Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
und
der Innenminister der Republik Estland,
(nachstehend Vertragsparteien genannt),
sind zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Estland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachstehend Abkommen genannt) auf Grund des Artikels 8 des Abkommens wie folgt übereingekommen:
1. Zu Artikel 1 des Abkommens:
1.1 Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit folgenden Dokumenten nachgewiesen:
- a)
- für die estnische Staatsangehörigkeit:
- –
- gültiger Pass eines Bürgers der Republik Estland,
- –
- gültiger Diplomatenpass,
- –
- gültiges Seemannsbuch,
- –
- gültiges Heimreisedokument,
- –
- Wehrdienstausweis;
- b)
- für die schweizerische Staatsangehörigkeit:
- –
- gültige Identitätskarte,
- –
- gültiges Passersatzdokument mit Foto,
- –
- gültige Reisepässe aller Art.
- Bei Vorlage derartiger Dokumente wird die so nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
1.2 Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit folgenden Dokumenten glaubhaft gemacht:
- a)
- für die estnische Staatsangehörigkeit:
- –
- alle Dokumente gemäss Ziffer 1.1 dieses Protokolls, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
- –
- Führerausweis,
- –
- Geburtsurkunde,
- –
- Zeugenaussagen,
- –
- eigene Angaben des Betroffenen,
- –
- die Sprache des Betroffenen;
- b)
- für die schweizerische Staatsangehörigkeit:
- –
- alle Dokumente gemäss Ziffer 1.1 dieses Protokolls, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
- –
- Personalausweis, der die Zugehörigkeit zur Schweizerischen Armee belegt,
- –
- Personalausweis,
- –
- Führerausweis,
- –
- Geburtsurkunde,
- –
- Zeugenaussagen,
- –
- eigene Angaben des Betroffenen,
- –
- die Sprache des Betroffenen.
- In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Partei dies nicht innert 15 Arbeitstagen widerlegt hat.
1.3 Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit im Sinne von Ziffer 1.2 dieses Protokolls als glaubhaft erachtet, übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei folgende schriftliche Angaben über die betroffene Person:
- a)
- Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat;
- d)
- Fotokopien der die Staatsangehörigkeit bzw. die Identität glaubhaft machenden Dokumente.
- Die Antwort wird der ersuchenden Vertragspartei umgehend schriftlich mitgeteilt.
1.4 Bei der Übernahme pflegebedürftiger Personen wird zusätzlich eine Beschreibung des Gesundheitszustandes und allenfalls die Notwendigkeit besonderer Behandlung, wie ärztlicher oder anderer Betreuung, Beaufsichtigung oder Transport mit Ambulanz (evtl. Arztzeugnis), mitgeteilt.
2. Zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens:
2.1 Die Übernahme auf Grund von Artikel 2 des Abkommens erfolgt auf schriftliches Gesuch der ersuchenden Vertragspartei. Das Übernahmegesuch soll folgende Angaben enthalten:
- a)
- Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- Staatsangehörigkeit;
- d)
- letzte bekannte Wohnadresse im ersuchten Vertragsstaat;
- e)
- Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes.
2.2 Der dauernde Aufenthalt wird nachgewiesen durch:
- a)
- auf dem Gebiet der Republik Estland:
- –
- eine gültige Aufenthaltserlaubnis im gültigen Reisedokument,
- –
- einen gültigen Personalausweis,
- –
- einen gültigen Fremdenpass;
- b)
- auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- –
- einen gültigen Ausländerausweis B oder C, ausgestellt durch eine kantonale Fremdenpolizei für einen in der Schweiz sich aufhaltenden oder niedergelassenen Ausländer,
- –
- einen gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 19513 (Konventionsreiseausweis),
- –
- einen gültigen Pass für Ausländer.
2.3 Zur Glaubhaftmachung des dauernden Aufenthaltes findet die Ziffer 1.2 dieses Protokolls sinngemäss Anwendung. In diesen Fällen erfolgt die Übernahme nur auf Grund einer ausdrücklichen Zustimmung durch die ersuchte Vertragspartei. Diese beantwortet das Ersuchen innert 15 Arbeitstagen.
3. Zu den Artikeln 1 bis 3 des Abkommens:
3.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Rückübernahmegesuche sind folgende Behörden zuständig:
- a)
- in der Republik Estland:
- Innenministerium, Staats- und Immigrationsamt
Briefanschrift: Endla str. 13, EE 0100 Tallinn- Tel.Nr.:
- +372 6126 909
- Fax:
- +372 6313 744
- b)4
- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
- Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
- Briefanschrift:
- Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern
- Tel.Nr.:
- +41 / 31 325 94 14
- Fax:
- +41 / 31 325 91 15
3.2 Die Rückübernahme von Personen kann an den folgenden Grenzübergangsstellen stattfinden:
- a)
- der Republik Estland:
- –
- Internationaler Flughafen Tallinn
- b)
- der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- –
- Zürich, Internationaler Flughafen Kloten
- –
- Genf, Internationaler Flughafen Cointrin.
4. Zu Artikel 4 des Abkommens:
- Die Fristen nach Artikel 4 sind Höchstfristen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmeersuchens an die ersuchte Vertragspartei.
5. Zu Artikel 5 des Abkommens:
5.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Durchbeförderungsgesuche sind folgende Behörden zuständig:
- a)
- in der Republik Estland:
- Innenministerium, Staats- und Immigrationsamt
Briefanschrift: Endla str. 13, EE 0100 Tallinn- Tel.Nr.:
- +372 6126 909
- Fax:
- +372 6313 744
- b)5
- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Briefanschrift: Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern- Fax:
- +41 /31 325 94 14
- Tel.Nr.:
- +41 /31 325 91 15
5.2 Das Durchbeförderungsgesuch hat folgende Angaben der durchzubefördernden Person zu enthalten:
- a)
- Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- Staatsangehörigkeit;
- d)
- letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat;
- e)
- Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes.
5.3 Im Durchbeförderungsgesuch ist anzuzeigen, ob für die durchzubefördernde Person spezielle Sicherheitsmassnahmen, ärztliche oder andere Betreuung notwendig sind.
5.4 Das Durchbeförderungsgesuch wird schriftlich gestellt und beantwortet. Die ersuchte Vertragspartei antwortet innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Gesuches.
5.5 Stimmt die ersuchte Vertragspartei einem Begehren zu, wird die Durchbeförderung innert 30 Tagen ab Datum des Antwortschreibens abgewickelt.
5.6 Der endgültige Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durchbeförderung (Flugnummer, Abflugs- und Ankunftszeit, Personalien allfälliger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart. Soll die Durchbeförderung im ersuchten Vertragsstaat auf dem Landweg erfolgen, können höchstens 30 Personen pro Transport beantragt werden.
6. Zu Artikel 6 des Abkommens:
- Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 6 sind folgende Grundsätze zu beachten:
- a)
- Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
- b)
- Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- c)
- Personenbezogene Daten dürfen ausschliesslich an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
- d)
- Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
- e)
- Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.
- Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- f)
- Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede der Vertragsparteien beauftragt ein geeignetes Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten.
- g)
- Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
- h)
- Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
7. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien benutzen – vorbehältlich abweichender Vereinbarungen – zur Durchführung des Abkommens oder dieses Protokolls die deutsche beziehungsweise englische Sprache.
8. Die designierten Experten der Vertragsparteien werten die Erfahrung mit der Durchführung des Abkommens und des Protokolls aus. Sie übermitteln sich Muster der jeweils gültigen Reisepapiere und Visa. Falls notwendig, kann ein Treffen vereinbart werden.
9. Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Geschehen zu Tallinn am 29. Januar 1998 in zwei Urschriften, in deutscher und estnischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für den Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Sven Meili | Für den Innenminister der Republik Estland:
Toomas Hendrik Ilves |