0.142.117.437

(Stand am 15. August 2000)

0.142.117.437

 AS 2000 2038

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Tschechischen Republik
über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 19. Mai 1997
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Juni 1997

(Stand am 15. August 2000)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Tschechischen Republik

(im Weiteren Vertragsparteien genannt), vom Wunsche geleitet, die gemeinsame Zusam­menarbeit weiter zu entfalten,

vereinbaren wie folgt:

Art. 1

1.  Dieses Abkommen legt Bedingungen für den Austausch von schweizeri­schen Staatsangehörigen und von tschechischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (nachstehend Stagiaires genannt) fest, die für eine be­grenzte Zeit im ande­ren Land (nachstehend Gastland genannt) eine Stelle im er­lernten Be­ruf antreten, um sich beruf­lich und sprach­lich weiterzu­bilden.

2.  Stagiaires können in allen Berufen beschäftigt werden, deren Ausübung für aus­ländische Staatsangehörige gemäss den Rechtsvorschriften des Gastlandes rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Aus­übung einer besonderen Be­willigung bedarf, ist diese zusätz­lich einzuholen.

Art. 2

Die Stagiaires müssen mindestens 18 Jahre alt sein, sollen in der Regel nicht älter als 35-jährig sein, und sie sollen über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen.

Art. 3

1.  Die Stagiairebewilligung wird in der Regel für eine Dauer von 12 Monaten erteilt. Sie kann auf insgesamt höchstens 18 Monate verlängert werden; Arbeitsverträge sind entsprechend befristet abzuschliessen.

2.  Die Stagiairebewilligung sowie die Ein- und Ausreise, der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit richten sich nach den Rechtsvorschriften des Gastlandes.

3.  Ein Gesuch um Erteilung der Stagiairesbewilligung bzw. um Stellenvermittlung ist an die für die Durchfüh­rung des Abkommens zuständige Behörde des Heimat­landes (vgl. Art. 9) zu rich­ten. Diese prüft, ob das Ge­such den Voraussetzungen ent­spricht, und leitet es unverzüglich an die Behörden des Gastlandes weiter.

4.  Die Vermittlung sowie alle Formalitä­ten, die mit der Sta­giairesbewilligung zusam­­menhängen, sind kosten­los. Dagegen sind die mit der Ein­reise und dem Aufent­halt zusammenhängenden Taxen und Gebühren zu entrichten.

Art. 4

Die im Rahmen des in Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Kontingents er­teilten Sta­giai­resbewilligungen werden unabhängig von der Arbeits­marktlage des Gastlandes erteilt.

Art. 5

Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine an­dere Stelle annehmen als die, für welche die Bewilli­gung er­teilt ist. Die zustän­dige Behörde kann in be­gründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwech­sel er­teilen.

Art. 6

1.  Die Beschäftigung von Stagiaires und die Besteuerung der Arbeitsentschädigung richten sich nach den Rechtsvorschriften des Gastlandes.

2.  Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die vereinbarten Anstellungsbedingungen den in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Rechtsvorschriften ent­sprechen.

3.  Der Arbeitsvertrag hat unter anderem die Entrichtung einer Arbeitsentschädigung unter Einhaltung der bestehenden orts- und berufsüblichen Ansätze zu regeln.

Art. 7

1.  Jedes der beiden Länder kann pro Kalenderjahr 100 Stagiaires zulassen.

2.  Das Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unab­hängig davon wieviele Stagiaires sich bereits auf Grund dieses Abkommens im Gastland aufhalten. Falls das Kontingent von einer Vertragspartei nicht ausgeschöpft wird, kann die andere Vertragspartei das vereinbarte Kontingent nicht ein­schränken. In einem Kalen­derjahr nicht vergebene Stagiairesbewilligungen können nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Eine Verlänge­rung des Stagiairesver­hältnisses nach Artikel 3 gilt nicht als neue Zulassung.

3.  Eine Änderung des Kontingents für das folgende Kalenderjahr kann bis spä­tes­tens 1. Juli des laufenden Kalenderjahres schriftlich durch die zuständigen Behörden vereinbart werden.

Art. 8

Wer als Stagiaire zugelassen werden will, soll sich in er­ster Linie selbst eine Arbeitsstelle im anderen Land beschaf­fen. Die zuständigen Behörden können die Stellensuche durch geeignete Massnahmen unterstützen.

Art. 9

Die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden sind:

in der Schweiz das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement/das Bundesamt für Migration1;
in der Tschechischen Republik das »Ministerium für Arbeit und Sozialange-le­genheiten/die Verwaltung der Beschäftigungsdienste in Prag in Zusammen­arbeit mit den Arbeitsämtern.

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Art. 10

1.  Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien durch gegenseitige Notifikation informiert haben, dass die erforderlichen inner­staatlichen Vorausset­zungen für das Inkrafttreten des Ab­kommens erfüllt sind.

2.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann auf Ver­langen einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer sechs­monatigen Kündigungsfrist erfolgen, wobei sie auf den 1. Januar wirksam wird.

3.  Im Falle einer Kündigung blei­ben die auf Grund dieses Abkommens erteilten Bewil­ligungen gültig. Die aus der Beschäftigung von Stagiaires hervorgehenden Rechte und Pflichten bleiben durch die Kündigung des Abkommens unberührt.

Unterzeichnet in Prag, am 19. Mai 1997, in zwei Originalen, in deutscher und »tsche­chischer Sprache; beide Texte sind glei­chermassen verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der »Tschechischen Republik:

Walter Fetscherin

Jindrich Vodicka