Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jedweder Vertragspartei auf
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- (b)
- juristische Personen, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind;
- (c)
- juristische Personen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch von Staatsangehörigen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder von juristischen Personen gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden;
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, namentlich, aber nicht ausschliesslich
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- vertragliche Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen;
- (d)
- geistige Eigentumsrechte, technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen sowie sämtliche anderen Rechte, die unter öffentlichem Recht verliehen werden;
(3) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet der jeweiligen Vertragspartei einschliesslich der an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, über die er souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.