941.101
Münzverordnung
(MünzV)
vom 12. April 2000 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1, 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991 über die Währung und die Zahlungsmittel,
sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
verordnet:
Die amtlichen Bezeichnungen für die schweizerische Währungseinheit und deren Abkürzungen lauten:
- a.
- deutsch: Franken (Fr.) und Rappen (Rp.);
- b.
- französisch: franc (fr.) und centime (c.);
- c.
- italienisch: franco (fr.) und centesimo (ct.);
- d.
- rätoromanisch: franc (fr.) und rap (rp.);
- e.
- international gültige Abkürzung für Schweizer Franken nach ISO-Norm Nr. 4217: CHF.
1 Die Umlaufmünzen haben die folgenden Nennwerte und Eigenschaften:
Nennwert | Durchmesser Millimeter | Gewicht Gramm | Rand Merkmal | Legierung |
5 Fr. | 31 | 13,2 | Schrift im Relief | Kupfernickel |
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2 Fr. | 27 | 8,8 | gerippt | Kupfernickel |
1 Fr. | 23 | 4,4 | gerippt | Kupfernickel |
½ Fr. | 18 | 2,2 | gerippt | Kupfernickel |
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20 Rp. | 21 | 4 | glatt | Kupfernickel |
10 Rp. | 19 | 3 | glatt | Kupfernickel |
5 Rp. | 17 | 1,8 | glatt | Aluminiumbronze.3 |
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2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt die genaue Zusammensetzung der Legierungen der Münzen sowie die Fehlergrenzen der Legierungen und Münzabmessungen.4
1 Die vom Bund ausgegebenen Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen gelten bis zu ihrer Ausserkurssetzung als gesetzliche Zahlungsmittel.
2 Über die Ausserkurssetzung von Münzen werden besondere Bestimmungen erlassen. Das EFD legt den Tarif für die Rücknahme von ausser Kurs gesetzten Münzen nach Ablauf der Umtauschfrist fest.
Die Prägeprogramme für die Umlaufmünzen werden vom EFD im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank festgesetzt.
1 Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralstelle für die Münzversorgung. Die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen unterstützen die Schweizerische Nationalbank bei der Inverkehrsetzung von Umlaufmünzen sowie der Rücknahme von Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen. Sie können die Erfüllung dieser Verpflichtung von ihnen direkt kontrollierten Unternehmen übertragen.5
2 Abgabe und Rücknahme von Münzen durch die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen erfolgen grundsätzlich zum Nennwert. Für Umlaufmünzen, die vom Bezüger nicht im Zahlungsverkehr verwendet werden und deren Herstellungskosten den Nennwert übersteigen, legt das EFD einen kostendeckenden Preis fest.
3 Die Kassen der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen wechseln Münzen im Rahmen des jeweiligen Kassenbestandes.
4 Für Grossbezüger und Grosseinlieferer von Münzen können besondere Regelungen getroffen werden.
1 Die Schweizerische Nationalbank entzieht dem Verkehr die unansehnlichen, beschädigten und ausser Kurs gesetzten Münzen.
2 Für unansehnliche Münzen ist der Nennwert zu vergüten; für beschädigte Münzen kann ein Abzug gemacht werden.
1 Die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Polizeistellen haben gefälschte, verfälschte und verdächtige Münzen, die bei ihnen eingehen oder vorgewiesen werden, unverändert dem Bundesamt für Polizei einzusenden, unter Angabe des Namens und der Adresse des Einreichers und allfälliger Wahrnehmungen (Verdachtsmomente).
2 Das Bundesamt für Polizei prüft, ob der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Münzen vorliegt. Im Übrigen verfährt das Bundesamt für Polizei nach den Vorschriften der Bundesstrafrechtspflege.
3 Die eidgenössische Münzstätte überprüft die verdächtigen Münzen auf ihre Echtheit und erstellt technische Beschreibungen. Falsche und verfälschte Münzen werden von ihr unbrauchbar gemacht. Die eidgenössische Münzstätte vollzieht Entscheide der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden über die Vernichtung von Falsifikaten.
4 Erweisen sich verdächtige Münzen als echt, so vergütet die Schweizerische Nationalbank ihren Nennwert.
Es werden aufgehoben:
- a.
- die Münzverordnung vom 19. November 19976;
- b.
- der Bundesratsbeschluss vom 1. April 19717 über die Ausserkurssetzung der Silbermünzen;
- c.
- die Verordnung vom 2. Juli 19808 über die Auswechslung der Fünfrappenstücke.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.