0.975.248.7

 AS 1999 21551

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Lettland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 22. Dezember 1992

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. April 1993

(Stand am 16. April 1993)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Lettland,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­tragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäft­liche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie recht­mässig organi­siert sind und ihren Sitz im Gebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c)
juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Ver­tragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Gebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort eine echte Wirt­schaftstätigkeit entfalten;

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Gut­haben, insbesondere

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmu­s­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstlei­s­tungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
(e)
öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;

(3)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die dem Anrainerstaat angrenzenden Seezo­nen, über die er die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht aus­üben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich

(1)  Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen innerhalb des Hoheitsgebie­tes einer Vertragspartei, welche nach dem 1. Januar 1987 von Investoren der ande­ren Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und übrigen Rechtsvor­schriften der ersten Vertragspartei getätigt wurden.

(2)  Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich Investitionen, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Über­einstimmung mit ihren Gesetzen, Verordnungen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitio­nen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nut­z­nie­s­sung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liquidation solcher Inve­sti­tionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen, die in Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind.

(2)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Inve­stitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von eigenen Investoren getä­tigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren der am mei­sten begünstigten Nation geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist.

(3)  Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertrags­partei den Investoren eines Drittstaates aufgrund dessen Mitgliedschaft bei oder Assoziation mit einer Freihandelszone, einer Zollunion oder einem gemeinsamen Markt zukommen lässt.

Art. 5 Freier Transfer

Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von in konvertierbarer Währung fälligen Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investi­tionen, namentlich von:

(a)
Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f)
Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 6 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen von derselben Art oder derselben Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Ver­tragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Inter­esse und seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwert­bare Ent­schädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen und dem Berechtigten ohne unge­bührliche Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstat­tung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte nach Massgabe von Artikel 4 Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. 7 Günstigere Bedingungen

Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Ver­tragspartei vereinbart worden sind oder werden, Anwendung.

Art. 8 Grundsatz der Subrogation

Leistet eine Vertragspartei einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft eine Zahlung in Erfüllung einer Garantiepflicht, die sie bezüglich einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingegangen ist, so anerkennt die letztere Vertragspartei den Übergang aller Rechte oder Ansprüche dieses Staatsangehörigen oder dieser Gesellschaft auf die erste Vertragspartei sowie deren Eintritt in die betreffenden Rechte oder Ansprüche.

Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertrags­parteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten nicht zu einer Lösung, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag des Investors einem Schiedsgericht unterbreitet. Dieses Schiedsgericht wird wie folgt bestellt:

(a)
Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Vorbehältlich einer anderslautenden Verständigung zwischen den betroffenen Parteien bezeichnet jede von ihnen einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter wählen einen Angehörigen eines Drittstaates als Obmann. Die Bezeichnung der Schiedsrichter erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Ge­suchs um ein Schiedsverfahren, und der Obmann ist innerhalb der folgenden zwei Monate zu wählen.
(b)
Wurden die in Buchstabe a) festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Streitpartei, vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung, den Präsi­denten des Schiedshofes der Internationalen Handelskammer in Paris ersu­chen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident an seiner Mandatsausübung verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsstaaten, so ist Artikel 10 Absatz (5) dieses Abkommens mutatis mutandis anzuwenden.
(c)
Vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Streitpar­teien regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Seine Entscheide sind endgültig und bindend. Jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Voll­streckung der Schiedssprüche sicher.
(d)
Jede Streitpartei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Obmannes und die übrigen Aufwendungen werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schieds­gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Verteilung der Kosten vornehmen; ein solcher Entscheid ist für beide Parteien verbind­lich.

(3)  Wenn beide Vertragsparteien der Washingtoner Konvention vom 18. März 19651 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehöri­gen anderer Staaten beigetreten sind, können auf Antrag des Investors Meinungsver­schiedenheiten gemäss diesem Artikel anstatt dem Schiedsgericht nach Absatz (2) dieses Artikels dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitig­keiten unterbreitet werden.

(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Verfahrens nach Absatz (2) oder Absatz (3) dieses Artikels oder des Vollstreckungsverfahrens des entsprechenden Urteils den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Ver­sicherungsvertrags eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des ent­standenen Schadens erhalten.

(5)  Keine Vertragspartei wird einen Streitfall, der einem Schiedsgericht unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertrags­partei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.

Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Aus­legung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver­langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staats­angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vi­zepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mit­glied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertrags­partei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei.

Art. 12 Schlussbestimmungen

(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die gesetzlichen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf die­ses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zwei Jahre.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Riga, am 22. Dezember 1992, in sechs Originalen, zwei in deutscher, zwei in lettischer und zwei in englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Franz Blankart

Für die
Regierung der Republik Lettland:

Georgs Andrejevs