641.81

Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

vom 19. Dezember 1997 (Stand am 1. Mai 2024)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 74, 84 und 85 der Bundesverfassung1,2

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 19963,

beschliesst:

1 SR 101

2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

3 BBl 1996 V 521

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen4

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 15

1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.

2 Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:

a.
die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b.
die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.

5 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, mit Wirkung seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

2. Abschnitt: Abgabepflicht

Art. 3 Gegenstand

Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.

Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen

1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.

2 Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.

3 Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7

7 Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128).

Art. 5 Abgabepflichtige Personen

1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.

2 Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 5a9 Solidarhaftung

1 Ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt worden, so haften die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter und die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Motorfahrzeugs solidarisch für:

a.
die Abgabe für das Motorfahrzeug;
b.
die Abgabe für mitgeführte Anhänger; und
c.
die in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen und Gebühren.

2 Diese Personen haften nicht solidarisch, wenn das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ihnen vor Vertragsabschluss auf entsprechende Anfrage hin bestätigt hat, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter weder zahlungsunfähig ist noch in der Vergangenheit erfolglos gemahnt worden ist.

3 Stellt das BAZG nachträglich fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt worden ist, und erwägt es, die nach Absatz 1 solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:

a.
sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
b.
alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

3. Abschnitt: Bemessungsgrundlage der Abgabe

Art. 6 Grundsatz

1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10

2 Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.

3 Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 7 Kostendeckung

1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.

2 Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.

3 Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.

Art. 8 Tarif

1 Der Bundesrat legt den Tarif der Abgabe wie folgt fest:

a.
Der Tarif muss mindestens 0,6 Rappen und darf höchstens 2,5 Rappen pro gefahrenen Kilometer und Tonne höchstzulässigem Gesamtgewicht betragen.
b.
Bei einer generellen Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes auf 40 Tonnen beträgt der Tarif höchstens 3 Rappen. Der Bundesrat kann diesen Tarif für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 28 Tonnen um höchstens einen Fünftel reduzieren.
c.
Bei emissionsabhängiger Ausgestaltung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 gilt der jeweilige Tarif als Durchschnitt; er wird bei Fahrzeugen mit überdurchschnittlichen Emissionen höher, bei Fahrzeugen mit unterdurchschnittlichen Emissionen tiefer angesetzt.

2 Der Bundesrat kann den Tarif gestaffelt einführen und nach Fahrzeugkategorien differenzieren. Er kann den höchstzulässigen Abgabesatz nach Absatz 1 ab 1. Januar 2005 an die Teuerung anpassen.

3 Bei der Einführung der Abgabe und den Erhöhungen des Tarifs berücksichtigt der Bundesrat:

a.
die Berechnungen über die ungedeckten Wegekosten sowie die externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs;
b.
die Belastung der Volkswirtschaft;
c.
die raumordnungspolitischen Effekte und die Auswirkungen auf die Güterversorgung in von der Bahn nicht oder nur unzureichend erschlossenen Gegenden;
d.
die Zielsetzung, die Wettbewerbsfähigkeit der Bahn zu fördern;
e.
die Auswirkungen der Abgabe auf den allfälligen Umwegverkehr über benachbarte ausländische Strassen.
Art. 9 Pauschalierung als Ausnahme

1 Wenn eine leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese in begründeten Fällen pauschal erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf dadurch nicht geschmälert werden und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten über die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Pauschalierung.

4. Abschnitt: Abgabeerhebung

Art. 10 Vollzug

1 Der Bundesrat regelt den Vollzug.

2 Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.

3 Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11

11 Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128).

Art. 1112 Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.

2 Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.

3 Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.

4 Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 11a13 Anbieter von Diensten zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1 Der Bundesrat kann einen Dienstleister beauftragen (beauftragter Anbieter), den abgabepflichtigen Personen einen Dienst zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zu erbringen.

2 Er kann weitere Dienstleister zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zulassen (zugelassene Anbieter). Er bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung.

3 Die abgabepflichtige Person muss für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Dienst des beauftragten Anbieters oder den Dienst eines zugelassenen Anbieters in Anspruch nehmen. Wählt sie den beauftragen Anbieter, so ist dieser verpflichtet, ihr seinen Dienst zu erbringen.

4 Das BAZG legt fest, welche technischen und betrieblichen Vorgaben die Anbieter einhalten müssen. Es kann technische und betriebliche Vorgaben der EU für den Einbau und die Verwendung fahrzeugseitiger Erfassungssysteme für anwendbar erklären.

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 11b14 Pflichten des beauftragten und der zugelassenen Anbieter

1 Der beauftragte und die zugelassenen Anbieter müssen an der Abgabenerhebung mitwirken, indem sie:

a.
die abgabepflichtigen Personen und die Fahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren;
b.
der abgabepflichtigen Person, soweit erforderlich, ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem abgeben;
c.
die Fahrstrecke der Fahrzeuge ermitteln;
d.
die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an das BAZG übermitteln (Anmeldung);
e.
die Abgabe, soweit sie die Abgabe schulden, innerhalb der Zahlungsfrist dem BAZG bezahlen.

2 Der beauftragte Anbieter darf keine anderen als die ihm nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben.

3 Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.

4 Die Anbieter können für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG ein Entgelt erhalten. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt dessen Höhe für zugelassene Anbieter. Es kann für diese eine Bezugsprovision vorsehen.

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht

1 Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.

2 Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.15

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen

1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.

2 Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19

3 Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

18 SR 631.0

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

20 SR 281.1

Art. 14a21 Administrative Massnahmen

1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:

a.
die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b.
Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c.
für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d.
ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.

2 Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.

3 Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (AS 2008 765; BBl 2006 9539). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 15 Verjährung

1 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.

2 Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld.

3 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

4 In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.

Art. 16 Amtshilfe und Anzeigepflicht

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen sich gegenseitig die benötigten Auskünfte und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

2 Die Polizei- und Steuerbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte.

3 Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der für die Veranlagung zuständigen Behörde anzuzeigen.

4 Die Gewährung der Amtshilfe in Strafsachen zwischen Bundes- und kantonalen Behörden richtet sich nach Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 17 Erlass der Abgabe

1 Die für die Veranlagung zuständige Behörde kann der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen.

2 Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres nach der Abgabenfestsetzung und schriftlich begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der Entscheid dieser Behörde kann an die Eidgenössische Oberzolldirektion weitergezogen werden.

Art. 18 Statistik

Die Daten über die ermittelten Fahrleistungen können unter Wahrung des Datenschutzes für statistische Zwecke verwendet werden.

4a. Abschnitt:23 Kontrollen

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 18a Grundsatz

1 Das BAZG führt zur Überprüfung der Mitwirkung bei der Abgabenerhebung Kontrollen durch.

2 Es kann die Kontrollen automatisiert durchführen.

Art. 18b Kontrolle der angegebenen Fahrstrecke

Das BAZG kann zur Kontrolle, ob die gefahrenen Kilometer, die sich aus der in der Anmeldung angegebenen Fahrstrecke ergeben, den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprechen, die Daten des Fahrtschreibers verwenden.

5. Abschnitt: Abgabeverwendung

Art. 19 Verwendung der Abgabe durch Bund und Kantone24

1 Der Reinertrag wird zu einem Drittel als gebundene Ausgabe den Kantonen zugewiesen und verbleibt zu zwei Dritteln beim Bund.

2 Der Bund verwendet seinen Anteil am Reinertrag vorab zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung25 sowie zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

3 Die Kantone verwenden ihren Anteil am Reinertrag vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

4 Bei der Verteilung des Anteils der Kantone nach Absatz 1 sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. Im übrigen berechnet sich die Verteilung der Beiträge an die Kantone nach:

a.
der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
b.
den Strassenlasten der Kantone;
c.
der Bevölkerung der Kantone;
d.
der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

24 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).

25 [AS 1999 741]. Siehe heute Art. 196 Ziff. 12 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 19a26 Verwendung der Mittel aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008

Die Mittel, die den Kantonen aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen, werden für die Ausrichtung von Beiträgen zur Substanzerhaltung der Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 198527 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel verwendet.

26 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).

27 SR 725.116.2

6. Abschnitt: Strafbestimmungen und Rechtsmittel

Art. 2029 Hinterziehung der Abgabe

1 Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtiges Anmelden, Nichtinbetriebnahme des fahrzeugseitigen Erfassungssystems oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b.
sich oder einer anderen Person auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils.

3 Der Versuch ist strafbar.

4 Lässt sich die hinterzogene Abgabe oder der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird die Abgabe beziehungsweise der Abgabevorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 20a30 Gefährdung der Abgabe durch Verletzung von Verfahrenspflichten

1 Mit Busse bis 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
vor Beginn der Fahrt im Zollgebiet das fahrzeugseitige Erfassungssystem nicht in Betrieb genommen hat;
b.
das fahrzeugseitige Erfassungssystem nicht in jenem Motorfahrzeug in Betrieb genommen hat, für das es bestimmt ist;
c.
das fahrzeugseitige Erfassungssystem während der Fahrt nicht ununterbrochen in Betrieb hält;
d.
einen mitgeführten Anhänger nicht richtig im fahrzeugseitigen Erfassungssystem anmeldet;
e.
keine oder eine unrichtige Anmeldung vornimmt oder die für die Überprüfung der Abgabenerhebung massgebenden Daten nicht oder nicht richtig übermittelt.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 10 000 Franken.

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 2131

31 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, mit Wirkung seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).

Art. 2232 Strafverfolgung

1 Abgabewiderhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197433 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

33 SR 313.0

Art. 23 Rechtsmittel

1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.

2 Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.

3 Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34

4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).

35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 56 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 23a36 Beanstandung der Rechnungsstellung bei der Nutzung des Dienstes eines EETS‑Anbieters

1 Hält eine abgabepflichtige Person die Rechnungsstellung eines zugelassenen Anbieters des europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) für fehlerhaft, so muss sie die Rechnung innerhalb der Einsprachefrist beim EETS-Anbieter beanstanden. Dieser hat die Beanstandung zu prüfen. Liegt die Bearbeitung der Beanstandung nicht in seiner Kompetenz, so leitet er diese an das BAZG weiter.

2 Die Frist zur Einsprache gegen die Veranlagung ist mit der Beanstandung beim EETS-Anbieter gewahrt.

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25a40 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2023

1 Für Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 mit dem bisherigen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, gilt das bisherige Recht. Spätestens ab 1. Januar 2025 muss der Dienst des beauftragten oder eines zugelassenen Anbieters nach neuem Recht genutzt werden.

2 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200141
Artikel 11 Absatz 2: 1. Februar 200042
Artikel 23: 1. April 200043

41 Abs. 1 der V vom 6. März 2000 (AS 2000 1169).

42 BRB vom 23. Dez. 1999

43 Abs. 2 der V vom 6. März 2000 (AS 2000 1169).