1 Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.
2 Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das BLW weiter.13
2bis Für einen Flächenabtausch nach Artikel 3a reicht der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, das Gesuch vor der öffentlichen Auflage des Neuzuteilungsentwurfs beim BLW ein.14
3 Das BLW veröffentlicht bei einer Änderung der Zonen- und Gebietsgrenzen die Verfügung in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft. Es verfügt und veröffentlicht die Änderung der Grenzen des Sömmerungsgebiets aufgrund eines Flächenabtauschs nach Artikel 3a, sobald die durch den Kanton verfügten neuen Eigentumsverhältnisse rechtskräftig sind.15
4 Die Entscheide sind aufzubewahren:
- a.
- vom BLW für die ganze Schweiz;
- b.
- in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet.