721.801

Verordnung
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

(Wasserrechtsverordnung, WRV)

vom 2. Februar 2000 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 72 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19161 (WRG),

verordnet:

Art. 12 Zuständigkeiten

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni­kation (UVEK):

a.
erteilt, ändert, erneuert und verlängert Konzessionen im Zuständigkeitsbe­reich des Bundes und erteilt dazugehörende Zusatzkonzessionen;
b.
erlässt vorsorgliche Massnahmen, soweit es in der Hauptsache zuständig ist;
c.
wählt die Mitglieder der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission und der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommis­sionen für die Grenzkraftwerke sowie die Bundeskommissärinnen und
-kommissäre für die Grenzkraftwerke.

2 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

a.
Es übt die Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung aus (Art. 1 Abs. 1 WRG).
b.
Es stimmt sich mit den ausländischen Behörden ab, insbesondere im Hinblick auf den Abschluss von Staatsverträgen im Anwendungsbereich des Wasserrechtsgesetzes, führt mit diesen Behörden Verhandlungen und nimmt die dafür notwendigen Arbeiten vor.
c.
Es leitet alle wasserrechtlichen Verfahren einschliesslich der Sanierungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e WRG, erlässt die erforderlichen Zwischenverfügungen und erledigt Aufgaben, die den Verfahren vor- und nachgelagert sind.
d.
Es setzt die vom UVEK erteilten Konzessionen in Kraft.
e.
Es bewilligt den vorzeitigen Baubeginn; vorbehalten bleiben subventionsrechtliche Bestimmungen.
f.
Es entscheidet über Fristverlängerungsgesuche, die sich auf die Umsetzung von Anordnungen der Konzession und der zusammen mit der Konzession erteilten Bewilligungen beziehen.
g.
Es nimmt die Anlagen und Umweltmassnahmen ab.
h.
Es überwacht die Umsetzung von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Einhaltung der relevanten Erlasse und Staatsverträge; es setzt die in Konzession und Bewilligungen enthaltenen Anordnungen durch.
i.
Es erlässt die Verfügungen, die zum Vollzug der Konzession und der zusam­men mit der Konzession erteilten Bewilligungen erforderlich sind.
j.
Es erhebt die Abgaben nach Artikel 49 Absatz 1 zweiter Satz WRG zur Finan­zierung der Ausgleichsbeiträge und richtet diese aus.
k.
Es bewilligt untergeordnete Änderungen von bestehenden Anlagen und den durch das UVEK bewilligten Bau- und Umweltmassnahmen.
l.
Es bewilligt den Testbetrieb von alternativen Geräten für die Nutzung der Wasserkraft.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3103).

Art. 2 Behandlungsfristen bei Konzessionsverfahren des Bundes

1 Das BFE3 überprüft die Gesuchs­unterlagen innert Monatsfrist auf ihre Voll­ständigkeit und lässt sie nötigenfalls ergänzen.

2 Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, so legt sie das BFE innert Monats­frist öffentlich auf. Einsprachen sind innert sechs Monaten nach Ablauf der Ein­spra­chefrist in Ein­spracheverhandlungen zu erörtern.

3 Das UVEK4 entscheidet innert vier Monaten nach Abschluss des Instruktions­verfahrens über das Wasserkraftvorhaben.

4 Diese Fristen können vom BFE verlängert werden, wenn dies zur Ko­or­dina­tion mit dem Verfahren eines be­teiligten Nachbarstaates oder aus anderen wichtigen Gründen nötig ist.

3 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3103). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3103). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 3 Erleichterungen für kleinere Wasserkraftwerke

1 Die Kantone können bestimmen, dass die Baupläne von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW nicht öffentlich bekannt gemacht werden müssen (Art. 21 Abs. 2 WRG), wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unver­ändert ausgeführt werden.

2 Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die Artikel 10 und 18 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19305 über die Enteignung.6

5 SR 711

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3103).

Art. 4 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung vom 26. Dezember 19177 betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Was­serwerke wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

7 [BS 4 747; AS 1996 2243 Ziff. I 62]