0.975.221.4

AS 1999 1828

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 28. Oktober 1991

In Kraft getreten durch Briefwechsel am 26. Oktober 1993

(Stand am 26. Oktober 1993)

Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Bulgarien,

in diesem Abkommen als Vertragsparteien bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Mehr­ung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

eingedenk der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Gut­haben, insbesondere

(a)
Eigentum an Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung von Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungsmarken, Hand­elsnamen, Ursprungsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
(e)
die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde verliehenen Rechte zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit wie insbesondere zur Aufsuchung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.

(2)  bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die sich aus einer Investi­tion für einen bestimmten Zeitraum ergeben wie insbesondere Gewinn, Dividenden, Zinsen.

(3)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­tragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäft­liche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstitutiert oder sonstwie rechtmä­ssig organisiert sind und ihren Sitz im Gebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c)
juristische Gebilde, die nach dem Recht eines dritten Staates oder dem Recht der jeweiligen anderen Vertragspartei gegründet sind und direkt oder indi­rekt von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristi­schen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Gebiet der betreffen­den Vertragspartei haben und dort eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit entfalten.
Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist auf Investitionen im Gebiet einer Vertragspartei anwendbar, welche nach dem 31. Dezember 1959 in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wur­den.

Art. 3 Förderung, Zulassung

Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Gebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstim­mung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

Art. 4 Schutz, Bewilligungen

(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Gebiet die Investitionen, die in Überein­stimmung mit ihrer Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind. Die Erträge aus solchen Investitionen und im Falle von Reinvestitio­nen die Erträge der Reinvestitionen geniessen denselben Schutz wie die Investitio­nen selbst.

(2)  Jede Vertragspartei prüft im Rahmen ihrer Gesetzgebung wohlwollend Gesuche um Bewilligungen, die für irgendwelche Tätigkeiten bezüglich Verwaltung, Durch­führung und Erweiterung sowie im Zusammenhang mit dem Personalbedarf solcher Investitionen erforderlich sind.

Art. 5 Behandlung

(1)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Gebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher.

(2)  Jede Vertragspartei unterlässt es insbesondere, diskriminierende oder sonstwie ungerechtfertigte Massnahmen hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu treffen, die geeignet wären, die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwirklichung, dem Betrieb oder der Nutzung dieser Inve­stitionen zu behindern. Die Behandlung dieser Investitionen darf keinesfalls weniger günstig sein als die Behandlung, die die Vertragspartei auf ihrem Gebiet den Inve­s­titionen von Investoren der am meisten begünstigten Nation gewährt.

(3)  Die Meistbegünstigung gemäss Absatz (2) dieses Artikels bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertragspartei den Investitionen von Investoren eines Dritt­staates aufgrund dessen Mitgliedschaft bei oder Assoziation mit einer Freihandels­zone, einer Zollunion oder einer Wirtschaftsgemeinschaft zukommen lässt.

Art. 6 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich für

(a)
Erträge gemäss Artikel 1 Absatz 2;
(b)
Rückerstattungen von Darlehen;
(c)
Lizenz- und andere Gebühren;
(d)
Kosten der Investitionsverwaltung;
(e)
Erlöse aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition.

(2)  Die Überweisungen gemäss Absatz 1 erfolgen zum Wechselkurs, der am Über­weisungstag gemäss den devisenrechtlichen Vorschriften jener Vertragspartei gilt, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wurde.

Art. 7 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei darf Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht dis­kriminierend, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und es würde eine Ent­schädigung vorgesehen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Investi­tion unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die Enteignung oder die bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich nach der Enteignung geleistet werden; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, eines Aufstandes, eines Ausnahmezustandes oder eines sonstigen vergleichbaren Ereignisses auf dem Gebiet der anderen Ver­tragspartei zu Schaden gekommen sind, haben Anspruch auf eine nichtdiskriminie­rende Behandlung hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte. Die Behandlung muss zumindest derjenigen der Investoren der am meisten begünstigten Nation entsprechen.

Art. 8 Günstigere Bedingungen

Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrecht­lichen Verpflichtungen, die ausserhalb dieses Abkommens zwischen den Vertrags­parteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine Regelung, durch die die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung diesem Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

Art. 9 Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Vertragspartei wird zu jedem Zeitpunkt die Verpflichtungen einhalten, die sie bezüglich der Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei übernommen hat.

Art. 10 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahl­ung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei die Übertragung aller Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei. Diese kann die übertragenen Rechte in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger (Investor), unter Berücksichtigung von gesetzlich oder vertraglich begründeten Gegenforderungen, ausüben.

Art. 11 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 12 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertrags­parteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten nicht zu einer gütlichen Einigung, so können die Parteien wie folgt vorgehen:

(a)
Meinungsverschiedenheiten betreffend Verpflichtungen, die sich aus Arti­kel 7 Absatz 1 dieses Abkommens ergeben, können vom Investor einem internationalen Schiedsgericht unterbreitet werden.
(b)
Meinungsverschiedenheiten über andere Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens können einem internationalen Schiedsge­richt unterbreitet werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.

(3)  Das internationale Schiedsgericht wird von Fall zu Fall, vorbehältlich einer anderslautenden Verständigung zwischen den betroffenen Parteien, wie folgt gebil­det: Jede Streitpartei benennt einen Schiedsrichter und die zwei Schiedsrichter wählen einen Staatsangehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden. Die Schieds­richter sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten ab Datum zu benennen, an dem der Investor die jeweilige Vertragspartei über seine Absicht benachrichtigt hat, den Streit dem internationalen Schiedsgericht vorzule­gen. Werden die obgenannten Fristen nicht eingehalten, kann jede Streitpartei den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofes in Den Haag einladen, die erforderlichen Ernennungen durchzuführen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sollen Staats­bürger von Staaten sein, mit denen beide Vertragsparteien diplomati­sche Beziehungen unterhalten.

(4)  Vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Streitparteien regelt das Schiedsgericht sein Verfahren in Anlehnung an die Regeln der Kommis­sion der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht, wie sie von der Gene­ralversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 31/98 vom 15. Dezember 1976 angenommen worden sind.

(5)  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Streitparteien endgültig und verbindlich. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den Entscheidungen Folge zu lei­sten.

(6)  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird während eines Schiedsver­fahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruches nicht als Einwand geltend machen, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädi­gung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens aufgrund einer Gewährleistung gemäss Artikel 10 dieses Vertrages (Subrogationsprinzip) erhalten.

Art. 12 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Aus­legung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, zum Vorsitzenden.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver­langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöri­ger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist. Der so ernannte Vorsitzende und die so ernannten Mitglieder des Schiedsgerichtes sollen die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates besitzen, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Seine Ent­scheide sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

(8)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den von ihr benannten Schiedsrichter sowie die Kosten für ihre Vertretung im Verfahren. Die Kosten für den Vorsitzen­den wie auch die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann auch eine andere Kostenregelung bestim­men.

Art. 13 Inkrafttreten, Verlängerung, Kündigung

(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils wei­tere fünf Jahre.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 12 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Art. 14 Protokoll

Das Protokoll, das diesem Abkommen beigefügt ist, bildet einen integralen Bestandteil desselben.

Geschehen zu Bern, am 28. Oktober 1991, in vier Originalen, zwei in deutsch und zwei in bulgarisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die
Republik Bulgarien:

Ivan Kostov

Protokoll


Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und der Republik Bulgarien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner im weiteren die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart:

Ad Artikel 4

Die Prüfung von Gesuchen im Zusammenhang mit dem Personalbedarf von Investi­tionen erstreckt sich insbesondere auch auf Fragen der Einreise, des Aufenthaltes, der Arbeit und der Bewegung von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei und ihrer Familien.

Ad Artikel 5

Die Behandlung, welche eine Vertragspartei Investitionen von Investoren der ande­ren Vertragspartei angedeihen lässt, soll grundsätzlich nicht weniger günstig sein als die Behandlung, welche sie den Investitionen der eigenen Investoren gewährt. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn sie auf einem for­mellen Gesetz beruhen.

Ad Artikel 6

Für den freien Transfer im Zusammenhang mit schweizerischen Investitionen im Gebiet der Republik Bulgarien besteht Einverständnis hinsichtlich der folgenden Punkte:

(a)
Dem Investor stehen in jedem Fall die Devisen zur Verfügung, die er auf­grund seiner Geschäftstätigkeit oder auf dem Devisenmarkt gegen bulga­rische Währung erworben hat.
(b)
Für den Transfer des Liquidationserlöses gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buch­stabe e stellt die bulgarische Nationalbank dem Investor innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt seines Gesuches die erforderliche Fremdwährung bis zur Höhe der registrierten oder deklarierten Deviseneinlagen zur Verfügung.

Ad Artikel 7

Die Bestimmungen des Artikels 7 gelten auch für die Überführung einer Investition in öffentliches Eigentum, ihre Unterstellung unter öffentliche Aufsicht sowie jede andere Entziehung oder eine solche Einschränkung von Vermögensrechten durch hoheitliche Massnahmen, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung gleich­kommt.

Ad Artikel 11

Sobald beide Vertragsparteien der Washingtoner Konvention vom 18. März 19651 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beigetreten sind, werden Investitionsstreitigkeiten zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der Vertragspartei, in deren Gebiet die Investi­tion getätigt wurde, auf Verlangen des Investors der in der erwähnten Konvention vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterstellt.

Geschehen zu Bern, am 28. Oktober 1991, in vier Originalen, zwei in deutsch und zwei in bulgarisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die
Republik Bulgarien:

Ivan Kostov