Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) «Gebiet»:
- (a)
- umfasst, in Bezug auf Hong Kong, Hong Kong Island, Kowloon und die New Territories;
- (b)
- bezeichnet, in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, ihr Staatsgebiet;
(2) «Investor» bedeutet:
- (a)
- in Bezug auf Hong Kong
- (i)
- natürliche Personen, die das Recht besitzen, sich auf seinem Gebiet niederzulassen;
- (ii)
- Unternehmen, einschliesslich Körperschaften, Gesellschaften Personenvereinigungen, die gemäss dem auf seinem Gebiet geltenden Recht gegründet oder konstituiert sind, sowie Unternehmen, die direkt oder indirekt von Personen mit Niederlassungsrecht auf seinem Gebiet oder von Unternehmen kontrolliert werden, die gemäss dem auf seinem Gebiet geltenden Recht gegründet oder konstituiert sind.
- (b)
- in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- (i)
- natürliche Personen, die ihre Staatsangehörigen sind;
- (ii)
- Unternehmen, einschliesslich Körperschaften, Gesellschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die gemäss ihrem Recht konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind sowie Unternehmen, welche direkt oder indirekt durch ihre Staatsangehörigen oder durch gemäss ihrem Recht gegründete Unternehmen kontrolliert werden.
(3) «Streitkräfte» bedeutet:
- (a)
- in Bezug auf Hong Kong, die Streitkräfte der für seine Aussenbeziehungen zuständigen souveränen Regierung;
- (b)
- in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, ihre Streitkräfte;
(4) «frei umtauschbar» bedeutet frei von allen Wechselkurskontrollen und transferierbar ins Ausland in irgendeiner Währung;
(5) «Investitionen» bedeutet alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte, wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
- (b)
- Anteile, Aktien, Obligationen und andere Schuldtitel eines Unternehmens sowie alle anderen Formen der Beteiligung an einem Unternehmen einschliesslich eines gemeinsamen Unternehmens («Joint-Venture»);
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertraglichen Leistungen, die einen finanziellen Wert aufweisen;
- (d)
- Rechte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- gesetzlich oder vertraglich verliehene Geschäftskonzessionen oder ähnliche Rechte, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Nutzung, Gewinnung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen;
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte und Guthaben angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Investition unberührt;
(6) «Erträge» bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.