Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, wenn es nicht anderweitig möglich ist, auf dem diplomatischen Weg beigelegt.
Können sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg nicht einigen, unterbreiten sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich in jedem Fall aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied, und die beiden so bestellten Mitglieder einigen sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem eine Vertragspartei der andern mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
Werden die im vorgehenden Absatz genannten Fristen nicht eingehalten und keine andere Vereinbarung getroffen, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder die italienische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder italienische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund des Völkerrechts und insbesondere dieses Abkommens. Es regelt sein Verfahren selbst.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden sowohl bezüglich des Verfahrens wie in der Sache selbst mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Abwesenheit oder die Enthaltung eines von den Vertragsparteien ernannten Mitglieds hindert das Schiedsgericht nicht zu entscheiden.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
Die Gerichte der Vertragsparteien werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe bezüglich der Vorladung und Vernehmung in Anwendung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen leisten.