Art. 1 Zweck
Der Zweck dieses Abkommens besteht in der Förderung und dem Schutz von Investitionen, die von Investoren einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebite der anderen Vertragspartei getätigt werden.
0.975.252.0
AS 1999 649
Übersetzung1
Abgeschlossen am 26. September 1996
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Mai 1997
(Stand am 6. Mai 1997)
1 Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Mazedonische Regierung,
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben folgendes vereinbart:
Der Zweck dieses Abkommens besteht in der Förderung und dem Schutz von Investitionen, die von Investoren einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebite der anderen Vertragspartei getätigt werden.
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere
Eine Änderung der Form, in welcher Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt.
(2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet jeder Vertragspartei, über die der betreffende Staat Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.
(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
(1) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt werden, und behindert nicht, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, die Veräusserung und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investitionen. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die in Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens erwähnten erforderlichen Bewilligungen.
(2) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung ist nicht weniger günstig als jene, welche jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen ihrer eigenen Investoren oder den Investitionen von Investoren des meistbegünstigten Staates angedeihen lässt, wenn letztere günstiger ist.
(3) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen. Dies gilt auch für die besonderen Vorteile, welche sich die ehemaligen jugoslawischen Republiken im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit gegenseitig gewähren.
(1) Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Die Entschädigung hat dem Marktwert vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist, zu entsprechen. Der Entschädigungsbetrag, einschliesslich der auf Basis des LIBOR-Jahresdurchschnitts berechneten Zinsen, ist in einer konvertierblen Währung zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.
(2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 4 Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(2) Ein Transfer gilt als unverzüglich getätigt, wenn er innert der üblicherweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlichen Frist erfolgt. Die genannte Frist beginnt am Tag, an dem das Begehren um einen Transfer gestellt wird, und darf in keinem Fall die Dauer von zwei Monaten überschreiten.
Dieses Abkommen ist ebenfalls anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es ist hingegen nicht anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind.
Unbeschadet der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen sind günstigere Bedingungen anwendbar, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart wurden oder werden.
Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga-tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
(1) Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung solche aufzunehmen nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Meinungsverschiedenheit zur Beilegung:
(3) Beide Vertragsparteien erklären hiermit ihre Zustimmung, jede Meinungsverschiedenheit über eine Investition der internationalen Schlichtung oder Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.
(4) Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann sich zu ihrer Verteidigung in keiner Phase des Streitbeilegungsverfahrens auf ihre Immunität berufen oder den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Verlustes oder Schadens erhalten.
(5) Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.
(6) Keine Vertragspartei wird einen dem Zentrum unterbreiteten Streitfall auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2) Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Jede Vertragspartei garantiert jederzeit die Beachtung der Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitgeteilt haben, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige zwölf Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zehn Jahre.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 12 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Geschehen zu Bern, am 26. September 1996, im Doppel je in Französisch, Mazedonisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.
Für den Franz Blankart | Für die Srgjan Kerim |