Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
- (a)
- Eigentum an Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten, Pfandrechte und Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung von Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
- (e)
- die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde verliehenen Rechte zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit wie insbesondere zur Aufsuchung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
(2) bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die sich aus einer Investition für einen bestimmten Zeitraum ergeben wie insbesondere Gewinn, Dividenden, Zinsen.
(3) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstitutiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Gebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nach dem Recht eines dritten Staates oder dem Recht der jeweiligen anderen Vertragspartei gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Gebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit entfalten.