0.831.109.418.11

 AS 2000 1221

Originaltext

Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 4. Juni 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 20. Februar 1998
Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 1998

(Stand am 9. Mai 2000)

In Anwendung von Artikel 18 Buchstabe a des Abkommens vom 4. Juni 19961 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich

für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherung
und
für die Republik Ungarn
das Ministerium für Volkswohlfahrt

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Art. 2

Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Buchstabe c des Abkommens sind:

A. in der Schweiz

i.
die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schwei­ze­ri­sche Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und
ii.
das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für die Krankenversicherung;

B. in Ungarn

i.
die Generalverwaltung der ungarischen Rentenversicherung für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten und
ii.
die Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung einschliesslich der Frage der Versicherungszuge­hörigkeit.
Art. 3

1.  Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchfüh­rung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.

2.  Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinba­rung einigen sich die Verbindungsstellen soweit als möglich auf Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.

3.  Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden.

Abschnitt II Anwendbare Rechtsvorschriften


Art. 4

1.  In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften weiterhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschrif­ten unterstellt bleibt.

2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausge­stellt, und zwar:

a.
in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlas­se­nen- und Invalidenversicherung;
b.
in Ungarn von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung.

3.  Anträge auf Verlängerung der Entsendungsdauer sind vor Ablauf der Bescheini­gung bei der zuständigen Behörde der Vertragspartei einzureichen, von deren Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so ver­ständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde der anderen Vertragspartei und teilt ihren Entscheid der antragstellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.

Art. 5

1.  Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären

a.
die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl bei der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung;
b.
die in Ungarn Beschäftigten ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichs­kasse in Bern.

2.  Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftig­ten die Rechtsvorschriften der vertretenen Vertragspartei, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieser Vertragspartei eine Bescheinigung darüber aus, dass sie die­sen Rechtsvorschriften unterstellt sind.

Art. 6

In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betref­fen­den Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen


Erstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft

Art. 7

1.  Um in den Genuss der in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Erleichterun­gen zu gelangen, legt die betreffende Person dem schweizerischen Versiche­rer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der ungarischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.

2.  Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch die Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung gelan­gen, um die Bescheinigung einzuholen.

Art. 8

1.  Um in den Genuss der in Artikel 12 Buchstaben a und b des Abkommens vorge­sehenen Erleichterungen zu gelangen, legt die betreffende Person der zuständigen Komitatskasse für Gesundheitsversicherung des Wohnsitzes und ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der schweizerischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.

2.  Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch den schweizerischen Versicherer ausgestellt, bei dem die betreffende Person versi­chert war. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann die Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung an den schweizerischen Versicherer gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.

Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod

Art. 9

1.  Personen, die in Ungarn wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Generalverwaltung der ungarischen Rentenversicherung ein.

2.  Personen, die in der Schweiz wohnen und Leistungen der ungarischen Ren­tenver­sicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichs­kasse ein.

3.  Für die Leistungsanträge sind die vorgesehenen Formulare zu verwenden.

4.  Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem For­mular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und die beigelegten Dokumente an die Verbin­dungs­stelle der anderen Vertragspartei weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erst­genannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.

Art. 10

1.  Auf Antrag der Generalverwaltung der ungarischen Rentenversicherung stellt ihr die Schweizerische Ausgleichskasse eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu.

2.  Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr die Generalver­waltung der ungarischen Rentenversicherung alle zur Anwendung von Artikel 14 Buchstabe c des Abkommens notwendigen Angaben.

Art. 11

1.  Können ungarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Arti­kel 15 Absätze 2 und 4 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls an Stelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.

2.  Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.

3.  Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die Abfindung zu.

Art. 12

Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei eine Kopie.

Art. 13

Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger gel­tenden Rechtsvorschriften vorsehen.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen


Art. 14

In den Fällen des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger der Ver­tragspartei, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger der anderen Vertragspartei es beantragt.

Art. 15

Die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zah­lungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.

Art. 16

1.  Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschrif­ten der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen, tei­len dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder fami­liäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 2 des Abkommens aufge­führten Rechtsvorschriften sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.

2.  Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.

Art. 17

1.  Auf Ersuchen übermittelt der Träger der einen Vertragspartei dem Träger der anderen Vertragspartei kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Auskünfte und Schriftstücke zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.

2.  Ersucht der Träger einer Vertragspartei um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger der anderen Vertragspartei die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftraggeben­den Trägers.

3.  Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Art. 18

Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei beantragt hat oder bezieht, im Gebiet der anderen Vertragspartei, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieser Vertrags­partei ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn gel­tenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständi­gen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.

Art. 19

Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.

Art. 20

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.

So geschehen zu Budapest, am 20. Februar 1998, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in ungarischer Sprache.

Für das
Bundesamt für Sozialversicherung:

Für das
Ministerium für Volkswohlfahrt:

Johannes B. Kunz

Endre Pordán