Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Einsatz des Sonderstabes Geiselnahme und Erpressung (SOGE).
172.213.80
vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
Diese Verordnung regelt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Einsatz des Sonderstabes Geiselnahme und Erpressung (SOGE).
1 Der SOGE wird eingesetzt zur Bewältigung einer erpresserischen Krisensituation, welche:
2 Er kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Kanton auch eingesetzt werden, wenn durch andere strafbare Handlungen wichtige Interessen des Bundes betroffen sind.
1 Der SOGE arbeitet mit den Stäben des Bundes und der Kantone zusammen.
2 Er kann auch mit den entsprechenden Stäben des Auslandes zusammenarbeiten.
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sorgt für die Einsatzbereitschaft des SOGE.
2 Es nimmt die dafür nötigen Beträge in seinen Voranschlag auf.
1 Der SOGE arbeitet zuhanden des Bundesrates zeitgerechte Lösungsvorschläge zur Krisenbewältigung aus und bereitet entsprechende Massnahmen vor.
2 Kann aus Zeitgründen keine Rücksprache mit dem Bundesrat genommen werden, kommt der Chefin oder dem Chef des SOGE stellvertretend die Führungs- und Entscheidkompetenz zu.
3 Während eines Einsatzes hat der SOGE insbesondere:
4 Der SOGE sorgt für flankierende Massnahmen und die Unterstützung der Kantone mit Bundesmitteln.
1 Die Kantone bereinigen die Lage vor Ort, wenn:
2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b nehmen die kantonalen Stäbe nach Möglichkeit Rücksprache mit dem SOGE.
3 In Ausnahmefällen kann der SOGE Einsätze aufschieben oder verbieten.
4 Bei mehreren Tat- oder Einsatzorten in verschiedenen Kantonen koordiniert der SOGE die Einsätze der kantonalen Stäbe.
Der SOGE ist dem EJPD unterstellt.
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD:
2 Der SOGE verfügt über eine ständige Einheit und einen Einsatzstab2.
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Die ständige Einheit ist dauernd einsatzbereit. Als erste Anlaufstelle:
2 Die Funktion der ständigen Einheit wird vom Bundesamt für Polizei3 wahrgenommen. Dieses führt auch das Sekretariat des SOGE.
3 Bis zu einem Aufgebot des Einsatzstabes nimmt die ständige Einheit alle in Artikel 5 Absätze 1 und 3 angeführten Aufgaben des SOGE wahr.
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Der Einsatzstab übernimmt nach einem Aufgebot so rasch als möglich alle in Artikel 5 Absätze 1 und 3 angeführten Aufgaben des SOGE.
2 Im Einsatzstab sind folgende Stellen vertreten:
3 Der Einsatzstab kann für die Bedürfnisse des SOGE weitere Personen beiziehen.
1 Der SOGE verfügt im Einsatzfall über besondere Räumlichkeiten und Einrichtungen.
2 Das EJPD ist für den Unterhalt der besonderen Räumlichkeiten und Einrichtungen zuständig und besorgt weitere für die Erfüllung der Aufgaben des SOGE notwendige Mittel von den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie von Dritten.
1 Der SOGE kann den Stäben des Bundes, der Kantone und des Auslandes sowie betroffenen Dritten Informationen bekannt geben, soweit dies für Zwecke der Krisenbewältigung notwendig ist.
2 Die Weitergabe von Personendaten richtet sich nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
4 SR 120
Sämtliche Stellen der Alarmorganisationen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, unverzüglich die Meldungen zu Ereignissen, die einen Einsatz des SOGE auslösen könnten, an die ständige Einheit weiterzuleiten.
1 Für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit Einsätzen des SOGE und die Entschädigungszahlungen werden von den Angehörigen des SOGE sowie von beizuziehenden Personen Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Beruf, Spezialkenntnisse und Funktion im SOGE in einer Datensammlung aufgenommen.
2 Das EJPD ist als Dateninhaber für die Datensammlung verantwortlich. Die Bearbeitung der Daten erfolgt ausschliesslich durch Angehörige des EJPD oder des SOGE.
3 Die Daten dürfen den Stäben des Bundes und der Kantone bekannt gegeben werden, soweit dies für Zwecke der Krisenbewältigung notwendig ist.
Der SOGE ist verantwortlich für die Ausbildung seiner Angehörigen.
Der SOGE stellt die ständige Alarmbereitschaft seiner Angehörigen sicher.
1 Das EJPD vollzieht diese Verordnung.
2 Es erlässt eine Stabsordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.