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Verordnung
über die Beurteilung der Nachhaltigkeit
in der Landwirtschaft

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 1999)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes1,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Beurteilung der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit.

2 Die Beurteilung betrifft die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswir­kungen der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft. Sie ist periodisch vorzunehmen.

3 Die Untersuchung und Beurteilung der agrarpolitischen Massnahmen durch öffentliche Forschungsinstitutionen und durch Dritte wird im Rahmen der bewillig­ten Kredite abgegolten.

Art. 2 Untersuchungsbereiche und -grundlagen

1 Untersucht werden:

a.
der Agrarsektor insgesamt;
b.
repräsentative Referenzbetriebe;
c.
die Regionen;
d.
die agrarpolitischen Massnahmen.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) stützt sich dafür auf die folgenden Grundlagen:

a.
die landwirtschaftliche Gesamtrechnung;
b.
ökologische und soziale Indikatoren;
c.
die Buchhaltungsdaten einer Stichprobe repräsentativer Landwirtschaftsbe­triebe;
d.
Verwaltungsdaten;
e.
Erhebungen und Umfragen;
f.
Simulationen und theoretische Berechnungen;
g.
wissenschaftliche Untersuchungen.

3 Es zieht die Evaluationen der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten herbei. Es kann die Dienste anderer Bundesstellen oder privater Organisationen in Anspruch nehmen.

2. Abschnitt: Beurteilung der wirtschaftlichen Lage

Art. 3 Agrarsektor

Das Bundesamt stützt sich für die wirtschaftliche Beurteilung des Agrarsektors hauptsächlich auf die landwirtschaftliche Gesamtrechnung.

Art. 4 Referenzbetriebe

1 Das Bundesamt verwendet für die Untersuchung der Referenzbetriebe die Daten aus der zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

2 Dazu:

a.
nimmt es eine Gegenüberstellung des bäuerlichen Arbeitsverdienstes und des Vergleichseinkommens vor;
b.
analysiert es die Entwicklung und Streuung der Produktivitäts- und Ren­tabi­litätsindikatoren der landwirtschaftlichen Betriebe.
Art. 5 Bestimmung des landwirtschaftlichen Arbeitsverdienstes

1 Der für die Untersuchung massgebliche landwirtschaftliche Arbeitsverdienst wird auf der Grundlage des von einer vollzeitlich in der Landwirtschaft beschäftigten Per­son erwirtschafteten Verdiensts berechnet. Teilzeitlich in der Landwirtschaft beschäftigte Personen werden im Verhältnis zur von ihnen auf dem Betrieb verrich­teten Arbeit gezählt (Basis: 280 Arbeitstage). Eine Person kann nicht mehr als einer Arbeitseinheit entsprechen.

2 Der landwirtschaftliche Arbeitsverdienst entspricht dem landwirtschaftlichen Ein­kommen abzüglich eines bestimmten Zinses für das eingesetzte Eigenkapital. Ange­wandt wird der mittlere Zinssatz für Bundesobligationen.

Art. 6 Vergleichseinkommen

1 Das Vergleichseinkommen wird auf der Grundlage der vom Bundesamt für Stati­stik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung und der Entwicklung des Lohnindexes berechnet.

2 Das Vergleichseinkommen entspricht dem Zentralwert der Löhne aller im Sekun­där- und Tertiärsektor beschäftigten Angestellten. Es umfasst den stan­dardisierten Jahresbruttolohn sowie besondere Vergütungen und den 13. Monats­lohn.

3 Die Löhne von Teilzeitangestellten werden in Jahreseinkommen für eine Vollzeit­anstellung umgerechnet.

Art. 7 Regionale Beurteilung

1 Die wirtschaftliche Beurteilung der Landwirtschaft erfolgt auch regionsweise.

2 Die zu Grunde gelegten Regionen entsprechen den in der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19983 definierten Zonen oder Zonengruppen.

3. Abschnitt: Beurteilung nach ökologischen und sozialen Gesichtspunkten


Art. 8 Umweltleistungen und Auswirkungen auf die Umwelt

1 Das Bundesamt beurteilt periodisch die Entwicklung der ökologischen Leistungen der Landwirtschaftsbetriebe, auch im Tierschutzbereich, und die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen.

2 Es beurteilt anhand von gesamtschweizerischen, regionalen und betriebsbezogenen Ökoindikatoren die quantitativen und qualitativen Auswirkungen der Agrarpolitik. Diese Indikatoren sind mit den internationalen Normen vergleichbar.

Art. 9 Agroökologische Indikatoren

1 Das Bundesamt stützt sich für die ökologische Beurteilung auf folgende Indi­kato­ren:

a.
Stoff- und Energieumsatz;
b.
Emissionen umweltschädigender Stoffe;
c.
Ertragsfähigkeit der Böden;
d.
biologische Vielfalt;
e.
Nutztierhaltung.

2 Das Bundesamt erarbeitet die Indikatoren zusammen mit anderen Bundesstellen, den interessierten Kreisen und anderen Institutionen.

Art. 10 Beurteilung der sozialen Lage

1 Das Bundesamt beurteilt die Entwicklung der landwirtschaftlichen Strukturen und der sozialen Bedingungen in der Landwirtschaft namentlich im Hinblick auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben.

2 Es verfolgt und beurteilt die Entwicklung entsprechender Indikatoren.

4. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 11

1 Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Resultate der Beurteilung der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit.

2 Es sind auch gesonderte Veröffentlichungen über die verschiedenen Beur­teilungs­bereiche möglich.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.