942.31
Verordnung
über die Marktbeobachtung1 im Landwirtschaftsbereich
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes2,
verordnet:
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft durch. Dazu unterhält es eine Marktbeobachtungsstelle.
2 Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von deren Verarbeitungsprodukten auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen.
3 Sie kann zusätzlich periodisch das Preisniveau von Produktionsmitteln auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen erfassen.
1 Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:
- a.
- Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;
- b.
- Milch und Milchprodukte;
- c.
- Eier und Geflügel;
- d.
- Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;
- e.
- Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse;
- f.4
- landwirtschaftliche Produktionsmittel.
2 Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten beobachtet werden.5
Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.
Der Marktbeobachtungsstelle7 sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.
Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.