822.112

Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz

(ArGV 2)

(Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben
oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

vom 10. Mai 2000 (Stand am 1. November 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 27 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641 (Gesetz),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung umschreibt die bei Vorliegen besonderer Verhältnisse nach Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, welche unter diese Abweichungen fallen. Sie bezeichnet für die einzelnen Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen den Umfang der Abweichungen.

Art. 2 Kleingewerbliche Betriebe

1 Kleingewerbliche Betriebe (Art. 27 Abs. 1bis des Gesetzes) sind Betriebe, in denen neben dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, beschäftigt werden.

2 Betriebsnotwendigkeit (Art. 27 Abs. 1bis des Gesetzes) liegt vor, wenn:

a.
ein Betrieb zu einer im 3. Abschnitt dieser Verordnung aufgeführten Betriebs­art gehört; oder
b.
die Voraussetzungen nach Artikel 28 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20002 erfüllt sind.

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen

Art. 3 Geltung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf die einzelnen Betriebsarten sowie Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend den Bestimmungen des 3. Abschnitts anwendbar.

Art. 4 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb

1 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise in der Nacht beschäftigen.

2 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigen.

3 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung im ununterbrochenen Betrieb beschäftigen.

Art. 5 Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tages- und Abendarbeit

Der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höch­s­tens 17 Stunden verlängert werden, sofern im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt wird. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 aufeinanderfolgende Stunden betragen.

Art. 73 Verlängerung der Arbeitswoche

1 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinander­folgende Tage beschäftigt werden:

a.
wenn unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden; und
b.
wenn im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt wird.

2 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen sieben aufeinanderfol­gende Tage beschäftigt werden:

a.
wenn die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit nicht mehr als neun Stunden beträgt;
b.
wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; und
c.
wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinander­folgende Stunden frei gewährt werden: diese 83 Stunden schlies­sen die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wö­chentlichen freien Halbtag ein.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).

Art. 8 Überzeitarbeit am Sonntag

1 Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet wer­den. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Frei­zeit von gleicher Dauer auszugleichen.

2 Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet werden. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 26 Wochen durch Frei­zeit von gleicher Dauer auszugleichen.4

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

Art. 8a5 Pikettdienst

1 Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und seinem oder ihrem Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.

2 Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 Prozent der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention sowie der Zeit für den Arbeitsweg verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zählen als Arbeitszeit und werden zur Zeitgutschrift dazugerech­net.

3 Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit.

4 In den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 darf der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).

Art. 8b6 Pikettplanung und -einteilung

1 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Die pikettdienstfreie Zeit von 2 Wochen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20007 zum Arbeitsgesetz muss nicht gewährt werden.

2 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 10 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten, wenn:

a.
dem Betrieb aufgrund seiner Lage in einer Randregion oder der fachlichen Spezialisierung keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung stehen; und
b.
sie im Durchschnitt eines Kalenderjahres pro Monat nicht mehr als 7 Pikettdienste mit tatsächlichem Einsatz leisten.

3 In Pikettdienstnächten kann die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden, sofern sie im Durchschnitt von 2 Wochen 12 Stunden beträgt.

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 15. Jan. 2018 (AS 2018 13).

7 SR 822.111

Art. 9 Verkürzung der täglichen Ruhezeit

Die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis auf 9 Stunden herabgesetzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt.

Art. 10 Dauer der Nachtarbeit

1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen erwachsenen Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen 9 Stunden nicht überschreiten. Sie muss, mit Ein­schluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen. Dabei ist den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und einmal in der Woche eine zusammenhängende Ruhezeit von 48 Stunden zu gewäh­ren.

2 Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, wenn darauf mindestens 12 Stunden Ruhezeit folgen, eine Gelegenheit besteht, sich hinzulegen, und wenn:

a.
die Arbeitszeit höchstens 10 Stunden beträgt und ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit ist; oder
b.
während höchstens 8 Stunden tatsächlich gearbeitet wird, wobei die gesam­ten 12 Stunden als Arbeitszeit gelten.8

3 Bei Nachtarbeit mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder einem Arbeitsschluss vor 1 Uhr darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stunden liegen. Beginnt die tägliche Arbeitszeit vor 5 Uhr oder endet sie nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 Stunden betragen.

4 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit innert eines Zeitraumes von 13 Stun­den höchstens 11 Stunden betragen, sofern sie im Durchschnitt einer Kalender­wo­che 9 Stunden nicht übersteigt.

5 Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit darf in höchstens 6 von 7 aufeinander­folgenden Nächten geleistet werden, sofern im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).

Art. 12 Anzahl freie Sonntage

1 Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Zeitraum eines Kalenderquartals ist je­doch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren.

1bis Im Kalenderjahr sind mindestens 18 freie Sonntage zu gewähren, sofern mindestens zwölfmal pro Jahr die wöchentliche Ruhezeit mindestens 59 aufeinanderfol­gende Stunden umfasst. Diese 59 Stunden umfassen die tägliche Ruhezeit sowie den ganzen Samstag und den ganzen Sonntag. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.9

2 Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

2bis°Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist eine wöchentliche Ruhezeit von 47 aufeinanderfolgenden Stunden oder von zweimal 35 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.10

3 Wird im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt, so kann die Anzahl freie Sonntage bis auf vier herabgesetzt werden. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2119).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2016 2949).

Art. 14 Wöchentlicher freier Halbtag

1 Der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden.

2 Der wöchentliche freie Halbtag darf in Betrieben mit erheblichen saisonmässigen Schwankungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Wochen zusammenhängend gewährt werden.

3 Der wöchentliche freie Halbtag kann von 8 bis auf 6 aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Er ist am Vormittag bis 12 Uhr oder am Nachmittag ab spätestens 14.30 Uhr bis spätestens 20.30 Uhr zu gewähren. Die durch die Verkürzung ausfallende Ruhezeit ist innerhalb von sechs Monaten zusammenhängend nachzugewähren.11

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 941).

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer

Art. 15 Krankenanstalten und Kliniken

1 Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8a, 9, 10 Absatz 2 und 12 Absatz 2 anwendbar.12

2 Krankenanstalten und Kliniken sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöch­nerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).

Art. 16 Heime und Internate

1 Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäf­tigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 2, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.13

2 Heime und Internate sind Kinder‑, Erziehungs‑, Anlern‑, Ausbildungs‑, Beschäfti­gungs‑, Alters‑, Pflege‑, Kranken‑, Unterkunfts- und Versorgungsheime.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).

Art. 17 Spitex-Betriebe

1 Auf Spitex-Betriebe und die von ihnen mit Pflege- und Betreuungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar.

2 Spitex-Betriebe sind Betriebe, die spitalexterne Aufgaben für pflege- und betreu­ungsbedürftige Personen erfüllen.

Art. 1814 Arzt- und Zahnarztpraxen

Auf Arzt- und Zahnarztpraxen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 15. Jan. 2018 (AS 2018 13).

Art. 19 Apotheken

Auf Apotheken und die in ihnen mit der Bereitstellung und dem Verkauf von Medi­kamenten beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.

Art. 19a15 Medizinische Labors

Auf medizinische Labors und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeit­nehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 2, 9, 10 Absatz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 2 anwendbar.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 3045). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).

Art. 20 Bestattungsbetriebe

1 Auf Bestattungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeit­nehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag und Arti­kel 8 Abs. 1 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für unaufschiebbare Tätigkeiten notwendig sind.16

2 Bestattungsbetriebe sind Betriebe, die Formalitäten und Verrichtungen bei Todes­fällen besorgen.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

Art. 2117 Tierarztpraxen und Tierkliniken

Auf Tierarztpraxen und Tierkliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten oder die Pflege und Betreuung von kranken, pflegebedürftigen oder verunfallten Tieren zu gewährleisten ist, die folgenden Bestimmungen anwendbar:

a.
Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 8b Absätze 1 und 3;
b.
auf Tierarztpraxen mit höchstens 4 angestellten Tierärzten und Tierärztinnen: zusätzlich Artikel 8b Absatz 2.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 15. Jan. 2018 (AS 2018 13).

Art. 2218 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime

Auf zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime und die in ihnen mit der Beauf­sichtigung und der Pflege der Tiere, mit dem Unterhalt der Anlagen sowie der Bedienung der Kassen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die ganze Nacht für Überwachungstätigkeiten und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1 und 12 Absatz 2 anwendbar.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

Art. 23 Gastbetriebe

1 Auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 3, 13 und 14 Absätze 2 und 3 anwendbar.19

2 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Erziehungs- und Betreuungs­pflich­ten nach Artikel 36 des Gesetzes ist anstelle von Artikel 12 Absatz 3 Arti­kel 12 Absatz 2 anwendbar.

3 Gastbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern.20

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 941).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2525).

Art. 24 Spielbanken

1 Auf Spielbanken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehme­rinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 2, 13 und 14 Absätze 2 und 3 anwendbar.21

2 Spielbanken sind Betriebe, die über eine Betriebskonzession gemäss Bundesgesetz vom 18. Dezember 199822 über die Spielbanken verfügen.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

22 [AS 2000 677, 2006 2197 Anhang Ziff. 133 5599 Ziff. I 15. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: das BG über Geldspiele vom 29. September 2017 (SR 935.51).

Art. 25 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs23

1 Auf die Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kund­schaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind während der Saison die Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar.24

2 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.

3 Auf Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, sind während des ganzen Jahres Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag und Artikel 12 Absatz 1 anwendbar.25

4 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt auf Antrag der Kantone die Einkaufszentren nach Absatz 3 fest. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a.
Das Warenangebot des Einkaufszentrums ist auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet und umfasst in einer Mehrheit der sich im Einkaufszentrum befindenden Geschäfte überwiegend Luxusartikel insbesondere in den Bereichen Kleider und Schuhe, Accessoires, Uhren und Schmuck sowie Parfum.
b.
Der im Einkaufszentrum gesamthaft erwirtschaftete Umsatz sowie der Umsatz der Mehrheit der sich im Einkaufszentrum befindenden Geschäfte werden zu einem wesentlichen Teil mit internationaler Kundschaft erwirtschaftet.
c.
Das Einkaufszentrum befindet sich:
1.
in einem Fremdenverkehrsgebiet nach Absatz 2; oder
2.
in einer Entfernung von höchstens 15 Kilometern zur Schweizer Grenze und in der unmittelbaren Nähe eines Autobahnanschlusses oder Bahnhofs.
d.
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten für die Sonntagsarbeit Kompensationen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.26

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 669).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 669).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 669).

Art. 26 Kioske, Betriebe für Reisende und Tankstellenshops27

1 Auf Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwend­bar.28

2 Auf Kioske und Betriebe für Reisende und die in ihnen für die Bedienung der Durchreisenden beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die Nacht bis 1 Uhr und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.29

2bis Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.30

3 Kioske sind kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die der Kundschaft überwiegend Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und Souvenirwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten.

4 Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenz­orten, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.31

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4083).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4083).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4083).

Art. 26a32 Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen

1 Auf Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1ter des Gesetzes und die in ihnen für die Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.

2 Das WBF legt die Bahnhöfe und Flughäfen nach Absatz 1 fest. Dabei gilt:33

a.
Die Bahnhöfe müssen mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millio­nen Franken umsetzen oder von grosser regionaler Bedeutung sein.
b.
Die Flughäfen müssen Linienverkehr anbieten.

3 Vor der Bezeichnung hört das WBF34 an:

a.
für Bahnhöfe, deren Umsatz mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millionen Franken beträgt: das Bahnunternehmen;
b.
für Bahnhöfe von grosser regionaler Bedeutung: das Bahnunternehmen und den betroffenen Kanton;
c.
für Flughäfen: den Flughafenbetreiber.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 963).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 669).

34 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Art. 27 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien

1 Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung von Bäckerei‑, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind die Artikel 4 an zwei Tagen pro Woche für die ganze Nacht, für die übrigen Tage ab 1 Uhr sowie für den ganzen Sonntag sowie die Arti­kel 10 Absätze 4 und 5, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.35

2 Auf die Verkaufsgeschäfte in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und das in ihnen beschäftigte Verkaufspersonal sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.

3 Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien sind Betriebe, die Bäckerei‑, Kondito­rei- oder Confiseriewaren herstellen, einschliesslich der dazugehörigen Verkaufs­geschäfte, sofern diese überwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

Art. 27a36 Fleischverarbeitende Betriebe

1 Auf fleischverarbeitende Betriebe und die in ihnen mit der Verarbeitung des Flei­sches sowie dessen Verpackung und Lagerung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind der Artikel 4 an zwei Tagen pro Woche ab 2 Uhr und an den übrigen Tagen ab 4 Uhr für die Nacht sowie für den Sonntag ab 17 Uhr sowie die Artikel 12 Absatz 1, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.

2 Fleischverarbeitende Betriebe sind Betriebe, die überwiegend Fleisch gewinnen, verarbeiten, veredeln und Fleischerzeugnisse herstellen.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

Art. 28 Milchverarbeitungsbetriebe

1 Auf Milchverarbeitungsbetriebe und die in ihnen mit der Entgegennahme und Behandlung der Milch beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Arti­kel 4 für die Nacht ab 2 Uhr und für den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht­arbeit und Sonntagsarbeit notwendig sind, um den Verderb der Milch zu verhindern.

2 Milchverarbeitungsbetriebe sind Betriebe, welche Milch zur Lagerung und Wei­terverarbeitung entgegen nehmen.

Art. 29 Blumenläden

Auf Blumenläden des Detailhandels und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag anwendbar.

Art. 30 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen

1 Auf Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit zur Wahrung der Aktualität notwendig sind.37

2 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in der Sportberichterstattung tätig sind, ist anstelle von Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar.

3 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen sind Betriebe, die Informationen oder Bildmaterial empfangen, verarbeiten, weiterleiten oder verbreiten.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

Art. 30a38 Anbieter von Postdiensten

1 Auf Anbieter von Postdiensten und die bei ihnen für die Verarbeitung von Postsendungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 13 anwendbar. Dies gilt nur, soweit im Durchschnitt des Kalenderjahres die Mehrheit der Postsendungen, die nachts und sonntags verarbeitet werden, einem Angebot der Grundversorgung im Sinne von Artikel 29 der Postverordnung vom 29. August 201239 entspricht.

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen am Schalter erbringen oder die Auskünfte gegenüber Kunden erteilen.

3 Anbieter von Postdiensten sind Betriebe, die gewerbsmässig Postsendungen annehmen, abholen, sortieren, transportieren und zustellen und für diese Dienstleistungen die Verantwortung gegenüber den Kunden tragen, ohne aber alle diese Dienstleistungen selbst erbringen zu müssen.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 977).

39 SR 783.01

Art. 31 Radio- und Fernsehbetriebe

1 Auf Radio- und Fernsehbetriebe und die in ihnen mit der Vorbereitung, Produk­tion, Aufnahme oder Ausstrahlung der Sendung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 6, 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 3, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar.40

2 Die Artikel 6, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei länger dauernden zusammenhängenden Produktio­nen zum Einsatz gelangen.41

3 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei der Vorbereitung, Produktion, Aufnahme oder Ausstrahlung von Sportveranstaltungen zum Einsatz kommen, ist anstelle von Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar.

4 Radio- und Fernsehbetriebe sind Betriebe, die Radio- und Fernsehsendungen vor­bereiten, produzieren, aufnehmen oder ausstrahlen.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).

Art. 32 Telekommunikationsbetriebe

1 Auf Telekommunikationsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für die Aufrechterhaltung der ange­botenen Fernmeldedienste notwendig sind.

2 Telekommunikationsbetriebe sind Betriebe, die Anlagen zur Erbringung von Fernmeldediensten betreiben.42

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 941).

Art. 32a43 Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik

Auf Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig sind für die folgenden Arbeiten an einer Netz- oder Informatikstruktur, deren Unterbrechung während der Betriebszeiten die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährden würde:

a.
Behebung von Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur; oder
b.
Wartung der Netz- oder Informatikstruktur, die weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen am Tag und während der Werktage erfolgen kann.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 941).

Art. 33 Telefonzentralen

1 Auf Telefonzentralen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeit­nehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie für den ununterbrochenen Betrieb anwendbar.

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus­serhalb der Erbringung von reinen Telefondiensten mit kommerziellen Dienstlei­s­tungen wie namentlich Telefonmarketing und Verkauf von Waren sowie Dienst­leistungen beschäftigt sind.

3 Telefonzentralen sind Betriebe, die in Zentralen telefonisch Auskunft erteilen, Anrufe und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten.

Art. 3444 Banken, Effektenhandel, Finanzmarktinfrastrukturen und deren Gemeinschaftswerke

Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Banken, im Effektenhandel, in Finanzmarktinfrastrukturen sowie in deren Gemeinschaftswerken ist Artikel 4 für die ganze Nacht und für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage anwendbar, soweit Nacht- und Feiertagsarbeit für die Aufrechterhaltung des ununterbrochenen Funktionierens internationaler Zahlungsverkehrs-, Effektenhandels- und Abwicklungssysteme notwendig sind.

44 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 10 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

Art. 3545 Berufstheater

1 Auf Berufstheater und die in ihnen für die künstlerische Gestaltung der Aufführun­gen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 11, 12 Absätze 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar.

2 Für die mit den für die Aufführungen notwendigen Tätigkeiten sowie für die Bedienung und Betreuung der Theaterbesucher beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonn­tag sowie die Artikel 10 Absatz 3, 12 Absätze 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar.

3 Für die mit der künstlerisch-technischen Gestaltung der Aufführungen beschäftig­ten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 9, 12 Absätze 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar. Dabei darf vor oder nach einer Verlängerung der Tages- und Abendarbeit gemäss Artikel 5 die tägliche Ruhezeit nicht herabgesetzt werden.

4 Für die während Tourneen oder Gastspielen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist Artikel 4 Absatz 1 für die Nacht bis 3 Uhr anwendbar.

5 Berufstheater sind Betriebe, die Schauspiel-, Opern-, Operetten-, Ballett- und Musi­­cal­aufführungen durchführen.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).

Art. 36 Berufsmusiker

Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit der Durchführung musikalischer Darbietungen beschäftigt sind, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.

Art. 37 Betriebe der Filmvorführung

Auf Betriebe der Filmvorführung, die gewerbsmässig Kinofilme vorführen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 2 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 2 anwendbar.

Art. 38 Zirkusbetriebe

1 Auf Zirkusbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehme­rinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Arti­kel 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.46

2 Die Artikel 4 Absatz 1 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Auf- und Abbau der Zelte, für die Tierpflege und den Weitertransport not­wendig ist.

3 Zirkusbetriebe sind Betriebe, die das Publikum gegen Entgelt mit einem artisti­schen Programm unterhalten und die ihren Standort in der Regel ständig ändern.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

Art. 39 Schaustellungsbetriebe

1 Auf Schaustellungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Arti­kel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.

2 Schaustellungsbetriebe sind Betriebe, die bei Kirchmessen, Märkten oder ähn­­lichen Anlässen dem Publikum gegen Entgelt Darbietungen vorführen, oder Ver­gnü­gungs- oder andere Unterhaltungseinrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung stel­len.

Art. 40 Sport- und Freizeitanlagen

1 Auf die in Sport- und Freizeitanlagen mit der Bedienung, Betreuung und Anleitung der Kunden sowie mit dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwend­bar.47

2 Die Artikel 4 Absatz 1 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

Art. 41 Skilifte und Luftseilbahnen

1 Auf Skilifte und Luftseilbahnen und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.48

2 Artikel 4 Absatz 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist.

3 Skilifte und Luftseilbahnen sind vom Bund nicht konzessionierte Betriebe, die Anlagen zum Transport von Personen betreiben.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

Art. 4249 Campingplätze

Auf Campingplätze und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie mit der Bedienung und Betreuung der Kunden beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag, sowie die Artikel 8 Absatz 1, 9, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

Art. 43 Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe

1 Auf Konferenz- und Kongressbetriebe und die mit der Betreuung und Bedienung der Besucher sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitneh­merinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 1 und 13 anwendbar.

2 Auf Messebetriebe und die in ihnen mit dem Auf- und Abbau, mit der Bedienung der Stände und Eintrittskassen sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag, sowie die Artikel 7 Absatz 1, 12 Absatz 1 und Artikel 13 anwendbar.50

3 Artikel 4 Absatz 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungseinrichtungen und Ständen sowie für den Unterhalt notwendig ist.

4 Konferenz- und Kongressbetriebe sind Betriebe, die politische, kulturelle oder wissenschaftliche Informationsveranstaltungen durchführen.

5 Messebetriebe sind Betriebe, die für Aussteller Präsentations- und Verkaufsveran­staltungen durchführen.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).

Art. 43a51 Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe

1 Auf Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 4, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungen und deren Einrichtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt notwendig sind.

2 Artikel 7 Absatz 1 ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung zum Einsatz gelangen. Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

3 Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe sind Betriebe, die Leistungen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie Tourneeproduktionen, Festivals, Konzerte, Musicals, Marketinganlässe, Versammlungen, Galaveranstaltungen oder Sportanlässe erbringen.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 15. Sept. 2014 (AS 2014 2765).

Art. 44 Museen und Ausstellungsbetriebe

1 Auf Museen und Ausstellungsbetriebe und die in ihnen mit der Bedienung der Eintrittskassen, der Verkaufsstände und der Garderoben, für Führungen und die Aufsicht sowie mit dem technischen Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Arti­kel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.

2 Museen und Ausstellungsbetriebe sind Betriebe, die kulturelle Ausstellungen durchführen.

Art. 4552 Bewachungs- und Überwachungspersonal

Auf die mit Bewachungs- und Überwachungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht, für den ganzen Sonntag und für ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 6, 8 Absatz 1, 9, 10 Absätze 4 und 5, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045).

Art. 46 Betriebe des Autogewerbes

Auf Betriebe des Autogewerbes und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit sie mit der Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Repa­raturdienstes beschäftigt sind.

Art. 47 Bodenpersonal der Luftfahrt

1 Auf das Bodenpersonal der Luftfahrt sind Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 5, 10 Absatz 3, 12 Absatz 1bis und 13 anwendbar.53

2 Die Artikel 5 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar für Tätigkeiten zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen im Flugbetrieb.

3 Bodenpersonal der Luftfahrt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen erbringen, die der Aufrechterhaltung des ordentlichen Flugbetrie­bes dienen.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2119).

Art. 4854 Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen

Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen und die in ihnen mit Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Eisenbahnanlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit, namentlich an Anlagen der Fahrbahn und der Stromversorgung sowie an Anlagen für die Steuerung und Sicherung des Zugverkehrs, für die Aufrechterhaltung des Bahn­betriebes notwendig sind.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6009).

Art. 48a55 Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen

1 Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in diesen Betrieben beschäftigt sind mit Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken von Nationalstrassen nach den Artikeln 24 des Bundesgesetzes vom 8. März 196056 über die Nationalstrassen, ist Artikel 4 Absatz 1 für die ganze Nacht anwendbar, soweit Nachtarbeit aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist, insbesondere, wenn eine Fahrspur gesperrt werden muss.

2 Der Betrieb muss Baustellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 in der Nacht eingesetzt werden, mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren. In der Publikation müssen der Name des Betriebs, der Einsatzort, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der geplanten Nachtarbeit ersichtlich sein.

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 543).

56 SR 725.11

Art. 49 Betriebe der Energie- und Wasserversorgung

Auf Betriebe, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicher­stellen und die in ihnen mit der Produktion und der Sicherstellung der Verteilung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb anwendbar.

Art. 50 Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung

Auf Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung und die in ihnen mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitneh­me­rinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den unun­terbrochenen Betrieb anwendbar.

Art. 51 Reinigungsbetriebe

1 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Reinigungsbetrieben, die aus­schliesslich oder vorwiegend in einem Betrieb eingesetzt werden, der dieser Verord­nung unterstellt ist, sind die für die betreffende Betriebsart geltenden Sonder­be­stimmungen anwendbar, sofern:

a.
der betreffende Einsatzbetrieb die entsprechenden Sonderbestimmungen tat­sächlich in Anspruch nimmt; und
b.
der Einsatz des Reinigungspersonals in der Nacht oder am Sonntag für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebes notwendig ist.

2 Reinigungsbetriebe sind Betriebe, die Reinigungs- und Aufräumarbeiten durchfüh­ren.

Art. 5257 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

1 Auf die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 1, 11, 12 Absatz 2bis, 13 und 14 Absatz 2 anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist.

2 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sind Betriebe, die pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Speisepilze oder Schnittblumen aufbereiten, lagern, verarbeiten, kommissionieren oder verteilen.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2016 2949).

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 5459

59 Aufgehoben durch Ziff. IV 38 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).