0.142.113.342 (Stand am 2. August 2000)

0.142.113.342

 AS 2000 1921

Übersetzung1

Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik Estland
über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Abgeschlossen am 29. Januar 1998
In Kraft getreten am 28. Februar 1998

(Stand am 2. August 2000)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Estland,

im folgenden Vertragsparteien genannt,

in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

im Bestreben, die vertrauensvolle und gegenseitige Zusammenarbeit zu verstärken,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in Estland aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik Estland einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen. Die 90 Tage können sich auf einen Zeit­raum von sechs Monaten seit dem Datum der ersten Einreise in die Republik Estland verteilen.

Art. 2

Estnische Staatsangehörige, die einen gültigen estnischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen. Die 90 Tage können sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten seit dem Datum der ersten Einreise in die Schweiz verteilen.

Art. 3

1.  Estnische Staatsangehörige, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver­tretung ein Einreisevisum einzuholen.

2.  Schweizerische Staatsangehörige, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in Estland aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen estnischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eine Anwesenheitsbewilligung und/oder eine Arbeitsbewilligung einzuholen.

Art. 4

Angehörige beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertre­tung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation mit Sitz im andern Vertragsstaat in den andern Staat begeben, sowie deren Familien­angehörige, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaates.

Art. 5

Angehörige beider Staaten mit einer gültigen Anwesenheitsbewilligung des andern Staates können ohne Visum dorthin zurückkehren.

Art. 6

Die Aufhebung der Visumpflicht entbindet die von dieser Vereinbarung betroffenen Personen nicht von der Verpflichtung, die im Gebiet des andern Staats geltenden Gesetze und andern Rechtsvorschriften einzuhalten.

Art. 7

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von unerwünschten Personen zu verweigern. Dies gilt insbesondere für Personen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefähr­den könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzeswidrig ist.

Art. 8

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Anwendung dieser Vereinbarung vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden und kann sofort in Kraft treten.

Art. 9

Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Art. 10

Diese Vereinbarung ist unbefristet. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen durch eine der Regierungen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Art. 11

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach deren Unterzeichnung in Kraft.

Abgeschlossen in Tallinn am 29. Januar 1998 in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Estland:

Sven Meili

Toomas Hendrik Ilves