142.312

Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen

(Asylverordnung 2, AsylV 2)

vom 11. August 1999 (Stand am 1. Juni 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG),

verordnet:

1. Titel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.

2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe2

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

1. Kapitel: Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe, der Nothilfe und der entsprechenden Bundesbeiträge3

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 24 Definition der durch Bundesbeiträge vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen

(Art. 88 AsylG)

Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19775. Ausgenommen davon sind Leistungen, welche nach Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 20186 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern abgegolten werden.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

5 SR 851.1

6 SR 142.205

Art. 37 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe

1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten.8

2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absätze 3 und 3bis sowie 83 Absatz 1 des AsylG.9

3 Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:10

a.
Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;
b.
Personen in einem Verfahren nach Artikel 111b oder 111c AsylG;
c.
Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde.11

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

9 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

Art. 4 Koordinationsstelle

1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle.

2 …12

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

Art. 513 Auszahlungsverfahren

(Art. 88, 91 Abs. 2bis AsylG; Art. 87 AIG)

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 Absatz 2bis des AsylG sowie nach Artikel 87 des Ausländer- und Integrations-
gesetzes vom 16. Dezember 200514 (AIG)15 quartalsweise gestützt auf die im Datensystem des Staatssekretariates für Migration (SEM)16 erfassten Daten.

2 Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM.

3 Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen.

4 Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet.

5 …17

6 Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89a Absatz 2 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.18

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

14 SR 142.20

15 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

16 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

Art. 5a19 Datenerhebung

(Art. 95 Abs. 2 AsylG)

Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone verpflichtet werden, Daten zu Handen des Bundes zu erheben.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

2. Abschnitt: Kinderzulagen

Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen

1 Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84 des AsylG22 geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.

2 Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.

22 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.

Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen

1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:

a.
als Flüchtling anerkannt worden ist;
b.23
nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AIG24 vorläufig aufgenommen wird oder nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder
c.
als Schutzbedürftige anerkannt wird.

2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des AsylG.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

24 SR 142.20

2. Kapitel:25 Sonderabgabe auf Vermögenswerten26

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

Art. 1028 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten

(Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AIG)

1 Der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehen:

a.
Asylsuchende: ab Einreichung des Asylgesuchs;
b.
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung: ab Einreichung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung;
c.
vorläufig Aufgenommene: ab Entscheid über die vorläufige Aufnahme;
d.29
weggewiesene Personen: ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder ab Rechtskraft der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und
e.
Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung: nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme.

2 Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten endet:

a.
wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach der Einreise in die Schweiz;
b.
wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene, eine schutzbedürftige oder eine rechtskräftig weggewiesene Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; oder
c.
wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird.

3 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages neu zu laufen.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

Art. 1130 Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten

(Art. 86 und 87 AsylG)

1 Der Bund verwaltet die Sonderabgabe auf Vermögenswerten und erlässt die Abnahmeverfügungen.

2 Das SEM erteilt der sonderabgabepflichtigen Person oder den zuständigen kantonalen Behörden auf Gesuch hin Auskunft über die Höhe der geleisteten Sonderabgabe. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

Art. 1231 Informationssystem über die Sonderabgabe

(Art. 3 und 4 BGIAA32)

1 Das SEM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.

2 Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:

a.
Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommenen, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung;
b.
Personennummer, Datum der Einreise in die Schweiz sowie Datum des Asylgesuchs, des Gesuchs um Schutzgewährung und der vorläufigen Aufnahme aus ZEMIS;
c.
Einzahlungen und Höhe der geleisteten Sonderabgabe.

3 Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten beauftragt sind.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

32 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51).

Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte

1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34

2 Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.

3 Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.35

4 Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.36

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte

(Art. 87 Abs. 5 AsylG)

1 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommene, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung, die innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreisen, können beim SEM vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der ihnen abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen. 38

2 Absatz 1 gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, die innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbständig ausreisen.

3 Die abgenommenen Vermögenswerte bzw. deren Barwert werden in der Regel bei der Ausreise am Flughafen in bar ausbezahlt. Auf Gesuch hin kann der auszuzahlende Betrag nach erfolgter Ausreise ins Ausland überwiesen werden.

4 …39

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

39 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

3. Titel: Bundesbeiträge

1. Kapitel:40 Sozial- und Nothilfe

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

1. Abschnitt: Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

Art. 2041 Dauer der Kostenerstattungspflicht

(Art. 88 und 89 AsylG; Art. 87 Abs. 1 Bst. a und 87 Abs. 3 AIG)

Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzgewährung. Ausgenommen davon sind Personen während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c AsylG.42 Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton, dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:43

a.
der Nichteintretens- oder der negative Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig wird;
b.
das Asylgesuch abgeschrieben wird;
c.
eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist;
d.44
die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist;
e.
der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG zu erteilen ist;
f.45
eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wird oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG46 oder nach Artikel 3 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)47 oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)48 ein Anspruch darauf besteht; entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet; liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.

41 Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

42 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

46 SR 142.20

47 SR 0.142.112.681

48 SR 0.632.31

Art. 2149 Umfang der Kostenerstattungspflicht

Mit der Globalpauschale nach Artikel 22 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.

49 Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

Art. 2250 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt für Asylsuchende pro Monat 1573.39 Franken und für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung pro Monat 1424.28 Franken. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017) und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017).51

2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- und Betreuungskosten und einem Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen.

3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:

Kanton

in Prozent

Kanton

in Prozent

Aargau

101,4

Nidwalden

105,4

Appenzell Ausserrhoden

  85,0

Obwalden

  95,2

Appenzell Innerrhoden

  90,2

Schaffhausen

  84,6

Basel-Landschaft

103,6

Schwyz

118,3

Basel-Stadt

  96,3

Solothurn

  86,7

Bern

  89,4

St. Gallen

  90,4

Freiburg

  90,0

Tessin

  87,0

Genf

106,0

Thurgau

  90,8

Glarus

  82,0

Uri

  87,4

Graubünden

  92,5

Waadt

  99,8

Jura

  80,0

Wallis

  81,8

Luzern

100,2

Zug

120,0

Neuenburg

  80,0

Zürich

117,5

Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton) anpassen.52

4 Der Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen wird aufgrund der vom Bundesamt für Gesundheit publizierten Durchschnittsprämien53, der vollen Beträge der ordentlichen Franchise und des Selbstbehaltes nach Artikel 64 KVG54 sowie der Anzahl Kinder, junger Erwachsener und Erwachsener kantonal abgestuft. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.55

5 Die folgenden Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

Der Anteil für die Kosten beträgt:

Asylsuchende

Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

Mietkosten

216.66 CHF

184.03 CHF   

Übrige Sozialhilfekosten

617.34 CHF

526.78 CHF   

Betreuungskosten

273.90 CHF

246.98 CHF   

Zusätzliche Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen

  56.09 CHF

  56.09 CHF.56

6 Der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen basiert auf dem Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung von 44 383 Personen sowie dem Bestand davon an unbegleiteten Minderjährigen von 2283 Personen (ausmachend 5,1 %; Stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt den Anteil jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr mit folgender Formel der Entwicklung der Bestände an:

56.09 Franken ×

Anteil unbegleitete Minderjährige am Gesamtbestand

5,1 %

.57

50 Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007, 12.12.2008, 7.12.2012, 8.6.2018, 10.4.2019 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

53 V des EDI vom 28. Okt. 2016 über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1)

54 SR 832.10

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1233).

Art. 2358 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel:

BAS
= Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten.59

2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPAS) berechnet sich nach der Formel:

SPAS
= PAS – ETAS

In der Formel bedeuten:

PAS
= Am ersten Tag des Monats anwesende Asylsuchende.
ETAS
= Am ersten Tag des Monats erwerbstätige Asylsuchende (18- bis 60-Jährige).60

3 Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund jedem Kanton pro Monat eine Pauschale von 27 433 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2016). Das SEM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.61

4 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung geschuldete Gesamtbetrag (BVA) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel:

BVA
= Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale.62

5 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPVA) berechnet sich nach der Formel:

SPVA
= PVA – BETVA

In der Formel bedeuten:

PVA
= Am ersten Tag des Monats anwesende vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung.
BETVA
= Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige).

Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel:

BETVA
= EAVA × (EQCH + ALQCH – ALQKT) × (1 – NLQKT)

In der Formel bedeuten:

EAVA
= Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige).
EQCH
= Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige).
ALQCH
= Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
ALQKT
= Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss SECO.
NLQKT
= Kantonale Quote des vorletzten Jahres der im jeweiligen Kanton zu einem Niedriglohn (Bruttomonatslohn ≤ 600 Franken) beschäftigten vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss den vom SEM ausgewerteten Meldungen der Zentralen Ausgleichstelle nach Artikel 93bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194663 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).64

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951). Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012, 8.6.2018 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

63 SR 831.10

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

2. Abschnitt: Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung

Art. 2466 Dauer der Kostenerstattungspflicht

(Art. 88 Abs. 3 AsylG; Art. 31, 87 Abs. 1 Bst. b und 87 Abs. 3 AIG)

1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als staatenlose Person folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:

a.
ein Flüchtling eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 oder 43 Absätze 5 und 6 AIG67 ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, welches zur Asylgewährung geführt hat;
b.
ein vorläufig aufgenommener Flüchtling eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG oder nach Artikel 3 Anhang I FZA68 oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)69 ein Anspruch darauf besteht, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist;
bbis.70
ein Flüchtling mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)71 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192772 (MStG) oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches;
c.
eine staatenlose Person eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 oder 43 Absätze 5 und 6 AIG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;
d.
eine vorläufig aufgenommene staatenlose Person eine ausländerrechtliche Aufenthalts‑ oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG oder nach Artikel 3 Anhang I FZA oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ein Anspruch darauf besteht, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist;
dbis.73
ein Staatenloser mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;
e.
das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird;
f.
ein Flüchtling oder eine staatenlose Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist.74

2 Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.

3 Der Bund zahlt den Kantonen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung die Hälfte der Globalpauschale nach Artikel 26 vom Tag an, an dem diese nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, bis und mit dem Tag, an dem sie erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des AsylG erteilt werden könnte.

4 und 5 …75

66 Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

67 SR 142.20

68 SR 0.142.112.681

69 SR 0.632.31

70 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

71 SR 311.0

72 SR 321.0

73 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

75 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 24a76 Dauer der Kostenerstattungspflicht für Flüchtlingsgruppen

(Art. 56 und 88 Abs. 3 und 3bis AsylG)

1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für alle Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehören, während 7 Jahren ab Beginn des Monats, welcher auf die Einreise folgt.

2 Die über fünf Jahre hinausgehende Vergütung nach Absatz 1 beinhaltet Beiträge an die Kosten für unbegleitete Minderjährige und Personen, die 5 Jahre nach ihrer Einreise aufgrund einer schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen Betagtheit nicht wirtschaftlich selbständig sind.

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB Änd. 8.6.2018 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

Art. 2577 Umfang der Kostenerstattungspflicht

Mit der Globalpauschale nach Artikel 26 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.

77 Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

Art. 2678 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person und für jeden Flüchtling, der einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehört eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1411.06 Franken und basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017) und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017).79

2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- Betreuungs- und Verwaltungskosten und einem Anteil für die Selbstbehalte und Franchisen.80

3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:

Kanton

in Prozent

Kanton

in Prozent

Aargau

101,4

Nidwalden

105,4

Appenzell Ausserrhoden

  85,0

Obwalden

  95,2

Appenzell Innerrhoden

  90,2

Schaffhausen

  84,6

Basel-Landschaft

103,6

Schwyz

118,3

Basel-Stadt

  96,3

Solothurn

  86,7

Bern

  89,4

St. Gallen

  90,4

Freiburg

  90,0

Tessin

  87,0

Genf

106,0

Thurgau

  90,8

Glarus

  82,0

Uri

  87,4

Graubünden

  92,5

Waadt

  99,8

Jura

  80,0

Wallis

  81,8

Luzern

100,2

Zug

120,0

Neuenburg

  80,0

Zürich

117,5

Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom BfS veröffentlichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton) anpassen.81

4 Die Festsetzung der vollen Beträge der ordentlichen Franchise und des Selbstbehaltes erfolgt nach Artikel 64 KVG82 sowie der Anzahl Kinder und Erwachsenen. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.83

5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 298.40 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 786.69 Franken, der Anteil für die Betreuungs- und Verwaltungskosten 256.70 Franken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 5.60 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.84

6 Der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen basiert auf dem Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung von 27 891 Personen sowie dem Bestand davon an unbegleiteten Minderjährigen von 138 Personen (ausmachend 0,5 %; Stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt den Anteil jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr mit folgender Formel der Entwicklung der Bestände an:

5.60 Franken ×

Anteil unbegleitete Minderjährige am Gesamtbestand

0,5 %

.85

78 Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007, 7.12.2012, 8.6.2018, 10.4.2019 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

80 Die Berichtigung vom 13. Febr. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 731).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

82 SR 832.10

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1233).

Art. 2786 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (BF) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel:

BF
= Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale.

2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPF) berechnet sich nach der Formel:

SPF
= PF – BETF

In der Formel bedeuten:

PF
= Am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung.
BETF
= Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige).

Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel:

BETF
= EAF × (EQCH + ALQCH – ALQKT) × (1 – NLQKT)

In der Formel bedeuten:

EAF
= Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige).
EQCH
= Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige).
ALQCH
= Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss SECO.
ALQKT
= Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss SECO.
NLQKT
= Kantonale Quote des vorletzten Jahres der im jeweiligen Kanton zu einem Niedriglohn (Bruttomonatslohn < = 600 Franken) beschäftigten Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss den vom SEM ausgewerteten Meldungen der Zentralen Ausgleichstelle nach Artikel 93bis AHVG87.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Siehe auch die UeB Änd. 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

87 SR 831.10

Art. 27a88 Berechnung des Gesamtbetrages für Flüchtlingsgruppen

Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach folgender Formel:

B
= Anzahl am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge einer Flüchtlingsgruppe x kantonal abgestufte Globalpauschale nach Artikel 26.

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB Änd. 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

3. Abschnitt: Nothilfe

Art. 2889 Nothilfepauschalen

1 Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person:

a.
die ein Dublin–Verfahren durchlaufen hat;
b.
die ein beschleunigtes Verfahren durchlaufen hat;
c.
die ein erweitertes Verfahren durchlaufen hat; oder
d.
deren vorläufige Aufnahme aufgehoben worden ist.

2 Die Pauschale nach Absatz 1 wird für die betreffende Person entrichtet, wenn:

a.
auf deren Asylgesuch nach Artikel 31a Absätze 1 und 3 des AsylG nicht eingetreten wurde, wenn der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;
b.
deren Asylgesuch abgewiesen wurde, wenn der entsprechende Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; oder
c.
deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 2990 Umfang und Höhe der Nothilfepauschalen

1 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines Dublin-Verfahrens beträgt 400 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 10 Prozent, einer Bezugsdauer von 80 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.

2 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines beschleunigten Verfahrens beträgt 2013 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 33 Prozent, einer Bezugsdauer von 122 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.

3 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines erweiterten Verfahrens und für Personen, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde, beträgt 6006 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 66 Prozent, einer Bezugsdauer von 182 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.

4 Das SEM passt die Nothilfepauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 30 Monitoring Sozialhilfestopp

1 Das SEM überprüft unter Einbezug der SODK und der KKJPD nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten.

2 …91

3 Das SEM führt ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp. Dieses enthält folgende Daten:

a.
Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand und Staatsangehörigkeit der Nothilfe beziehenden Personen;
b.
Personennummer ZEMIS;
c.
Angaben über Art und Höhe der Kosten.

4 Die Kantone teilen dem SEM die für die Durchführung des Monitorings notwendigen Daten nach Absatz 3 mit.

5 Zugriff auf die Daten des Monitoring-Systems Sozialhilfestopp haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und der Kantone, die mit dem Monitoring befasst sind.

91 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 30a92 Anpassung der Nothilfepauschalen

1 Das SEM passt die Basispauschalen nach Artikel 29 gestützt auf die jährlichen Ergebnisse aus dem Monitoring Sozialhilfestopp nach Artikel 30 an, wenn das jeweilige Produkt aus der durchschnittlichen Bezugsquote und der durchschnittlichen Bezugsdauer der vorangehenden sechs Jahre um mindestens 10 Prozent vom entsprechenden Produkt der geltenden Basispauschale abweicht und die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 oder 3 erfüllt sind.

2 Die Pauschale wird erhöht, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone (Saldo von Überschüssen und Defiziten) tiefer sind als der durchschnittliche jährliche Gesamtbetrag, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde.

3 Die Pauschale wird gesenkt, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone (Saldo von Überschüssen und Defiziten) mindestens dem durchschnittlichen jährlichen Gesamtbetrag entsprechen, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde.

4 Die Produkte nach Absatz 1 und die Nettoreserven nach den Absätzen 2 und 3 werden wie folgt berechnet: Der massgebende Mittelwert wird bestimmt, indem die Extremwerte am unteren und oberen Ende aus der Berechnung ausgeschlossen werden. Dabei werden die Werte derjenigen Kantone aus der Berechnung ausgeschlossen, welche zusammen für den Vollzug von mindestens 10 Prozent der rechtskräftigen Entscheide nach Artikel 28 zuständig sind.

5 Die Anpassung der Nothilfepauschalen wird wie folgt berechnet: Das neu ermittelte Produkt wird multipliziert mit den indexierten Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.

6 Die Anpassung der Pauschalen erfolgt jeweils auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres.

7 Wenn die Nettoreserven rückläufig sind und 25 Prozent oder weniger vom jährlichen Gesamtbetrag nach Absatz 2 ausmachen, unterbreitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem Bundesrat einen Antrag zur neuen Festlegung der Höhe der Pauschalen und deren Basiswerte nach Artikel 29.

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

2. Kapitel: Verwaltungskosten93

93 Ursprünglich vor Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

(Art. 91 Abs. 2bis AsylG)

Art. 3194 Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

1 Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des AsylG entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.

2 Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag. Dieser wird nach der Formel P x G x Y: 100 berechnet, wobei gilt:

P
= einmaliger Pauschalbeitrag pro Person;
G
= Anzahl Asylgesuche und Anzahl Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Datensystem des SEM;
Y
= bevölkerungsproportionaler Verteilschlüssel nach Artikel 21 und Anhang 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199995 über Verfahrensfragen.96

3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 550 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.97

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

95 SR 142.311

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 32 Erkennungsdienstliche Behandlung

Für die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen vergütet der Bund den Kantonen Pauschalbeträge von je 40 Franken für das Erheben der Fingerabdrücke und von je 15 Franken für das Fotografieren. Die Pauschalen werden dem Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) angepasst. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die Kantone.

3. Kapitel: Finanzierung von Kollektivunterkünften

(Art. 90 AsylG)

1. Abschnitt: Die vergütbaren Kosten

Art. 33 Unterkünfte

1 Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden auf Grund ihrer Unterstützungspflicht nach den asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bundes mindestens zehn Personen nach den Grundsätzen eines gemeinschaftlichen Haushaltes unterbringen, können vom Bund ganz oder teilweise finanziert werden.

2 Werden Unterkünfte nach den Bestimmungen dieses Teils finanziert, sind die gewährten Bundesbeiträge nach Artikel 40 zurückzuerstatten.

Art. 34 Die vergütbaren Kosten im Einzelnen

Als vergütbare Kosten für Unterkünfte werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen anerkannt:

a.
Bau- und Erwerbskosten;
b.
Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb.
Art. 35 Bau- und Erwerbskosten

1 Als Bau- und Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für:

a.
den Erwerb von Gebäuden ohne Kosten für den Landanteil;
b.
die Erschliessung von Grundstücken;
c.
die Projektierungsarbeiten und Aufwendungen für die Vorbereitung der Ausführung sowie die Kosten des Baubewilligungsverfahrens und für Anschlussgebühren, soweit diese nach den massgeblichen Gebührenreglementen bei einer Meistbegünstigung nicht erlassen werden können;
d.
den Neubau, Ausbau oder Umbau von Liegenschaften, mit Ausnahme der Wiederherstellungskosten;
e.
die Betriebseinrichtungen und die Ausstattung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der erstmaligen Ausstattung, der Betreuung und Verwaltung stehen und nicht nach Artikel 24 abgegolten werden;
f.
die Umgebungsarbeiten;
g.
die Kapitalzinsen, soweit sie nicht durch Teilzahlungen nach Artikel 39 Absatz 2 kompensiert werden.

2 Nicht als Bau- und Erwerbskosten gelten die Kosten für:

a.
Verwaltungsaufwendungen der kantonalen Behörden;
b.
Projektierung von Unterkünften, für welche das SEM keine Finanzierungszusicherung erteilt hat oder deren Realisierung trotz Zusicherung nicht binnen der vom SEM festgesetzten Verwirkungsfrist erfolgt ist.

2. Abschnitt: Das Bewilligungsverfahren

Art. 37 Einreichung der Finanzierungsgesuche

1 Gesuche um Finanzierung von Unterkünften sind der kantonalen Koordinationsstelle einzureichen.

2 Diese prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit, beurteilt die rechtliche und politische Realisierbarkeit des Projekts und entscheidet auf Grund eines kantonalen Unterbringungskonzeptes, ob das Gesuch an das SEM weiterzuleiten ist.

3 Kosten, die vor der Zusicherung des SEM entstanden sind, werden nur beim Vorliegen besonderer Umstände ganz oder teilweise vergütet.

4 Wesentliche Projektänderungen sind dem SEM umgehend anzuzeigen und zu begründen.

Art. 38 Zusicherung der Abgeltung

1 Das SEM behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

2 Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.

3 Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem SEM unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.

3. Abschnitt: Auszahlung und Rückerstattung

Art. 39 Auszahlung

1 Nach Ausführung des Projekts prüft der Kanton die Bauabrechnung und reicht sie mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen nach den Weisungen des SEM ein.

2 Das SEM gewährt im Rahmen des Baufortschrittes und der verfügbaren Zahlungskredite auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der zugesicherten Finanzierung. Nach Überprüfung der Schlussabrechnung auf Grund der Belege setzt es den definitiven Betrag der Finanzierung fest und veranlasst die Überweisung des Guthabens an den Kanton.

Art. 40 Rückerstattung

1 Gewährte Bundesbeiträge zur Finanzierung von Unterkünften sind zu verzinsen und während der festgesetzten Dauer der Zweckbindung in gleichen Raten zurückzuerstatten. Der Zinssatz für das folgende Jahr richtet sich nach dem am 1. Dezember des laufenden Jahres publizierten Renditesatzes des Swiss-Bond-Index für Bundesanleihen.

2 Die ratenweisen Rückerstattungen werden pro Kanton gesamthaft mit den Zahlungen nach dem 3. Titel verrechnet.98

3 Das SEM kann mit den Kantonen abweichende Rückzahlungsmodalitäten vereinbaren. Es setzt die Mindestanforderungen für die Rückzahlung fest.

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

4. Kapitel: Weitere Beiträge

1. Abschnitt: Sicherheitskosten99

99 Eingefügt durch Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

(Art. 91 Abs. 2ter AsylG)

Art. 41100

1 Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 107 981,65 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in Zentren des Bundes oder pro 25 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 24a AsylG ausgerichtet.

2 Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel:

PB = (PE × DE × FE + PB × DB × FB) × JA/JT

In der Formel bedeuten:

PB
= Pauschalbeitrag pro Kanton
PE
= Anzahl Unterbringungsplätze pro Zentrum des Bundes im Kanton
PB
= Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton
DE
= Betriebsdauer pro Zentrum des Bundes in Tagen
DB
= Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen
FE
= 0,01 (Faktor Zentrum des Bundes)
FB
= 0,04 (Faktor besonderes Zentrum)
JA
= Jahresansatz nach Absatz 1
JT
= Anzahl Kalendertage im Jahr.

3 Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Oktober 2016). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.101

4 Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2ter AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.

5 Während einer vorübergehenden Stilllegung eines Zentrums des Bundes oder eines besonderen Zentrums des Bundes wird im ersten Halbjahr der ganze und im zweiten Halbjahr der halbe Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausgerichtet.102

6 Für Liegenschaften, welche wegen nicht ausreichender Unterbringungsstrukturen nur vorübergehend als Zentren des Bundes oder als besonderes Zentrum des Bundes genutzt werden, wird der Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausschliesslich während der Betriebsdauer ausgerichtet.103

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

101 Die Berichtigung vom 21. Juli 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 3343).

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869).

1a. Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen105

105 Fassung gemäss Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

(Art. 91 Abs. 3 AsylG)

Art. 44

1 Das SEM kann einen jährlichen Beitrag an die Kosten von Einrichtungen zur Behandlung traumatisierter Personen ausrichten.

2 Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehr- und Forschungstätigkeit sowie der Qualitätssicherung auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Personen.106

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

2. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone108

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

(Art. 31 und 91 Abs. 6 AsylG)

Art. 46109 Vertrag

Das EJPD schliesst mit Kantonen, in denen Angestellte unter der Leitung des SEM Entscheide nach den Artikeln 31a–40 AsylG vorbereiten, im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen einen schriftlichen Vertrag ab.

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 915).

Art. 47 Voraussetzungen

1 Kantonale Angestellte haben mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle für die Entscheidvorbereitung aufzuwenden.

2 Die Angestellten haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen wie das Bundespersonal.

3 Für die Vorbereitung von Asylentscheiden und die Aus- und Weiterbildung ist das SEM gegenüber den kantonalen Angestellten weisungsberechtigt.

4 Das EJPD110 entscheidet über die zu verwendenden Informatiksysteme.

5 Das SEM liefert den Kantonen die für die Vorbereitung von Asylentscheiden nötigen Informationen und regelt deren Verwendung.

110 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 48 Kosten

1 Der Bund vergütet den Kantonen für die Vorbereitung von Asylentscheiden:

a.
die nach kantonaler Besoldungsordnung anfallenden Kosten für Angestellte, soweit diese mit der Vorbereitung von Asylentscheiden beschäftigt sind; allfällige Einkaufssummen für Versicherungsjahre der beruflichen Vorsorge werden vom Bund nicht übernommen;
b.
eine besondere Verwaltungskostenpauschale in der Höhe von 40 Prozent der nach Buchstabe a vergüteten Kosten zur Abgeltung der zusätzlich nötigen personellen, räumlichen und betrieblichen Infrastruktur.

2 Der Bund übernimmt im Weiteren:

a.
die Kosten für die Beschaffung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung von Informatiksystemen sowie für die Datenübertragung, soweit sie für die Vorbereitung von Asylentscheiden notwendig sind;
b.
die Kosten für die Aus- und Weiterbildung nach Artikel 47 Absatz 3.
Art. 49 Verfahren

1 Für den Abschluss eines Vertrages reichen die Kantone dem SEM folgende Unterlagen ein:

a.
das Konzept;
b.
Angaben über die Anzahl Angestellte, die Asylentscheide vorbereiten sollen, sowie über deren Beschäftigungsgrad und den Prozentsatz der Arbeitszeit, die sie für die Entscheidvorbereitung aufwenden sollen;
c.
für jede Stelle Angaben über die vorgesehenen Lohnkosten.

2 Das SEM erstellt einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kanton zur Stellungnahme vor.

3 Hat das EJPD den Vertrag genehmigt und stimmt der Kanton diesem zu, so erlässt das SEM eine Verfügung über die Zusicherung der vergütbaren Kosten.

4 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.

Art. 50 Abrechnung

1 Der Kanton stellt dem Bund nach den Weisungen des SEM halbjährlich Rechnung.

2 Das SEM gewährt quartalsweise Teilzahlungen in der Höhe von 80 Prozent der vorgesehenen Kosten.

3. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit: Grundsätze111

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

(Art. 91 Abs. 7, 93 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2, 113 und 114 AsylG)

Art. 51 Bundesbeiträge

1 …112

2 Das SEM kann Beiträge ausrichten an:

a.
Projekte internationaler Organisationen zur Erfassung und Steuerung grenzüberschreitender Migrations- und Flüchtlingsbewegungen sowie zur Förderung der Bereitschaft zur Aufnahme von Flüchtlingen;
b.113
internationale Organisationen, die im Bereich der internationalen Koordination und Harmonisierung der Asyl- und Flüchtlingspolitik tätig sind;
c.114
Projekte oder Programme internationaler Organisationen, namentlich im Bereich der Asylverfahren, Information, Rückkehr, Betreuung, Bildung und Beschäftigung sowie Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen, deren Ziel die Stärkung der Strukturen des Migrationsmanagements ist;
d.115
international ausgerichtete Projekte oder Programme von Trägerschaften wie Nichtregierungsorganisationen oder Stiftungen, namentlich im Bereich der Asylverfahren, Information, Rückkehr, Betreuung, Bildung und Beschäftigung sowie Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen, deren Ziel die Stärkung der Strukturen des Migrationsmanagements ist;
e.116
Projekte wissenschaftlicher Institutionen, namentlich im Bereich der Früherkennung und Steuerung von grenzüberschreitenden unkontrollierten Flucht- und Migrationsbewegungen, der Festlegung von Standards bei der Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie der Politikevaluation, deren Ziel insbesondere die Bereitstellung von Entscheidgrundlagen für die Ausgestaltung von Recht und Praxis im Asyl- und Migrationsbereich ist.

3 …117

112 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

117 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, mit Wirkung seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

Art. 51a118 Finanzierung

1 Bei international ausgerichteten Projekten oder Programmen prüft das SEM, ob eine ausreichende Projektfinanzierung von Seiten Dritter sichergestellt ist.

2 Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e können ganz oder teilweise vom SEM finanziert werden.

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

Art. 52119 Prüfung des Gesuches durch das SEM

Das SEM behandelt das Gesuch nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie nach dem zu erwartenden Nutzen. Bei Gesuchen um Beiträge an international ausgerichtete Projekte oder Programme prüft es zudem, ob die Grundsätze eines professionellen Projektmanagements eingehalten sind.

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

4. Abschnitt:120 Internationale Zusammenarbeit: Besondere Bestimmungen für Verpflichtungskredite Migration

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

(Art. 91 Abs. 7, 93 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2, 113 und 114 AsylG)121

Art. 52a Abschluss von Verträgen

1 Das EJPD kann zur Umsetzung bewilligter Kredite nach Artikel 114 AsylG völkerrechtliche Verträge zu Projekten oder Programmen abschliessen.

2 Das SEM kann zur Umsetzung bewilligter Kredite nach Artikel 114 AsylG privatrechtliche, öffentlich-rechtliche oder völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite zu Projekten oder Programmen abschliessen.

Art. 52b Zuständigkeit

1 Das SEM ist zuständig für die Vorbereitung, die Antragstellung, die Durchführung, die Berichterstattung, die Kontrolle der Mittelverwendung und die Evaluation der Projekte oder Programme.

2 Der Steuerungsausschuss Migration koordiniert den Einsatz der Mittel und die strategische Ausrichtung der bewilligten Kredite. Das SEM führt den Vorsitz des Ausschusses. Darin sind zudem die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), das SECO und die Direktion für europäische Angelegenheiten als Mitglieder vertreten. Verwaltungsinterne Expertinnen und Experten können zur Mitwirkung beigezogen werden.

Art. 52c Finanzkompetenzen

1 Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die mehr als 20 Millionen Franken kosten.

2 Das EJPD entscheidet über Massnahmen, die mehr als 5 Millionen Franken und höchstens 20 Millionen Franken kosten. Bei Massnahmen über 10 Millionen Franken entscheidet es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.

3 Das SEM entscheidet über Massnahmen bis zum Höchstbetrag von 5 Millionen Franken.

Art. 52d Kostenüberschreitungen

Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag, so sind die Finanzkompetenzen wie folgt geregelt:

a.
Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag um nicht mehr als einen Viertel, so kann die gemäss Artikel 52c für die Mehrkosten zuständige Instanz die Mehrkosten bewilligen.
b.
Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag um mehr als einen Viertel, so kann die gemäss Artikel 52c für den neuen Gesamtbetrag zuständige Instanz die Mehrkosten bewilligen.
Art. 52e Änderungen

Das SEM kann eine Massnahme ändern, sofern die Änderung keine Mehrkosten verursacht.

Art. 52g Kontrolle der Verwendung der finanziellen Mittel

1 Das EJPD kontrolliert die Verwendung der finanziellen Mittel.

2 Es erlässt für den Nachweis über die Verwendung der finanziellen Mittel in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Richtlinien.

121 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

5. Kapitel: Kosten für die Ein- und Ausreise

(Art. 92 AsylG)

1. Abschnitt: Einreisekosten

Art. 53 Grundsatz122

Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für:

a.
Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Artikel 56 des AsylG;
b.
Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden;
c.
Schutzbedürftige im Ausland nach Artikel 68 des AsylG;
d.123
Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 AsylG oder nach Artikel 85c Absatz 1 AIG bewilligt wird;
e.124
Personen, denen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, weil sie ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 192).

124 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 4. Sept. 2013 (AS 2013 3065). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 53a125 Kosten der Unterbringung am Flughafen

Im Rahmen der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen in einer angemessenen Unterkunft oder ausnahmsweise an einem anderen Ort vergütet das SEM während längstens 60 Tagen die Kosten:

a.
für die Unterbringung und die Betreuung;
b.
für die Verpflegung; sowie
c.
für die notwendige medizinische und zahnärztliche Grund- bzw. Notversorgung.

125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

2. Abschnitt: Ausreisekosten

Art. 54 Zuständigkeit

1 Das SEM vergütet den Kantonen im Rahmen dieser Verordnung diejenigen Kosten, welche durch die Ausreise aus der Schweiz der in Artikel 92 Absatz 2 des AsylG erwähnten Personengruppen entstehen.

2 Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen Migrations- oder Sozialhilfebehörden beantragt werden.126

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 55 Überprüfung der Mittellosigkeit

1 Der Kanton prüft, ob die ausländische Person im Zeitpunkt der Organisation der Ausreise mittellos ist. Zu berücksichtigen sind vor allem das Erwerbseinkommen und die verfügbaren Vermögensbeträge (Konten, Pensionskasse, Mietzinsgarantie, Arbeitslosenversicherungsleistungen usw.). Die Prüfung erfolgt summarisch, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

2 Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Reisegeldes nach Artikel 59a Absatz 1 belassen.127

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

Art. 56 Umfang

1 Der Bund vergütet nur diejenigen Kosten, welche durch die in den Artikeln 57–60 vorgesehenen Handlungen und Leistungen entstehen. Ist kein Pauschalbetrag vorgesehen, so werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

2 Ausgeschlossen ist jede Übernahme von Kosten, welche die in den Artikeln 57–60 festgesetzten Grenzen überschreiten. Liegen ausserordentliche Gründe vor, bleibt die vorgängige Zustimmung des SEM vorbehalten.

3 In allen Fällen ist die kostengünstigste Variante zu wählen, sofern sie den Umständen – wie namentlich Gesundheitszustand, anwendbare Bestimmungen für den Transit durch Drittländer und für die Aufnahme im Bestimmungsland – angemessen ist.128

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 57129 Beschaffung von Reisepapieren

Der Bund vergütet:

a.
die Kosten für die Ausstellung der erforderlichen Reisepapiere durch die ausländischen konsularischen Vertretungen und die Kosten für die Ausstellung weiterer Dokumente, die für den Erhalt der Reisepapiere notwendig sind; vergütet wird das Reisepapier, das am schnellsten erhältlich ist;
b.
die Transportkosten (Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der zweiten Klasse) für die notwendigen Fahrten der ausländischen Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung des entsprechenden Staates, sofern das persönliche Erscheinen vorausgesetzt wird.

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

Art. 58130 Kosten für die Begleitung

1 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn eine ausländische Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung polizeilich begleitet werden muss.

2 Für Personen, die auf der gesamten Rückreise polizeilich begleitet werden müssen, vergütet der Bund eine Begleitpauschale von:

a.
200 Franken pro Begleitperson für die polizeiliche Begleitung bis zum Flughafen oder bis zum Grenzübergang;
b.
300 Franken pro Tag und Begleitperson für die Begleitung vom Flughafen in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat als Beitrag an die Kosten für Mahlzeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen; die Löhne für die Begleitpersonen sowie allfällige Gebühren oder Entschädigungen für die Begleitung werden nicht vergütet; und
c.
400 Franken pro Tag für den Equipenleiter oder die Equipenleiterin eines Sonderflugs nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung vom 12. November 2008131 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes ab Flughafen bis in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.

3 Befindet sich die zuständige konsularische Vertretung, der Flughafen oder der Grenzübergang im gleichen Kanton, in welchem sich die ausländische Person aufhält, so beträgt die Begleitpauschale nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a 50 Franken.

4 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken für die soziale Begleitung vom Wohnort bis zum Flughafen oder bis zum Grenzübergang oder für die gesamte Rückreise, wenn es sich um besonders betreuungsbedürftige Personen, insbesondere um Familien mit Kindern oder allein reisende Minderjährige handelt.

5 Der Kanton kann Drittpersonen mit der sozialen Begleitung nach Absatz 5 beauftragen.

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

131 SR 364.3

Art. 58a132 Kosten für die Identitätsabklärung

1 Die Kosten für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die zur Abklärung der Identität erforderlich sind, werden vom Bund übernommen, sofern das SEM dazu vorgängig die Einwilligung erteilt hat. Es gelten die Tarife für die Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens.

2 Der Bund vergütet dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton eine Pauschale von 300 Franken, wenn die ausreisepflichtige Person am Ort der Identitätsabklärung übernachten muss. In dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 1999133 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) bereits enthalten.134

132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

133 SR 142.281

134 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 58b135 Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begleitungen

1 Bei Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2008136 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 350 Franken.

2 Für eine ärztliche Begleitung an den Flughafen oder bis zum Grenzübergang, die sich nach einer ärztlichen Untersuchung als notwendig erweist, vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 1000 Franken.

3 Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt die Pauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

136 SR 364

Art. 59137 Weitere vergütbare Kosten138

1 Der Bund vergütet die Kosten für:

a.
eine kostengünstige und zweckdienliche Verbindung zwischen dem schweizerischen Wohnort und einem internationalen Flughafen im Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. einem internationalen Hafen oder einem Hauptbahnhof im Heimat- oder Herkunftsstaat;
b.139
c.140
die Beförderung des Gepäcks bis zum Betrag von 200 Franken pro Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie;
d.141
jede notwendige Übernachtung in der Übernachtungsstation eines Flughafengefängnisses mit einer Pauschale von 300 Franken; in dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 VVWAL142 bereits enthalten;
e.143

2 Nicht vergütet werden in der Regel die Kosten für den Transfer im Bestimmungsland.

3 Erscheint eine ausreisepflichtige Person nicht zum Ausreisetermin, so stellt das SEM dem Kanton die Flugannullierungskosten sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen weiteren Kosten in Rechnung, falls der Kanton die Annullierung hätte verhindern können.144

4 …145

5 Das SEM regelt die Modalitäten der Bestellung von Reisebilletten und der Routenwahl.

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

139 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

141 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

142 SR 142.281

143 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6951).

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

145 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

Art. 59a146 Reisegeld

1 Das SEM kann zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum Heimat- oder Herkunftsstaat das Reisegeld vergüten. Dieses beträgt 100 Franken pro Person, höchstens jedoch 500 Franken pro Familie.147

2 Es kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen, insbesondere länderspezifischen oder gesundheitlichen Gründen die kontrollierte Ausreise gefördert werden kann.148

2bis Das SEM kann Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG149 in Haft befinden und die sich bereit erklären, pflichtgemäss auszureisen, ein Reisegeld von maximal 500 Franken vergüten. Die Vergütung des Reisegeldes erfolgt erst, nachdem ein Beratungsgespräch in Administrativhaft nach Artikel 3b VVWAL150 stattgefunden hat.151

3 Das SEM vergütet den betroffenen Personen die Pauschalbeiträge nach den Absätzen 1, 2 und 2bis direkt.152

146 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

149 SR 142.20

150 SR 142.281

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012 (AS 2012 6951). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

Art. 59abis 153 Ausreisegeld

1 Ausreisepflichtigen Personen, die gemäss Artikel 64 Absatz 1 von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, kann das SEM ein Ausreisegeld von maximal 2000 Franken vergüten.

2 Die ausreisepflichtige Person muss bereit sein, bei der Beschaffung der Reisepapiere mitzuwirken und auszureisen.

3 Das SEM entscheidet auf Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreisegeldes. Hierfür hat der Kanton darzulegen, dass:

a.154
er alle für die Papierbeschaffung notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet sowie bei Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG155 in Haft befinden, ein Beratungsgespräch in Administrativhaft gemäss Artikel 3b VVWAL156 durchgeführt hat; und
b.
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1.
die Papierbeschaffung wird voraussichtlich länger als sechs Monate dauern,
2.
die rückzuführende Person hat mindestens eine polizeilich begleitete Rückführung in den Heimatstaat verweigert, oder
3.
die rückzuführende Person ist gestützt auf Artikel 75–78 AIG verhaftet worden.

3bis Aufgrund des Gesundheitszustandes der Person und aus länderspezifischen Gründen kann das SEM das Ausreisegeld ausnahmsweise auch dann ausrichten, wenn die Voraussetzungen in den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt sind.157

4 Das Ausreisegeld kann nicht mit dem Reisegeld gemäss Artikel 59a Absatz 2bis kumuliert werden.

5 Das SEM oder von diesem beauftragte Dritte können das Ausreisegeld an den internationalen Flughäfen oder im Bestimmungsland auszahlen.158

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

155 SR 142.20

156 SR 142.281

157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 59b160 Interkantonale Transporte für inhaftierte Personen

1 Das SEM kann an die Betriebskosten der interkantonalen Transporte von inhaftierten Personen einen jährlichen Beitrag leisten.

2 Der Beitrag des Bundes beläuft sich, unabhängig von der Anzahl der Personen, die im Auftrage des Bundes transportiert werden, auf einen Drittel der Gesamtkosten des Transportsystems. Das SEM entrichtet den jährlichen Beitrag an die KKJPD.161

3 Für den interkantonalen Transport von Personen, welche nach den Leistungsnormen der Transportbetreiber mit den interkantonalen Häftlingstransporten transportiert werden können, die aber trotzdem polizeilich begleitet werden, richtet das SEM keine Begleitpauschale nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a aus.

160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 6087). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 61 Kontrolle

1 Das SEM prüft die Vergütungsanträge. Sofern erforderlich, kann es zusätzliche Angaben oder Belege anfordern.

2 Bei ungenügender Organisation der Ausreise oder Nichtbeachtung der vorliegenden Vorschriften verweigert das SEM eine vollumfängliche oder teilweise Vergütung.

6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung

(Art. 93, 93a, 93b AsylG)163

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 62164 Zweck der Rückkehrhilfe

1 Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.

2 Freiwillige Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aus eigenem Antrieb verlässt; pflichtgemässe Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Verfügung verlässt.

3 Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiedereingliederungsprozess der rückkehrenden Person unterstützen.

4 Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Dies schliesst die in anderen europäischen Staaten gewährten Rückkehrhilfen ein.

5 Reisen die Begünstigten nicht aus oder wieder ein, so haben sie die durch die Schweiz ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.

164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 63165 Begünstigte

Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsverhältnis nach dem AsylG oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahmen des AIG166 geregelt ist.

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

166 SR 142.20

Art. 64 Einschränkungen

1 Von finanzieller Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind Personen:167

a.168
b.
die ein Verbrechen oder wiederholte Vergehen begangen haben;
c.
die sich offensichtlich missbräuchlich verhalten haben, insbesondere wenn sie:
1.
die Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 des AsylG grob verletzt haben,
2.
sich weigern, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigen, Auskünfte einzuholen,
3.
eine zumutbare Arbeit nicht annehmen,
4.
die Fürsorgeleistungen missbräuchlich verwenden;
d.169
die offensichtlich über genügend finanzielle Mittel oder umfangreiche Vermögenswerte verfügen.

2 …170

3 Der Bezug von Leistungen der Rückkehrhilfe darf keine Verzögerung der Ausreise bewirken.

4 …171

5 Das EJPD kann die Rückkehrhilfe für einzelne Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten aus länderspezifischen Gründen befristet ausschliessen.172

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

168 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

170 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

171 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

2. Abschnitt:173 Rückkehrberatung

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

(Art. 93a AsylG)174

Art. 66 Rückkehrberatung

Rückkehrberatungsstellen in den Kantonen, in den Zentren des Bundes175 und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin sorgen für die Verbreitung von Informationen über Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden, interessierten privaten Institutionen und bei Personen aus dem Asylbereich sowie bei Personen nach Artikel 60 AIG176. Die Rückkehrberatungsstellen führen individuelle Rückkehrberatungen für Interessierte durch.

175 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

176 SR 142.20

Art. 67 Zuständigkeiten

1 Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen werden vom Kanton bezeichnet; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das SEM.

2 Die Kantone können sich zum Zweck der Schaffung und Unterhaltung der für die Rückkehrberatung notwendigen Strukturen zusammenschliessen oder Dritte damit beauftragen. Sie stellen sicher, dass die Rückkehrberatungsstellen Zugang zu den für ihre Arbeit notwendigen Daten, namentlich Personalien und Verfahrensstand, haben.

3 Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen Zürich und Genf ist das SEM. Es kann diese Aufgabe kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen; in diesem Fall schliesst es mit diesen eine Vereinbarung über die Abgeltung ab.177

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 68 Bundesbeiträge an die Kantone

1 Das SEM richtet Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung nach Artikel 66 im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets aus. Diese dienen ausschliesslich der Deckung ordentlicher Verwaltungs- und Personalkosten, die der Rückkehrberatung nach Artikel 66 entstehen.

2 Die Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung setzen sich aus einer Basispauschale und einer Leistungspauschale zusammen.

3 Die Basispauschale wird kantonal wie folgt abgestuft:

Kanton

Franken

Kanton

Franken

Aargau

  62 174

Nidwalden

  23 161

Appenzell Ausserrhoden

  19 710

Obwalden

  20 086

Appenzell Innerrhoden

  15 365

Schaffhausen

  21 505

Basel-Landschaft

  41 785

Schwyz

  26 986

Basel-Stadt

  25 501

Solothurn

  37 482

Bern

125 565

St. Gallen

  47 782

Freiburg

  42 715

Tessin

  31 928

Genf

  59 619

Thurgau

  20 662

Glarus

  21 206

Uri

  18 103

Graubünden

  28 554

Waadt

  83 285

Jura

  20 431

Wallis

  47 220

Luzern

  47 925

Zug

  25 072

Neuenburg

  30 028

Zürich

156 156.178

4 Die Leistungspauschale beträgt 1000 Franken pro im Vorjahr ausgereiste Person.179

5 Die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt jeweils im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres im Umfang von 80 Prozent auf die Ausgleichskonten der Kantone beim Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen. Der Restbetrag wird jeweils am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, soweit der Beitrag gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990180 über Finanzhilfen und Abgeltungen nicht gekürzt oder zurückgefordert wird.

6 Voraussetzung für die Entrichtung der Bundesbeiträge nach Absatz 5 ist das Vorliegen eines Tätigkeitsberichtes der Kantone für das vorhergehende Kalenderjahr.

7 Bei einem wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Asylgesuche kann das EJPD die Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 anpassen.

178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2875).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2875).

180 SR 616.1

Art. 68a181 Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben

1 Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.

2 Diese Zusatzaufgaben beinhalten namentlich die Durchführung spezifischer Umfragen, Beratungs- und Informationstätigkeiten sowie Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen.

3 Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung werden im Rahmen der Absprachen zwischen dem SEM und den Kantonen oder den Dritten geregelt.

4 Die Kantone oder Dritte können dem SEM Projekte unterbreiten, die unter die Absätze 1 und 2 fallen. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

3. Abschnitt:182 Programme im Ausland

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

(Art. 93 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 sowie Art. 114 AsylG)183

Art. 71 Allgemeines

1 Programme im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat und sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Programme können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen aus der Schweiz oder dem Schengen-Raum umgesetzt werden.184

2 Programme im Ausland können insbesondere eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu Gunsten der Rückkehrenden umfassen:

a.
die Vorbereitung, Organisation und Begleitung der Rückreise sowie die Erleichterung der Ein- und der Weiterreise im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat;
b.
die Unterstützung der schulischen, beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

3 Programme im Ausland können auch Hilfeleistungen zu Gunsten der heimatlichen Behörden oder der einheimischen Bevölkerung in Form von Strukturhilfe beinhalten.

4 Als Programme im Ausland gelten ebenfalls Massnahmen, die in Herkunfts- und Transitländern oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Prävention von irregulärer Migration in die Schweiz, in den Schengen-Raum oder innerhalb des Schengen-Raums beitragen oder Anreize dazu abbauen. Darunter fallen insbesondere folgende Massnahmen:

a.
Durchführung von Informations- und Aufklärungskampagnen;
b.
Hilfeleistungen an ausländische Behörden oder Trägerschaften, namentlich im Bereich der Asylverfahren, Information, Betreuung, Bildung und Beschäftigung sowie Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen;
c.
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Rückkehrbereich mit dem Ziel, die Rückkehr und Rückführung in Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten zu erleichtern oder zu fördern.185

184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

Art. 72 Zuständigkeit und Zusammenarbeit

1 Das SEM legt den Kreis der Begünstigten fest und bestimmt die Zielsetzung der Programme im Sinne von Artikel 71.

2 Zuständig für die Planung und Umsetzung der Programme nach Artikel 71 ist das SEM. Es kann diese Aufgabe an die DEZA oder an Dritte übertragen.186

186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

4. Abschnitt:187 Individuelle Rückkehrhilfe

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG)

Art. 73 Voraussetzungen

Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlassen.

Art. 74 Ausrichtung

1 Die individuelle Rückkehrhilfe wird im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets in Form eines Pauschalbetrags gewährt.

2 Die Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe nach Absatz 1 beträgt maximal 1000 Franken pro Person. Sie kann individuell abgestuft werden, namentlich nach Alter, Stand des Asylverfahrens, Aufenthaltsdauer und aus länderspezifischen Gründen.188

3 Die Pauschale kann durch eine materielle Zusatzhilfe ergänzt werden. Darunter fallen individuelle Massnahmen namentlich in den Bereichen Beruf, Ausbildung und Wohnraum.189

4 Die materielle Zusatzhilfe wird bis höchstens 3000 Franken pro Person oder Familie gewährt. Das SEM kann für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat und aus länderspezifischen Gründen die materielle Zusatzhilfe bis auf höchstens 5000 Franken erhöhen.190

5 In den Zentren des Bundes werden die individuelle Rückkehrhilfe und die materielle Zusatzhilfe unter Berücksichtigung des Verfahrensstands und der Aufenthaltsdauer degressiv ausgestaltet.191

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 74a Verhältnis zu den Ausreisekosten

1 …192

2 Die Kosten für die Ausreise und die Zahlung von Reisegeld werden vom SEM unabhängig von der Gewährung individueller Rückkehrhilfe nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 59a erstattet.

192 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1.April 2013 (AS 2012 6951).

Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe

1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.

2 Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.

3 Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.

Art. 76193 Ausreise in einen Drittstaat

1 Bei der Ausreise in einen Drittstaat, der nicht dem Heimat- oder Herkunftsstaat entspricht, kann individuelle Rückkehrhilfe gewährt werden. Die betroffene Person muss mindestens ein Jahr zum Verbleib im Drittstaat berechtigt sein.

2 Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in einen Staat nach Artikel 76a weiterreist.

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 76a194 Ausreise in einen visumsbefreiten Staat

1 Von der individuellen Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind:195

a.
Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind;
b.
Personen, die in einen Staat nach Buchstabe a weiterreisen.

2 Für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat kann das SEM Ausnahmen gewähren.

194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 77196 Zuständigkeit

Das SEM entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Stellen oder von beauftragten Dritten über die Gewährung der individuellen Rückkehrhilfe.

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 78197 Auszahlung

Das SEM oder von diesem beauftragte Dritte können individuelle Rückkehrhilfebeträge an den internationalen Flughäfen oder im Bestimmungsland auszahlen.

197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

7. Kapitel: …

4. Titel: Schlussbestimmungen

(Art. 121 AsylG)

Art. 82 Übergangsbestimmungen

1 Die Artikel 8–19 gelten für alle hängigen Verfahren, in denen das SEM die Schlussabrechnung oder Zwischenabrechnung nach den Artikeln 16 Absatz 1 und 17 Absatz 2 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu veranlassen hat.

2 Fürsorgekosten, die asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Personen im Zeitpunkt der Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur vorläufigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 1 bereits zurückerstattet haben, werden vom Betrag nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 in Abzug gebracht. Übersteigen die geleisteten Rückerstattungen diesen Betrag, wird die Differenz nicht ausbezahlt.

3 Bis zum Inkrafttreten der Artikel 41–43 findet das alte Recht Anwendung. Das SEM kann mit einzelnen Kantonen Vereinbarungen im Sinne eines Pilotversuches nach Artikel 41–43 abschliessen.

4 Die Pauschalen nach den Artikeln 21 Absatz 2, 29 Absatz 4, 30 Absatz 3, 31 Absatz 1 werden erstmals auf den 1. Januar 2001 angepasst.

5 Die Unterbringungspauschale für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a beträgt bis zum 31. Dezember 2000 12.05 Franken pro Tag und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 11.85 Franken pro Tag.

6 Die Mietpreispauschale nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a beträgt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem Hypothekarzinssatz für Althypotheken im ersten Rang der Berner Kantonalbank von 3¾ Prozent und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten bis zum 31. Dezember 2000 8.80 Franken und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 8.60 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a.

7 Die Pauschale für die übrigen Kosten nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b beträgt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreis von 104.4 Punkten bis zum 31. Dezember 2001 3.25 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b.

8 Der Pauschalbeitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten für die Flüchtlingsbetreuung nach Artikel 31 wird bis zum Zuständigkeitswechsel dem jeweiligen Hilfswerk, anschliessend dem jeweiligen Kanton pro rata ausgerichtet. Die Bundesbeiträge werden den Hilfswerken bis zum Zuständigkeitswechsel nach altem Recht ausgerichtet, sofern sie nicht bis zum 31. Dezember 1999 beim SEM schriftlich die Abgeltung nach neuem Recht beantragen.

9 Für Personen, für deren Betreuungs- und Fürsorgekosten der Bund im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung trotz Erteilung der Niederlassungsbewilligung berechtigterweise aufgekommen ist, übernimmt er auch weiterhin die entsprechenden Kosten im Sinne von Artikel 2.

10 Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährten und pro rata auszurichtenden Stipendien werden vom Bund an die Kantone rückerstattet.

11 Die vor Inkrafttreten an die Kantone ausgerichteten Bundesbeiträge für die Finanzierung von Unterkünften sind mit Ausnahme der Verzinsung nach Artikel 40 rückzuerstatten, soweit sie nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts noch nicht amortisiert sind. Das SEM setzt für jedes einzelne Subventionsverhältnis den rückerstattungspflichtigen Betrag sowie pro Kanton den Gesamtbetrag und die quartalsweise zu verrechnenden Raten fest.

12 Für die Bestimmung des Rückerstattungsbetrages nach Absatz 11 werden im Falle von Erwerb von Bauland die in der Zusicherungsverfügung festgelegten Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb erhöht um die Differenz zwischen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Zusicherungsverfügung und demjenigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

13 Für die Integrationsprojekte nach Artikel 45 sowie für die Beschäftigungsprogramme nach Artikel 91 Absatz 4 des AsylG, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind, gilt die ergangene Zusicherung bis Ende 1999.

Art. 83 Inkrafttreten und Geltungsdauer200

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 41–43 am 1. Oktober 1999 in Kraft.

2 Die Artikel 41–43 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

3 Die Geltungsdauer der folgenden, bisher bis zum 28. September 2015201 befristeten Artikel, wird bis zum 28. September 2019 verlängert: die Artikel 41 und 53 Buchstaben d und e.202

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2053).

201 AS 2013 3065

202 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2053).

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004203

Für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und deren Wegweisungsentscheid nach Artikel 44 des AsylG vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung rechtskräftig wurde, richtet der Bund den Kantonen die Pauschalen für Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des AsylG bis längstens zum Ablauf der Ausreisefrist aus. Hat der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931204 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer die weitere Abgeltung der Sozialhilfekosten zugesichert, so richtet er ihnen die Pauschalen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des AsylG bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung aus. Voraussetzung dazu ist, dass die Kantone das Gesuch um Vollzugsunterstützung inklusive Kostenübernahme bis spätestens Ende des Monats, in dem diese Verordnung in Kraft tritt, eingereicht haben.

204 [BS 1 121; AS 1949 221; 1987 1665; 1988 332; 1990 1587 Art. 3 Abs. 2; 1991 362 Ziff. II 11, 1034 Ziff. III; 1995 146; 1999 1111, 2262 Anhang Ziff. 1; 2000 1891 Ziff. IV 2; 2002 685 Ziff. I 1, 701 Ziff. I 1, 3988 Anhang Ziff. 3; 2003 4557 Anhang Ziff. II 2; 2004 1633 Ziff. I 1, 4655 Ziff. I 1; 2005 5685 Anhang Ziff. 2; 2006 979 Art. 2 Ziff. 1, 1931 Art. 18 Ziff. 1, 2197 Anhang Ziff. 3, 3459 Anhang Ziff. 1, 4745 Anhang Ziff. 1; 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dez. 2005 (SR 142.20).

Schlussbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2004205

Die Pauschale nach Artikel 30 Absatz 3 wird für das Jahr 2005 der Teuerung nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2004 angepasst.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2007206

1 Der Bund richtet den Kantonen für jede Person, deren Asyl- und Wegweisungsentscheid vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig geworden ist oder deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben worden ist, einen einmaligen Beitrag von 15 000 Franken aus, sofern sie die Schweiz noch nicht definitiv verlassen haben oder nicht unkontrolliert abgereist sind. Die Auszahlung erfolgt im 1. Quartal 2008.

2 Der Bund richtet den Kantonen für jede am 31. Dezember 2007 vorläufig aufgenommene Person einen einmaligen Beitrag von 3500 Franken aus. Die Auszahlung erfolgt im 1. Quartal 2008.

3 Die Pauschalen nach Artikel 22 und 26 werden für das Jahr 2008 der Teuerung angepasst.

4 Die Festsetzung des Faktors der Familienstruktur pro Kanton nach den Artikeln 23 und 27 sowie die Festsetzung des Anteils der Krankenversicherungsprämie, der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach den Artikeln 22 Absatz 6 und 26 Absatz 5 erfolgt für das Jahr 2008 gestützt auf die Bestandeszahlen gemäss dem Datensystem des SEM vom 31. Januar 2008.

5 Die Verfahren zur Abgeltung der Sozialhilfekosten inklusive Rückzahlungen und Nachforderungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderungen richten sich nach dem alten Recht.

6 Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, wird die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet.

7 Rückerstattungen, welche gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999207 geleistet wurden, werden den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet.

8 Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 86 Asylgesetz in der Fassung vom 26. Juni 1998208 und 14c Absatz 6 ANAG209 werden unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Absatz 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15 000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet. Die über den Betrag von 15 000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhaberinnen und -inhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2008210

Die Pauschalen nach den Artikeln 22 und 23a werden rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 dem Stand der Teuerung per 31. Oktober 2007 angepasst.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Dezember 2012211

1 Für die Berechnung der Höhe der Pauschalen nach den Artikeln 22, 23 Absatz 3 und 26 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung ist die Teuerung bis zum Indexstand vom 31. Oktober 2012 aufzurechnen.

2 Die Berechnung, die Ausrichtung sowie die Nach- und Rückzahlungen der Pauschalen nach den Artikeln 20‒27 für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung richten sich nach dem alten Recht.

Übergansbestimmungen zur Änderung vom 4. September 2013212

1 Bei der Berechnung des Pauschalbeitrages nach Artikel 41 berücksichtigt der Bund die ab dem 1. Januar 2013 zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze in Bundeszentren.

2 Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt Artikel 53 Buchstabe d in der Fassung vom 1. Januar 2008213.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2017214

Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung geleistete oder fällige Sonderabgaben aus Erwerbseinkommen und abgenommene Vermögenswerte werden vollumfänglich an den maximalen Betrag nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a angerechnet.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Juni 2018215

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung passt das SEM die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018 an: Artikel 22 Absätze 1 und 5, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absätze 1 und 5 sowie Artikel 41 Absätze 1 und 3.

2 Artikel 24a gilt auch in Bezug auf Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehören und vor Inkrafttreten dieser Änderung in die Schweiz eingereist sind.

3 Der Umfang und die Höhe der Nothilfepauschale für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ein Asylgesuch eingereicht haben, richten sich nach altem Recht.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2019216

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung passt das SEM die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise und dem Anteil unbegleiteter Minderjähriger am Gesamtbestand (Stand: 31. Okt. 2018) an: Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 26 Absätze 1, 5 und 6.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020217

Für die im Jahre 2019 vorübergehend stillgelegten Zentren des Bundes und besonderen Zentren des Bundes wird der volle Pauschalbeitrag nach Artikel 41 Absätze 1 und 2 für die Dauer der Stilllegung bis längstens am 31. Dezember 2020 vergütet. Für Zentren des Bundes und besondere Zentren des Bundes, die im Jahre 2020 vorübergehend stillgelegt wurden, gilt Artikel 41 Absatz 5.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30.März 2022218

1 Die Berechnung, die Ausrichtung sowie die Nach- und Rückzahlungen der Pauschalen nach den Artikeln 20‒27a für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung richten sich nach altem Recht.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung passt das SEM die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2022 an: Artikel 22 Absätze 1 und 5 und Artikel 26 Absätze 1 und 5.