1 Wer nicht gentechnisch verändertes Material in Verkehr bringt, hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern. Wer solches Material einführt und an Dritte abgibt, muss zu diesem Zweck namentlich über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen. Dem Bundesamt ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen der Qualitätssicherung zu gewähren.
2 Wer bewilligtes gentechnisch verändertes Material in Verkehr bringen will, hat alle Massnahmen nach Absatz 1 zu treffen, um eine Verunreinigung mit nicht bewilligten gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern.
3 Ein Posten Material, der weniger als 0,5 Prozent Material einer nicht bewilligten gentechnisch veränderten Sorte enthält und dessen Umweltverträglichkeit nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200838 oder in einem gleichwertigen ausländischen Verfahren unter vergleichbaren Bedingungen festgestellt worden ist, darf ohne Bewilligung nach Artikel 9a in Verkehr gebracht werden, falls:39
- a.40
- die gentechnisch veränderten Organismen nach Artikel 22 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200541 bewilligt sind, sofern die entsprechende Sorte zur Herstellung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung oder von Produkten, die dazu verarbeitet werden, bestimmt ist; oder
- b.
- die gentechnisch veränderten Organismen in der GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199942 enthalten sind, wenn die entsprechende Sorte zur Herstellung von Ausgangsprodukten oder Einzelfuttermittel nach der Futtermittel-Verordnung bestimmt ist; oder
- c.
- die entsprechende Sorte nur zur Herstellung von nachwachsendem Rohstoff bestimmt ist oder nur im produzierenden Gartenbau verwendet wird.
4 Das Bundesamt veröffentlicht nach Zustimmung des Bundesamt für Umwelt (BAFU)43 und des Bundesamtes für Gesundheit ein Verzeichnis derjenigen gentechnisch veränderten Organismen, die die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen.44
5 Gilt für eine Art eine höhere minimale Sortenreinheit als 99,5 Prozent, verringert sich die Toleranz entsprechend.
6 Das Bundesamt kann die Analysemethoden zur Kontrolle des Anteils an gentechnisch verändertem Material bestimmen.
7 Besteht Grund zur Annahme, dass ein gentechnisch veränderter Organismus nach Absatz 3 die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet, so hebt das Bundesamt mit Zustimmung des BAFU für den entsprechenden gentechnisch veränderten Organismus die Toleranz auf.