Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Flugdienst beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und beim Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU).
(Stand am 1. Juli 2008)172.217.2
172.217.2
vom 4. Oktober 1999 (Stand am 1. Juli 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001,2
verordnet:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006 (AS 2006 4653).
Diese Verordnung regelt den Flugdienst beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und beim Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU).
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZL und BFU werden in den Flugdienst zur Durchführung von Dienstflügen eingeteilt, sofern sie:
2 Sie scheiden auf Ende des Kalenderjahres aus dem Flugdienst aus, wenn:
Als Dienstflüge gelten:
1 Das BAZL wird ermächtigt, sein Personal sowie dasjenige des BFU durch eigene Fluglehrerinnen und Fluglehrer aus- und weiterzubilden.
2 Die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis auf eigenes Begehren oder aus eigenem Verschulden aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten nach den für die Allgemeine Bundesverwaltung gültigen Regelungen zurückzuerstatten.
Müssen Pilotinnen oder Piloten, deren fliegerische Tätigkeit überwiegend in Dienstflügen nach Artikel 3 Buchstaben a und b besteht, aus fliegermedizinischen Gründen aus dem Flugdienst ausscheiden und können ihnen keine zumutbaren anderen Aufgaben übertragen werden, so kommen die Artikel 51–59, 62, 63 und 65–79 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 20074 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund zur Anwendung.
3 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 21. Mai 2008 über Veränderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).
4 Noch nicht veröffentlicht.
1 Das Departement regelt die Ausrichtung von Vergütungen im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.
2 Angehörigen des Flugdienstes werden die nötigen Ausweise kostenlos ausgestellt und erneuert; die Kosten für die fliegerärztlichen Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.
1 Das für Dienstflüge benötigte Flugmaterial wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Halterverantwortung liegt beim BAZL; für einzelne Luftfahrzeuge kann sie dem BFU übertragen werden.
2 BAZL und BFU sorgen mit einer Mehrjahresplanung für einen zeitgemässen und bedarfsgerechten Luftfahrzeugpark.
3 Für vorübergehend nicht gedeckte Bedürfnisse können das BAZL und das BFU das benötigte Flugmaterial von Dritten mieten.
BAZL und BFU erlassen ein gemeinsames Flugdienstreglement. Dieses regelt die Flugdienstorganisation, den Flugbetrieb, den Einsatz der Mittel, die Voraussetzungen zum Mitführen von Fluggästen, die Zuteilung von Aus- und Weiterbildungskrediten und die Flugdienstkontrollen.
Der Bundesratsbeschluss vom 19. Mai 19715 über den Flugdienst beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement wird aufgehoben.
5 In der AS nicht veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1999 in Kraft.