0.975.248.1

 AS 1999 643

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 4. Dezember 1996

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. Dezember 1996

(Stand am 9. Februar 1999)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­tragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b)
juristische Personen, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechts­gemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organi­siert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c)
juristische Personen, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und, direkt oder indirekt, von Staatsangehörigen der betreffenden Ver­tragspartei oder von juristischen Personen, welche ihren Sitz im Hoheits­gebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaft­liche Tätigkeiten entfalten, kontrolliert werden.

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbeson­dere

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchs­muster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstlei­s­tungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
(e)
Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Erforschung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
Art. 2 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Über­einstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 3 Schutz, Behandlung

(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Ver­tragspartei getätigten Investitionen und stellt eine gerechte und billige Behandlung dieser Investitionen sicher.

(2)  Keine Vertragspartei wird auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei weniger günstiger behandeln als Investitionen von Inves­toren irgendeines Drittstaates. Gemeinschaftsunternehmen, an denen Investoren bei­der Vertragsparteien beteiligt sind, werden nicht weniger günstig behandelt als Gemeinschaftsunternehmen mit Beteiligung von Investoren irgendeines Drittstaates.

(3)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungs­abkom­mens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Ver­tragspartei einzuräumen.

(4)  Jede Vertragspartei unterlässt es, diskriminierende Massnahmen hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu treffen, wie auch hin­sichtlich Gemeinschaftsunternehmen, an denen Investoren beider Vertragsparteien beteiligt sind. Zu solchen Massnahmen gehören insbesondere auch ungebührliche Einschränkungen sowie andere Hindernisse betreffend den Zugang zu Produktions­mitteln oder den Kauf, den Transport, das Marketing und den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen.

Art. 4 Freier Transfer

Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f)
Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen von derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschä­digung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rück­erstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 3, Absatz (2) und Absatz (4) dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen

Das vorliegende Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften durch Investoren der anderen Ver­tragspartei getätigt worden sind.

Art. 7 Günstigere Bedingungen

Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder vereinbart werden.

Art. 8 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga-tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertrags­parteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung solche aufzunehmen nicht zu einer Lösung, so kann der Investor den Streitfall einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreiten, welches – sofern die Streitparteien innerhalb von drei Monaten nichts anderes vereinbaren – gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) einberufen wird.

(3)  Sobald beide Vertragsparteien dem Übereinkommen zur Beilegung von Investi­tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beigetreten sind, welches in Washington DC seit dem 18. März 19652 zur Unterzeichnung auf­liegt, werden auf Antrag des Investors Meinungsverschiedenheiten gemäss diesem Artikel anstatt den Schiedsstellen nach Absatz (2) dieses Artikels dem internatio­nalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) unterbreitet.

(4)  Jede Vertragspartei gibt ihr Einverständnis, dass Investitionsstreitigkeiten einem internationalen Schiedsverfahren unterbreitet werden.

(5)  Die am Streitfall beteiligte Vertragspartei kann zu keinem Zeitpunkt im Streit­verfahren oder bei der Vollstreckung des Schiedsspruches den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten.

(6)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) b des Washingtoner Abkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.

(7)  Keine Vertragspartei wird einen Streitfall, der einem internationalen Schieds­gericht unterbreitet wurde, auf diplomatischen Weg weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den vom Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.

Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Aus­legung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Enstehen der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Auffor­derung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver­langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöri­ger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Einhaltung der Verpflichtungen

Jede Vertragspartei erfüllt zu jedem Zeitpunkt die Verpflichtungen, die sie hinsicht­lich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 12 Schlussbestimmungen

(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die rechtlichen Vorschriften das Inkrafttreten von inter­nationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekün­digt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zwei Jahre.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Vientiane, am 4. Dezember 1996, in vier Originalen, davon je zwei in Französisch und Laotisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Blaise Godet

Für die Regierung
der Demokratischen Volksrepublik Laos:

Soubanh Srithirath