1 Auf Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe und auf die in ihnen mit der Betreuung und Bedienung der Besucher und Besucherinnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar.
2 Absatz 1 gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anderer Betriebe, wenn sie ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes im Rahmen von Veranstaltungen mit der Betreuung und Bedienung der Besucher und Besucherinnen beschäftigt sind.
3 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die für den Auf- und Abbau von Veranstaltungseinrichtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt beschäftigt sind, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 4, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für diese Tätigkeiten notwendig ist.
4 Artikel 7 Absatz 1 ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung ununterbrochen zum Einsatz gelangen. Die Artikel 7 Absatz 1 und 10 Absatz 4 dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
5 Die Artikel 10 Absatz 4 und 11 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Betrieben, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Leistungen für die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen ist.
6 Veranstaltungen sind öffentliche Anlässe, die insbesondere für einen kulturellen, politischen, wissenschaftlichen oder sportlichen Zweck organisiert werden, sowie Messen, die mehrere Aussteller zusammenbringen, die ihre Produkte präsentieren und verkaufen.