942.31

Verordnung
über die Marktbeobachtung1 im Landwirtschaftsbereich

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2017)

1 AS 1999 569 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschafts­gesetzes2,

verordnet:

Art. 13 Marktbeobachtungsstelle

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft durch. Dazu unterhält es eine Markt­beobachtungs­stelle.

2 Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaft­licher Erzeugnisse und von deren Verarbeitungsprodukten auf verschiedenen Ver­arbeitungs- und Handelsstufen.

3 Sie kann zusätzlich periodisch das Preisniveau von Produktionsmitteln auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen erfassen.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3407).

Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren

1 Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:

a.
Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;
b.
Milch und Milchprodukte;
c.
Eier und Geflügel;
d.
Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;
e.
Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse;
f.4
landwirtschaftliche Produktionsmittel.

2 Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten beobachtet werden.5

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3407).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).

Art. 2a6 Mitwirkung der Marktteilnehmer

Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).

Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen

Der Marktbeobachtungsstelle7 sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.

7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.