Art. 1 Aufgaben
1 Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher, dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird.
2 Der zivile Flugwetterdienst umfasst:
- a.
- den Flugwettervorhersagedienst;
- b.
- die Flugwetterberatungs- und Flugwetterbeobachtungsdienste;
- c.
- das Flugwetterbeobachtungsnetz und dessen Betrieb;
- d.
- die Bereitstellung der nationalen und internationalen Flugwetterinformationen für berechtigte Benutzer im gesamten FIR Schweiz;
- e.
- die Ausbildung des Flugwetterdienstpersonals.
3 Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden.
4 Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscontrol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes.
5 Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Verantwortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden.
6 Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.