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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024)

Präambel

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Das Schweizervolk und die Kantone,

in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,

im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,

im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,

im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,

gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,

geben sich folgende Verfassung1:

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. April 1999 (BB vom 18. Dez. 1998, BRB vom 11. Aug. 1999 – AS 1999 2556; BBl 1997 I 1; 1999 162, 5986).

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft

Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 2 Zweck

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Art. 3 Kantone

Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele

1. Kapitel: Grundrechte

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Art. 10a3 Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts4*

1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.

2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2021, in Kraft seit 7. März 2021 (BB vom 19. Juni 2020, BRB vom 31. Mai 2021 – AS 2021 310; BBl 2017 6447; 2019 2913; 2020 5507; 2021 1185).

4* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Art. 13 Schutz der Privatsphäre

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit

1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Art. 17 Medienfreiheit

1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

2 Zensur ist verboten.

3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Art. 22 Versammlungsfreiheit

1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

Art. 23 Vereinigungsfreiheit

1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Art. 24 Niederlassungsfreiheit

1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.

Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung

1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Art. 26 Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Art. 27 Wirtschaftsfreiheit

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Art. 28 Koalitionsfreiheit

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Art. 30 Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 31 Freiheitsentzug

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.

4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

Art. 32 Strafverfahren

1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.

Art. 33 Petitionsrecht

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.

Art. 34 Politische Rechte

1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.

2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.

Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte

Art. 37 Bürgerrechte

1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

2 Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

3 Er erleichtert die Einbürgerung von:

a.
Personen der dritten Ausländergeneration;
b.
staatenlosen Kindern.6

6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 12. Febr. 2017 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 13. April 2017 – AS 2017 2643; BBl 2015 769, 1327; 2017 3387).

Art. 39 Ausübung der politischen Rechte

1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.

Art. 40 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

1 Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.

2 Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

3. Kapitel: Sozialziele

Art. 41

1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:

a.
jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b.
jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c.
Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d.
Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
e.
Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f.
Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g.7
Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.

2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 13. Febr. 2022 (BB vom 1. Okt. 2021, BRB vom 11. Apr. 2022 – AS 2022 241; BBl 2019 6883; 2020 7049; 2021 2315; 2022 895).

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden

1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen

1. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen

Art. 43a9 Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben

1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

4 Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen.

5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen

Art. 44 Grundsätze

1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

2 Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

3 Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts

1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10

3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone

1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.12

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 48 Verträge zwischen Kantonen

1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:

a.
nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b.
die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.13

5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.14

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 48a15 Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

1 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:

a.
Straf- und Massnahmenvollzug;
b.16
Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
c.17
kantonale Hochschulen;
d.
Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
e.
Abfallbewirtschaftung;
f.
Abwasserreinigung;
g.
Agglomerationsverkehr;
h.
Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
i.
Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

2 Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

3 Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

3. Abschnitt: Gemeinden

Art. 50

1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

4. Abschnitt: Bundesgarantien

Art. 51 Kantonsverfassungen

1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.

Art. 52 Verfassungsmässige Ordnung

1 Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.

2 Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.

Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone

1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

2 Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

3 Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.

4 Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

2. Kapitel: Zuständigkeiten

1. Abschnitt: Beziehungen zum Ausland

Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten

1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.

2 Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

3 Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.

Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland

1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

2 Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

3 Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz

Art. 57 Sicherheit

1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

Art. 58 Armee

1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 59 Militär- und Ersatzdienst

1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Art. 61 Zivilschutz

1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

3 Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur

Art. 61a20 Bildungsraum Schweiz

1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.

2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.

3 Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben21 dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.

20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

21 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers, Art. 58 Abs. 1 ParlG (SR 171.10).

Art. 62 Schulwesen22*

1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23

3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24

4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25

5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26

6 Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27

22* Mit Übergangsbestimmung.

23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 63a29 Hochschulen

1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.

2 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.

3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.

4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.

5 Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.

29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 64 Forschung

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30

2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31

3 Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 65 Statistik

1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.33

2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.

33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 66 Ausbildungsbeiträge34

1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.35

2 Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.

34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 67 Förderung von Kindern und Jugendlichen36

1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37

36 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

37 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 67a38 Musikalische Bildung

1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3 Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

38 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 23. Sept. 2012 (BB vom 15. März 2012, BRB vom 29. Jan. 2013 – AS 2013 435; BBl 2009 613; 2010 1; 2012 3443, 6899; 2013 1135).

Art. 68 Sport

1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

2 Er betreibt eine Sportschule.

3 Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

Art. 69 Kultur

1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.

Art. 70 Sprachen

1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

2 Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

3 Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

4 Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

5 Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.

Art. 71 Film

1 Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.

2 Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.

Art. 72 Kirche und Staat

1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

3 Der Bau von Minaretten ist verboten.39

39 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 29. Nov. 2009 (BB vom 12. Juni 2009, BRB vom 5. Mai 2010 – AS 2010 2161; BBl 2008 6851, 7603; 2009 4381; 2010 3437).

4. Abschnitt: Umwelt und Raumplanung

Art. 73 Nachhaltigkeit

Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.

Art. 74 Umweltschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Art. 75 Raumplanung

1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.

2 Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.

3 Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.

Art. 75b41 Zweitwohnungen42*

1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.

2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.

41 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 17. Juni 2011, BRB vom 20. Juni 2012 – AS 2012 3627; BBl 2008 1113, 8757; 2011 4825; 2012 6623).

42* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 76 Wasser

1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

2 Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

3 Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

4 Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

5 Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.

6 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.

Art. 77 Wald

1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz‑, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.

2 Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

3 Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.

Art. 78 Natur- und Heimatschutz

1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

3 Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

4 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5 Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

Art. 79 Fischerei und Jagd

Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.

Art. 80 Tierschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

2 Er regelt insbesondere:

a.
die Tierhaltung und die Tierpflege;
b.
die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c.
die Verwendung von Tieren;
d.
die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e.
den Tierhandel und die Tiertransporte;
f.
das Töten von Tieren.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

5. Abschnitt: Öffentliche Werke und Verkehr

Art. 81 Öffentliche Werke

Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.

Art. 81a43 Öffentlicher Verkehr

1 Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

2 Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.

43 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).

Art. 82 Strassenverkehr

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.

2 Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.

3 Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 8344 Strasseninfrastruktur

1 Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.

2 Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.

44 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).

Art. 84 Alpenquerender Transitverkehr45*

1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.

2 Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.

3 Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.

45* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 85 Schwerverkehrsabgabe46*

1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47

3 Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.

46* Mit Übergangsbestimmung.

47 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).

Art. 8649 Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr50*

1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.

2 Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:

a.
der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
b.
der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
c.
der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
d.
der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
e.
ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
f.
in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
g.
die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
h.
weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

3 Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:

a.
Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
b.
Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
c.
Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
d.
allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
e.
Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
f.
Forschung und Verwaltung;
g.
Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.

4 Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.

5 Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.

49 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018, Abs. 2 Bst. g und 3 Bst. g in in Kraft seit 1. Jan. 2020 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).

50* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 87a52 Eisenbahninfrastruktur53*

1 Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.

2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:

a.
höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85;
b.
der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis;
c.
2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;
d.
2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

3 Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

4 Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.

52 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).

53* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 87b54 Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr

Für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet:

a.
Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b.
Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c.
Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.

54 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).

Art. 8855 Fuss-, Wander- und Velowege

1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest.

2 Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss.

55 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2018, in Kraft seit 23. Sept. 2018 (BB vom 13. März 2018, BRB vom 27. Jan. 2019 – AS 2019 525; BBl 2016 1791; 2017 5901; 2018 1859; 2019 1311).

6. Abschnitt: Energie und Kommunikation

Art. 89 Energiepolitik

1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2 Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3 Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

4 Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

5 Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.

Art. 90 Kernenergie56*

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.

56* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 91 Transport von Energie

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.

2 Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.

Art. 92 Post- und Fernmeldewesen

1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.

2 Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.

Art. 93 Radio und Fernsehen

1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

2 Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

3 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

4 Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

5 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

7. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung

1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2 Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4 Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Art. 95 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit57*

1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

2 Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.

3 Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:

a.
Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b.
Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c.
Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d.
Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58

57* Mit Übergangsbestimmung.

58 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 3. März 2013 (BRB vom 15. Nov. 2012 und 30. April 2013 – AS 2013 1303; BBl 2006 8755; 2008 2577; 2009 299; 2012 9219; 2013 3129).

Art. 96 Wettbewerbspolitik

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2 Er trifft Massnahmen:

a.
zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
b.
gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten

1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

2 Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

3 Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.

Art. 98 Banken und Versicherungen

1 Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.

2 Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.

3 Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.

Art. 99 Geld- und Währungspolitik

1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

2 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

4 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Art. 100 Konjunkturpolitik

1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

2 Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3 Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

4 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5 Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6 Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.

Art. 101 Aussenwirtschaftspolitik

1 Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2 In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Art. 102 Landesversorgung59*

1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.

2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

59* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 103 Strukturpolitik60*

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

60* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 104 Landwirtschaft

1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

a.
sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b.
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c.
dezentralen Besiedlung des Landes.

2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

3 Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

a.
Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b.
Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c.
Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d.
Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e.
Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f.
Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.

Art. 104a61 Ernährungssicherheit

Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für:

a.
die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;
b.
eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;
c.
eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft;
d.
grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;
e.
einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.

61 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 24. Sept. 2017 (BB vom 14. März 2017, BRB vom 30. Nov. 2017 – AS 2017 6735; BBl 2014 6135; 2015 5753; 2017 2495, 7829).

Art. 105 Alkohol

Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.

Art. 10662 Geldspiele

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.

2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

3 Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:

a.
der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b.
der Sportwetten;
c.
der Geschicklichkeitsspiele.

4 Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.

5 Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.

6 Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.

7 Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.

62 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 – AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961; 2012 6623).

Art. 107 Waffen und Kriegsmaterial

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.

2 Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Kriegsmaterial.

8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit

Art. 108 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

1 Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2 Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.

3 Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.

4 Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.

Art. 109 Mietwesen

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

2 Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.

Art. 110 Arbeit63*

1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:

a.
den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b.
das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c.
die Arbeitsvermittlung;
d.
die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2 Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

3 Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

63* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2 Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

3 Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

4 Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.

Art. 112 Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung64*

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

a.
Die Versicherung ist obligatorisch.
abis.65
Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b.
Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c.
Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d.
Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3 Die Versicherung wird finanziert:

a.
durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b.66
durch Leistungen des Bundes.

4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.67

5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

6 …68

64* Mit Übergangsbestimmung.

65 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

66 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

67 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

68 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 112a69 Ergänzungsleistungen

1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.

2 Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.

69 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 112b70 Förderung der Eingliederung Invalider71*

1 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.

2 Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.

3 Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.

70 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

71* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 112c72 Betagten- und Behindertenhilfe73*

1 Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.

2 Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

72 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

73* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 113 Berufliche Vorsorge74*

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

a.
Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b.
Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d.
Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e.
Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.

3 Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

4 Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

74* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 114 Arbeitslosenversicherung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

a.
Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b.
Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.
Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

3 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.

4 Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

5 Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.

Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung

1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.

2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

2 Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.

Art. 117a75 Medizinische Grundversorgung

1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über:

a.
die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;
b.
die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.

75 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 18. Mai 2014 (BB vom 19. Sept. 2013, BRB vom 18. Aug. 2014 – AS 2014 2769; BBl 2010 2939; 2011 7553; 2013 7347; 2014 6349).

Art. 117b76 Pflege77*

1 Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität.

2 Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden.

76 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 28. Nov. 2021 (BB vom 18. Juni 2021, BRB vom 11. Apr. 2022 – AS 2022 240; BBl 2017 7724; 2018 7653; 2021 1488; 2022 894).

77* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 118 Schutz der Gesundheit

1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

2 Er erlässt Vorschriften über:

a.
den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
b.78
die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79*
c.
den Schutz vor ionisierenden Strahlen.

78 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 13. Febr. 2022 (BB vom 1. Okt. 2021, BRB vom 11. Apr. 2022 – AS 2022 241; BBl 2019 6883; 2020 7049; 2021 2315; 2022 895).

79* Mit Übergangsbestimmung.

Art. 118b81 Forschung am Menschen

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.

2 Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grundsätze:

a.
Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
b.
Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
c.
Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
d.
Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.

81 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 7. März 2010 (BB vom 25. Sept. 2009, BRB vom 15. April 2010 – AS 2010 1569; BBl 2007 6713; 2009 6649; 2010 2625).

Art. 119 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich

1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:

a.
Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b.
Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c.82
Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
d.
Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e.
Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f.
Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g.
Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.

82 Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 14. Juni 2015 (BB vom 12. Dez. 2014, BRB vom 21. Aug. 2015 – AS 2015 2887; BBl 2013 5853; 2014 9675; 2015 6313).

Art. 119a83 Transplantationsmedizin

1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

2 Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

3 Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.

83 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 26. Juni 1998, BRB vom 23. März 1999 – AS 1999 1341; BBl 1997 III 653; 1998 3473; 1999 2912, 8768).

Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich84*

1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

84* Mit Übergangsbestimmung.

9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern

Art. 121 Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich85* 86

1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

3 Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:

a.
wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b.
missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87

4 Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88

5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89

6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90

85* Mit Übergangsbestimmung.

86 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 – AS 2014 1391; BBl 2011 6269; 2012 3869; 2013 291, 7351; 2014 4117).

87 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771).

88 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771).

89 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771).

90 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771).

Art. 121a91 Steuerung der Zuwanderung92*

1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

91 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 – AS 2014 1391; BBl 2011 6269; 2012 3869; 2013 291, 7351; 2014 4117).

92* Mit Übergangsbestimmung.

10. Abschnitt: Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen

Art. 12394 Strafrecht

1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.

2 Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3 Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:

a.
für die Errichtung von Anstalten;
b.
für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c.
an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.95

94 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. April 2003 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 24. Sept. 2002 – AS 2002 3148; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202).

95 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 123a96

1 Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.

2 Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat.

3 Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen.

96 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2004, in Kraft seit 8. Febr. 2004 (BB vom 20. Juni 2003, BRB vom 21. April 2004 – AS 2004 2341; BBl 2000 3336; 2001 3433; 2003 4434; 2004 2199).

Art. 123c98 Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen

Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.

98 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 18. Mai 2014 (BRB vom 20. Febr. 2014 – AS 2014 2771; BBl 2009 7021; 2011 4435; 2012 8819; 2014 6349, 1779).

Art. 124 Opferhilfe

Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

3. Kapitel: Finanzordnung

Art. 12699 Haushaltführung

1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

99 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 – AS 2002 241; BBl 2000 4653; 2001 2387, 2878; 2002 1209).

Art. 127 Grundsätze der Besteuerung

1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 128 Direkte Steuern100*

1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:

a.
von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
b.101
von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
c.102

2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

3 Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.103

100* Mit Übergangsbestimmung.

101 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951).

102 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951).

103 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 129 Steuerharmonisierung

1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.

2 Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.

3 Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.

Art. 129a104 Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen

1 Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.

2 Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.

3 Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:

a.
den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;
b.
den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;
c.
den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;
d.
den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.

104 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 16. Dez. 2022, BRB vom 12. April 2023, BRB vom 28. Aug. 2023 – AS 2023 482; BBl 2022 1700; 2023 970, 2015).

Art. 130105 Mehrwertsteuer106*

1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.

2 Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107

3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108

3bis Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109

3ter Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110

3quater Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111

4 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

105 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951).

106* Mit Übergangsbestimmung.

107 Seit dem 1. Jan. 2024 beträgt der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,% (Art. 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 – SR 641.20).

108 Seit dem 1. Jan. 2024 betragen die Mehrwertsteuersätze 8,% (Normalsatz) und 2,6 % (ermässigter Satz) (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 – SR 641.20).

109 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).

110 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 – AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486).

111 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 – AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486).

Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern112*

1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:

a.
Tabak und Tabakwaren;
b.
gebrannten Wassern;
c.
Bier;
d.
Automobilen und ihren Bestandteilen;
e.
Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

2 Er kann zudem erheben:

a.
einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b.
eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.113

2bis Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.114

3 Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.

112* Mit Übergangsbestimmung.

113 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).

114 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).

Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer

1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.

2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115

115 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 133 Zölle

Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.

Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung

Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.

Art. 135116 Finanz- und Lastenausgleich

1 Der Bund erlässt Vorschriften über einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen.

2 Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere:

a.
die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern;
b.
den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten;
c.
übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
d.
die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern;
e.
die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten.

3 Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.

116 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

4. Titel: Volk und Stände

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 136 Politische Rechte

1 Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2 Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.

2. Kapitel: Initiative und Referendum

Art. 138 Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung

1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.117

2 Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.

117 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960).

Art. 139118 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

118 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719).

Art. 139b120 Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf

1 Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.121

2 Sie können beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden.

3 Erzielt bei angenommenen Verfassungsänderungen in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die grössere Summe ergeben.

120 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, Abs. 2 und 3 in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). Abs. 1 in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.

121 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719).

Art. 140 Obligatorisches Referendum

1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

a.
die Änderungen der Bundesverfassung;
b.
der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
c.
die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.

2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:

a.
die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
abis.122
b.123
die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
c.
die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.

122 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13 8719). Dieser Bst. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.

123 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719).

Art. 141 Fakultatives Referendum

1 Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:124

a.
Bundesgesetze;
b.
dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
c.
Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d.
völkerrechtliche Verträge, die:
1.
unbefristet und unkündbar sind,
2.
den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,
3.125
wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

2 …126

124 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960).

125 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960).

126 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, mit Wirkung seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960).

Art. 141a127 Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen

1 Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

2 Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

127 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960).

Art. 142 Erforderliche Mehrheiten

1 Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

2 Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.

3 Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

4 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

5. Titel: Bundesbehörden

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 143 Wählbarkeit

In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.

Art. 144 Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

2 Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Art. 145 Amtsdauer

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.

Art. 146 Staatshaftung

Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.

Art. 147 Vernehmlassungsverfahren

Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.

2. Kapitel: Bundesversammlung

1. Abschnitt: Organisation

Art. 148 Stellung

1 Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.

2 Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.

Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates

1 Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.

2 Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.

3 Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

4 Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.

Art. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates

1 Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.

2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

3 Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.

Art. 151 Sessionen

1 Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.

2 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.

Art. 152 Vorsitz

Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

Art. 153 Parlamentarische Kommissionen

1 Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.

2 Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.

3 Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.

4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 155 Parlamentsdienste

Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 156 Getrennte Verhandlung

1 Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:

a.
die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
b.128
die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
c.129
die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
d.
den Voranschlag oder einen Nachtrag.130

128 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719).

129 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719).

130 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, Bst. a und d in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960).

Art. 157 Gemeinsame Verhandlung

1 Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:

a.
Wahlen vorzunehmen;
b.
Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
c.
Begnadigungen auszusprechen.

2 Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.

Art. 159 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr

1 Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2 In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

a.
die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
b.
Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;
c.131
die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

4 Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.132

131 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 – AS 2002 241; BBl 2000 4653; 2001 2387, 2878; 2002 1209).

132 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 – AS 2002 241; BBl 2000 4653; 2001 2387, 2878; 2002 1209).

Art. 160 Initiativrecht und Antragsrecht

1 Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.

2 Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.

Art. 162 Immunität

1 Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

3. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung

1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.

2 Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.

Art. 164 Gesetzgebung

1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:

a.
die Ausübung der politischen Rechte;
b.
die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.
die Rechte und Pflichten von Personen;
d.
den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.
die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.
die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.
die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

Art. 165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit

1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.

2 Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

3 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.

4 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.

Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge

1 Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.

2 Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.

Art. 167 Finanzen

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.

Art. 168 Wahlen

1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

2 Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.

Art. 169 Oberaufsicht

1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

2 Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.

Art. 171 Aufträge an den Bundesrat

Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.

Art. 172 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

1 Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.

2 Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.

3 Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.

Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse

1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b.
Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c.
Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d.
Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
e.
Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f.
Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g.
Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h.
Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
i.
Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
k.
Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

2 Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

3 Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 174 Bundesrat

Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.

Art. 175 Zusammensetzung und Wahl

1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3 Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.133

4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.134

133 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 9. Okt. 1998, BRB vom 2. März 1999 – AS 1999 1239; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370; 1998 4800; 1999 2475, 8768).

134 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 9. Okt. 1998, BRB vom 2. März 1999 – AS 1999 1239; BBl 1993 IV 554; 1994 III 1370; 1998 4800; 1999 2475, 8768).

Art. 176 Vorsitz

1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.

3 Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.

Art. 177 Kollegial- und Departementalprinzip

1 Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.

2 Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.

3 Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.

Art. 178 Bundesverwaltung

1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.

2 Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.

3 Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.

Art. 179 Bundeskanzlei

Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 180 Regierungspolitik

1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2 Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2 Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.

Art. 183 Finanzen

1 Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.

2 Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.

Art. 184 Beziehungen zum Ausland

1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.

2 Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.

3 Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.

Art. 185 Äussere und innere Sicherheit

1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.

4 In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.

Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

2 Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

3 Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

4 Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse

1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b.
Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c.
Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d.
Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.

2 Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

4. Kapitel:135 Bundesgericht und andere richterliche Behörden

135 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 – AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202).

Art. 188 Stellung des Bundesgerichts

1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

2 Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.

3 Das Gericht verwaltet sich selbst.

Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts

1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:

a.
von Bundesrecht;
b.
von Völkerrecht;
c.
von interkantonalem Recht;
d.
von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e.
der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f.
von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.

1bis …136

2 Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

3 Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.

4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

136 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.

Art. 190 Massgebendes Recht

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

Art. 191 Zugang zum Bundesgericht

1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.

2 Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.

3 Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.

4 Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Art. 191a137 Weitere richterliche Behörden des Bundes

1 Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.

2 Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.

3 Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.

137 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, Abs. 1 in Kraft seit 1. April 2003 und die Abs. 2 und 3 seit 1. Sept. 2005 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 24. Sept. 2002 und 2. März 2005 – AS 2002 3148; 2005 1475; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202; 2004 4787).

Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone

1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.

2 Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.

6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen

1. Kapitel: Revision

Art. 192 Grundsatz

1 Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

Art. 193 Totalrevision

1 Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2 Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.

3 Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.

4 Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.

Art. 194 Teilrevision

1 Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2 Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.

3 Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.

Art. 195 Inkrafttreten

Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom
18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung
138

1.  Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)

Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.

2.  Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe)

1 Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.

2 Diese Abgabe beträgt:

Fr.

a.
für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
über 3,5 bis 12 t

  650

über 12 bis 18 t

2000

über 18 bis 26 t

3000

über 26 t

4000

b.
für Anhänger von
über 3,5 bis 8 t

  650

über 8 bis 10 t

1500

über 10 t

2000

c.
für Gesellschaftswagen

  650

3 Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.

4 Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958139 anpassen.

5 Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

6 Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

7 Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.

8 Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.

3.  Übergangsbestimmungen zu Art. 86 (Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr), Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) und Art. 87a (Eisenbahninfrastruktur)141

1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

2 Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e statt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 2 der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben.142

2bis Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143

2ter Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144

3 Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 finanziert.145

4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.

5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.

4.  Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie)

Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen‑, Bau‑, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.

5.  Übergangsbestimmung zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit)

Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.

6.  Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung)

1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.

2 Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.

7.  Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik)

Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.

8.146  

9.  Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag)

1 Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.

2 Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964147 nicht angerechnet.

10.148  

11.  Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge)

Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.

12.149  

13.150  Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung)

Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2035 befristet.

14.151  Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)152

1 Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153

2 Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: …

3 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154

4 Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156

5 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157

15.158  …

16.159  

138 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 – AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690).

139 SR 741.01

140 SR 641.81

141 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).

142 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).

143 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).

144 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).

145 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).

146 Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung.

147 SR 822.11

148 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

149 Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung.

150 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 – AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761).

151 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951).

152 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 – AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719).

153 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 – AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761).

154 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 – AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719).

155 SR 641.20

156 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).

157 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).

158 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 – AS 2019 769; BBl 2016 6221, 2017 4205; 2018 2761).

159 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 197160 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

1.  Beitritt der Schweiz zur UNO

1 Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta161 enthaltenen Verpflichtungen zu richten.

2.162 Übergangsbestimmung zu Art. 62 (Schulwesen)

Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003163 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des BG vom 19. Juni 1959164 über die Invalidenversicherung), bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren.

3.165 Übergangsbestimmung zu Art. 83 (Nationalstrassen)

Die Kantone erstellen die im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960166 über das Nationalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen (Stand bei Inkrafttreten des BB vom 3. Okt. 2003167 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertig. Bund und Kantone tragen die Kosten gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

4.168 Übergangsbestimmung zu Art. 112b (Förderung der Eingliederung Invalider)

Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003169 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime, bis sie über genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, welche auch die Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen regeln, mindestens jedoch während drei Jahren.

5.170 Übergangsbestimmung zu Art. 112c (Betagten- und Behindertenhilfe)

Die bisherigen Leistungen gemäss Artikel 101bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946171 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Hilfe und Pflege zu Hause für Betagte und Behinderte werden durch die Kantone weiter ausgerichtet bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause.

6.172

7.173  Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)

Die schweizerische Landwirtschaft bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung gentechnikfrei. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden:

a.
gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind;
b.
gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind.

8.174 Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern)

Der Gesetzgeber hat innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 121 Absätze 3–6 durch Volk und Stände die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 zu definieren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Artikel 121 Absatz 6 zu erlassen.

9.175 Übergangsbestimmungen zu Art. 75b (Zweitwohnungen)

1 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Artikel 75b nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.

2 Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75b folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig.

10.176 Übergangsbestimmung zu Art. 95 Abs. 3

Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

11.177 Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)

1 Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.

2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

12.178 Übergangsbestimmung zu Art. 10a
(Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts)

Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.

13.179 Übergangsbestimmung zu Art. 117b (Pflege)

1 Der Bund erlässt im Rahmen seiner Zuständigkeiten Ausführungsbestimmungen über:

a.
die Festlegung der Pflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen zulasten der Sozialversicherungen erbracht werden:
1.
in eigener Verantwortung,
2.
auf ärztliche Anordnung;
b.
die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen;
c.
anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen für die in der Pflege tätigen Personen;
d.
Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung von den in der Pflege tätigen Personen.

2 Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert vier Jahren seit Annahme von Artikel 117b durch Volk und Stände. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen trifft der Bundesrat innerhalb von achtzehn Monaten nach Annahme von Artikel 117b durch Volk und Stände wirksame Massnahmen zur Behebung des Mangels an diplomierten Pflegefachpersonen.

14.180 Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. b (Schutz der Gesundheit)

Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert drei Jahren seit Annahme von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b durch Volk und Stände.

15.181 Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)

1 Der Bundesrat kann die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Vorschriften über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen erlassen.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

a.
Die Vorschriften gelten für die Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die einen konsolidierten jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.
b.
Unterschreiten die massgebenden Steuern der Geschäftseinheiten in der Schweiz oder einem anderen Steuerhoheitsgebiet gesamthaft die Mindestbesteuerung zum Satz von 15 Prozent der massgebenden Gewinne, so erhebt der Bund zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz und dem Mindeststeuersatz eine Ergänzungssteuer.
c.
Massgebende Steuern sind insbesondere die in der Erfolgsrechnung der Geschäftseinheiten verbuchten direkten Steuern.
d.
Massgebender Gewinn einer Geschäftseinheit ist der für die konsolidierte Jahresrechnung der Unternehmensgruppe nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard ermittelte Gewinn oder Verlust vor Herausrechnung der Transaktionen zwischen den Geschäftseinheiten und nach Berücksichtigung anderer Korrekturen; nicht berücksichtigt werden Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr.
e.
Der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem die Summe der massgebenden Steuern aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet durch die Summe der massgebenden Gewinne dieser Geschäftseinheiten geteilt wird.
f.
Die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem der Gewinnüberschuss mit dem Ergänzungssteuersatz multipliziert wird.
g.
Der Gewinnüberschuss in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der mass-gebenden Gewinne aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet nach dem zulässigen Abzug für materielle Vermögenswerte und Lohnkosten.
h.
Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet entspricht der positiven Differenz zwischen 15 Prozent und dem effektiven Steuersatz.
i.
Bei einer Unterbesteuerung in der Schweiz wird die Ergänzungssteuer den inländischen Geschäftseinheiten im Verhältnis des Ausmasses zugerechnet, in dem sie die Unterbesteuerung mitverursacht haben.
j.
Bei einer Unterbesteuerung in einem anderen Steuerhoheitsgebiet wird die Ergänzungssteuer primär der obersten inländischen Geschäftseinheit und sekundär allen inländischen Geschäftseinheiten zugerechnet.

3 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften zur Umsetzung der Mindestbesteuerung erlassen, insbesondere über:

a.
die Berücksichtigung besonderer Unternehmensverhältnisse;
b.
die Abziehbarkeit der Ergänzungssteuer als Aufwand bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen;
c.
das Verfahren und die Rechtsmittel;
d.
die Strafbestimmungen nach Massgabe des übrigen Steuerstrafrechts;
e.
die Übergangsregelungen.

4 Sofern der Bundesrat es für die Umsetzung der Mindestbesteuerung als erforderlich erachtet, kann er von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen. Er kann internationale Mustervorschriften und zugehörige Regelwerke für anwendbar erklären. Er kann diese Kompetenzen auf das Eidgenössische Finanzdepartement übertragen.

5 Die Vorschriften über die Ergänzungssteuer werden von den Kantonen unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vollzogen. Der Bundesrat kann eine Abgeltung für den administrativen Aufwand vorsehen, der beim Vollzug dieser Vorschriften entsteht.

6 Der Rohertrag der Ergänzungssteuer steht zu 75 Prozent den Kantonen zu, denen die Geschäftseinheiten steuerlich zugehörig sind. Die Kantone berücksichtigen die Gemeinden angemessen. Der Rohertrag der Ergänzungssteuer aus gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.

7 Der Kantonsanteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer wird im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs als zusätzliche Steuereinnahme berücksichtigt.

8 Macht der Bundesrat von seiner Kompetenz in Absatz 1 Gebrauch, unterbreitet er dem Parlament innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung die gesetzlichen Bestimmungen über die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen.

9 Der Bund verwendet seinen Anteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer, nach Abzug seiner durch die Ergänzungssteuer verursachten Mehrausgaben für den Finanz- und Lastenausgleich, zur zusätzlichen Förderung der Standortattraktivität der Schweiz.

16.182 Übergangsbestimmung zu Art. 112
(Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)

1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente.

2 Der Anspruch auf den jährlichen Zuschlag entsteht spätestens mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.

3 Das Gesetz stellt sicher, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führt.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2000183

160 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 – AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690).

161 SR 0.120

162 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

163 AS 2007 5765

164 SR 831.20

165 Art. 83 hat heute eine neue Fassung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

166 SR 725.113.11

167 AS 2007 5765

168 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

169 AS 2007 5765

170 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

171 SR 831.10

172 Diese Ziffer wurde nicht verwendet.

173 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005 (BB vom 17. Juni 2005, BRB vom 19. Jan. 2006 – AS 2006 89; BBl 2003 6903; 2004 4937; 2005 4039; 2006 1061).

174 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771).

175 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 17. Juni 2011, BRB vom 20. Juni 2012 – AS 2012 3627; BBl 2008 1113, 8757; 2011 4825; 2012 6623).

176 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 3. März 2013 (BRB vom 15. Nov. 2012 und 30. April 2013 – AS 2013 1303; BBl 2006 8755; 2008 2577; 2009 299; 2012 9219; 2013 3129).

177 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 – AS 2014 1391; BBl 2011 6269; 2012 3869; 2013 291, 7351; 2014 4117).

178 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2021, in Kraft seit 7. März 2021 (BB vom 19. Juni 2020, BRB vom 31. Mai 2021 – AS 2021 310; BBl 2017 6447; 2019 2913; 2020 5507; 2021 1185).

179 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 28. Nov. 2021 (BB vom 18. Juni 2021, BRB vom 11. Apr. 2022 – AS 2022 240; BBl 2017 7724; 2018 7653; 2021 1488; 2022 894).

180 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 13. Febr. 2022 (BB vom 1. Okt. 2021, BRB vom 11. Apr. 2022 – AS 2022 241; BBl 2019 6883; 2020 7049; 2021 2315; 2022 895).

181 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 16. Dez. 2022, BRB vom 12. April 2023, BRB vom 28. Aug. 2023 – AS 2023 482; BBl 2022 1700; 2023 970, 2015).

182 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 3. März 2024 (BB vom 17. März 2023, BRB vom 7. Mai 2024 – AS 2024 197; BBl 2021 1505; 2022 1485; 2023 781; 2024 996).

183 BB vom 28. Sept. 1999 (AS 1999 2555; BBl 1999 7922)

Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998

II

1 Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874184 wird aufgehoben.

2 Die folgenden Bestimmungen der Bundesverfassung, die in Gesetzesrecht zu überführen sind, gelten weiter bis zum Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen:

a. Art. 32quater Abs. 6185

Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen sind untersagt.

b. Art. 36quinquies Abs. 1 erster Satz, 2 zweiter–letzter Satz und 4 zweiter Satz186

1 Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 40 Franken. …

2 … Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.

4 … Das Gesetz kann die Abgabe auf weitere Fahrzeugkategorien, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, ausdehnen.

c. Art. 121bis Abs. 1, 2 und Abs. 3 erster und zweiter Satz187

1 Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären:

1.
ob er das Volksbegehren dem geltenden Recht vorziehe;
2.
ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe;
3.
welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.

2 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.

3 Werden sowohl das Volksbegehren als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt. …

III

Änderungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 werden von der Bundesversammlung formal an die neue Bundesverfassung angepasst. Der entsprechende Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

IV

1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Die Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

Sachverzeichnis

Die arabischen Zahlen beziehen sich auf die Artikelnummern, römische Ziffern auf die Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998.

Die Hinweise sind bloss informell und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

A

Aargau 1

Abgaben

grundlegende Bestimmungen über 164
konjunkturstabilisierende Zuschläge auf 100
anstelle von Militär- und Ersatzdienst (Wehrpflichtersatz) 59
Nationalstrassenbenützung 86, Ziff. II
Schwerverkehr 85, 196 Ziff. 2
Spielbanken 106
Steuern 127–134
Wassernutzung 76

Abgeordnete

des Volkes 149
der Kantone 150

Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen 166

Abstammung 38

Abstimmungen

des Bundes 136
obligatorisches Referendum 140, 141a
fakultatives Referendum 141, 141a
über dringlich erklärte Bundesgesetze 165
über Initiativen 138, 139, 139b

Adoption 38

Agglomerationen 50, 86

Aktivdienst 173, 185

Alkohol 105

Allgemeinverbindlicherklärung

von Gesamtarbeitsverträgen 110
von interkantonalen Verträgen 48a
von Rahmenmietverträgen 109

Alpen Schutz vor Transitverkehr 84, 196

Alter 8, 41

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 111, 197 Ziff. 16

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 112–112c, 130

Altersjahr 62, 136

Amnestie 173

Amt, Unvereinbarkeiten mit einem 144

Amtshilfe 44

Amtsdauer

Nationalrat, Bundesrat, Bundeskanzler, Bundeskanzlerin, Bundesrichter, Bundesrichterin 145
Ratspräsidenten 152

Amtssprachen

des Bundes 70
der Kantone 70

Änderung

der Bundesverfassung 140
im Bestand der Kantone 53

Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 95, 196 Ziff. 5

Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen 109

Angehörige, Benachrichtigung 31

Angelegenheiten, auswärtige 54, 184

Anhänger 196 Ziff. 2, Ziff. II

Anklage 32

Anlagen

in Mooren 78
Energieverbrauch von 89

Anpassung von Revisionsvorlagen Ziff. III

Anregung, allgemeine 139, 140, 156 Abs. 3 Bst. b

Ansprüche auf staatliche Leistung 41

Antragsrecht 160

Appenzell

Ausserrhoden 1
Innerrhoden 1

Arbeit 8, 41, 110, 196 Ziff. 9

Arbeit, ausserschulische 67

Arbeitgeber, Arbeitgeberinnen 28, 110, 111, 112, 113, 114

Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen 28, 110, 111, 112, 113, 114

Arbeitsbeschaffung 100

Arbeitsbeziehungen 28

Arbeitsfrieden 28

Arbeitslosenfürsorge 114

Arbeitslosenversicherung 114

Arbeitslosigkeit 41, 100, 114

Arbeitsvermittlung 110

Armee 58, 60, 173, 185

Armut in der Welt 54

Arten, bedrohte 78

Artenvielfalt 79

Asyl 121, 121a

Aufenthalt 121, 121a

Aufgaben

kantonale 47
regionale 48
staatliche 35, 43a

Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen 3, 54–135

Aufgebot der Armee 173, 185

Aufhebung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 Ziff. II

Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung 52

Aufsicht

über Bundesverwaltung 187
über Schulen 62

Aufsichtskommissionen 169

Aufträge an den Bundesrat 171

Ausbildung

Sozialziel 41
in der Armee 60

Ausbildungsabschluss 95, 196 Ziff. 5

Ausbildungsbeiträge 66

im Sport 68
in der Armee 60
in Kunst und Musik 69
landwirtschaftliche 104
wissenschaftliche 95, 196 Ziff. 5

Ausfuhr von Kriegsmaterial 107

Ausgaben

allgemein 126, 167
erforderliches Mehr für 159

Ausgabenpolitik 100

Auskunftsrechte der Kommissionen 153

Ausland 54–56, 166, 184

Ausländer, Ausländerin 121, 121a

Auslandschweizer, Auslandschweizerinnen 40

Auslieferung 25

Ausnahmegerichte 30

Ausreise 24, 121

Ausrottung, Schutz bedrohter Arten vor 78

Ausrüstung der Armee 60

Ausschaffung 25, 121

Aussenpolitik 54, 55, 166

Aussenwirtschaft 100

Aussenwirtschaftspolitik 101

Ausserhumanbereich der Gentechnologie 120, 197 Ziff. 7

Äusserungen in den Räten 162

Aussperrung 28

Ausübung

politischer Rechte 39
einer Erwerbstätigkeit 27

Auswärtige Angelegenheiten 54

Ausweisung 25, 121

Autobahnvignette 86, Ziff. II

Automobilsteuer 131

Autonomie

der Kantone 3, 43, 47
in der Programmgestaltung 93

B

Backmehl 196 Ziff. 6

Bahn 2000 196 Ziff. 3

Banken 98

Banknoten 99

Basel

Landschaft 1
Stadt 1

Baubewilligung 197 Ziff. 9 II

Bauernbetriebe 104

Baurationalisierung 108

Bedrohungen 58, 102

Bedürfnisklausel im Gastgewerbe 196
Ziff. 7

Bedürftige 108, 115

Befruchtung 119

Begnadigung 157, 173

Behandlung, grausame, unmenschliche oder erniedrigende 10, 25

Behinderte 8, 108, 112c

Behinderung 8

Behörden

ausländische 56
des Bundes 143–191c
zivile 58

Beistand von Bund und Kantonen 44

Beitragszeit in der beruflichen Vorsorge 196 Ziff. 11

Beitritt zu Organisationen und Gemeinschaften 140

Bemessung von Steuern 127, 129

Benachrichtigung der Angehörigen 31

Benachteiligung 8

Benützbarkeit der Nationalstrassen 83

Benützung der Strassen 85, 86, 196 Ziff. 2, Ziff. II

Beratung, landwirtschaftliche 104

Berggebiete 50, 85

Bericht des Bundesrats 187

Bern 1

Berufe

allgemein 95, 196 Ziff. 5
Förderung der 103, 196 Ziff. 7
Berufswahl 27, 123c

Berufsbildung 63

Berufsverbände 97

Beschaffung

von Kriegsmaterial 107
von Land 108

Beschluss der Bundesversammlung 156

Beschwerdeinstanz für Programmbeschwerden 93

Beschwerden an den Bundesrat 187

Besiedlung 75, 104

Besonderheiten, kantonale 47

Bestand der Kantone 53

Besteuerung

grosser Unternehmensgruppen 129a
Grundsätze der 127
Ausschluss der 134

Bestimmungen, rechtsetzende 163, 164

Bestrafung, grausame, unmenschliche oder erniedrigende 10, 25

Betagte 108, 112c

Betäubungsmittel 118

Beteiligungspflicht an interkantonalen Verträgen 48a

Betreuung 12

Betriebe, bäuerliche 104

Beurteilung

durch höheres Gericht 32
durch richterliche Behörde 29

Bevölkerung

Schutz der 57, 58
Statistik 65

Bewegungsfreiheit 10

Beziehungen

zum Ausland 54, 166
zwischen Bund und Kantonen 44–49, 172, 186

Bier 131

Bildung 41, 48a, 61a–68, 93

Bildungsraum Schweiz 61a
musikalische Bildung 67a
Statistik 65

Biologie

Forschung am Menschen 118b

Boden 75, 75a

Bodenveränderungen in Mooren 78

Börsenwesen 98

Brennstoffe, Beförderung in Rohrleitungen 91

Briefverkehr 13

Brotgetreide 196 Ziff. 6

Bund

allgemein (Präambel), 1
Verhältnis zwischen Bund und Kantonen 3, 42–53
Zuständigkeiten 54–125
Zweck 2

Bundesbehörden 143–191c

Bundesbeschluss

Erlassformen 163
fakultatives Referendum 141

Bundesfeiertag 110, 196 Ziff. 9

Bundesgarantien 51–53

Bundesgericht

allgemein 188–191c
als einzige Instanz 32
massgebendes Recht 190
Stellung 188
Zugang 191
Zuständigkeiten 189

Bundesgesetz

dringlich erklärtes 140, 141, 165
Erlassformen 163, 164
fakultatives Referendum 141, 141a
Massgeblichkeit 190
obligatorisches Referendum 140

Bundeskanzlei 179

Bundeskanzler, Bundeskanzlerin

Amtsdauer 145
Wahl 168

Bundespräsident, Bundespräsidentin 176

Bundesrat

Amtsdauer 145
Antragsrecht 160
Organisation und Verfahren 174–179
Unvereinbarkeiten 144
Wahl 168, 175
Zuständigkeiten 180–187

Bundesrecht

Durchführung und Einhaltung 186
Vorrang 49

Bundesrichter, Bundesrichterinnen

Amtsdauer 145
Unvereinbarkeiten 144
Wahl 168

Bundessteuern

Grundsätze 127
direkte 128, 196 Ziff. 13
indirekte 85, 106, 130–132, 196 Ziff. 2, 14, 15

Bundesstrafgericht 191a

Bundesverfassung

Beschränkung der Souveränität der
Kantone 3
Durchsetzung 173
Inkrafttreten 195
Revision 192–194
Zweck 2

Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, Aufhebung Ziff. II

Bundesversammlung

Organisation 148–155
vereinigte 157
Verfahren 156–162
Zuständigkeiten 163–173

Bundesverwaltung 178–179, 191a

Bürgergemeinden 37

Bürger, Bürgerinnen 2

Bürgerrecht 37, 38

C

Chancengleichheit 2

Chemikalien 104, 118

D

Dasein, menschenwürdiges 12

Daten

Schutz der 13
statistische 65
über die Abstammung 119

Deklaration für Lebensmittel 104

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 164

Delegationen von Aufsichtskommissionen 169

Demokratie

allgemein (Präambel)
in der Welt 54
demokratische Verfassungen 51

Departemente 177–178

Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin 178

Departementalprinzip 177

Derogation kantonalen Rechts 49

Deutsch 4, 70

Dienstleistungen, lebenswichtige 102

Direktzahlungen 104

Diskriminierung 8

Doppelbesteuerung, interkantonale 127

Dringlicherklärung von Bundesgesetzen 159, 165

Drittwirkung der Grundrechte 35

Düngstoffe 104

Durchfuhr von Kriegsmaterial 107

Durchführung des Bundesrechts 186

Durchgangsstrassen 82

Durchgangsverkehr 84, 196 Ziff. 1

Durchsetzung des Bundesrechts 49, 173

E

Ehe 14

Eidgenossenschaft 1, 2

Eigenbedarf 108

Eigenständigkeit der Kantone 3, 43, 47

Eigentum 26

Eigentumsbeschränkungen 26

Eigentumsgarantie 26

Eigentumspolitik 111

Einberufung der Räte 151

Einbürgerung

von Ausländern 38
von Personen der dritten Ausländergeneration 38
von staatenlosen Kindern 38

Einbürgerungsbewilligung 38

Einfuhr

gebrannter Wasser 105
von Kriegsmaterial 107
gentechnisch veränderter Organismen
197 Ziff. 7

Eingliederung Invalider 112b

Eingriffe am lebenden Tier 80

Einhaltung des Bundesrechts 49, 186

Einheit

allgemein (Präambel)
der Materie 139, 194
der Form 139, 194
einheitliche Regelung 42

Einkommen, bäuerliches 104

Einkommenssteuer 128, 129, 196 Ziff. 13

Einnahmen 126

Einnahmenpolitik 100

Einreise 24, 121

Einrichtungen

der Kantone 48
militärische 60

Einsatz der Armee 58, 185

Einschränkungen von Grundrechten 36

Einsprache gegen Verträge der Kantone 172, 186

Eintrittsgeneration 196 Ziff. 11

Einzelakte 173

Eisenbahnen

allgemein 87a, 87, 196 Ziff. 3
Eisenbahngrossprojekte 87a, 196 Ziff. 3
Eisenbahninfrastruktur 87a
Eisenbahnverkehr 87, 196 Ziff. 3

Eizellen 119

Elementarschäden 196 Ziff. 8

Embryonen 119

Embryonenspende 119

Energie, Zuständigkeiten des Bundes 89–91

Energietransport 91

Energiepolitik 89

Enteignung im Interesse des Natur- und Heimatschutzes 78

Entmündigung 136

Entschädigung bei Enteignungen 26

Entwicklung

nachhaltige 2
der Kinder und Jugendlichen 11

Entwurf

ausgearbeiteter 139
des Bundesrates 181

Epidemien 118

Erbgut

von Menschen 119
von Tieren, Pflanzen und Organismen 120

Erdgas, Besteuerung von 131

Erdöl, Besteuerung von 131

Ergänzungsleistungen 112a, 196 Ziff. 10

Erklärungen des Bundesrates 157

Erlasse

der Bundesversammlung, Form der 163
Entwürfe des Bundesrats 181
Vernehmlassung über 147

Ernährungssicherheit 104a

Erneuerung befristeter Gesetze 165

Errichtung öffentlicher Werke 81

Errungenschaften (Präambel)

Ersatzabgabe anstelle von Militär- und
Ersatzdienst 59

Ersatzdienst, ziviler 40, 59

Erschliessung 108
Erstreckung von Mietverhältnissen 109

Erwachsene, Sozialziele 41

Erwerbsausfall

im Militär 59
im Zivilschutz 61

Erwerbsersatz 114

Erwerbsfähige, Sozialziele 41

Erwerbstätigkeit

allgemein 95, 196 Ziff. 5
in Bundesbehörden 144

Evaluation 170

Existenzbedarf 112, 112a, 196 Ziff. 10

F

Fahrzeuge, Energieverbrauch der 89

Fahrzeugkategorien

für die Schwerverkehrsabgabe 196 Ziff. 2
für die Nationalstrassenabgabe Ziff. II

Familie 8, 14, 41, 108, 116

Familienausgleichskasse 116

Familienleben 13

Familienzulagen 116

Feiertag 110, 196 Ziff. 9

Fernmeldedienste 92

Fernmeldetechnik 17, 92

Fernmeldeverkehr 13

Fernmeldewesen 92

Fernsehen 17, 93

Film 71

Finanzausgleich unter den Kantonen
46, 128, 135, 196 Ziff. 16

Finanzdienstleistungen 98

Finanzen, öffentliche 100, 167, 183

Finanzierungsquellen 46, 47

Finanzordnung 126–135, 196 Ziff. 13–15

Finanzplan 183

Fische 79

Fischerei 79

Flüchtlinge 25

Flugtreibstoffe 86

Folter 10, 25

Formationen kantonale 58

Forschung

am Menschen 118b
Bundeskompetenz 64
Forschungsfreiheit 20
in der Fortpflanzungsmedizin 119
landwirtschaftliche 104
Statistik 65

Forschungsstätten 64

Fortpflanzung 119

Fortpflanzungsmedizin 119

Fraktion

Initiativrecht 160
Institution 154

Französisch 4, 70

Frau

Rechtsgleichheit 8
Militärdienst 59
Mutterschaftsversicherung 116

Freiburg 1

Freiheit

allgemein (Präambel), 2
persönliche 10
Entzug der 31

Fremdenverkehr 196 Ziff. 8

Frieden

allgemein (Präambel), 58
zwischen Religionsgemeinschaften 72

Fürsorgeeinrichtungen 196 Ziff. 8

Fusswege 88

G

Garantien der Kantone 189

Gastgewerbe 196 Ziff. 7

Gebäude, Energieverbrauch 89

Gebiet der Kantone 53

Gebietsveränderungen zwischen Kantonen 53

Gebühren für die Strassenbenützung 82

Gefährdung der Gesundheit 118

Gegenentwurf 139, 139b, Ziff. II

Geheimhaltungspflichten gegenüber Kommissionen 169

Gehör, rechtliches 29

Geisteskrankheit 136

Geistesschwäche 136

Geldleistungen 112

Geldpolitik 99

Geldspiele 106, 196 Ziff. 8

Geldwesen 99, 100

Geltungsdauer von Bundesgesetzen 140, 141

Gemeinden 50

Gemeindeautonomie 50, 189

Gemeinschaften

supranationale 140
religiöse 15

Genehmigung

kantonaler Erlasse 186
völkerrechtlicher Verträge 141a, 184
von Verträgen der Kantone 172

General, Wahl 168

Generationen, künftige (Präambel)

Genf 1

Gentechnologie 119, 120, 197 Ziff. 7

Geräte, Energieverbrauch der 89

Gericht

zuständiges 30
des Wohnsitzes 30

Gerichtsinstanzen 29

Gerichtsstand 30

Gerichtsverfahren betreffend Konsumentenschutz 97

Gerichtsverhandlung 30

Gerichtsverwaltung 188

Gesamtarbeitsverträge 110

Gesamterneuerung des Nationalrates 149

Gesamtgewicht 196 Ziff. 2

Gesamtwirtschaft 94

Geschäftsbericht des Bundesrats 187

Geschäftsführung des Bundesrats 187

Geschicklichkeitsspiele 106

Geschlecht 8

Gesellschaft

allgemein 6
Statistik 65

Gesellschaftswagen 196 Ziff. 2

Gesetze

des Bundes 164, 165
der Kantone 37
dringliche 165
Erlassform 163
Inhalt 164
Rechtsgleichheit 8
Vollzug 182

Gesichtsverhüllung, Verbot 10a

Gestaltungsfreiheit der Kantone 46

Gesundheit 41, 118–120a, 197 Ziff. 14

Getränke, alkoholische 105, 131, 196
Ziff. 15, Ziff. II

Gewährleistung von Kantonsverfassungen durch den Bund 51, 172

Gewalt, oberste 148

Gewässerschutz 76

Gewissensfreiheit 15

Glarus 1

Glaubensfreiheit 15

Gleichberechtigung 8

Gleichstellung 8

Glücksspiele s. Geldspiele

Gold 99

Gott (Präambel)

Graubünden 1, 70

Grenzbereinigungen unter Kantonen 53

Grundbesitz, bäuerlicher 104

Grundbuch 197 Ziff. 9 I

Grundlage, gesetzliche 5, 36

Grundrechte

Grundrechtskatalog 7–34
Einschränkung 36
Verwirklichung 35

Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 5

Grundschulunterricht

Grundrecht 19
Zuständigkeiten 62

Grundstück- und Grundpfandverkehr, Besteuerung 132

Grundversorgung 43a

– im Post- und Fernmeldewesen 92

– medizinische 117a

Gültigkeit von Volksinitiativen 156, 173

Güter, lebenswichtige 102, 196 Ziff. 6

Gütertransitverkehr 84, 196 Ziff. 1

H

Haft 31

Halbkantone 1, 142, 150

Handel mit menschlichem Keimgut und Embryonen 119

Handeln des Staates 5

Handlung, religiöse 15

Harmonisierung

amtlicher Informationen 75a
amtlicher Register 65
der direkten Steuern 129
des Schulwesens 62

Hauptstrassen 86

Hausarztmedizin 117a

Hauseigentum 108

Hausieren mit geistigen Getränken Ziff. II

Haushaltführung 126, 183, 196 Ziff. 12

Heilmittel 118

Heimatschutz 78

Heirat 38

Herkunft 8

Herstellung

gebrannter Wasser 105
von Kriegsmaterial 107

Hilfe

in Notlagen 12
anderer Kantone 52
von Betagten und Behinderten 112c

Hilfsstoffe 104

Hinterlassenenvorsorge 111

Hinterlassenenversicherung 112–112c, 130, 196 Ziff. 10

Hochschulen 63a

Höchstrente 112

Humanbereich der Gentechnologie 119

I

Immunität 162

Import

gebrannter Wasser 105
von Kriegsmaterial 107

Information

des Bundes durch Kantone 56
der Kantone durch den Bund 55
durch Radio und Fernsehen 93
durch Bundesrat 180

Informationsfreiheit 16

Infrastruktur

Öffentliche Werke 81ff.
Strassen und Verkehr 83ff.
Eisenbahnen 87f.

Initiative

der Ratsmitglieder, Fraktionen, Kommissionen und Kantone 160
des Bundesrates 181
des Volkes 138, 139, 139b, 142
private 41

Inkrafttreten

von Verfassungsrevisionen 195
der Verfassung Ziff. IV
bei Dringlichkeit 165

Innovation 64

Instruktionsverbot 161

Integration 41

Interesse, öffentliches 5, 36

Interessen der Kantone 45, 54, 55

Interessenbindungen der Parlamentarier 161

Invalidenversicherung 112–112c, 130,
196 Ziff. 14

Invalidenvorsorge 111

Invalide, Eingliederung 112b

Invalidität 41

Inverkehrbringen

gentechnisch veränderter Organismen
197 Ziff. 7

Investitionshilfen 104

Italienisch 4, 70

J

Ja, doppeltes 139b, Ziff. II

Jackpotsysteme 106

Jagd 79

Jugendliche

ausserschulische Arbeit 67
behinderte 62
erzieherische Massnahmen 123
musikalische Bildung 67a
Schutz 11
Sozialziele 41
Werbung für Tabakprodukte 1182b

Jugendsport 68

Jura 1

K

Kammern 148

Kantone

allgemein (Präambel)
Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren 147
Eidgenossenschaft 1
fakultatives Referendum der 141
Initiativrecht 160
mehrsprachige 70
Souveränität 3
Stellung 148
Verhältnis zum Bund 3, 42–53
Vertretung im Nationalrat 149

Kantonalbanken 98

Kantonsanteil

am Ertrag der direkten Bundessteuer 128
am Ertrag der Schwerverkehrsabgabe 85, 196 Ziff. 2
am Ertrag der Verrechnungssteuer 196 Ziff. 16

Kantonsverfassungen 51, 172, 186

Kapazität der Transitstrassen 84, 196 Ziff. 1

Kartelle 96

Katastrophen 61

Keimgut

von Menschen 119
von Tieren 120

Keimzellen 119

Kernenergie 90, 196 Ziff. 4

Kerngehalt der Grundrechte 36

Kinder

ausserschulische Arbeit 67
behinderte 62
Einbürgerung staatenloser 38
erzieherische Massnahmen 123
genetische Eigenschaften 119
Grundschulunterricht 62
Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern 123c
musikalische Bildung 67a
Schutz 11
Sozialziele 41
Unverjährbarkeit pornografischer
Straftaten an Kindern 123b
Werbung für Tabakprodukte 1182b

Kino 71

Kirche 72

Klonen 119

Koalitionsfreiheit 28, 110

Kollegialprinzip 177

Kommission

parlamentarische 153
Initiativrecht 160

Kommunikation 92–93

Kompetenzen

des Bundes 54–125
der Kantone 3

Komplementärmedizin 118a

Konflikte, bewaffnete 61

Konjunktur, Entwicklung der 100

Konjunkturlage 100

Konjunkturpolitik 100

Konkordate 48

Konsumenten, Konsumentinnen 97

Konsumentenorganisationen 97

Konzession für Spielbanken 106

Koordination

der Forschung 64
im Hochschulwesen 63a
im Schulwesen 62

Korporationen 37

Kosten

Nationalstrassen 83
Schwerverkehr 85
Strassen 86
Strassenverkehr 85, 86, 196 Ziff. 2
Umweltschutz 74

Krankenversicherung

allgemein 117
Prämienverbilligung 130

Krankheit

Sozialziele 41
Krankenversicherung 118
Schutz vor 119

Kreatur 120

Kreditwesen 100

Kriegsmaterial 107

Kriegsverhinderung 58

Kühlzwecke, Wasser für 76

Kultur 69

Kulturdenkmäler 78

Kulturlandschaft 104

Kündigungen im Mietwesen 109

Kunst 69

Kunstfreiheit 21

Kursäle 196 Ziff. 8

L

Land

Unabhängigkeit 2
Sicherheit 57
Schutz 58
Wohnungsbau 108

Landesgegenden, wirtschaftlich bedrohte 103, 196 Ziff. 7

Landessprachen 4

Landesvermessung 75a

Landesversorgung 102, 104a, 196 Ziff. 6

Landesverteidigung 57–61

Landschaften 78

Landschaftsschutz 86

Landwirtschaft 104, 104a, 197 Ziff. 7

Lärmschutz bei Eisenbahnen 196 Ziff. 3

Lastenausgleich 135

Lastwagen 85, 196 Ziff. 2

Leben, Recht auf 10

Lebensform 8

Lebensgrundlagen, natürliche 2, 54, 104

Lebenshaltung, gewohnte 113, 196 Ziff. 11

Lebensmittel 104a, 118

Lebensräume 78

Lebensunterhalt 41

Legalitätsprinzip 5

Lehre 20

Leihmutterschaft 119

Leistungen

der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 112a
der ressourcenstarken Kantone 135
staatliche 43a
– Geld- und Sachleistungen 112, 112b

Leistungsfähigkeit

– wirtschaftliche 127

– finanzielle 135

Leistungsnachweis ökologischer 104

Leitung von Schulen 62

Lieferung von Energie 91

Lohn 8

Lotteriegewinne 132

Luftfahrt 87

Luftverkehr 86

Luzern 1

M

Mangellagen 102

Mann

Rechtsgleichheit 8
Militärdienst 59

Markt für landwirtschaftliche Produkte 104

Mass und Gewicht 125

Massnahmen, erzieherische 123

Medien 93

Medienfreiheit 17

Medizin

Forschung am Menschen 118b
Fortpflanzungsmedizin 119
medizinische Grundversorgung 117a
Komplementärmedizin 118a
Kranken- und Unfallversicherung 117
Transplantationsmedizin 119a

Mehrheiten

bei Volksabstimmungen 142
bei Ratsabstimmungen 159

Mehrsprachigkeit 70

Mehrwertsteuer 130, 134, 196 Ziff. 14

Meinungsbildung 93, 137

Meinungsfreiheit 16

Mensch

Forschung am Menschen 118b
Würde 7
Rechtsgleichheit 8

Menschenrechte 54

Menschenwürde 7, 12, 118b, 119

Messwesen 125

Mietverhältnisse 109

Mietwesen 109

Mietzinse 109

Militärdienst 40, 59

Militärgesetzgebung 60

Milizprinzip 58

Minarette 723

Minderheiten, sprachliche 70

Mindestrente 112

Mineralöle

Besteuerung 131
Verwendung der Mittel aus der Steuer 86, 196 Ziff. 3

Missbrauch persönlicher Daten 13

Missbräuche im Mietwesen 109

Mittel

– aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 112c
– der Invalidenversicherung 112b
– finanzielle 47
– für Ausgleich der Ressourcen 135
– verfügbare 41

Mitwirkung

der Kantone an der Willensbildung des Bundes 45
der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden 55
Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung 184

Moore 78

Moratorium in der Kernenergie 196 Ziff. 4

Motorfahrzeuge 82–86, Ziff. II

Munition 107

Münzen 99

Musik 67a, 69

Mutterschaft 41

Mutterschaftsversicherung 116

N

Nachhaltigkeit (Präambel), 2, 73

Nationalbank 99

Nationalrat

Amtsdauer 145
Neuwahl bei Totalrevision der Verfassung 193
Unvereinbarkeiten 144
Verfahren 156–162
Wahlen 136
Zusammensetzung und Wahl 149
Zweikammersystem 148

Nationalratspräsident, Nationalratspräsidentin 152, 157

Nationalstrassen 83

Nationalstrassenabgabe 86, Ziff. II

Natur 73

Naturdenkmäler 78

Naturgewalten 86

Naturschutz 78

NEAT 196 Ziff. 3

Netz der Nationalstrassen 83

Neuenburg 1

Neuwahlen wegen Verfassungsrevision 193

Neutralität 173, 185

Neuzugezogene 39

Nidwalden 1

Niederlassung 24, 121

Niederlassungsfreiheit 24

Niederschläge 76

Not in der Welt 54

Notlage 12, 61

Notverordnung 185

Notverfügung 185

Nutzung

des Bodens 75
der Moore 78
des Wassers 76
der Gewässer 76

O

Oberaufsicht

der Bundesversammlung 169
über die Strassen 82

Obwalden 1

Öffentlicher Verkehr 81a

Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung 30

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 191a

Opfer von Elementarschäden 196 Ziff. 8

Opferhilfe 124

Ordnung

internationale 2
im Kanton 52
verfassungsmässige 52

Organe

interkantonale 48
staatliche 5, 9

Organisation

der Armee 60
der Bundesbehörden, grundlegende
Bestimmungen 164
des Bundesgerichts 188
der Bundesversammlung 148–155
der Bundesverwaltung 178
der Gerichte 122, 123
der Kantone 48

Organisationen

des gemeinnützigen Wohnungsbaus 108
für kollektive Sicherheit 140
internationale 141
marktmächtige 96

Organisationsautonomie 47

Organismen 118, 120, 197 Ziff. 7

Ortsbilder 78

P

Pädophile 123c

Parlamentsdienste 155

Parteien

Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren 147
Institution 137

Person 6, 9

Personenbeförderungsregal 92

Petitionen 33

Petitionsrecht 33

Pflanzenarten 120, 197 Ziff. 7

Pflege 41, 117b

Pflichten, politische 136

Planungen der Staatstätigkeit 173

Pornografische Straftaten an Kindern 123b

Postwesen 92

Postverkehr 13

Prämienverbilligung 130

Preisbildung 96

Preisentwicklung, Anpassung der Renten an die 112

Presse 17, 93

Private 5

Privatleben 13

Privatsphäre 13

Privatversicherungswesen 98

Produktionsformen 104

Programmbeschwerden 93

Programmgestaltung 93

Progression, kalte 128

Proporz 149

Prozessrecht

Zivilrecht 122
Strafrecht 123

Q

R

Rabatte, konjunkturstabilisierende 100

Radio 17, 93

Rahmenbedingungen für die Wirtschaft 94

Rahmenmietverträge 109

Randgebiete 85

Rasse 8

Räte, Sessionen 151

Ratifizierung 184

Rationalisierung 108

Rätoromanisch 4, 70

Ratsmitglied, Initiativ- und Antragsrecht 160

Raum, Statistik 65

Raumfahrt 87

Raumplanung 75

Recht

allgemein 5
für das Bundesgericht massgebendes 190
interkantonales 48

Rechte

der Kantone 3
der Kinder und Jugendlichen 11
des Volkes 2
politische 34, 37, 39, 136, 164, 189
Einschränkung verfassungsmässiger 164
Verletzung verfassungsmässiger 189
und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 40

Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs 31

Rechtsbeistand, unentgeltlicher 29

Rechtsetzung

des Bundesrats 182
durch die Bundesversammlung 163–165
in völkerrechtlichen Verträgen 141
Mitwirkung der Kantone 45

Rechtsetzungsbefugnisse, Übertragung der 164

Rechtsgleichheit 8, 109

Rechtshilfe 44

Rechtsmittel der Konsumentenorganisationen 97

Rechtspflege, unentgeltliche 29

Rechtsprechung

des Bundesgerichts 188–189
in Strafsachen 123
in Zivilsachen 122

Rechtsschutz in der Verwaltung 177

Rechtsstaatlichkeit 5

Rechtsweggarantie 29a

Redaktionsgeheimnis 17

Referendum

allgemein 136
Mehrheiten 142
fakultatives 141, 141a
obligatorisches 140, 141a

Regalrechte der Kantone 94

Regelung, einheitliche 42

Regierungspolitik 180

Register, amtliche 65

Reinigung gebrannter Wasser 105

Religion 15

Religionsgemeinschaften 15, 72

Renten 112, 196 Ziff. 10, 197 Ziff. 16

Reserven in Gold 99

Ressourcen, finanzielle 135

Restwassermengen 76

Revision

der Bundesverfassung 192–195
kantonaler Verfassungen 51

Richter, Richterin

bei Freiheitsentzug 31
des Bundesgerichts, Wahl 168
des Bundesgerichts, Unvereinbarkeiten 144

Richterliche Behörden

des Bundes 188–191c
der Kantone 191b

Rohrleitungsanlagen 91

Rücksichtnahme

allgemein (Präambel)
von Bund und Kantonen, gegenseitige 44

S

Sachleistungen 112

Sattelmotorfahrzeug 196 Ziff. 2

Säugetiere 79

Säulen der Vorsorge 111–113

Schaden

gesundheitlicher 59
von Bundesorganen verursachter 146

Schaffhausen 1

Schifffahrt 87

Schlichtungsverfahren 97

Schlichtungsverhandlungen 28

Schlussbestimmungen Ziff. II–IV

Schöpfung (Präambel)

Schranken staatlichen Handelns 5

Schuldenbremse 126, 159 3 c

Schulen 19, 62

Schulhoheit 62, 66

Schuljahr 62

Schulwesen 62

Schutz

der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 110
der Gesundheit 118
der inländischen Wirtschaft 101
der Kinder 11, 123c
der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie 118b, 119
der Tiere 80
der Tier- und Pflanzenwelt 78
des Waldes 77
von Personen und Gütern 61
vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie 119, 120
vor Willkür 9

Schutzbauten gegen Naturgewalten 86

Schutzdienst 61

Schutzfunktion des Waldes 77

Schweizerbürger, Schweizerbürgerin 37

Schweizer, Schweizerinnen

Ausweisungsverbot 25
Militärdienst 59

Schweizerische Eidgenossenschaft 1, 2

Schweizervolk (Präambel), 1

Schwerverkehrsabgabe 85, 86, 196 Ziff. 2 und 3

Schwyz 1

Seilbahnen 87

Selbstständigerwerbende 113, 114

Selbsthilfe der Landwirtschaft 104

Selbsthilfemassnahmen 102

Selbstvorsorge 111

Sessionen 151

Sexual- und Gewaltstraftäter 123a–c

Sicherheit

allgemein 2, 57, 121, 173, 185
innere 52, 57, 58, 173, 185
soziale 41, 110–117
von Mensch, Tier und Umwelt 120
wirtschaftliche 94

Sitzungen, Öffentlichkeit der 158

Solidarität (Präambel)

Solothurn 1

Sonderschulung 62

Sonntag 110, 196 Ziff. 9

Souveränität der Kantone 3

Sozialversicherungen 111ff

Unterstützung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 40
missbräuchlicher Bezug von Leistungen durch Ausländerinnen und Ausländer 121

Sozialziele 41

Spielbanken 106, 196 Ziff. 8

Spielbankenabgabe 106, 112

Sport 68

Sportschule 68

Sportunterricht 68

Sportwetten 106

Sprache

Amtssprachen 70
Diskriminierung 8
im Gerichtsverfahren 31
mehrsprachige Kantone 70

Sprachenfreiheit 18

Sprachgemeinschaften 70

Sprachminderheiten 70

St. Gallen 1

Staat

Verhältnis zur Gesellschaft 6
Verhältnis zur Kirche 72

Staatshaftung 146

Staatsrechnung 167, 183

Staatstätigkeit 173

Staatsverträge

fakultatives Referendum 141, 141a
obligatorisches Referendum 140, 141a
Massgeblichkeit 190
Verletzung 189
Umsetzung 141a
Vernehmlassung 147
Zuständigkeit der Bundesversammlung 166
Zuständigkeit des Bundesrates 184

Stabilisierung der Konjunktur 100

Stabsstelle des Bundesrates 179

Städte 50, 86

Stände 136–142, 195

Ständerat

Unvereinbarkeiten 144
Verfahren 156–162
Zusammensetzung und Wahl 150
Zweikammersystem 148

Ständemehr 139, 139b, 142

Standesstimme 142

Statistik 65

Stätte, geschichtliche 78

Stauanlagen 76

Stellung, soziale 8

Stellungnahme der Kantone 45, 55

Stempelsteuer 132, 134

Steuererleichterungen 100, 111

Steuerharmonisierung 129

Steuern

Ausgestaltung 127
direkte 128, 196 Ziff. 13
indirekte 85, 86, 106, 130–132, 196
Ziff. 14, 15
Zweckbindung von 85, 86, 112, 196
Ziff. 3

Steuerveranlagung 128

Stimmabgabe, unverfälschte 34

Stimmberechtigte 51, 143

Stimmrecht

in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten 39
in eidgenössischen Angelegenheiten 39

Störung der Ordnung in einem Kanton 52

Strafanstalten 123

Straffälle. Gerichtsbarkeit des Bundes 191a

Strafgericht des Bundes 191a

Strafprozessrecht 123

Strafrecht 123

Straftaten an Kindern 123b, 123c

Straf- und Massnahmenvollzug 123, 123a

Strafverfahren 32

Strahlen, ionisierende 118

Strassen, öffentliche 82, 83

Strassenverkehr

Zuständigkeit des Bundes 82, 83
Kosten 823, 85, 85a, 86, 196 Ziff. 2
Verwendung der Abgaben 86, 196 Ziff. 3

Streik 28
Streitigkeiten

zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern 28
zwischen Bund und Kantonen oder
zwischen Kantonen 44, 189

Streitwertgrenze

im Konsumentenschutz 97

Strukturpolitik 103, 196 Ziff. 7

Subsidiarität 3, 5a, 42

Subventionsbestimmungen 159

Suchtprobleme, Bekämpfung der 131

T

Tabak

Tabakprodukte, Werbung für 1182b
Tabaksteuer 112, 131

Tarife im Post- und Fernmeldewesen 92

Tätigkeit staatliche 180

Teilrevision der Bundesverfassung

Initiative auf 139
obligatorisches Referendum 140, 141a
Verfahren 194

Territorialitätsprinzip bezüglich Sprachen 70

Tessin 1, 70

Teuerung

Massnahmen gegen die 100
Anpassung der Steuern an die 128
Anpassung beschlossener Ausgaben an die 159

Thurgau 1

Tierarten 120, 197 Ziff. 7

Tier, Umgang mit dem 80

Todesstrafe 10

Totalrevision der Bundesverfassung

Initiative auf 138
Verfahren 156, 193
obligatorisches Referendum 140

Töten von Tieren 80

Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus 108

Trägerschaften, öffentliche, private,
gemischte 83

Transitverkehr, alpenquerender 84, 196 Ziff. 1

Transplantation 119a

Transplantationsmedizin 119a

Transport

von Energie 91
begleiteter Fahrzeuge 86

Treibstoffe

Besteuerung der 86, 131
Beförderung in Rohrleitungen 91

Trennung des Verkehrs 86

Treu und Glauben 5, 9

Truppen, Aufgebot in dringlichen Fällen 185

U

Übergangsbestimmung 196

nach Annahme der BV vom
18. April 1999 197

Übertragung

von Verwaltungsaufgaben 178
schwerer Krankheiten 118, 119

Überzeugung, religiöse, weltanschauliche 8, 15

Überzeugung, politische 8

Umfahrungsstrassen 84, 196 Ziff. 1

Umsetzung

des Bundesrechts 46, 156, 164
von Volksentscheiden 156
von völkerrechtlichen Verträgen 141a

Umwelt

Zuständigkeit des Bundes 73–80
Statistik 65
Schutz 74
Beiträge für den 86
in der Landwirtschaft 104
Verwendung gentechnisch veränderter Organismen 120, 197 Ziff. 7

Unabhängigkeit (Präambel), 2, 54, 173, 185

Unabhängigkeit

richterliche 30, 191c
von Radio und Fernsehen 93

Uneinigkeit der Räte 140, 156

Unfall 41

Unfallversicherung 117

Unfruchtbarkeit 119

Ungültigkeit einer Initiative 139, 156

UNO Beitritt der Schweiz 197 Ziff. 1

Unschuldsvermutung 32

Unterhaltung 93

Unterhaltungsspiele 196 Ziff. 8

Unternehmen

grosse Unternehmesgruppen 129a
marktmächtige 96

Unterricht

religiöser 15
an Grundschulen 19

Unterstützung

Angehöriger geschädigter Militärdienstpflichtiger 59
Angehöriger geschädigter Zivildienstpflichtiger 61
der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 40
Bedürftiger 115

Untersuchungshaft 31

Unvereinbarkeiten 144

Unversehrtheit 10, 11, 124

Uri 1

Urteil 31

Urteilsfähigkeit

der Kinder und Jugendlichen 11
Massnahme nach Sexualdelikten an urteilsunfähigen Personen 123c

Urteilsverkündung 30

V

Velowege 88

Verantwortung

allgemein (Präambel) 6
Persönliche 41

Verbilligung des Wohnungsbaus und der Wohnkosten 108

Verbrauchssteuern 131, 134

Vereinigte Bundesversammlung 157

Vereinigungen 23, 28

Vereinigungsfreiheit 23

Verfahren
gerichtliches 30
der Verfassungsrevision 192–195
Garantien 29

Verfassungsgerichtsbarkeit

Zuständigkeit des Bundesgerichts 189
nicht für Bundesgesetze 190

Verfassungsgrundlage dringlich erklärter Bundesgesetze 165

Vergünstigungen, steuerliche 129

Vergütungen durch Aktiengesellschaften 953

Verhältnismässigkeitsprinzip 5, 36

Verhandlungen

internationale 55
der Räte 156, 157
Verhandlungsfähigkeit der Räte 159

Verhüllung des Gesichts 10a

Verkauf gebrannter Wasser 105

Verkehr

Zuständigkeiten des Bundes 82–88, 196 Ziff. 2
internationaler 84
kombinierter 84, 196 Ziff. 1
öffentlicher 81a
Trennung 86
Verkehrsabgaben und Finanzierung 82, 85, 85a, 86, 87a, 87b

Verkehrsbetriebe des Bundes auf dem Wasser 76

Verkehrsinfrastruktur (Strassen) 83

Verkehrsträger, weitere 87

Verletzung verfassungsmässiger Rechte 189

Verlust des Bürgerrechts 38

Vermittlung des Bundes 56

Vermessung, amtliche 75a

Vernehmlassungsverfahren 147

Verordnungen

der Bundesversammlung 163, 173
des Bundesrats 182
befristete 184, 185
selbständige 184

Verpflichtungen der Kantone, grundlegende Bestimmungen über 164

Verrechnungssteuer 132, 134, 196 Ziff. 16

Versammlungsfreiheit 22

Versicherungen 98

Versicherungsleistungen

Besteuerung der 132
der Mutterschaftsversicherung 116

Versicherungsobligatorium 112, 113, 116, 117, 196 Ziff. 11

Versicherungsprämien, Steuern auf 132

Versorgung

des Landes 102, 196 Ziff. 6
der Bevölkerung mit Landwirtschaftsprodukten 104

Verteidigungsrechte 32

Verträge

der Kantone mit dem Ausland 56, 172, 186
völkerrechtliche 140, 141, 141a, 147, 166, 184, 189, 190
zwischen Kantonen 48, 48a, 172, 186, 189

Vertretung der Schweiz nach aussen 184

Vertrieb von Kriegsmaterial 107

Verursacher von Umwelteinwirkungen 74

Verurteilung 32

Verwahrung 123a

Verwaisung 41

Verwaltungsaufgaben 178

Verwaltungsinstanzen 29

Verwirklichung der Grundrechte, 35

Verwitwung 41

Vielfalt

des Landes (Präambel) 2
kulturelle und sprachliche 69
genetische 120

Vögel 79

Volk (Präambel)

Volk und Stände 136–142

Völkerrecht 5, 139, 141a, 189, 190, 193, 194

Volksabstimmungen

eidgenössische 136
fakultatives Referendum 141, 141a, 142
obligatorisches Referendum 140, 141a, 142
über dringlich erklärte Bundesgesetze 165
über Initiativen 138, 139, 139b

Volksinitiative

allgemein 136, 138, 139, 142, 156, 173
mit Gegenentwurf 139, 139b, Ziff. II

Volksmehr 139, 139b, 142

Vollzug

allgemein 46, 182
grundlegende Bestimmungen über den 164

Voranschlag 126, 156, 167, 183

Vorrang des Bundesrechts 49

Vorsitz des National- und des Ständerats 152

Vorsorge, berufliche 111, 113, 196 Ziff. 11

Vorsorgeeinrichtung 113

W

Waadt 1

Waffen 107

Waffenzubehör 107

Wahlen

des Nationalrates 149
des Ständerates 150
des Bundesrates, des Bundeskanzlers, der Bundeskanzlerin, des Bundesgerichts, des Generals 168
durch den Bundesrat 187
durch die Bundesversammlung 157, 168

Wählbarkeit in Bundesbehörden 143

Wahlkreis 149

Währungspolitik 99

Währungsreserven 99

Währungswesen 99

Wald 77

Wallis 1

Wanderwege 88

Wanderwegnetze 88

Warenverkehr, grenzüberschreitender 133

Wartefrist 39

Wasser 76

Wasserbau 76

Wasserkreislauf 76

Wasserzins 76

Wasser, gebrannte 105, 131

Wehrpflichtersatz 59

Weiterbildung 64a

Weltanschauung 15

Werke, öffentliche 81

Wertpapiere 132

Wettbewerb

Grundsatz 94
unlauterer 96, 97
Beschränkungen 96

Wettbewerbsfähigkeit, steuerliche 135

Wettbewerbspolitik 96

Wetten 106

Wiedereinbürgerung 38

Wiederwahl

von Ratspräsidenten 152
des Bundespräsidenten 176

Willensbildung

politische 34, 137
des Bundes 45

Willkürverbot 9

Wirksamkeit der Massnahmen 170

Wirtschaft

Zuständigkeiten des Bundes 94–107
Statistik 65

Wirtschaftsfreiheit 27, 94, 100, 101, 102, 103, 104, 196 Ziff. 7

Wirtschaftslage 126

Wirtschaftsordnung 94

Wirtschaftsraum 95

Wirtschaftsverbände 97

Wirtschaftszweige 103, 196 Ziff. 7

Wissenschaftsfreiheit 20

Wohl (Präambel)

Wohlfahrt 2, 54, 94

Wohnbauförderung 108

Wohneigentumsförderung 108

Wohnen 108–109

Wohnkanton 115

Wohnkosten 108

Wohnsitz 39

Wohnung 41

Wohnungsbau 108

Wohnungssuchende 41

Würde 7, 118b, 120

X

Y

Z

Zensur 17

Zentralbank 99

Zivilklage 30

Zivilprozessrecht 122

Zivilrecht 122

Zivilschutz 61

Zölle 133

Zug 1

Zugang

zu privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit 27

Zürich 1

Zusammenarbeit

von Bund und Kantonen 44–49, 135, 172, 185
von Bund und Kantonen in der Raumplanung 75

Zusammenhalt des Landes 2

Zusammenwirken von Bund und Kantonen 44–49

Zuschlag zur Verbrauchssteuer auf Treibstoffen 86, 131

Zuständigkeiten

des Bundes 54–135
der Bundesversammlung 163–173
des Bundesrates 180–187
des Bundesgerichts 189
der Kantone gegenüber Ausland 56

Zuständigkeitskonflikte oberster Bundesbehörden 157, 173

Zustimmung des Volkes 51

Zuwanderung 121a, 197 Ziff. 11

Zweck 2

Zweikammersystem 148

Zweitwohnungen 75b, 197 Ziff. 9