Art. 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a)
- «Gebiet»
in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Bezug auf Ungarn das Gebiet der Republik Ungarn; - b)
- «Staatsangehörige»
in Bezug auf die Schweiz Personen mit Schweizer Bürgerrecht,
in Bezug auf Ungarn Personen mit ungarischer Staatsbürgerschaft; - c)
- «Rechtsvorschriften»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und andere Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei; - d)
- «zuständige Behörde»
in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung,
in Bezug auf Ungarn das Ministerium für Volkswohlfahrt; - e)
- «Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt; - f)
- «wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten; - g)
- «Wohnsitz»
den Ort, wo eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; - h)
- «Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind; - i)
- «Geldleistung» oder «Rente»
eine Geldleistung oder Rente einschliesslich derjenigen Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen, die nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei als Geldleistungen oder Rente gelten; - j)
- «Flüchtlinge»
die, im Sinne des Übereinkommens von Genf vom 28. Juli 19512 und des anschliessenden Protokolls von New York vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, von einer Vertragspartei als Flüchtlinge anerkannten Personen; - k)
- «Staatenlose»
in Bezug auf die Schweiz staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, in Bezug auf Ungarn staatenlose Personen, die einen Anspruch auf ungarische Versicherungsleistungen erworben haben; - l)
- «Familienangehörige und Hinterlassene»
Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
(2) In diesem Abkommen nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.