwerten zu Grunde liegen.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 28 Erhebungen der Kantone

1 Die Kantone stellen, im Zuge der Richtplanung (Art. 6–12 RPG), die Fruchtfolge­flächen nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 zusammen mit den übrigen für die Land­wirtschaft geeigneten Gebieten fest.

2 Dabei geben sie für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen an; sie zeigen, welche Fruchtfolgeflächen in uner­schlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen.

Art. 29 Sachplan des Bundes

Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolge­flächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest.

Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnah­men.

1bis Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:

a.
ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und
b.
sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.15

2 Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolge­flächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt.16 Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bau­zonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für uner­schlossene Gebiete in Bauzonen.

3 Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorüber­gehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).

4 Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem ARE mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

5. Kapitel: Nutzungspläne

1. Abschnitt:17 Gesamtgrösse der Bauzonen im Kanton

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 30a

1 Die pro Einwohnerin und Einwohner und pro Beschäftigten-Vollzeitäquivalent beanspruchte Bauzonenfläche, die sich ein Kanton bei der Beurteilung seiner Wohn‑, Misch- und Zentrumszonen nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 RPG höchstens anrechnen lassen darf, entspricht dem für die Gemeinden des Kantons ermittelten Wert. Ist der Wert für eine Gemeinde höher als der Wert, den die Hälfte der vergleichbaren Gebietseinheiten erreicht, so darf nur dieser tiefere Wert angerechnet werden.

2 Die Ausscheidung neuer Arbeitszonen setzt voraus, dass der Kanton eine Arbeitszonenbewirtschaftung einführt, welche die haushälterische Nutzung der Arbeits­zonen insgesamt gewährleistet.

3 Das UVEK ist zuständig für die Erarbeitung der Richtlinien nach Artikel 15 Absatz 5 RPG mit den Kantonen.

2. Abschnitt: Erschliessung18

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 31 Übersicht über den Stand der Erschliessung

1 Für die Erfüllung seiner Erschliessungsaufgaben nach Bundesrecht und kantona­lem Recht erstellt das Gemeinwesen eine Übersicht über den Stand der Erschlies­sung.

2 Die Übersicht zeigt die Teile der Bauzone, die auf Grund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden kön­nen.

3 Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach.

4 Die Übersicht kann von jeder Person eingesehen werden.

Art. 3219 Massnahmen der Kantone

1 Die kantonale Behörde wacht darüber, dass das Gemeinwesen seine Erschlies­sungsaufgaben erfüllt und bei Bedarf die Erschliessung etappiert.

2 Im Kanton dürfen insgesamt nicht mehr Bauzonen erschlossen sein, als unter Annahme eines Wachstums gemäss dem mittleren Szenario des BFS für die Bevölkerungsentwicklung für die jeweils nächsten 15 Jahre benötigt werden.

3 Die kantonale Behörde prüft, ob in den Fällen, in denen die Bauzonen durch das Gemeinwesen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen werden, die Nutzungspläne angepasst werden müssen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

3. Abschnitt:20 Solaranlagen

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 32a Bewilligungsfreie Solaranlagen

1 Solaranlagen auf einem Dach gelten als genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:21

a.
die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
b.22
von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
c.
nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und
d.23
kompakt angeordnet sind; technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche sind zulässig.

1bis Solaranlagen auf einem Flachdach gelten auch dann als genügend angepasst, wenn sie anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1:

a.
die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen;
b.
von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind; und
c.
nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden.24

2 Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1.

3 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 357).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 357).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 357).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 357).

Art. 32b Solaranlagen auf Kulturdenkmälern

Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 3 RPG) gelten:

a.25
Kulturgüter gemäss Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 29. Oktober 201426 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen;
b.
Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A27;
c.
Kulturgüter von nationaler oder regionaler Bedeutung, die in einem anderen Inventar verzeichnet sind, das der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 196628 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) beschlossen hat;
d.
Kulturgüter von nationaler oder regionaler Bedeutung, für die Bundesbei­träge im Sinne von Artikel 13 NHG zugesprochen wurden;
e.
Bauten und Anlagen, die aufgrund ihres Schutzes unter Artikel 24d Absatz 2 RPG oder unter Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung fallen;
f.
Objekte, die im vom Bund genehmigten Richtplan als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinn von Artikel 18a Absatz 3 RPG bezeichnet werden.

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 29. Okt. 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3555).

26 SR 520.31

27 Die einzelnen Objekte können beim Koordinationsorgan für Geoinformation des Bundes kostenlos abgerufen werden unter map.geo.admin.ch > Geokatalog > Bevölkerung und Wirtschaft > Gesellschaft, Kultur > Bundesinventar ISOS.

28 SR 451

Art. 32c29 Standortgebundene Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen

1 Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz können ausserhalb der Bauzonen insbesondere dann standortgebunden sein, wenn sie:

a.
optisch eine Einheit bilden mit Bauten oder Anlagen, die voraussichtlich längerfristig rechtmässig bestehen;
b.
schwimmend auf einem Stausee oder auf anderen künstlichen Gewässerflächen angebracht werden; oder
c.
in wenig empfindlichen Gebieten Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken oder entsprechenden Versuchs- und Forschungszwecken dienen.

2 Besteht für die Anlage eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage.

3 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.

4 Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen dahin, so müssen die entsprechenden Anlagen und Anlageteile zurückgebaut werden.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 357).

4. Abschnitt: Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone30

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 33

Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können beson­dere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.

5. Abschnitt: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone31

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1–3 RPG)

1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder – in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG – für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:

a.
die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhal­tung;
b.
die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.

2 Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lage­rung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:

a.
die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standort­be­trieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlosse­nen Betrieben erzeugt werden;
b.
die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerb­licher Art ist; und
c.
der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.

3 Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.

4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a.
die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.
der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Inte­ressen entgegenstehen; und
c.
der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.

5 Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.

Art. 34a32 Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse (Art. 16a Abs. 1bis RPG)

1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:

a.
die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;
b.
die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;
c.33
d.
Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energie­gewinnung anfallenden Stoffe;
e.
die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewin­nung anfallenden Stoffe.

1bis Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:

a.
die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und
b.
die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energie­effizienz entsprechen.34

2 Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Stand­ortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdis­tanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.

3 Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.

4 Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

Art. 34b35 Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG)

1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).

2 Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.

3 Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein.
b.
Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetz­gebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten.

4 Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen:

a.
dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden;
b.
können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden;
c.
dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet;
d.
sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten;
e.
dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig;
f.
können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden;
g.
dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden;
h.
müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können.

5 Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig.

6 Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein.

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

36 SR 211.412.11

37 SR 455.1

Art. 35 Gemeinschaftliche Stallbauten

Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen, können für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn:

a.38
die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft bilden;
b.
dem Gesuch der von allen Mitgliedern unterzeichnete Gemeinschaftsvertrag beiliegt; und
c.
der Gemeinschaftsvertrag zum Zeitpunkt der Baubewilligung noch für min­de­stens zehn Jahre Gültigkeit hat.

38 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

Art. 36 Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung

1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39

a.
der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
b.
das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von minde­s­tens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht.

2 Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen.

3 Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 Prozent des Trockensub­stanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).

Art. 37 Innere Aufstockungen im Bereich des Gemüsebaus und des produ­zierenden Gartenbaus

1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn die boden­unabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m2 beträgt.40

2 Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).

6. Abschnitt:41 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

41 Ursprünglich: 4. Abschn.


Art. 39 Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten

1 In Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räum­lich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustre­bende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone als stand­ortgebun­den (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen:

a.
die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Änderung ganz­jährig bewohnt werden;
b.
die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispiels­weise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser); der Gewerbeteil darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes bean­spruchen.

2 Die Kantone können die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprä­gend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn:

a.
Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden;
b.
der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt;
c.
die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und
d.
der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdig­keit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.

3 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.42

4 Bewilligungen nach Absatz 2 fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder, soweit dies im Verantwortungsbereich der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers liegt, der sie umgebenden Landschaft nicht mehr gegeben ist.43

5 Bei rechtswidrigen Veränderungen in Landschaften nach Absatz 2 sorgt eine kantonale Behörde dafür, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird.44

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

43 Eingefügt durch Art. 7 der V vom 22. Aug. 2012 über Zweitwohnungen (AS 2012 4583). Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 1 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5669).

44 Eingefügt durch Art. 7 der V vom 22. Aug. 2012 über Zweitwohnungen (AS 2012 4583). Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 1 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5669).

Art. 4045 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG)

1 Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass:

a.
dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt;
b.
dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewer­bes gewährleistet bleibt;
c.
der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt;
d.
es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 BGBB 46 handelt.

2 Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen.

3 Als Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gelten insbesondere:

a.
Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gäs­tezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder;
b.
sozialtherapeutische und pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestand­teil der Betreuung ausmachen.

4 Steht für die Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Artikel 24b Absatz 1bis RPG in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung, so dürfen Anbauten oder Fahrnisbauten bis zu einer Fläche von 100 m2 zugelassen werden.

5 Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24b RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu ent­scheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).

46 SR 211.412.11

Art. 4147 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG

1 Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).

2 Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

Art. 42 Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen48

1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49

2 Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50

3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:

a.
Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b.
Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c.
Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51

4 Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52

5 Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 357).

Art. 42a54 Änderung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten (Art. 24d Abs. 1 RPG)55

1 Im Rahmen von Artikel 24d Absätze 1 und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.

2 …56

3 Der Wiederaufbau kann nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen werden.57

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

Art. 42b58 Hobbymässige Tierhaltung (Art. 24e RPG)59

1 Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute.

2 Sie ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42 Absatz 3 anzurechnen.60

3 Es dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Bewohnerinnen und Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen können.61

4 Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinausgehende Anforderungen an eine tierfreundliche Haltung festlegt, müssen die Einrichtungen in den Gebäuden diese Anforderungen erfüllen. Davon ausgenommen ist die in Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 2.1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201362 vorgesehene Gruppenhaltung von Pferden.63

5 Als Aussenanlagen gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig und weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Nicht darunter fallen insbesondere:

a.
Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung mit den Tieren dienen, wie Reit- oder Übungsplätze;
b.
Weideunterstände.64

6 Der Allwetterauslauf darf nur aus zwingenden Gründen abgesetzt vom Stall errichtet werden. Für die zulässige Fläche gilt Artikel 34b Absatz 3 Buchstabe b.65

7 Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24e RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest.66

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

62 SR 910.13

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Art. 43 Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37a RPG)68

1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:

a.
die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b.
keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c.
die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
d.–f.69

2 Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweite­rungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte ange­rechnet.

3 Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolu­mens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

Art. 43a70 Gemeinsame Bestimmungen

Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:

a.
die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;
b.
die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
c.
höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung not­wendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt wer­den;
d.
die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;
e.
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

7. Abschnitt:71 Anmerkung im Grundbuch

71 Ursprünglich: 5. Abschn.

Art. 44

1 Die zuständige kantonale Behörde lässt bei Bewilligungen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Grundbuch auf dem betroffenen Grund­stück anmerken:

a.
die Existenz eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Art. 24b RPG);
b.
auflösende Bedingungen, unter denen eine Bewilligung erteilt worden ist;
c.
die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

2 Sie kann weitere Eigentumsbeschränkungen, insbesondere Nutzungs- und Verfü­gungsbeschränkungen, sowie Bedingungen und Auflagen anmerken lassen.

3 Das Grundbuchamt löscht eine Anmerkung von Amtes wegen, wenn das Grund­stück rechtskräftig in eine Bauzone einbezogen wurde. In den anderen Fällen darf das Grundbuchamt die Anmerkung nur löschen, wenn die zuständige Behörde ver­fügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind.

8. Abschnitt:72 Raumbeobachtung und Berichterstattung

72 Ursprünglich: 6. Abschn.

Art. 45 Raumbeobachtung

1 Das ARE überprüft, wie sich die Anwendung der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen auf die räumliche Entwicklung und die Landschaft auswirkt.

2 Die Kantone erteilen dem ARE die zu diesem Zweck erforderlichen Aus­künfte.

Art. 4673 Mitteilungen der Kantone

1 Die Kantone eröffnen dem ARE Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Folgendes betreffen:

a.
Ausscheidung von Bauzonen in Kantonen, in denen Artikel 38a Absatz 2, 3 oder 5 RPG zur Anwendung gelangt;
b.
Änderungen von Nutzungsplänen, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert werden.

2 Das ARE kann in einzelnen Kantonen die Eröffnung von Entscheiden zu bestimmten Sachbereichen verlangen.

3 Die Kantone eröffnen dem Bundesamt für Landwirtschaft Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Änderungen von Nutzungsplänen betreffen, welche die Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindern.74

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

74 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde

1 Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmi­gungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Zie­le und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderun­gen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzge­bung, Rech­nung tragen.

2 Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.75

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des ARE

1 Das ARE nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.

2 Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen.

3 Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.

4 Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.76

76 Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 49 Verfahrenskoordination

Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorha­ben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG) besteht sinngemäss nach Artikel 4a der Verordnung vom 4. Oktober 199377 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 BGBB78 oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des BGBB unter­steht.

Art. 52 Übergangsbestimmungen

1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom 20. März 199881 hängig sind, werden nach neuem Recht beur­teilt.

2 Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.

Art. 52a82 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. April 2014

1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. April 2014 eine Beschwerde hängig gegen den Entscheid der kantonalen Behörde nach Artikel 26 RPG über die Genehmigung einer Einzonung, so ist Artikel 38a Absatz 2 RPG auf die Einzonung nicht anwendbar, wenn die Beschwerde weder zu einer Überprüfung noch zu einer materiellen Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids führt oder wenn sie mutwillig erhoben worden ist.

2 Während der Übergangsfrist nach Artikel 38a Absatz 2 RPG dürfen Einzonungen nur genehmigt werden, wenn:

a.
im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt;
b.
Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant; oder
c.
andere Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die dringend notwendig sind, und bei der Genehmigung nach Artikel 26 RPG die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss; die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich aufgrund des genehmigten Richtplans erübrigt.

3 In Kantonen, die ausschliesslich die Gemeinden für die Bestimmung von Planungszonen (Art. 27 RPG) als zuständig erklärt haben, steht diese Kompetenz bis zur Genehmigung der Richtplananpassung nach Artikel 38a Absatz 2 RPG auch der Kantonsregierung zu.

4 Die Kompetenz zur Aufhebung und zur Verlängerung der Dauer der nach Absatz 3 bestimmten Planungszonen verbleibt auch nach der Genehmigung der Richtplan­anpassung bei der Kantonsregierung.

5 Die Bezeichnung der Kantone nach Artikel 38a Absatz 5 zweiter Satz RPG erfolgt auf Ablauf der Frist hin in einem Anhang zu dieser Verordnung.

6 Solange der Richtplan mit den nach Artikel 32b Buchstabe f bezeichneten Objekten nicht durch den Bund genehmigt ist, längstens aber mit Wirkung von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung, kann die Kantonsregierung die Liste der Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung durch einfachen Beschluss provisorisch festlegen.

82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

Anhang83

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019 (AS 2019 1309). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 3565), vom 29. Jan. 2020 (AS 2020 405), vom 29. April 2020 (AS 2020 1651) und vom 11. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6119).

(Art. 52a Abs. 5)

Unzulässige Ausscheidung neuer Bauzonen wegen fehlender bundesrechtskonformer Regelung zum Ausgleich von Planungsvorteilen

In folgenden Kantonen ist die Ausscheidung neuer Bauzonen gestützt auf Artikel 38a Absatz 5 RPG und Artikel 52a Absatz 5 dieser Verordnung unzulässig:

1.
2.
3.
4.