0.351.932.7 (Stand am 28. März 2000)

0.351.932.7

 AS 2000 818; BBl 1998 2977

Übersetzung1

Vertrag zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Ekuador über Rechtshilfe
in Strafsachen

Abgeschlossen am 4. Juli 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 19982
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 19. Januar 1999
In Kraft getreten am 19. Januar 1999

(Stand am 28. März 2000)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Art. 1 Abs. 2 des BB vom 24. Sept. 1998 (AS 2000 817)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Ekuador,

nachfolgend: die Vertragsparteien,

haben im Bestreben, einen Rechtshilfevertrag in Strafsachen abzuschliessen und dadurch bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen wirk­samer zusammenzuarbeiten, folgendes vereinbart:

I. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen die­ses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren wegen straf­barer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersu­chenden Staates fällt.

2.  Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, insbesondere:

a)
die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
b)
die Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln;
c)
den Informationsaustausch;
d)
die Durchsuchung;
e)
die Beschlagnahme;
f)
die Zustellung von Verfahrensakten.
Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrages

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

a)
die Auslieferung, die Verhaftung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen oder die Fahndung nach ihnen;
b)
die Vollstreckung von Strafurteilen;
c)
Verfahren – in der Schweiz – wegen Verstössen gegen Militärvorschriften und – in Ekuador – wegen Verstössen gegen Militär- und Polizeivorschrif­ten, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellen.
Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe

1.  Die Rechtshilfe kann verweigert werden:

a)
wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuch­ten Staat als politische, als damit im Zusammenhang stehende strafbare Handlungen oder als fiskalisch strafbare Handlungen angesehen werden; der ersuchte Staat kann jedoch dem Ersuchen entsprechen, wenn Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ein Abgabebetrug ist;
b)
wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen;
c)
wenn das Ersuchen Handlungen betrifft, aufgrund deren eine Person im ersuchten Staat wegen einer im wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.

2.  Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn die Ausführung des Ersuchens sich nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirkt.

3.  Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe gemäss diesem Artikel verweigert oder aufschiebt:

a)
teilt er dem ersuchenden Staat umgehend den Grund mit, der zur Verweige­rung oder zum Aufschub der Rechtshilfe führt;
b)
prüft er, ob die Rechtshilfe unter den ihm erforderlich erscheinenden Bedin­gungen gewährt werden kann; trifft dies zu, müssen diese Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.

II. Titel: Beschaffung von Beweismitteln

Art. 4 Anwendbares Recht

1.  Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2.  Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersu­chen; der ersuchte Staat gibt diesem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht ent­gegensteht.

Art. 5 Zwangsmassnahmen

Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tat­bestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.

Art. 6 Vorläufige Massnahmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefähr­deter Beweismittel an, wenn das Ersuchen die nach seinem Recht notwendigen Vor­aussetzungen erfüllt.

Art. 7 Beschränkte Verwendung

Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in Verfah­ren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Jede weitere Verwendung von Auskünften bedarf der vorgängigen Zustimmung der Zentral-/Nationalbehörde des ersuchten Staates.

Art. 8 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentral-/Nationalbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Ersu­chens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung an­wesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Art. 9 Zeugenaussagen im ersuchten Staat

1.  Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates dies zulässt.

2.  Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt ihm der ersuchte Staat die Akten zur Kenntnisnahme und zum Entscheid. Dieser muss von den Justizbehörden begründet werden.

3.  Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlich vorgeschriebener Sanktion ausgesetzt werden.

Art. 10 Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln

1.  Der ersuchte Staat übermittelt amtlich bestätigte Abschriften oder amtlich bestä­tigte Photokopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe von Originalen, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit als möglich statt.

2.  Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.

3.  Der ersuchende Staat gibt die herausgegebenen Originale so rasch als möglich, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens, zurück, es sei denn, der ersuchte Staat verzichte auf deren Rückgabe.

Art. 11 Untersuchungsrichter- oder Gerichtsakten

Der ersuchte Staat stellt den Behörden des ersuchenden Staates die Originale oder beglaubigte Abschriften seiner Untersuchungsrichter- oder Gerichtsakten, ein­schliesslich Urteile und Entscheide, unter den gleichen Bedingungen und im selben Umfang zur Verfügung wie seinen eigenen Behörden, sofern diese Aktenstücke für ein Gerichtsverfahren wichtig sind.

Art. 12 Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

1.  Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat die für eine Strafsache ver­langten Auszüge aus dem Strafregister oder Auskünfte dazu in dem Umfang, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.

2.  In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den Rechtsvorschriften, Reglemen­ten oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind.

3.  Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Partei mindestens einmal jährlich von den strafrechtlichen Verurteilungen und den Folgemassnahmen, die deren Staatsangehörige betreffen und die in das Strafregister eingetragen worden sind.

Art. 13 Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung

1.  Anzeigen einer Vertragspartei zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte der anderen Partei oder zum Zweck der Einziehung von Deliktsgut sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Zentral-/Nationalbehörden.

2.  Die Zentral-/Nationalbehörde des ersuchten Staates teilt dem ersuchenden Staat die aufgrund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift des ergangenen Entscheides.

3.  Die Bestimmungen des Artikels 25 werden auf die in Absatz 1 erwähnten Anzei­gen angewendet.

III. Titel: Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen; Vorladungen


Art. 14 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1.  Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichts­ent­scheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2.  Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entschei­dung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvor­schriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer be­sonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren lässt.

3.  Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staa­tes, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung sei­nem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.

4.  Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine beschuldigte oder angeklagte Person, die sich auf dem Gebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentral-/Nationalbehörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeit­punkt zukommen.

Art. 15 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat

1.  Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachver­ständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert den Zeugen oder Sachverständigen auf zu erscheinen.

2.  Auf besonderes Verlangen kann der ersuchte Staat dem Zeugen oder Sachver­ständigen einen Vorschuss leisten. Dieser wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat erstattet.

Art. 16 Nichterscheinen und Entschädigung

1.  Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterwor­fen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchen­den Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

2.  Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.

Art. 17 Freies Geleit

1.  Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft ge­halten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2.  Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen in der Vorladung nicht angeführten Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3.  Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, der Sachver­ständige oder die verfolgte Person während 15 aufeinanderfolgenden Tagen, nach­dem die Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Mög­lichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt oder wenn die betreffende Person nach Verlassen dieses Gebie­tes dorthin zurückkehrt.

Art. 18 Zeugenaussage im ersuchenden Staat

1.  Eine Person, die aufgrund einer Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchen­den Staates erscheint, darf nicht zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht einer der beiden Ver­tragsparteien ein Verweigerungsrecht zusteht.

2.  Die Artikel 7 und 9 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 19 Überführung inhaftierter Personen

1.  Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Per­son als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird sie unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zurückgestellt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet überführt, in dem die Einvernahme stattfinden soll; vorbehalten sind die anwendbaren Bestimmungen von Artikel 17.

2.  Die Überführung kann abgelehnt werden:

a)
wenn die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt;
b)
wenn ihre Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängigen Strafverfahren notwendig ist;
c)
wenn die Überführung geeignet ist, ihre Haft zu verlängern; oder
d)
wenn andere zwingende Erwägungen ihrer Überführung in das Hoheits­gebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.

3.  Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

IV. Titel: Verfahren

Art. 20 Zentral-/Nationalbehörde

1.  Im Sinne dieses Vertrages ist in der Schweiz das Bundesamt für Justiz3 des Eid­genössischen Justiz- und Polizeidepartementes und in Ekuador der Oberste Gerichts­hof Zentral-/Nationalbehörde.

2.  Die Zentral-/Nationalbehörde des ersuchenden Staates übermittelt die aufgrund dieses Vertrages gestellten Rechtshilfeersuchen seiner Gerichte oder Behörden.

3.  Die Zentral-/Nationalbehörden der beiden Vertragsparteien verkehren direkt mit­einander.

3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations­verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

Art. 21 Inhalt des Ersuchens

1.  Das Rechtshilfeersuchen muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Behörde, von der es ausgeht;
b)
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c)
soweit möglich die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet;
d)
soweit erforderlich den Namen und die Adresse des Zustellungsempfängers;
e)
eine Darstellung des Sachverhaltes (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tat­begehung), der im ersuchenden Staat Anlass zur Ermittlung ist, ausgenom­men bei Zustellungsersuchen im Sinne von Artikel 14.

2.  Zusätzlich sind beizufügen:

a)
im Falle einer Anwendung ausländischen Rechts während des Vollzugs (Art. 4 Abs. 2): der Text der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzes­bestim­mungen und der Grund für die Anwendung;
b)
im Falle einer Teilnahme von Verfahrensbeteiligten (Art. 8): die Bezeich­nung der Person, die bei der Ausführung des Ersuchens anwesend ist, und der Grund für ihre Anwesenheit;
c)
im Falle einer Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentschei­dungen (Art. 14 und 15): der Name und die Adresse des Empfängers der zuzustellenden Aktenstücke und Vorladungen;
d)
im Falle einer Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen: die voraus­sichtliche Höhe der zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der ersuchende Staat für die Auslagen und Entschädigungen aufkommt und auf besonderes Verlangen einen Kostenvorschuss leistet;
e)
im Falle einer Überführung inhaftierter Personen (Art. 19): ihre Namen.
Art. 22 Ausführung des Ersuchens

1.  Entspricht ein Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrages, so teilt die Zentral-/Nationalbehörde des ersuchten Staates dies der Zentral-/Nationalbehörde des ersuchenden Staates unverzüglich mit und verlangt eine Abänderung oder Ergänzung des Ersuchens. Vorbehalten bleibt die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Artikel 6.

2.  Entspricht ein Ersuchen augenscheinlich dem Vertrag, so leitet es die Zentral-/Nationalbehörde des ersuchten Staates unmittelbar an die zuständige Behörde wei­ter.

3.  Nach Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersuchen zusammen mit den erhaltenen Auskünften und Beweismitteln der Zentral-/Natio­nal­behörde des ersuchten Staates. Die Zentral-/Nationalbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen vollständig und ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergeb­nisse der Zentral-/Nationalbehörde des ersuchenden Staates mit.

Art. 24 Befreiung von jeder Beglaubigung

1.  Schriftstücke, Akten oder Beweismittel, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

2.  Die von der Zentral-/Nationalbehörde des ersuchten Staates übermittelten Schrift­stücke, Akten oder Beweismittel werden ohne zusätzliche Erklärung oder Beglaubi­gungsnachweis zum Beweis zugelassen.

Art. 25 Sprache

1.  Ersuchen im Sinne dieses Vertrages und die beigefügten Schriftstücke werden in der Amtssprache der Behörde abgefasst, die für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist; davon ausgenommen sind die Fälle der formlosen Zustellung von Ver­fahrensurkunden nach Artikel 14 Absatz 1.

2.  Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erhoben worden sind, obliegt dem ersuchenden Staat.

Art. 26 Ausführungskosten

1.  Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen des ersuchten Staates nur folgende durch die Ausführung des Ersuchens entstandenen Auslagen:

a)
Entschädigungen, Reisekosten und Auslagen für Zeugen und deren allfälli­gen Rechtsbeistand;
b)
Auslagen im Zusammenhang mit der Überführung von inhaftierten Perso­nen;
c)
Honorare, Reisekosten und Auslagen für Sachverständige.

2.  Stellt sich heraus, dass die Ausführung des Ersuchens mit ausserordentlichen Kosten verbunden ist, so benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Rechtshilfe geleistet werden kann.

V. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Absprache

In Fällen, in denen dieser Vertrag nicht anwendbar ist, verständigen sich die Zen­tral-/Nationalbehörden, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Art. 29 Meinungsaustausch und Beilegung von Streitigkeiten

1.  Die Zentral-/Nationalbehörden können, wenn es ihnen sinnvoll erscheint, ihre Meinungen über Anwendung und Umsetzung dieses Vertrages im allgemeinen oder in bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Meinungsaustausch treffen.

2.  Streitigkeiten, die von den Zentral-/Nationalbehörden nicht innert zwölf Monaten nach deren Entstehung beigelegt werden, sind auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern, zu unterbrei­ten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden ernannten Schieds­richter bezeichnen einen Vorsitzenden, der keiner Vertragspartei angehören darf.

3.  Unterlässt es eine Vertragspartei, einen Schiedsrichter zu ernennen, und leistet sie der Einladung der anderen Vertragspartei, die Ernennung innert zwei Monaten vor­zunehmen, keine Folge, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

4.  Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen eines der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

5.  Kann in den Fällen, die in den Absätzen 3 und 4 angeführt sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes sein Mandat nicht ausüben oder ist er Angehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten oder, sofern dieser verhindert oder Angehöriger einer Vertragspartei ist, vom rangältesten Mit­glied des Gerichtshofes vorgenommen, das keiner Vertragspartei angehört.

6.  Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren, sofern nicht die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren.

7.  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 30 Inkrafttreten und Kündigung

1.  Dieser Vertrag tritt mit Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

2.  Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die­sen Vertrag unterzeichnet.

So geschehen in Quito, in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wort­laut in gleicher Weise verbindlich ist, am 4. Juli 1997.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Ekuador:

Pierre von Graffenried

José Ayala Lasso