941.101

Münzverordnung

(MünzV)

vom 12. April 2000 (Stand am 1. März 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991 über die Währung und die Zahlungsmittel,2

verordnet:

1 SR 941.10

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 46).

Art. 1 Amtliche Bezeichnungen und Abkürzungen

Die amtlichen Bezeichnungen für die schweizerische Währungseinheit und deren Abkürzungen lauten:

a.
deutsch: Franken (Fr.) und Rappen (Rp.);
b.
französisch: franc (fr.) und centime (c.);
c.
italienisch: franco (fr.) und centesimo (ct.);
d.
rätoromanisch: franc (fr.) und rap (rp.);
e.
international gültige Abkürzung für Schweizer Franken nach ISO-Norm Nr. 4217: CHF.
Art. 2 Nennwerte und Eigenschaften der Umlaufmünzen

1 Die Umlaufmünzen haben die folgenden Nennwerte und Eigenschaften:

Nennwert

Durchmesser
Millimeter

Gewicht
Gramm

Rand
Merkmal

Legierung

  5 Fr.

31

13,2

Schrift im Relief

Kupfernickel

  2 Fr.

27

  8,8

gerippt

Kupfernickel

  1 Fr.

23

  4,4

gerippt

Kupfernickel

 ½ Fr.

18

  2,2

gerippt

Kupfernickel

20 Rp.

21

  4

glatt

Kupfernickel

10 Rp.

19

  3

glatt

Kupfernickel

  5 Rp.

17

  1,8

glatt

Aluminium­bronze.3

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt die genaue Zusammen­setzung der Legierungen der Münzen sowie die Fehlergrenzen der Legierungen und Münzabmessungen.4

3 Fassung gemäss Art. 2 der V vom 12. April 2006 über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1799).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3149).

Art. 3 Ausserkurssetzung

1 Die vom Bund ausgegebenen Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen gelten bis zu ihrer Ausserkurssetzung als gesetzliche Zahlungsmittel.

2 Über die Ausserkurssetzung von Münzen werden besondere Bestimmungen erlas­sen. Das EFD legt den Tarif für die Rücknahme von ausser Kurs gesetzten Münzen nach Ablauf der Umtauschfrist fest.

Art. 4 Prägeprogramme

Die Prägeprogramme für die Umlaufmünzen werden vom EFD im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank festgesetzt.

Art. 5 Münzversorgung

1 Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralstelle für die Münzversorgung. Die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen unterstützen die Schweizerische Nationalbank bei der Inverkehrsetzung von Umlaufmünzen sowie der Rücknahme von Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen. Sie können die Erfüllung dieser Verpflichtung von ihnen direkt kontrollierten Unternehmen übertragen.5

2 Abgabe und Rücknahme von Münzen durch die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen erfolgen grundsätzlich zum Nennwert. Für Umlaufmünzen, die vom Bezüger nicht im Zahlungsverkehr verwendet werden und deren Herstellungskosten den Nennwert übersteigen, legt das EFD einen kostendeckenden Preis fest.

3 Die Kassen der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen wechseln Münzen im Rahmen des jeweiligen Kassenbestandes.

4 Für Grossbezüger und Grosseinlieferer von Münzen können besondere Regelun­gen getroffen werden.

5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Postorganisationsverordnung vom 24. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6089).

Art. 66 Rückzug aus dem Verkehr

1 Die Schweizerische Nationalbank entzieht die abgenützten, beschädigten und ausser Kurs gesetzten Münzen dem Verkehr.

2 Für abgenützte und beschädigte Münzen ist der Nennwert zu vergüten.

Beschädigte Münzen werden von der Schweizerischen Nationalbank nur angenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Eine Gefährdung des Personals durch die Arbeiten im Zusammenhang mit der Annahme und der Prüfung der Münzen kann ausgeschlossen werden.
b.
Die beschädigten Münzen sind frei von Fremdstoffen und Fremdmaterialien.
c.
Die beschädigten Münzen sind einzeln als Münzen erkennbar und automatenfähig.

4 Eingelieferte Münzen, die den Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht entsprechen, übergibt die Schweizerischen Nationalbank der eidgenössischen Münzstätte. Diese entsorgt die Münzen fachgerecht. Der Einlieferer kann die Münzen auf eigene Kosten zurückfordern.

5 Die eidgenössische Münzstätte überprüft die eingelieferten Münzen im Verdachtsfall auf ihre Echtheit.

6 Die Schweizerische Nationalbank kann für ausserordentliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Annahme und Aufbereitung zur Prüfung von beschädigten Münzen ein Entgelt nach Zeitaufwand erheben und dieses Entgelt von dem zu vergütenden Nennwert abziehen.

7 Bei Streitigkeiten erlässt die EFV eine Verfügung.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 46).

Art. 7 Gefälschte Münzen

1 Die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Polizeistellen haben gefälschte, verfälschte und verdächtige Münzen, die bei ihnen eingehen oder vorgewiesen werden, unverändert dem Bun­des­amt für Polizei einzusenden, unter Angabe des Namens und der Adresse des Ein­reichers und allfälliger Wahrnehmungen (Verdachtsmomente).

2 Das Bundesamt für Polizei prüft, ob der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Münzen vorliegt. Im Übrigen verfährt das Bun­desamt für Polizei nach den Vorschriften der Bundesstrafrechtspflege.

3 Die eidgenössische Münzstätte überprüft die verdächtigen Münzen auf ihre Echt­heit und erstellt technische Beschreibungen. Falsche und verfälschte Münzen wer­den von ihr unbrauchbar gemacht. Die eidgenössische Münzstätte vollzieht Ent­scheide der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden über die Vernichtung von Falsifikaten.

4 Erweisen sich verdächtige Münzen als echt, so vergütet die Schweizerische Natio­nalbank ihren Nennwert.

Art. 7a7 Vereinbarungen mit der Schweizerischen Nationalbank

1 Das EFD kann zur Regelung der Zusammenarbeit und der Koordination in den Bereichen der Münzausgabe und des Münzverkehrs mit der Schweizerischen Nationalbank Vereinbarungen abschliessen.

2 Es kann den Abschluss von administrativ-technischen Vereinbarungen, die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen, an die EFV delegieren.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 46).