916.151.2
Verordnung des WBF
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut
von Obst und Beerenobst
(Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF)1
vom 11. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)2,
gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19983,
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut folgender zur Fruchterzeugung bestimmter Arten und Gattungen:
- a.
- Fragraria x ananassa Duch.
| Erdbeere |
- b.
- Malus Mill
| Apfel |
- c.
- Prunus armeniaca L
| Aprikose |
- d.
- Prunus avium L
| Kirsche |
- e.
- Prunus cerasus L.
| Sauerkirsche, Weichsel, Amarelle |
- f.
- Prunus domestica L.
| Zwetschge/Pflaume |
- g.
- Prunus persica (L.) Batsch
| Pfirsich |
- h.
- Pyrus communis L.
| Birne |
- i.
- Cydonia Mill.
| Quitte |
2 ...4
Als allgemein bekannte Sorte gilt eine nach Sortenschutzgesetz vom 20. März 19755 geschützte Sorte oder eine Sorte, von der eine offizielle Beschreibung besteht.
1 Als Vermehrungsmaterial gelten Saatgut sowie Pflanzenteile und sonstiges Pflanzenmaterial, einschliesslich Unterlagen und Edelreiser, die der Vermehrung und Erzeugung von Pflanzgut dienen.
2 Als Pflanzgut gelten Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen gepflanzt oder umgepflanzt werden sollen.
Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Ankennung zugelassenen Sorte aufbewahrt wird.
1 Als Vorstufenmaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:
- a.
- nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
- b.
- unmittelbar vegetativ aus im Nuklearstock vorhandenem Material gewonnen wurde;
- c.
- zur Produktion von Basismaterial vorgesehen ist;
- d.
- von einer offiziellen Stelle produziert wurde;
- e.
- die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Vorstufenmaterial erfüllt; und
- f.
- nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
2 Vorstufenpflanzgut stammt aus Vorstufenvermehrungsmaterial.
1 Als Basismaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:
- a.
- nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
- b.
- unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Generationen vegetativ aus Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde;
- c.
- zur Produktion von zertifiziertem Material vorgesehen ist;
- d.
- von einem zugelassenen Produzenten erzeugt wurde;
- e.
- in registrierten Parzellen produziert wurde, welche die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktion von Basismaterial erfüllen;
- f.
- die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Basismaterial erfüllt; und
- g.
- nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
2 Basispflanzgut stammt aus Basisvermehrungsmaterial.
1 Als zertifiziertes Material gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:
- a.
- nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
- b.
- unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Generationen vegetativ aus Basismaterial gewonnen wurde;
- c.
- von einem zugelassenen Produzenten erzeugt wurde;
- d.
- in registrierten Parzellen produziert wurde, welche die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktion von zertifiziertem Material erfüllen;
- e.
- die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an zertifiziertes Material erfüllt; und
- f.
- nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
2 Zertifiziertes Pflanzgut stammt aus zertifiziertem Vermehrungsmaterial.
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) erlässt die Liste der zur Anerkennung zugelassenen Sorten (Sortenliste) für die im Artikel 1 aufgeführten Gattungen und Arten.
2 Sollen Klone anerkannt werden, werden die zur Anerkennung zugelassenen Klone in die Liste eingetragen.
1 Eine Sorte wird vom Bundesamt in die Sortenliste aufgenommen, wenn:
- a.
- sie allgemein bekannt ist; und
- b.
- sie bzw. der Klon gemäss international anerkannten Methoden, insbesondere jenen der Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer (EPPO), vom Bundesamt auf ihre Befallsfreiheit von den im Anhang 2 genannten Schadorganismen geprüft wurde.
2 Das Bundesamt nimmt Sorten oder Klone in die Liste auf, deren Übereinstimmung mit der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe b von einer amtlichen ausländischen Stelle überprüft wurde, nachdem es sich vergewissert hat, dass deren Methoden mit den in der Schweiz praktizierten äquivalent sind.
3 Eine Sorte, deren offizielle Beschreibung in Vorbereitung ist, kann bis zum Ende der Vorbereitungsdauer provisorisch in die Liste aufgenommen werden, wenn sie die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.
1 Gesuche um Aufnahme in die Sortenliste sind vom Züchter oder dessen Vertreter beim Bundesamt einzureichen.
2 Der Gesuchsteller hat ein Gesuchsdossier nach den Anweisungen des Bundesamtes einzureichen.
3 Auf Anfrage einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das Bundesamt die Aufnahme einer nicht durch das Sortenschutzgesetz vom 20. März 19756 geschützten Sorte in die Liste aufnehmen, wenn die Sorte ein besonderes Interesse für den Obstbau darstellt.7
Eine Sorte bzw. ein Klon kann aus der Liste gestrichen werden, wenn:
- a.
- die im Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden; oder wenn
- b.
- beim Aufnahmegesuch oder während des Aufnahmeverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind.
1 Produziert und anerkannt werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut:
- a.
- einer Sorte, die in der Sortenliste eingetragen ist;
- b.
- das direkt von Vermehrungsmaterial gemäss den Abstammungsregeln nach den Artikeln 5 - 7 stammt;
- c.
- das von einem zur Produktion der betreffenden Art und Kategorie zugelassenen Produzenten (Art. 14) erzeugt worden ist; und
- d.
- das in registrierten (Art. 17) und zur Produktion von anerkanntem Material (Art. 19) zugelassenen Parzellen erzeugt worden ist.
2 Zur Anerkennung von Klonen sind nur die in der Sortenliste aufgeführten Klone zugelassen.
3 Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist wie folgt festgelegt:
- a.
- eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne und Quitte;
- b.
- zwei für Erdbeere.8
4 Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ist eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitte und Erdbeere.9
5 In Abweichung von den Bestimmungen nach Absatz 3 kann das Bundesamt die Vermehrung einer zusätzlichen Stufe von Basismaterial erlauben, falls auf dem Markt nicht genügend Vermehrungsmaterial erhältlich ist. Es entscheidet über die entsprechenden Produktionsanforderungen.
1 Nur Material, das die Anforderungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, kann in den Nuklearstock aufgenommen werden.
2 Das im Nuklearstock vorhandene Material ist für die Produktion von Vorstufenmaterial bestimmt.
3 Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten werden, die eine Kontaminierung durch die im Anhang 2 erwähnten Organismen ausschliessen.
4 Das Bundesamt kann in Abweichung zum Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d erlauben, dass Vorstufenmaterial durch einen zugelassenen Produzenten produziert wird; das Bundesamt entscheidet über die Anforderungen bezüglich dieser Produktion.
1 Gesuche um Zulassung als Produzent sind an das Bundesamt zu richten; dieses erteilt die Zulassung und teilt jedem Produzenten eine Nummer zu.
2 Eine gesonderte Zulassung ist erforderlich:
- a.
- für jede im Artikel 1 aufgeführte Art; und
- b.
- für jede Kategorie von anerkanntem Material nach den Artikeln 5–7.
3 Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qualität des produzierten anerkannten Materials den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet:
- a.
- ein Register über das Vermehrungsmaterial und Pflanzgut zu führen, das zwecks Lagerung oder Pflanzung zugekauft, auf dem Betriebsgelände erzeugt oder in Verkehr gebracht wurde sowie über die Anzahl verwendeter Etiketten; dieses Register muss jederzeit vom Bundesamt eingesehen werden können;
- b.
- in ihren Vermehrungsparzellen visuelle Kontrollen zur Feststellung der im Anhang 2 genannten Schadorganismen durchzuführen und ihre Beobachtungen aufzuzeichnen;
- c.10
- solche Schadorganismen sofort zu bekämpfen oder gegebenenfalls Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das Anzeichen oder Symptome des Befalls mit Schadorganismen nach Buchstabe b aufweist, zu vernichten; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200111 bezüglich der Meldepflicht beim Auftreten von gemeingefährlichen Schädlingen und Krankheiten;
- d.
- ein Register über die getroffenen Massnahmen und insbesondere die chemischen Behandlungen zu führen; dieses Register muss jederzeit vom Bundesamt eingesehen werden können.
Das Bundesamt kann die Zulassung eines Produzenten teilweise oder vollständig zurückziehen, wenn es feststellt, dass:
- a.
- die Bedingungen für die Bewilligung, Registrierung oder Zulassung der Parzellen für die Produktion von anerkanntem Material nicht mehr erfüllt sind;
- b.
- die Qualität des in Verkehr gebrachten Vermehrungsmaterials oder Pflanzguts den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht; oder
- c.
- die Pflichten nach Artikel 15 nicht mehr erfüllt werden.
1 Gesuche um Registrierung von Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material sind beim Bundesamt einzureichen.
2 Vermehrungsparzellen werden vom Bundesamt registriert, wenn die im Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die angebauten Sorten der Beschreibung nach Artikel 9 entsprechen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird bei einer offiziellen Parzellenbesichtigung durch einen vom Bundesamt anerkannten Kontrolleur geprüft.
3 Jede Neuanpflanzung von Mutterpflanzen in einer bereits registrierten Vermehrungsparzelle erfordert deren Neuregistrierung nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
4 Die Registrierungsdauer der verschiedenen Typen von Produktionsparzellen ist im Anhang 1 festgelegt.
5 Der Registrierungsentscheid kann jederzeit teilweise oder vollständig aufgehoben werden, wenn hergestelltes Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllen.
1 Ein Posten darf nur aus vom gleichen Produzenten erzeugtem Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut der gleichen Kategorie und der gleichen Sorte oder gegebenenfalls des gleichen Klons bestehen. Wenn bei Unterlagen das Vermehrungsmaterial keiner Sorte angehört, darf der Posten nur aus Material der gleichen Art oder der gleichen interspezifischen Hybride bestehen.
2 Das Bundesamt kann darüber verfügen, dass ein Posten nur von einer Mutterpflanze oder einer Gruppe von Mutterpflanzen stammen darf.
1 Ein Materialposten wird anerkannt, wenn:
- a.
- er aus einer registrierten Parzelle stammt; und
- b.
- die Parzelle zur Produktion von anerkanntem Material zugelassen ist.
2 Der Produzent hat jede Parzelle beim Bundesamt zu melden.
3 Die Vermehrungsparzellen werden zur Produktion von anerkanntem Material zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen. Die Parzellen werden bei offiziellen Besuchen eines vom Bundesamt anerkannten Kontrolleurs dahingehend geprüft.
4 Die Anerkennung eines Postens ist während eines Jahres ab Zulassung der Parzelle gültig.
5 Bei Verdacht auf Schädlingsbefall kann der Kontrolleur dem Vermehrungsmaterial eine Probe entnehmen und diese in einem zugelassenen Labor überprüfen lassen.
6 Bei Ablehnung der Parzelle kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben. Das Bundesamt führt innert vier Tagen nach Eingang der Einsprache eine endgültige Gegenexpertise durch. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand der Kulturen vorgenommen werden.
1 Vermehrungsmaterial und Pflanzgut ist bei Produktion, Ernte und Lagerung in getrennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.
2 Wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 2 Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut unterschiedlicher Herkunft bei Verpackung, Lagerung, Transport oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, hat der Produzent über die Zusammenstellung des Postens und den Ursprung der verschiedenen Komponenten Buch zu führen.
1 Die Packungen werden unter der Verantwortung des Produzenten verschlossen.
2 Die Packungen sind mit einem Verschlusssystem zu verschliessen, das nicht wiederverwendbar ist oder das die Etikette integriert, damit der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen beschädigt wird.
3 Die Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial sind im Anhang 4 definiert.
4 Die Verteilung der offiziellen Etiketten erfolgt unter der Aufsicht des Bundesamtes entsprechend dem Produktionspotential, das bei der offiziellen Besichtigung der Parzelle nach Artikel 19 festgestellt wurde.
5 Die Befestigung der im Artikel 23 genannten Etiketten erfolgt gemäss den Weisungen des Bundesamtes und unter der Verantwortung des Produzenten. Dieser führt über Verpackung und Etikettierung laufend Buch.
6 Das Bundesamt kann die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels jederzeit am Produktions-, Verarbeitungs- oder Lagerort kontrollieren.
1 Als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material, das die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.
2 Anerkanntes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten, in gemäss den Anforderungen nach Artikel 21 verschlossenen und mit einer offiziellen Etikette versehenen Packungen in Verkehr gebracht werden. Hiervon ausgenommen ist der Verkauf kleiner Mengen an private Verbraucher zu nichtberuflichen Zwecken.
3 Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200112 bleiben vorbehalten.13
4 Sofern es die phytosanitäre Qualität des Vermehrungsmaterials und Pflanzguts erfordert, kann das Bundesamt dessen Behandlung mit Pflanzenbehandlungsmitteln oder einem anderen wirksamen Verfahren gegen Krankheiten und Schädlinge verlangen, die durch dieses Material verbreitet werden.
1 Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen.
2 ...14
1 Das Bundesamt erlässt eine Liste der Länder, deren Anforderungen an die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Material als äquivalent anerkannt werden.
2 Im Ausland produziertes Vermehrungsmaterial der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes in die Schweiz importiert werden.
3 Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200115 bleiben vorbehalten.16
In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b kann das Bundesamt erlauben, dass Vorstufenmaterial aus registrierten Produktionsparzellen stammt, deren Mutterpflanzen den Anforderungen an im Nuklearstock aufbewahrtes Material entsprechen.
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
(Art. 6, 7, 17)
- a.
- Der Boden muss durchlässig und korrekt entwässert sein und darf weder Verdichtungen noch Staunässe aufweisen.
- b.
- Der Boden muss zur obstbaulichen Bewirtschaftung geeignet sein.
- c.
- Die Parzelle muss tief gepflügt und von allen holzartigen Pflanzenresten befreit sein.
- d.
- Die Vorkulturen der letzten fünf Jahre dürfen keine Symptome von Agrobacterium tumefaciens aufgewiesen haben.
- e.
- Bei Steinobst-Vermehrungsparzellen muss der Boden frei sein von Nematoden, die Viren übertragen können (Longidorus, Xiphinema).
- a.
- Vermehrungsparzellen sind in Parzellen anzulegen, die nicht für Kulturen von verholzenden Pflanzen einer minderen Kategorie eingesetzt wurden:
- –
- während der letzten fünf Jahre bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basismaterial;
- –
- während der letzten drei Jahre bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von anerkanntem Material;
- Unter verholzenden Pflanzen einer minderen Kategorie sind alle Pflanzen zu verstehen, die nicht zur Anpflanzung in der Vermehrungsparzelle verwendet werden können (z.B. bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basismaterial, Pflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material sowie nicht anerkannte Pflanzen).
- b.
- Sorten, Klone, Veredelungskombinationen und Pflanzen verschiedener Herkunft sind getrennt voneinander zu pflanzen und so zu bezeichnen, dass die oben aufgeführten Elemente zu erkennen sind.
- c.
- In Steinobst-Vermehrungsparzellen dürfen die Pflanzen nicht zum Blühen kommen.
Folgende Isolationsdistanzen müssen bei Pflanzen eingehalten werden, die einen Befall verursachen könnten:
Vermehrungsparzellen für die Produktion: | Pflanzen, die Befall verursachen können |
| Apfel, Birne, Quitte | | Aprikose, Kirsche, Sauer- kirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich |
| Vermehrungs-material minde- rer Kategorie | Obstbäume in Produktion | | Vermehrungs-material minde- rer Kategorie | Obstbäume in Produktion |
von Unterlagen | | | | | |
- –
- Basis
| 10 m1 | 50 m | | 10 m1 | 100 m |
- –
- zertifiziert
| 10 m1 | 50 m | | 10 m1 | 100 m |
von Edelreisern | | | | | |
- –
- Basis
| 300 m1 | 300 m | | 300 m1 | 300 m |
- –
- zertifiziert
| 10 m1 | 50 m | | 100 m1 | 100 m |
von zertifiziertem Pflanzgut (Baumschulen) | 10 m | 50 m | | 10 m | 100 m |
| | | | | |
- 1
- Zwischen den Vermehrungsparzellen für Basismaterial und zertifiziertes Material ist kein Isolationsabstand erforderlich.
|
- Diese Abstände können verkleinert werden, wenn eine natürliche Schranke (Graben,
Strasse usw.) jeden Kontakt zwischen den verschiedenen Materialkategorien ausschliesst.
|
- a.
- Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 5 sind die Parzellen registriert für eine Dauer von:
- –
- 10 Jahren bei Vermehrungsparzellen, die provisorisch registriert und zur Produktion von Basis-Unterlagen bestimmt sind;
- –
- 20 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis–Unterlagen;
- –
- 12 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis-Edelreisern;
- –
- 20 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifizierten Unterlagen;
- –
- 8 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifizierten Edelreisern;
- b.
- Die Parzellen müssen gemäss den Instruktionen des Bundesamtes neu überprüft werden:
- –
- 10 Jahre nach der Registrierung bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis-Unterlagen;
- –
- 7 Jahre nach der Registrierung bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis-Edelreisern;
- –
- im Zweifelsfall, wenn Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifiziertem Material eingesetzt werden sollen.
- a.
- Das zur Anlage der Vermehrungsparzelle verwendete Material muss mit der Sortenbeschreibung übereinstimmen, die bei der Eintragung der Sorte in die Sortenliste deponiert wurde.
- b.
- Bei Parzellen für die Produktion von Basismaterial ist zur Prüfung der Sortenechtheit pro Sorte bzw. Klon eine Pflanze so zu kultivieren, dass sie zum Fruchten gebracht werden kann. Sofern das zur Anpflanzung einer Sorte oder eines Klons verwendete Material verschiedener Herkunft ist, muss die Sortenechtheit für jede einzelne Herkunft kontrolliert werden.
- c.
- Bei Aprikosen, Kirschen, Sauerkirschen, Zwetschgen/Pflaumen und Pfirsichen sind die zur Prüfung der Sortenechtheit verwendeten Pflanzen in einer Parzelle anzulegen, die mindestens 100 m von der Vermehrungsparzelle entfernt ist.
- a.
- Der Boden muss durchlässig und korrekt entwässert sein und darf weder Verdichtungen noch Staunässe aufweisen.
- b.
- Der Boden muss frei sein von Nematoden, die Viren übertragen können (Longidorus, Xiphinema).
- a.
- Die Vermehrungsparzellen sind in Parzellen anzulegen, auf denen während der letzten fünf Jahre keine Erdbeeren angebaut worden sind.
- b.
- Innerhalb der gleichen Parzelle müssen die Sorten in Blöcken angepflanzt werden, die mindestens durch eine freie Pflanzreihe voneinander getrennt sind.
- c.
- Wenn die Kontrolle im Mai einen positiven Stengelälchen-Befund ergibt, muss der Boden mit Schwarzplastik abgedeckt werden.
Die Vermehrungsparzellen sind von Erdbeerkulturen und Vermehrungsparzellen für nicht anerkanntes Material durch eine Distanz von mindestens 50 m zu isolieren.
- a.
- Das zur Anlage der Vermehrungsparzelle verwendete Material muss mit der Sortenbeschreibung übereinstimmen, die bei der Eintragung der Sorte in die Sortenliste deponiert wurde.
- b.
- Zur Prüfung der Sortenechtheit sind pro Sorte fünf Pflanzen so zu kultivieren, dass sie zum Fruchten gebracht werden können. Sofern das zur Anpflanzung einer Sorte oder eines Klons verwendete Material verschiedener Herkunft ist, muss die Sortenechtheit für jede einzelne Herkunft kontrolliert werden.
- c.
- Die zur Prüfung der Sortenechtheit verwendeten Pflanzen sind in der Vermehrungsparzelle in einem separaten Block anzulegen.
(Art. 6, 7, 9, 13, 15, 19)
Die Vermehrungsparzellen dürfen keine der Schadorganismen aufweisen, die im Anhang 1 der Verordnung vom 5. März 196221 über Pflanzenschutz und in der Verordnung des WBF vom 25. Januar 198222 über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen beschrieben sind.
Bei der offiziellen Besichtigung dürfen die folgenden Toleranzwerte nicht überschritten werden:
| Befallene Pflanzen in % |
Insekten und Milben in allen Entwicklungsstadien: | |
Anarsia lineatella | Pfirsichmotte | 1 |
Eriosoma lanigerum | Blutlaus | 5 |
Epidiaspis leperii | Rote Obstbaumschildlaus | 3 |
Pseudolacapsis pentagona | Maulbeerschildlaus | 3 |
Eulecanium spp. | Napfschildläuse | 3 |
Lepidosaphes ulmi | Kommaschildlaus | 3 |
Quadraspidiotus spp. | Schildläuse der Gattung Quadraspidiotus | 0
|
Aphis pomi | Grüne Apfelblattlaus | 5 |
Synanthedon myopaeformis | Apfelglasflügler | 1 |
Operophthera brumata | Kleiner Frostspanner | 5 |
Capnodis tenebrionis | Schwarzer Obstbaumprachtkäfer | 1
|
Aculus schlechtendali | Apfelrostmilbe | 3 |
Phyllocoptes spp. | Pockenmilben der Gattung Phyllocoptes | 3
|
Panonychus ulmi | Rote Spinne | 5 |
Tetranychus urticae | Gemeine Spinnmilbe | 5 |
Dysaphis plantaginea | Mehlige Apfelblattlaus | 3 |
Bakterien: | | |
Agrobacterium tumefaciens | Wurzelkropf | 0,2 |
Pseudomonas syringae pv. Syringae | Bakterienbrand des Apfels | 3 |
Viren und virusähnliche Organismen: | |
Apple chlorotic leaf spot trichovirus | Chlorotische Blattfleckung | 0 |
Apple mosaic ilarvirus | Apfelmosaik | 0 |
Apple stem grooving capillovirus | Stammfurchung | 0 |
Apple rubbery wood | Gummiholzkrankheit | 0 |
Apple stem pitting | Stammnarbung | 0 |
Bumpy fruit of Ben Davis | | 0 |
Flat limb | Rillenkrankheit | 0 |
Green crinkle | | 0 |
Horeschoe wound | | 0 |
Platycarpa scaly bark | | 0 |
Ringspot | | 0 |
Rough skin | Viröse Berostung | 0 |
Russet wart | Viröse Warzenkrankheit | 0 |
Spy epinasty and decline | Spy-Verfall | 0 |
Star crack | Sternrissigkeit | 0 |
Pilze: | | |
Armillariella mellea | Hallimasch | 0 |
Stereum purpureum | Echter Bleiglanz | 0 |
Nectria galligena | Obstbaumkrebs | 0 |
Phytophtora spp. | Kragenfäule | 0 |
Rosellinia necatrix | Wurzelschimmel | 0 |
Venturia spp. | Schorf | 5 |
Verticillium spp. | Verticillium-Welke | 0 |
Podosphera leuchotricha | Mehltau | 5 |
Eutypa spp. | Eutypa | 0 |
Gloeosporium spp. | Rindenbrand | 0 |
Monilia spp. | Monilia | 3 |
Phoma spp. | Phoma | 0 |
Phomopsis spp. | Phomopsis | 0 |
Fusarium spp. | Fusarium-Welke | 0 |
2.2 Birne und Quitte
| Befallene Pflanzen in % |
Insekten und Milben in allen Entwicklungsstadien: | |
Anarsia lineatella | Pfirsichmotte | 1 |
Eriosoma lanigerum | Blutlaus | 5 |
Epidiaspis leperii | Rote Obstbaumschildlaus | 3 |
Pseudolacapsis pentagona | Maulbeerschildlaus | 3 |
Eulecanium spp. | Napfschildläuse | 3 |
Lepidosaphes ulmi | Kommaschildlaus | 3 |
Quadraspidiotus spp. | Schildläuse der Gattung Quadraspidiotus | 0
|
Synanthedon myopaeformis | Apfelglasflügler | 1 |
Operophthera brumata | Kleiner Frostspanner | 5 |
Capnodis tenebrionis | Schwarzer Obstbaumprachtkäfer | 1
|
Epitrimerus pyri | Birnenblattrandgallmilbe | 3 |
Phytoptus pyri | Birnenpockenmilbe | 3 |
Panonychus ulmi | Rote Spinne | 5 |
Tetranychus urticae | Gemeine Spinnmilbe | 5 |
Bakterien: | | |
Agrobacterium tumefaciens | Wurzelkropf | 0,2 |
Pseudomonas syringae pv. Syringae | Birnenblütenbrand | 3 |
Viren und virusähnliche Organismen: | |
Apple chlorotic leaf spot trichovirus | Chlorotische Blattfleckung | 0 |
Apple stem grooving capillovirus | Stammfurchung | 0 |
Apple stem pitting | Stammnarbung | 0 |
Bark necrosis | Rindennekrose | 0 |
Bark split | Rindenrissigkeit | 0 |
Blister canker | Blasiger Rindenkrebs | 0 |
Quince sooty ringspot | Russringfleckenkrankheit | 0 |
Quince yellow blotch | | 0 |
Rough bark | | 0 |
Rubbery wood | Gummiholzkrankheit | 0 |
Stony pit | Steinigkeit | 0 |
Vein yellows / Red mottle | Adernvergilbung/Rotfleckigkeit | 0
|
Pilze: | | |
Armillariella mellea | Hallimasch | 0 |
Stereum purpureum | Echter Bleiglanz | 0 |
Nectria galligena | Obstbaumkrebs | 0 |
Phytophtora spp. | Kragenfäule | 0 |
Rosellinia necatrix | Wurzelschimmel | 0 |
Verticillium spp. | Verticillium-Welke | 0 |
Podosphera leuchotricha | Mehltau | 5 |
Eutypa spp. | Eutypa | 0 |
Gloeosporium spp. | Rindenbrand | 0 |
Monilia spp. | Monilia | 3 |
Phoma spp. | Phoma | 0 |
Phomopsis spp. | Phomopsis | 0 |
Fusarium spp. | Fusarium-Welke | 0 |
2.3 Kirsche und Sauerkirsche
| Befallene Pflanzen in % |
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien |
Anarsia lineatella | Pfirsichmotte | 1 |
Eriosoma lanigerum | Blutlaus | 5 |
Epidiaspis leperii | Rote Obstbaumschildlaus | 3 |
Pseudolacapsis pentagona | Maulbeerschildlaus | 3 |
Eulecanium spp. | Napfschildläuse | 3 |
Lepidosaphes ulmi | Kommaschildlaus | 3 |
Quadraspidiotus spp. | Schildläuse der Gattung Quadraspidiotus | 0 |
Synanthedon myopaeformis | Apfelglasflügler | 1 |
Operophthera brumata | Kleiner Frostspanner | 5 |
Capnodis tenebrionis | Schwarzer Obstbaumprachtkäfer | 1 |
Panonychus ulmi | Rote Spinne | 5 |
Tetranychus urticae | Gemeine Spinnmilbe | 5 |
Meloidogyne spp. | Wurzelgallenälchen | 3 |
Bakterien: | | |
Agrobacterium tumefaciens | Wurzelkropf | 0,2 |
Pseudomonas syringae pv. syringae | Bakterienbrand | 3 |
Pseudomonas syringae pv. mors prunorum | Bakterienbrand | 3 |
Viren und virusähnliche Organismen: | |
Apple chlorotic leaf spot trichovirus | Chlorotische Blattfleckung | 0 |
Apple mosaic ilarvirus | Apfelmosaik | 0 |
Arabis mosaic nepovirus | Arabis-Mosaik | 0 |
| Befallene Pflanzen in % |
Cherry green ring mottle virus | Grüne Ringfleckenkrankheit der Sauerkirsche | 0 |
Cherry leaf roll nepovirus | Blattrollkrankheit der Süss- kirsche | 0 |
Petunia asteroid mosaic tombusvirus | | 0 |
Prune dwarf ilarvirus | Chlorotische Ringflecke- krankheit | 0 |
Prunus necrotic ringspot ilarvirus | Nekrotische Ringfleckenkrankheit | 0 |
Raspberry ringspot nepovirus | Pfeffinger Krankheit | 0 |
Strawberry latent ringspot nepovirus | | 0 |
Tomato black ring nepovirus | | 0 |
European rusty mottle | Europäische Rostfleckenkrankheit | 0 |
Little cherry | Kleinfrüchtigkeit der Kirsche | 0 |
Necrotic rusty mottle | Nekrotische Rostfleckenkrankheit | 0 |
Shirofugen stunt | | 0 |
Pilze: | | |
Armillariella mellea | Hallimasch | 0 |
Stereum purpureum | Echter Bleiglanz | 0 |
Nectria galligena | Obstbaumkrebs | 0 |
Rosellinia necatrix | Wurzelschimmel | 0 |
Verticillium spp. | Verticillium-Welke | 0 |
Eutypa spp. | Eutypa | 0 |
Monilia spp. | Monilia | 3 |
Fusarium spp. | Fusarium-Welke | 0 |
Valsa spp. | Valsakrankheit | 0 |
| Befallene Pflanzen in % |
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien: |
Anarsia lineatella | Pfirsichmotte | 1 |
Epidiaspis leperii | Rote Obstbaumschildlaus | 3 |
Pseudolacapsis pentagona | Maulbeerschildlaus | 3 |
Eulecanium spp. | Napfschildläuse | 3 |
Lepidosaphes ulmi | Kommaschildlaus | 3 |
Quadraspidiotus spp. | Schildläuse der Gattung Quadraspidiotus | 0 |
Synanthedon myopaeformis | Apfelglasflügler | 1 |
Operophthera brumata | Kleiner Frostspanner | 5 |
Capnodis tenebrionis | Schwarzer Obstbaumprachtkäfer | 1 |
Aculus spp. | Rostmilben | 3 |
Phyllocoptes spp. | Pockenmilben | 3 |
Panonychus ulmi | Rote Spinne | 5 |
Tetranychus urticae | Gemeine Spinnmilbe | 5 |
Meloidogyne spp. | Wurzelgallenälchen | 3 |
Bakterien: | | |
Agrobacterium tumefaciens | Wurzelkropf | 0,2 |
Pseudomonas syringae pv. syringae | Bakterienbrand | 3 |
Pseudomonas syringae pv. mors prunorum | Bakterienbrand | 3 |
Viren und virusähnliche Organismen: | |
Apple chlorotic leaf spot trichovirus | Pseudopockenkrankheit | 0 |
Apple mosaic ilarvirus | Bandmosaik | 0 |
Myrobalan latent ringspot nepovirus | | 0 |
Prune dwarf ilarvirus | Weidenblätterigkeit | 0 |
Prunus necrotic ringspot ilarvirus | Ringfleckenkrankheit | 0 |
Pilze: | | |
Armillariella mellea | Hallimasch | 0 |
Stereum purpureum | Echter Bleiglanz | 0 |
Nectria galligena | Obstbaumkrebs | 0 |
Rosellinia necatrix | Wurzelschimmel | 0 |
Verticillium spp. | Verticillium-Welke | 0 |
Eutypa spp. | Eutypa | 0 |
Monilia spp. | Monilia | 3 |
Fusarium spp. | Fusarium-Welke | 0 |
Valsa spp. | Valsakrankheit | 0 |
| Befallene Pflanzen in % |
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien: |
Anarsia lineatella | Pfirsichmotte | 1 |
Eriosoma lanigerum | Blutlaus | 5 |
Myzus persicae | Grüne Pfirsichblattlaus | 5 |
Epidiaspis leperii | Rote Obstbaumschildlaus | 3 |
Pseudolacapsis pentagona | Maulbeerschildlaus | 3 |
Eulecanium spp. | Napfschildläuse | 3 |
Lepidosaphes ulmi | Kommaschildlaus | 3 |
Quadraspidiotus spp. | Schildläuse der Gattung Quadraspidiotus | 0 |
Synanthedon myopaeformis | Apfelglasflügler | 1 |
Operophthera brumata | Kleiner Frostspanner | 5 |
Capnodis tenebrionis | Schwarzer Obstbaumprachtkäfer | 1 |
Panonychus ulmi | Rote Spinne | 5 |
Tetranychus urticae | Gemeine Spinnmilbe | 5 |
Meloidogyne spp. | Wurzelgallenälchen | 3 |
Bakterien: | | |
Agrobacterium tumefaciens | Wurzelkropf | 0,2 |
Pseudomonas syringae pv. Syringae | Bakterienbrand | 3 |
Pseudomonas syringae pv. mors prunorum | Bakterienbrand | 3 |
Viren und virusähnliche Organismen: | |
Aprikose: | | |
Apple chlorotic leaf spot trichovirus | Chlorotische Blattfleckung | 0 |
Apple mosaic ilarvirus | Mosaik | 0 |
Peach asteroid spot agent | | 0 |
Prune dwarf ilarvirus | Ringfleckenkrankheit | 0 |
Prunus necrotic ringspot ilarvirus | Ringfleckenkrankheit | 0 |
Pfirsich: | | |
Apple chlorotic leaf spot trichovirus | Chlorotische Blattfleckung | 0 |
Apple mosaic ilarvirus | Mosaik | 0 |
Cherry green ring mottle virus | Grüne Ringfleckenkrankheit der Sauerkirsche | 0 |
Peach asteroid spot agent | | 0 |
Peach latent mosaic viroid | | 0 |
Prune dwarf ilarvirus | Ringfleckenkrankheit | 0 |
Prunus necrotic ringspot ilarvirus | Ringfleckenkrankheit | 0 |
Strawberry latent ringspot nepovirus | | 0 |
Tomato black ring nepovirus | | 0 |
Pilze: | | |
Armillariella mellea | Wurzelschimmel | 0 |
Stereum purpureum | Echter Bleiglanz | 0 |
Nectria galligena | Obstbaumkrebs | 0 |
Rosellinia necatrix | Wurzelschimmel | 0 |
Taphrina deformans | Kräuselkrankheit | 3 |
Verticillium spp. | Verticillium-Welke | 0 |
Eutypa spp. | Eutypa | 0 |
Monilia spp. | Monilia | 3 |
Fusarium spp. | Fusarium-Welke | 0 |
Valsa spp. | Valsakrankheit | 0 |
| Befallene Pflanzen in % |
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien: |
Tarsonemidae | Fadenfuss, Weichhautmilben | 3 |
Tetranychus urticae | Gemeine Spinnmilbe | 5 |
| Virus übertragende Blattläuse | 5 |
Aphelenchoides spp. | Blattälchen | 1 |
Ditylenchus dipsaci | Stengelälchen | 5 |
Bakterien: | | |
Leaf marginal chlorosis | | 5 |
Viren und virusähnliche Organismen: | |
Strawberry green petal MLO | Kelchblätterverzwergung | 0 |
Strawberry mottle disease | Grünscheckung | 0 |
Pilze: | | |
Phytophtora spp. | Wurzelfäule | 0 |
Verticillium albo-atrum | Verticillium-Welke | 3 |
Verticillium dahliae | Verticillium-Welke | 3 |
Rhizoctonia fragariae | Schwarze Wurzelfäule | 5 |
Mycosphaerelle fragariae | Blattflecken | 10 |
Diplocarpon earliana | Blattflecken | 10 |
(Art. 5−7, 17, 22)
- a.
- Vermehrungsmaterial und Pflanzgut darf keine der Schadorganismen aufweisen, die im Anhang 1 der Verordnung vom 5. März 196224 über Pflanzenschutz und in der Verordnung des WBF vom 25. Januar 198225 über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen beschrieben sind.
- b.
- Vermehrungsmaterial und Pflanzgut müssen gemäss visueller Prüfung frei von den im Anhang 2, Kapitel B für jede betroffene Obst- und Beerenart aufgeführten Schadorganismen sein.
- Im Zweifelsfall oder wenn der Vegetationszustand des Materials keine visuelle Prüfung erlaubt, kann eine Probe zur Untersuchung im Labor entnommen werden.
- a.
- Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befinden.
- b.
- Der Wundrand muss gut vernarbt sein.
- c.
- Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut ausgebildet sein.
- d.
- Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes in der Höhe von 15 cm über der Veredelungsstelle müssen mindestens den folgenden Werten entsprechen:
| Höhe | Stammdurchmesser |
Tischveredelte Pflanze 1-jährig | 110 cm | 8 mm |
Tischveredelte Pflanze 2-jährig | 130 cm | 12 mm |
Okulierte Pflanze 1-jährig | 120 cm | 10 mm |
Okulierte Pflanze 2-jährig | 130 cm | 13 mm |
| | |
- Bei auf schwache Unterlagen, z.B. des Typs M27 oder JTEG gepfropften Reisern, kann der Durchmesser des Stammes 1 mm kleiner und das Reis 20 cm kürzer sein.
- a.
- Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befinden.
- b.
- Der Wundrand muss gut vernarbt sein.
- c.
- Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut ausgebildet sein.
- d.
- Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes 15 cm über der Veredelungsstelle müssen mindestens den folgenden Werten entsprechen:
| Höhe | Stammdurchmesser |
| | |
Veredelte Pflanze 1-jährig | 120 cm | 12 mm |
Veredelte Pflanze 2-jährig | 160 cm | 18 mm |
| | |
- Bei 2-jährigen veredelten Pflanzen müssen sich die Seitentriebe mindestens 60 cm über dem Boden befinden.
- a.
- Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befinden.
- b.
- Der Wundrand muss gut vernarbt sein.
- c.
- Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut ausgebildet sein.
- d.
- Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes 15 cm über der Veredelungsstelle sowie die Höhe der Seitentriebe über dem Boden müssen mindestens den folgenden Werten entsprechen:
| Höhe | Stammdurchmesser | Höhe der Seitentriebe |
| | | |
Veredelte Pflanze 1-jährig | 160 cm | 16 mm | ab 50 mm |
Veredelte Pflanze 2-jährig | 180 cm | 18 mm | ab 60 mm |
| | |
- 1-jährige veredelte Pflanzen müssen mindestens drei Seitentriebe aufweisen; ausgenommen sind Sorten wie z.B. Fellenberg, die keine Seitentriebe ausbilden.
- Für 1-jährige Aprikosenbäume gilt die Anforderung bezüglich der Seitentriebe nicht.
- a.
- Das Material muss praktisch frei sein von jeglichen Mängeln, die seiner Eignung als Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut abträglich sein können.
- b.
- Wird Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut im Topf, in Containern oder in anderen Behältern in Verkehr gebracht, muss das verwendete Substrat sterilisiert oder frei von Viren übertragenden Nematoden sein.
- c.
- Wird Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut mit nackten Wurzeln in Verkehr gebracht, müssen diese frei von jeglicher Erde sein.
(Art. 21)
Folgende Verpackungsvorschriften sind im Hinblick auf das Inverkehrbringen zu beachten. Jedes Paket ist mit einer offiziellen Etikette zu versehen.
Material | Stückzahl pro Packung |
Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitten | |
Unterlagen | 25 pro Bündel |
Zertifizierte Edelreiser | 25 pro Bündel |
Pflanzgut | 1 |
| |
(Art. 23, 26)
Auf der Etikette müssen folgende Angaben enthalten sein:
- a.
- Etikettennummer
- b.
- Eintragung «EG-Qualität»
- c.
- Angabe des Produktionslandes (Code)
- d.
- Angabe der verantwortlichen amtlichen Stelle
- e.
- Zulassungsnummer des Versorgers
- f.
- Name des Versorgers
- g.
- Postennummer
- h.
- Schliessdatum der Packung
- i.
- botanischer Name
- j.
- Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung
- k.
- wenn das Material veredelt ist, Unterlagenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung
- l.
- Menge
- m.
- Kategorie
- n.
- Eintragung «v.f.»