0.142.115.202 (Stand am 18. Juli 2000)

0.142.115.202

 AS 2000 1805

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Mazedonischen Regierung über
die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht
für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses

Abgeschlossen am 16. April 1998
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Juli 1998

(Stand am 18. Juli 2000)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Mazedonische Regierung,

nachstehend Vertragsparteien genannt,

in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den bei­den Staaten für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses zu er­leichtern und in dem Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammen­arbeit gegenseitig zu verstärken

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den andern Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit.

2.  Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diploma­tischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaats. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehöri­gen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen offiziellen oder gewöhnlichen Pass besitzen.

Art. 2

Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz noch schwei­zerische Vertreter bei einer internationalen Organisation in Mazedonien sind, benötigen für die Einreise nach Mazedonien, für den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie in Mazedonien keine selbständige oder unselbstän­dige Erwerbstätigkeit aus­üben.

Art. 3

Mazedonische Staatsangehörige, die einen gültigen mazedonischen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von Mazedonien noch mazedonischer Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Schweiz sind, benötigen für die Einreise in die Schweiz, für den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie in der Schweiz keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 4

Ungeachtet der Art des Reisepasses können Angehörige beider Staa­ten, die ihren fes­ten Wohnsitz im anderen Staat haben, ohne Visum dorthin zu­rückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.

Art. 5

Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragspar­teien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im voraus, darüber auf diplomati­schem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.

Art. 6

Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen des einen Staates nicht von der Ver­pflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Auf­enthalts im Gebiet des anderen Staates, die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzu­halten.

Art. 7

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des an­deren Staates, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesund­heit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land ge­setzwidrig ist, zu verweigern.

Art. 8

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.

Art. 9

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicher­heit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkom­mens, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendie­rung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

Art. 10

Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Art. 11

1. Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

2. Dieses Abkommen erlischt, wenn das Abkommen vom 16. April 19981 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gekündigt oder suspen­diert wird.

Art. 12

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der gegenseitigen Unter­richtung der Vertragsparteien, dass ihre inneren Vorschriften für das In­krafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft.

Geschehen zu Skopje am 16. April 1998 in zwei Urschriften, in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Mazedonische Regierung:

Jakob Kellenberger

Ognen Maleski