0.131.345.4 (Stand am 18. Juli 2000)

0.131.345.4

 AS 2000 1796; BBl 1995 IV 1057

Übersetzung1

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit
im Bereich der Risikovorsorge und -vorbeugung und
der gegenseitigen Hilfeleistung bei natürlichen oder durch
menschliche Tätigkeit verursachten Katastrophen

Abgeschlossen am 2. Mai 1995
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 19962
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Mai 1998
In Kraft getreten am 26. Mai 1998

(Stand am 18. Juli 2000)

1 Der italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 2000 1795

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,

im Bewusstsein der Risiken von natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit ver­ursachten Katastrophen für ihre beiden Staaten;

überzeugt von der Notwendigkeit, dass dem von solchen Ereignissen betroffenen Staat Hilfe geleistet werden soll;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen umschreibt die Bedingungen, unter denen sich die Vertragspar­teien im Fall einer natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit verursachten Kata­strophe mit schweren Personen-, Sach- und Umweltschäden im Gebiet der anderen Partei gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe gewähren. Das Abkommen findet ebenfalls Anwendung auf die anderen Zusammenarbeitsformen gemäss Arti­kel 13.

Art. 2 Definitionen

Im Sinn dieses Abkommens bedeuten die folgenden Begriffe:

«Einsatzstaat»: derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden den anderen Staat um Entsendung von Hilfsmannschaften mit Ausrüstungsgegenständen und Hilfsmitteln und/oder Hilfsgütern ersuchen;

«Entsendestaat»: derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersu­chen des anderen Staates um Entsendung von Hilfsmannschaften mit Ausrüstungs­gegenständen und Hilfsmitteln und/oder Hilfsgütern stattgeben;

«Hilfsmannschaften»: spezialisierte Einheiten für die Hilfseinsätze mit entsprechen­den Ausrüstungsgegenständen und Hilfsmitteln;

«Ausrüstungsgegenstände» und «Hilfsmittel»: die persönliche Ausrüstung, das Material und die Fahrzeuge für die Hilfsmannschaften;

«Hilfsgüter»: Güter, die zur Verteilung an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind;

«Betriebsmittel»: die Güter, die zur Verwendung der Ausrüstungsgegenstände und zur Verpflegung der Hilfsmannschaften bestimmt sind, wie namentlich die Treib­stoffe und die Lebensmittel.

Art. 3 Kompetenzen

Die für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Behör­den sind:

für die Italienische Republik:
der Präsident des Ministerrates oder auch, durch dessen Delegation, der Minister für die Koordination des Zivilschutzes oder der Unterstaatssekretär bei der Präsidentschaft des Ministerrates mit Delegation an den Zivilschutz und der Innenminister;
für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und, in der Grenzregion, die Kantonsregierungen.

Diese Behörden können, gemäss eigenem internem Recht, andere Behörden bezeich­nen, die über die Kompetenz verfügen, um Hilfe zu ersuchen und Hilfe­ersuchen stattzugeben, und machen davon den obgenannten Behörden der anderen Vertragspartei rechtzeitig Mitteilung.

Die so bezeichneten Behörden können unmittelbar miteinander verkehren.

Die Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Weg die Adressen, die Telefon-, Telex- und Telefaxnummern der obgenannten Behörden sowie derjenigen Behörden bekannt, denen sie allenfalls die Kompetenz erteilt haben, um Hilfe zu ersuchen und Hilfeersuchen stattzugeben.

Art. 4 Vorgängige Absprache

Die Art, der Umfang und die Modalitäten der Durchführung einer Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen.

Art. 5 Einsatzarten

Die Hilfeleistung am Ort der natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit ver­ursachten Katastrophe wird von Hilfsmannschaften gewährt, die dafür namentlich in folgenden Gebieten besonders ausgebildet sind: Brandbekämpfung, Bekämpfung nuklearer und chemischer Gefahren, Notfall- und Sanitätshilfe, Bergung, Rettung und Aufräumarbeiten. Die Hilfsmannschaften verfügen über das zur Erfüllung dieser Aufgaben nötige Spezialmaterial.

Wenn nötig, wird die Hilfeleistung mit allen anderen angemessenen Mitteln gewährt.

Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Luft-, See- oder Flussweg entsandt werden.

Art. 6 Leitung der Einsätze

Die Leitung der Einsätze liegt in der Kompetenz der Behörden des Einsatzstaates.

Die in Artikel 3 genannten Behörden des Einsatzstaates erläutern bei dem Hilfe­ersuchen die Aufgaben, die sie den Hilfsmannschaften des Entsendestaates über­tragen wollen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung einzugehen.

Anweisungen an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschliesslich an deren Leiter gerichtet; diese ordnen die Einzelheiten der Durchführung gegen­über den ihnen unterstellten Kräften an.

Die Behörden des Einsatzstaates gewähren den Hilfsmannschaften des Entsende­staates Schutz und Hilfe.

Beim Abschluss der Einsätze übergeben die technischen Organe des Entsendestaates den technischen Organen des Einsatzstaates einen schriftlichen Bericht über die vorgenommenen Interventionen.

Die technischen Organe des Einsatzstaates übergeben den technischen Organen des Entsendestaates einen Schlussbericht über das Ereignis.

Art. 7 Grenzübertritt

Zur Sicherung der Wirksamkeit und Schnelligkeit eines Hilfseinsatzes verpflichten sich die Vertragsparteien, die Formalitäten beim Grenzübertritt auf das unerlässliche Minimum zu beschränken.

Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat einen Ausweis über den Hilfseinsatz, die Art der Einheit und die Liste der dazugehörenden Personen mit sich zu führen. Dieser Ausweis wird durch die Behörde ausgestellt, der die Einheit unterstellt ist. Die der Hilfsmannschaft angehörenden Personen sind vom Erfordernis von Ausreisedoku­menten befreit. Sie müssen aber, zwecks allfälliger Kontrollen, über ein Identitäts­dokument verfügen.

Bei besonderer Dringlichkeit kann der im vorstehenden Absatz vorgesehene Aus­weis durch eine Bestätigung ersetzt werden, die beweist, dass die Grenze in Durch­führung eines Hilfseinsatzes überschritten werden muss.

Wenn die Umstände es erfordern, kann die Grenze ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen überschritten werden. Die für die Grenzüberwachung zuständigen Behörden sind davon durch den Einsatzstaat im voraus zu unterrichten.

Im Fall von Evakuationen über die Grenze hinaus unterrichten sich die Behörden der beiden Staaten nachträglich über die Namen der evakuierten Personen, soweit es ihnen möglich war, diese zuverlässig festzustellen.

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Personen, gleich welcher Staatsangehörig­keit, die als Helfer oder Evakuierte von ihrem Hoheitsgebiet in dasjenige der ande­ren Vertragspartei gelangen, wiederaufzunehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines amtlichen Identitätsausweises sind. Handelt es sich um Ausländer, bleiben sie dem gleichen Aufenthalts- oder Niederlassungsstatus unterstellt wie vor dem Grenz­übertritt.

Art. 8 Grenzübergang des Materials

Die Vertragsparteien erleichtern in gleicher Weise den Grenzübergang der Ausrü­stungsgegenstände, Hilfsgüter sowie Betriebs- und Hilfsmittel, deren Einfuhr, ana­log zum Fall des Grenzübertritts ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstel­len, den zuständigen Zollbehörden und den anderen für die Grenzüberwachung ver­antwortlichen Behörden im Voraus zu melden ist.

Die Hilfsmannschaften dürfen keine anderen Güter als die Ausrüstungsgegenstände, Hilfsgüter sowie Betriebs- und Hilfsmittel mitführen, die für den Hilfseinsatz nötig sind.

Für die im vorstehenden Absatz erwähnten Mittel gelten die Bestimmungen über die befristete Einfuhr. Für die Ein- und Ausfuhr dieser Güter werden Dokumente weder verlangt noch ausgestellt. Beim Grenzübertritt weist der Leiter einer Einsatzeinheit den Zollbehörden eine vollständige Liste der Ausrüstungsgegenstände, Hilfs- und Betriebsmittel vor (oder lässt sie ihnen so rasch wie möglich zugehen).

Soweit die Ausrüstungsgegenstände, Hilfsgüter sowie Betriebs- und Hilfsmittel bei einem Hilfseinsatz verbraucht oder nach dessen Abschluss wiederausgeführt wur­den, sind sie von allen Einfuhrabgaben befreit. Wenn besondere Verhältnisse die Wiederausfuhr verunmöglichen, sind Art, Zustand und Menge dieser Güter wie auch der Ort, an dem sie sich befinden, den für die Durchführung des Einsatzes verant­wortlichen Behörden zu melden, die die zuständige Zollstelle unterrichten; in die­sem Fall ist das nationale Recht des Einsatzstaates anwendbar.

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Hoheitsgebiet des Einsatzstaates und die Wiederausfuhr in das Hoheitsgebiet des Entsendestaates der nicht verbrauchten Mengen gelten nicht als Ein- oder Ausfuhr im Sinne der von beiden Vertragspar­teien unterzeichneten internationalen Betäubungsmittelübereinkommen. Solche Betäubungsmittel dürfen nur nach Massgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs eingeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetz­lichen Bestimmungen des Entsendestaates eingesetzt werden.

Nach Abschluss der Hilfseinsätze müssen die Mannschaften und die nicht verwen­deten Ausrüstungsgegenstände, Hilfsgüter sowie Betriebs- und Hilfsmittel über einen zugelassenen Grenzübergang in das Hoheitsgebiet des Entsendestaates zurückgeführt werden.

Art. 9 Ausnahmetransporte und Benützung des Strassennetzes Durchgangsrecht

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten prüfen die geeigneten Modalitäten für den raschen Erhalt der für Ausnahmetransporte notwendigen Bewilligungen, wie auch die Modalitäten für die unentgeltliche Benützung von Autobahnen und gebüh­renpflichtigen Tunnels.

Benötigt die eine Vertragspartei den Durchgang mit Hilfsmannschaften, Ausrü­s­tungsgegenständen, Hilfsgütern sowie Betriebs- und Hilfsmitteln durch das Hoheitsgebiet der anderen für den Fall eines Einsatzes in einem Drittstaat, werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dieses Abkommens darüber einigen, wie sie diesen Durchgang bestmöglich erleichtern können.

Art. 10 Einsätze mit Luftfahrzeugen

Jede Vertragspartei gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aus eingesetzt werden, ihr Hoheitsgebiet überfliegen und auch aus­serhalb von Flugplätzen landen und abfliegen.

Die Absicht, bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge zu verwenden, ist der ersuchen­den Behörde unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzei­chen des Luftfahrzeuges, die Besatzung, die Beladung sowie die Orte und Zeiten des Abfluges und der Landung mitzuteilen.

Die Bestimmungen über die Hilfe auf Strassen sind entsprechend auf Lufttransporte anwendbar.

Die Flüge sind gemäss den Bestimmungen über die Luftfahrt des Einsatzstaates durchzuführen.

Falls zu den Hilfsmannschaften Militärpersonal gehört, untersteht dieses für die Dauer des Einsatzes der nationalen Gesetzgebung, die seinen Status regelt. Ein all­fälliger Grenzübergang von Waffen muss vorgängig vom Einsatzstaat bewilligt wer­den.

Art. 11 Einsatzkosten

Die zuständigen Behörden des Entsendestaates tragen die Kosten der Hilfeleistung einschliesslich der Aufwendungen, die durch Verlust und gänzliche oder teilweise Beschädigung des Materials entstehen.

Während der Dauer ihres Einsatzes werden die Hilfsmannschaften des Entsende­staates auf Kosten des Einsatzstaates verpflegt, untergebracht und mit Gütern für den Eigenbedarf versorgt.

Im Bedarfsfall erhalten sie die nötige medizinische Hilfe.

Art. 12 Schadenersatz

Der Einsatzstaat verpflichtet sich, jeden Schaden zu ersetzen, der bestätigtermassen direkt durch Hilfseinsätze in Anwendung dieses Abkommens auf seinem eigenen Gebiet entstanden ist.

Bei Todesfällen, Personenschäden und allen anderen verursachten Beeinträchtigun­gen der körperlichen Gesundheit des Hilfspersonals des Entsendestaates verzichtet dieser auf alle Entschädigungsansprüche gegenüber dem Einsatzstaat, wenn diese Schäden bei der Erfüllung des Auftrags verursacht worden sind.

Die Behörden der Vertragsparteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen über Schadenfälle im Sinne dieses Artikels aus.

Art. 13 Andere Zusammenarbeitsformen

Die in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Behörden arbeiten nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen und können Vereinbarungen abschliessen insbesondere über:

a)
die Durchführung von Hilfseinsätzen;
b)
Massnahmen der Vorbeugung und Bekämpfung von natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit verursachten Katastrophen.
In diesem Zusammenhang
tauschen die genannten Behörden untereinander alle nützlichen Infor­mationen wissenschaftlicher und technischer Natur einschliesslich sol­che betreffend die Art der Bewältigung von Unfällen, die sich in den beiden Hoheitsgebieten ereignet haben oder ereignen könnten;
erstellen sie Forschungsprogramme;
organisieren sie wissenschaftliche und technische Seminare und Kurse, die den gegenseitigen Besuch von Fachpersonal vorsehen;
c)
gemeinsame Übungen im Hinblick auf Hilfseinsätze im Gebiet beider Ver­tragsparteien.
Art. 14 Jährliches Treffen

Um die technischen Aspekte der Regelung und Organisation der in diesem Abkom­men vorgesehenen Zusammenarbeit zu fördern, sind Treffen der von den zuständi­gen Behörden beider Parteien ernannten Beamten und Experten vorgesehen. Sie fin­den jährlich einmal, oder ausnahmsweise auf Ersuchen einer Partei mehr als einmal, abwechselnd in beiden Staaten statt.

Art. 15 Funkverbindungen

Die Möglichkeiten für die Benützung von Funkverbindungen zwischen den in Arti­kel 3 genannten Behörden, zwischen diesen Behörden und den Hilfsmannschaften oder zwischen den Hilfsmannschaften unter sich werden durch die Fernmeldever­waltungen der beiden Vertragsparteien geprüft und in Richtlinien festgehalten.

Diese Fernmeldeverwaltungen sind:

für die Italienische Republik: die Post- und Telefonverwaltung – Direktion Zentrale Funkelektrische Dienste;
für die Schweizerische Eidgenossenschaft: die Generaldirektion der PTT-Betriebe3.

Die Frequenzen der Funkverbindungen werden in Einzelvereinbarungen nach Mass­gabe der von den zuständigen Fernmeldeverwaltungen erlassenen Richtlinien fest­gelegt.

3 Heute ist das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die zuständige Fernmelde­verwaltung.

Art. 16 Schiedsgerichtsbarkeit

Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, wenn es nicht anderweitig möglich ist, auf dem diploma­tischen Weg beigelegt.

Können sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg nicht einigen, unter­breiten sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich in jedem Fall aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied, und die beiden so bestellten Mitglieder einigen sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem eine Vertragspartei der andern mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsver­schiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

Werden die im vorgehenden Absatz genannten Fristen nicht eingehalten und keine andere Vereinbarung getroffen, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einladen, die erforderlichen Ernen­nungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder die italienische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder italienische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schwei­zerische noch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vorneh­men.

Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund des Völkerrechts und insbesondere dieses Abkommens. Es regelt sein Verfahren selbst.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden sowohl bezüglich des Verfahrens wie in der Sache selbst mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Abwesenheit oder die Enthaltung eines von den Vertragsparteien ernannten Mitglieds hindert das Schieds­gericht nicht zu entscheiden.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

Die Gerichte der Vertragsparteien werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe bezüglich der Vorladung und Vernehmung in Anwendung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen leisten.

Art. 18 Inkrafttreten Kündigung

Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden durch die Vertragsparteien in Kraft.

Es kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten schrift­lich gekündigt werden.

Geschehen zu Rom, am 2. Mai 1995, in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Italienischen Republik:

Francis Pianca

Franco Barberi