1. Die Zentral-/Nationalbehörden können, wenn es ihnen sinnvoll erscheint, ihre Meinungen über Anwendung und Umsetzung dieses Vertrages im allgemeinen oder in bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Meinungsaustausch treffen.
2. Streitigkeiten, die von den Zentral-/Nationalbehörden nicht innert zwölf Monaten nach deren Entstehung beigelegt werden, sind auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern, zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden ernannten Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der keiner Vertragspartei angehören darf.
3. Unterlässt es eine Vertragspartei, einen Schiedsrichter zu ernennen, und leistet sie der Einladung der anderen Vertragspartei, die Ernennung innert zwei Monaten vorzunehmen, keine Folge, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
4. Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen eines der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
5. Kann in den Fällen, die in den Absätzen 3 und 4 angeführt sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes sein Mandat nicht ausüben oder ist er Angehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten oder, sofern dieser verhindert oder Angehöriger einer Vertragspartei ist, vom rangältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das keiner Vertragspartei angehört.
6. Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren, sofern nicht die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren.
7. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich.