Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsbürger betrachtet werden;
- (b)
- juristische Personen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder organisiert sind und im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Personen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind,
- (i)
- sofern mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals im unmittelbaren Besitz von Personen dieser Vertragspartei stehen; oder
- (ii)
- sofern Personen dieser Vertragspartei die Möglichkeit haben, eine Mehrheit der Geschäftsleitung zu benennen oder auf andere Weise berechtigt sind, die Geschäftstätigkeit zu lenken.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Werte aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
Eine Änderung Form, in der die Vermögenswerte und Guthaben angelegt sind, lässt ihre Eigenschaft als Investition unberührt.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium beider Vertragsparteien und beinhaltet die an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, d.h. die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, soweit er über diese Gebiete souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.