0.831.109.418.1

 AS 2000 1208; BBl 1997 I 1107

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 4. Juni 1996
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19971
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. November 1997
In Kraft getreten am 1. Januar 1998

(Stand am 9. Mai 2000)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Ungarn

(nachstehend als «Vertragsparteien» bezeichnet),

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf einzelnen Gebieten der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

(1)  In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

a)
«Gebiet»
in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen­schaft,
in Bezug auf Ungarn das Gebiet der Republik Ungarn;
b)
«Staatsangehörige»
in Bezug auf die Schweiz Personen mit Schweizer Bürgerrecht,
in Bezug auf Ungarn Personen mit ungarischer Staatsbürgerschaft;
c)
«Rechtsvorschriften»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und andere Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei;
d)
«zuständige Behörde»
in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung,
in Bezug auf Ungarn das Ministerium für Volkswohlfahrt;
e)
«Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
f)
«wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten;
g)
«Wohnsitz»
den Ort, wo eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
h)
«Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zu­rückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
i)
«Geldleistung» oder «Rente»
eine Geldleistung oder Rente einschliesslich derjenigen Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen, die nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertrags­partei als Geldleistungen oder Rente gelten;
j)
«Flüchtlinge»
die, im Sinne des Übereinkommens von Genf vom 28. Juli 19512 und des anschliessenden Protokolls von New York vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, von einer Vertragspartei als Flüchtlinge anerkannten Personen;
k)
«Staatenlose»
in Bezug auf die Schweiz staatenlose Personen im Sinne des Überein­kom­mens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, in Bezug auf Ungarn staatenlose Personen, die einen Anspruch auf ungari­sche Versicherungsleistungen erworben haben;
l)
«Familienangehörige und Hinterlassene»
Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei von Staats­angehörigen der Vertragsparteien, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.

(2)  In diesem Abkommen nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2

(1)  Dieses Abkommen bezieht sich

A. in der Schweiz

a)
auf das Bundesgesetz vom 20. Dez. 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b)
auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung;
c)
bezüglich Artikel 3 sowie der Abschnitte III erstes Kapitel und der Abschnitte IV und V auf das Bundesgesetz vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung;

B. in Ungarn

auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes sowie der Rechtsvorschrif­ten gemäss Ermächtigung des Gesetzes

a)
über die Leistungen der Alters-, Invaliden-, Hinterlassenen- und Unfallversi­cherung,
b)
über die Leistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft.

(2)  Dieses Abkommen bezieht sich auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.

(3)  Hingegen bezieht es sich

a)
auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
b)
auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Katego­rien von Personen ausdehnen, nur, wenn die ihre Rechtsvorschriften ändernde Vertragspartei nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröf­fentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung der anderen Vertragspartei zukommen lässt.
Art. 3

Dieses Abkommen gilt

a)
für Staatsangehörige der Vertragsparteien sowie für ihre Familienangehöri­gen und Hinterlassenen;
b)
bei Wohnort im Gebiet einer der Vertragsparteien für Flüchtlinge und Staa­tenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
c)
in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1–4, Artikel 8 Absätze 3 und 4, die Arti­kel 9–12, Artikel 17 sowie die Abschnitte IV und V auch für andere als in den Buchstaben a und b genannte Personen.
Art. 4

(1)  Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften der ande­ren Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungsweise de­ren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über

a)
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;
b)
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;
c)
die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Art. 5

(1)  In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 erhalten ungarische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstaben a und b aufgeführten Rechtsvor­schriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet einer Ver­tragspartei wohnen. Satz 1 gilt nicht für die ordentlichen Renten der schweizeri­schen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

(2)  Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B aufgeführten Rechts­vorschriften, die von den in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen mit Wohnort im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien beansprucht werden können, werden diesen Personen an ihrem Wohnort ausbezahlt.

Abschnitt II Anwendbare Rechtsvorschriften


Art. 6

Unter Vorbehalt der Artikel 7–9 richtet sich die Versicherungspflicht der in Arti­kel 3 Buchstaben a und b genannten Personen nach den Rechtsvorschriften der Ver­tragspartei, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 7

(1)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate den Rechtsvorschriften der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unter­stellung unter die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.

(2)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die im Gebiet beider Vertragsparteien beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Per­sonen jedoch Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieser Vertrags­partei.

(3)  Absatz 2 gilt entsprechend für das fliegende Personal von Luftverkehrsunter­nehmen der beiden Vertragsparteien.

(4)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen den Rechts­vorschriften der entsendenden Vertragspartei.

(5)  Staatsangehörige der Vertragsparteien, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehö­ren, das die Flagge einer Vertragspartei führt, sind nach den Rechtsvorschriften die­ser Vertragspartei versichert.

Art. 8

(1)  Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die als Mitglieder einer diplomati­schen Mission oder eines konsularischen Postens dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, unterstehen den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.

(2)  Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertrags­partei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, sind versichert gemäss den Rechtsvor­schriften der zweiten Vertragspartei. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen.

(3)  Der Absatz 2 gilt entsprechend für

a)
Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der einen Vertragspartei im Gebiete der anderen Vertragspartei beschäftigt werden;
b)
Staatsangehörige der einen Vertragspartei und Staatsangehörige von Dritt­staaten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei in persönlichen Diensten von in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen der ersten Ver­tragspartei beschäftigt werden.

(4)  Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei Personen, die nach den Rechts­vorschriften dieser Vertragspartei versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Staatsangehö­rigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

(5)  Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

Art. 9

Im Interesse der Versicherten können die zuständigen Behörden oder die von ihnen bezeichneten Träger der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.

Art. 10

(1)  Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei weiterhin den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2)  Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi­cherung versichert.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen


Erstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft

Art. 11

(1)  Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Ungarn nach der Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausschei­den aus der ungarischen Versicherung für Geldleistungen bei Krankheit und Mutter­schaft bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten ungarischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.

(2)  Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

Art. 12

Die Aufnahme in die ungarische Kranken- und Mutterschaftsversicherung wird wie folgt erleichtert:

a)
Verlegt eine Person ihren Wohnort von der Schweiz nach Ungarn und wird sie innerhalb von drei Monaten auf Grund eines in Ungarn aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses oder einer sonstigen Erwerbstätigkeit in der ungarischen Krankenversicherung pflichtversichert oder bezieht sie eine unga­rische Rente, so werden für die Feststellung der Geld- und Sachleistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft, die gemäss den ungarischen Rechtsvorschriften dieser Person zustehen, die bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
b)
Unterhaltsberechtigte nahe Angehörige der in Buchstabe a genannten Perso­nen haben Anspruch auf die nach den ungarischen Rechtsvorschriften den unterhaltsberechtigten Angehörigen von Versicherten zustehenden Sachlei­s­tungen der Krankenversicherung.
c)
Verlegt eine Person, auf welche die Buchstaben a oder b nicht anwendbar sind, ihren Wohnort von der Schweiz nach Ungarn, so ist sie berechtigt, mit der zuständigen ungarischen Gesundheitskasse eine Vereinbarung unter den gleichen Voraussetzungen wie in Ungarn nicht versicherte ungarische Staatsangehörige abzuschliessen und gegen Beitragszahlung gemäss den ungarischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu erwer­ben.
d)
Die in Buchstabe c genannten Personen können zu den dort festgelegten Bedingungen eine Vereinbarung über die Gewährung der Leistungen des Gesundheitswesens für die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten nahen Angehörigen abschliessen.

Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod

A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften

Art. 13

(1)  Ungarische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterlie­gen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt sinngemäss.

(2)  Ungarische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitrags­pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3)  In der Schweiz wohnhafte ungarische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

(4)  Kinder, die in Ungarn invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Ungarn aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenver­sicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Ungarn entstehenden Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

(5)  Absatz 4 ist auf ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien geborene Kinder sinngemäss anwendbar; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in die­sem Fall die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.

Art. 14

Für den Erwerb des Anspruchs auf ordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch

a)
ungarische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in die­sem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu ent­richten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
b)
ungarische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Ein­gliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhal­ten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hin­terlassenen- und Invalidenversicherung;
c)
ungarische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
aa)
in der ungarischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind oder
bb)
eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den ungarischen Rechts­vorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben oder
cc)
die in der ungarischen Krankenversicherung für Sach- und/oder Geld­leistungen versichert sind.
Art. 15

(1)  Haben ungarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine ein­malige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen ungarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

(2)  Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die ungarischen Staatsange­hörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese end­gültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.

(3)  Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Bei­trägen mehr geltend gemacht werden.

(4)  Die Absätze 1–3 finden sinngemäss auf die ordentlichen Renten der schweizeri­schen Invalidenversicherung Anwendung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invalidi­tätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.

Art. 16

(1)  Ungarische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird,

a)
im Falle einer Altersrente mindestens zehn Jahre
b)
im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder einer diese Leis­tungen ablösenden Altersrente mindestens fünf Jahre
ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.

(2)  Die Wohndauer im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahme­fällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Auf die Wohndauer nicht ange­rechnet werden Wohnzeiten ungarischer Staatsangehöriger in der Schweiz, während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlasse­nen- und Invalidenversicherung befreit waren.

B. Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften

Art. 17

(1)  Soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht, beurteilt der ungarische Träger, der für die Feststellung der Rente zuständig ist, den Anspruch auf Renten wegen Alter, Invalidität oder Unfall gemäss den für ihn massgebenden Rechtsvorschriften. Reichen die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht aus, um einen Anspruch auf eine Rente zu erwerben, so werden die in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anrechenbaren Versicherungszeiten mit den ungarischen Versicherungszeiten zusammengerechnet, sofern letztere mindestens ein Jahr betragen.

(2)  Die Höhe der Renten wegen Alter, Invalidität oder Unfall wird nach den ungari­schen Rechtsvorschriften ausschliesslich unter Berücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten bestimmt. Erwirbt der Antragsteller nur durch die Zusammen­rechnung der im Gebiet der beiden Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs­zeiten Anspruch auf eine Rente, so wird diese im Verhältnis zur ungarischen Versi­cherungszeit berechnet.

(3)  Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Feststellung der Ren­ten für Hinterlassene.

(4)  Der ungarische Träger zahlt die Renten für berechtigte Personen, die in einem Drittstaat wohnen, gemäss den ungarischen Rechtsvorschriften über die Rentenzah­lung für Personen, die im Ausland wohnen.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen


Art. 18

Die zuständigen Behörden

a)
vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durch­führungsbestimmungen;
b)
unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften;
c)
bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsparteien.
Art. 19

(1)  Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften handelte. Die Hilfe ist mit Ausnahme von ärztlichen Untersuchungen kostenlos.

(2)  Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger jeder Vertragspartei die von den Trägern der anderen Vertragspartei gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Sie haben das Recht, die versicherte Person durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.

Art. 20

(1)  Die durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkun­den, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gelten auch für entspre­chende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei beizubringen sind.

(2)  Die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsparteien verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.

Art. 21

(1)  Die Behörden, Gerichte und Träger einer Vertragspartei dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei oder in englischer Sprache abgefasst sind.

(2)  Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren.

Art. 22

Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger dieser Vertragspartei einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Träger der anderen Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an die zuständige Stelle der ersten Ver­tragspartei weiter.

Art. 23

(1)  Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

(2)  Hat ein Träger an einen Träger der anderen Vertragspartei Zahlungen vorzuneh­men, so sind diese in der Währung der zweiten Vertragspartei zu leisten, vorausge­setzt, dass die Währung der zweiten Vertragspartei konvertierbar ist. Andernfalls sind diese Zahlungen in einer anderen, konvertierbaren Währung zu leisten.

(3)  Falls eine Vertragspartei Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die Vertragsparteien unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

(4)  Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäss den Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihres Heimatstaates, insbesondere auch in Bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie den Bezug der daraus erworbe­nen Renten.

Art. 24

(1)  Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Lei­s­tungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei ein­getreten ist, nach deren Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger der ersten Vertragspartei nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; die zweite Vertragspartei erkennt diesen Übergang an.

(2)  Haben Träger beider Vertragsparteien in Anwendung des Absatzes 1 wegen Leis­tungen auf Grund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamt­gläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 25

(1)  Aus der Durchführung dieses Abkommens sich ergebende Schwierigkeiten wer­den von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in gegenseitigem Einver­nehmen geregelt.

(2)  Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichts.

Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 26

(1)  Dieses Abkommen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

(2)  Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

(3)  Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurück­gelegt worden sind.

(4)  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

Art. 27

(1)  Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.

(2)  Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden, auf Antrag, nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.

(3)  Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die von ungarischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlas­senen als Flüchtlinge oder Staatenlose beziehungsweise als deren Hinterlassene erworben wurden, bleiben gewahrt; Artikel 5 gilt entsprechend.

Art. 28

Für Ansprüche, die auf Grund früherer Versicherungsfälle nach Artikel 27 Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Ver­jährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Art. 29

(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Budapest ausgetauscht.

(2)  Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Art. 30

(1)  Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres ab seinem Inkrafttreten abge­schlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von ei­ner Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

(2)  Wird das Abkommen gekündigt, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Vorschriften erworbe­nen Anwartschaften werden durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkom­men unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Bern, am 4. Juni 1996, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und ungarischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Ungarn:

M. Verena Brombacher

Pal Gresznáryk