0.975.229.4

 AS 1999 2135

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 28. Juni 1996

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. November 1997

(Stand am 7. November 1997)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kuba,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Meh­rung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­tragspartei als ihre Staatsbürger betrachtet werden;
(b)
juristische Personen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder organisiert sind und im Hoheitsgebiet derselben Vertrags­partei tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c)
juristische Personen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegrün­det sind,
(i)
sofern mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals im unmittelbaren Besitz von Personen dieser Vertragspartei stehen; oder
(ii)
sofern Personen dieser Vertragspartei die Möglichkeit haben, eine Mehrheit der Geschäftsleitung zu benennen oder auf andere Weise berechtigt sind, die Geschäftstätigkeit zu lenken.

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Gut­haben, insbesondere

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Werte aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmu­ster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
(e)
Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;

Eine Änderung Form, in der die Vermögenswerte und Guthaben angelegt sind, lässt ihre Eigenschaft als Investition unberührt.

(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.

(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium beider Vertragsparteien und beinhaltet die an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, d.h. die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, soweit er über diese Gebiete souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es findet jedoch keine Anwendung auf Meinungsver­schiedenheiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Über­einstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Jede Vertragspartei erteilt, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie der Genehmigungen, die für die Tätigkeit von Beratern und Experten erforderlich sind.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei geniessen vollen und Schutz und Sicherheit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragpartei und sind jederzeit gerecht und billig zu behandeln. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Inve­s­titionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines beliebigen Drittstaates beson­dere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes oder einer ähnlichen regionalen Orga­nisation oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht ver­pflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

(4)  Was die Inländerbehandlung nach Absatz (2) anbelangt, soll die Behandlung der kubanischen Staatsunternehmen oder anderer staatlicher kubanischer Einrichtungen nur insoweit als Vergleichsbasis gelten, als diese als Investoren auftreten, d.h. im Rahmen der geltenden Gesetzgebung als Beteiligter an einem Joint-Venture oder einer internationalen Handelsgesellschaft.

Art. 5 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertrags­partei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung (Verkauf oder Liquidation) einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.

(2)  Sofern der Investor und die betreffende Vertragspartei nichts anderes vereinba­ren, erfolgen die Überweisungen zum Wechselkurs, der am Tag der Überweisung gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Vertragspartei anwend­bar ist, in deren Hoheitsgebiet die Investition vorgenommen wurde. Sämt­liche Transferformalitäten werden ohne Verzögerung erledigt.

(3)  Zur Vermeidung von Missverständnissen sei hier verdeutlicht, dass das Recht des Investors zur freien Überweisung von Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Investition steuerliche Verpflichtungen, die er allenfalls hat, nicht berührt.

Art. 6 Enteignung

(1)  Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht nationalisiert, enteignet oder Massnahmen unter­worfen werden, die in ihrer Wirkung einer Nationalisierung oder Enteignung gleich­kommen (in der Folge als «Enteignung» bezeichnet), es sei denn zu einem mit einem internen Bedürfnis verbundenen öffentlichen Zweck, in nicht diskriminierender Art und gegen eine unverzügliche, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Ent­schädigung. Diese Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition unmittelbar vor deren Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung zu entsprechen, je nachdem welcher Fall früher einge­treten ist. Die Entschädigung beinhaltet eine handelsübliche Verzinsung bis zum Zeitpunkt der Zahlung, hat ohne Verzögerung zu erfolgen und muss tatsächlich verwertbar sowie frei transferierbar sein. Der betroffende Investor hat nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, welche die Enteignung vornimmt, das Recht sei­nen Fall sowie die Bewertung seiner Investition umgehend von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen prüfen zu lassen.

(2)  Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das gemäss dem geltenden Recht in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes gegründet oder konstituiert wurde und besitzen Investoren der anderen Vertragspartei Beteili­gungen an diesem Unternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass solche Investoren unter Vorbehalt ihrer Gesetzgebung im notwendigen Umfang gemäss Absatz (1) dieses Artikels entschädigt werden.

Art. 7 Entschädigung für Verluste

(1)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, einer Rebellion, eines Aufstandes oder eines Aufruhrs auf dem Hoheitsgebiet der letzteren Vertrags­partei Verluste erlitten haben, wird durch diese hinsichtlich Rückerstattung, Ent­schädigung, Abfindung oder anderer Gegenleistungen eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt, als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investo­ren irgendeines Staates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. Diesbezügliche Zahlungen sind frei transferierbar.

(2)  Unbeschadet von Absatz (1) dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertrags­partei, die in einem in diesem Absatz genannten Fällen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden:

(a)
durch eine Beschlagnahmung ihres Eigentums durch Streitkräfte oder Behörden, oder
(b)
durche eine Zerstörung ihres Eigentums durch Streitkräfte oder Behörden, die nicht aufgrund von Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

eine Rückerstattung oder eine angemessene Entschädigung. Diesbezügliche Zahlun­gen sind frei transferierbar.

Art. 8 Andere Verpflichtungen

(1)  Sofern Vorschriften in den Gesetzen einer Vertragspartei oder in internationalen Übereinkommen den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen, als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 9 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 10 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem Gaststaat

(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei über eine Verpflichtung der letzteren aufgrund dieses Abkommens im Zusammenhang mit einer Investition des ersteren, welche nicht güt­lich beigelegt werden konnten, werden nach einer Zeitspanne von drei Monaten seit der schriftlichen Bekanntmachung eines entsprechenden Anspruchs der internatio­nalen Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, sofern der Investor dies wünscht.

(2)  Sofern die Meinungsverschiedenheit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt wird, können der Investor und die betreffende Vertragspartei diese im gegenseitigen Einvernehmen unterbreiten an:

(a)
das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (unter Berücksichtigung der Bestimmungen, soweit anwendbar, des Über­einkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, welches seit 18. März 19652 in Wash­ington DC zur Unterzeichnung aufliegt, sowie der statutarischen Ergänzun­gen für Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Sachverhaltsermittlungsverfah­ren); oder
(b)
den Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer; oder
(c)
einen internationalen Schiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht, wel­ches aufgrund einer speziellen Vereinbarung errichtet oder gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht geschaffen wird.

(3)  Sofern nach einer Zeitspanne von drei Monaten seit der schriftlichen Bekannt­machung eines entsprechenden Anspruchs keine Einigkeit über eines der obge­nannten Verfahren besteht, wird die Streitigkeit auf schriftliches Verlangen des betroffenen Investors dem Schiedsverfahren gemäss den geltenden Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht unterbreitet. Die Streitpar­teien können diese Regeln mittels schriftlicher Vereinbarung ändern.

(4)  Sollten beide Vertragsparteien Mitglied des in Absatz (2) Buchstabe (a) erwähnten Washingtoner Abkommens geworden sein, können Meinungsverschie­denheiten gemäss diesem Artikel als Alternative zu den in Absatz (3) erwähnten Verfahren, vom Investor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investi­tions­strei­tig­keiten vorgelegt werden.

Art. 11 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Die Vertragsparteien vereinbaren, beim Entstehen von Meinungsverschieden­heiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, Beratungen und Verhandlungen durchzuführen. Sie bieten sich gegenseitig ausrei­chende Gelegenheit für solche Beratungen und Verhandlungen.

(2)  Falls die Beratungen und Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Ersuchen solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung führen, kann jede der Vertragsparteien – vorausgesetzt sie haben nichts anderes vereinbart – die Mei­nungsverschiedenheiten einem Schiedsgericht unterstellen, welches sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter, welcher Präsident des Schiedsgerichts und Staatsangeh­öriger eines Drittstaates ist, wird einvernehmlich von den zwei anderen Schieds­richtern bestimmt. Sollte einer der Schiedsrichter sein Mandat nicht erfüllen können, wird ein Stellvertreter gemäss diesem Artikel bestimmt.

(3)  Sollte eine der Vertragsparteien es unterlassen, ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten, nachdem die andere Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorgelegt hat, zu bezeichnen, wird die letztere den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um die entsprechende Ernennung bitten. Sofern dieser verhindert ist, eine solche Ernennung vorzunehmen oder Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist, hat der Vizepräsident oder das älteste Mitglied des Gerichtshofes die Ernennung vorzunehmen.

(4)  Können sich die beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des dritten Schieds­richter einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. Sofern dieser verhindert ist, eine solche Ernennung vorzunehmen oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, hat der Vizepräsident oder das älteste Mitglied des Gerichtshofes die Ernennung vorzunehmen.

(5)  Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. Das Schiedsgericht entscheidet die Meinungsverschiedenheit auf­grund dieses Abkommens und anderer zwischen den Parteien relevanter Abkommen sowie aufgrund der Regeln des Völkerrechts; es berücksichtigt, soweit angemessen, das einschlägige Landesrecht. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheide aufgrund der Mehrheit der Stimmen; der Entscheid ist für beide Parteien endgültig und bin­dend.

(6)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten für sein Schiedsgerichtsmitglied und für seine Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem sich die beiden Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die jeweiligen verfassungsmässigen Vor­schriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Art. 13 Dauer und Beendigung

(1)  Dieses Abkommen bleibt für die Dauer von zehn Jahren in Kraft. Anschliessend bleibt es in Kraft bis zum Ablauf von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei der anderen die Kündigung des Abkommens schriftlich mitgeteilt hat.

(2)  Hinsichtlich Investitionen, die vor der Kündigung dieses Abkommens getätigt wurden, werden die entsprechenden Vorschriften noch für eine Zeitspanne von zwanzig Jahren seit dem Tage der Kündigung angewendet.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Havana, am 28. Juni 1996, im Doppel je in Französich, Spanisch, Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Nicolas Imboden

Für die
Regierung der Republik Kuba:

Ibrahim Ferradaz García