Art. 12 Zuständigkeiten
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK):
- a.
- erteilt, ändert, erneuert und verlängert Konzessionen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und erteilt dazugehörende Zusatzkonzessionen;
- b.
- erlässt vorsorgliche Massnahmen, soweit es in der Hauptsache zuständig ist;
- c.
- wählt die Mitglieder der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission und der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommissionen für die Grenzkraftwerke sowie die Bundeskommissärinnen und
-kommissäre für die Grenzkraftwerke.
2 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- a.
- Es übt die Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung aus (Art. 1 Abs. 1 WRG).
- b.
- Es stimmt sich mit den ausländischen Behörden ab, insbesondere im Hinblick auf den Abschluss von Staatsverträgen im Anwendungsbereich des Wasserrechtsgesetzes, führt mit diesen Behörden Verhandlungen und nimmt die dafür notwendigen Arbeiten vor.
- c.
- Es leitet alle wasserrechtlichen Verfahren einschliesslich der Sanierungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e WRG, erlässt die erforderlichen Zwischenverfügungen und erledigt Aufgaben, die den Verfahren vor- und nachgelagert sind.
- d.
- Es setzt die vom UVEK erteilten Konzessionen in Kraft.
- e.
- Es bewilligt den vorzeitigen Baubeginn; vorbehalten bleiben subventionsrechtliche Bestimmungen.
- f.
- Es entscheidet über Fristverlängerungsgesuche, die sich auf die Umsetzung von Anordnungen der Konzession und der zusammen mit der Konzession erteilten Bewilligungen beziehen.
- g.
- Es nimmt die Anlagen und Umweltmassnahmen ab.
- h.
- Es überwacht die Umsetzung von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Einhaltung der relevanten Erlasse und Staatsverträge; es setzt die in Konzession und Bewilligungen enthaltenen Anordnungen durch.
- i.
- Es erlässt die Verfügungen, die zum Vollzug der Konzession und der zusammen mit der Konzession erteilten Bewilligungen erforderlich sind.
- j.
- Es erhebt die Abgaben nach Artikel 49 Absatz 1 zweiter Satz WRG zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge und richtet diese aus.
- k.
- Es bewilligt untergeordnete Änderungen von bestehenden Anlagen und den durch das UVEK bewilligten Bau- und Umweltmassnahmen.
- l.
- Es bewilligt den Testbetrieb von alternativen Geräten für die Nutzung der Wasserkraft.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3103).