Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
- (a)
- bezeichnet der Begriff «Staatsangehörige» einer Vertragspartei natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung des betreffenden Staates als dessen Bürger gelten.
- (b)
- bedeutet der Begriff «Gesellschaften»:
- (i)
- in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, juristische Personen oder Rechtsgemeinschaften, die von schweizerischen Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert werden und zu einem bedeutenden Teil in deren Eigentum stehen.
- (ii)
- in Bezug auf Jamaika, Körperschaften, Firmen und Vereinigungen, die nach der geltenden Gesetzgebung Jamaikas eingetragen oder errichtet sind.
- (c)
- umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere
- (i)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
- (ii)
- Aktien, Anteilscheine oder andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (iii)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertragliche Leistungen, die einen Geldwert aufweisen;
- (iv)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
- (v)
- Konzessionen, die durch Gesetz oder Vertrag verliehen werden, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder behördliche Entscheidung in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
- (d)
- bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition abwirft, einschliesslich insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwüchse, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.