Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).
172.041.15
vom 1. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2008)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 der Archivierungsverordnung
vom 8. September 19991,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).
1 Die Grunddienste des Bundesarchivs nach Artikel 11 Absatz 1 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 sind unentgeltlich, soweit sie für eine sachgemässe Nutzung des Archivguts erforderlich sind.
2 Zusätzliche Dienstleistungen unterliegen der Gebührenpflicht. Die Gebühren bemessen sich nach dem Kostendeckungsprinzip und nach dem Äquivalenzprinzip unter Berücksichtigung der Materialkosten, der direkten Personalkosten und anderer Auslagen.
3 Das Bundesarchiv erbringt zusätzliche Dienstleistungen nur, soweit dies mit seinen jeweiligen Möglichkeiten vereinbar ist und soweit die Erfüllung der Kernaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Das Bundesarchiv kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn:
1 Es kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent verlangt werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird.
2 Es kann ein Verwaltungszuschlag von bis zu 20 Prozent verlangt werden, wenn das Bundesarchiv die Dienstleistung durch Dritte erbringen lässt.
Bei Dienstleistungen, deren Gebühren voraussichtlich 200 Franken übersteigen, unterrichtet das Bundesarchiv die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.
1 Das Bundesarchiv stellt die Gebühren nach Erbringung der Dienstleistung in Rechnung.
2 Der oder die Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung beim Bundesarchiv eine Gebührenverfügung verlangen.2
2 Fassung gemäss Ziff. V 1 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
1 Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.
2 Bei Privatarchiven können besondere Bestimmungen und Ansätze gemäss den Vereinbarungen mit dem Depositär oder der Depositärin zur Anwendung kommen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(Art. 6 Abs. 1)
Franken | |
Fotokopie im Format A4 oder A3 | |
ab normaler Einzelblattvorlage bis A3 | –.80 |
ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität |
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Papierabzug ab bestehendem Mikroformen, ausgedruckt durch die Benutzenden |
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Verfilmung eines integralen Dossiers auf Mikrofilm | |
| –.50 |
Kopie eines bestehenden Mikrofilms pauschal | 35.— |
Tonbandkassette, bespielt durch die Benutzenden |
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Tonbandkassette, bespielt durch das Personal |
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Film 16 oder 35 mm, bespielt durch externe Partnerfirma auf Videokassette |
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Videokopien auf VHS-Format, bespielt durch die Benutzenden | |
| 40.— |
| 10.— |
Elektronische Kopie online übermittelt | |
ab Einzelblattvorlage bis A3 pro Seite | –.80 |
ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität pro Seite |
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Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Datenträger gespeichert, zusätzlich zum Seitenpreis | |
| 10.— |
| 40.— |
Franken | |
Rechercheaufträge, die über die Ermittlung der Unterlagen anhand |
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Auswertung von Archivbeständen, themenbezogene Analysen und |
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Franken | |
Führungen, Archivbesichtigungen und –einführungen; Ausstellungsführungen | |
| 100.— |