0.632.205 (Stand am 21. Dezember 1999)
0.632.205
AS 1999 3458; BBl 1998 3460
Übersetzung1
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. September 19982
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 1999
Vom 27. Februar 1998 (Stand am 21. Dezember 1999)
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt), deren Listen über spezifische Verpflichtungen und Listen der Befreiungen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen diesem Protokoll beigefügt sind3 (im folgenden «betroffene Mitglieder» genannt),
Nach Führen von Verhandlungen gemäss der Zweiten Entscheidung über Finanzdienstleistungen, die am 21. Juli 1995 vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen angenommen wurde (S/L/9),
beschliessen wie folgt:
Geschehen zu Genf am siebenundzwanzigsten Februar neunzehnhundertachtundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, die alle authentisch sind, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.
3 Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d’engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der EDMZ, Sektion Bewirtschaftung, 3003 Bern, erhältlich.