748.132.13

Verordnung
über den zivilen Flugwetterdienst

vom 26. Mai 1999 (Stand am 1. Juni 1999)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunika­tion,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 19951
über den Flugsicherungsdienst,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,

verordnet:

Art. 1 Aufgaben

1 Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher, dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird.

2 Der zivile Flugwetterdienst umfasst:

a.
den Flugwettervorhersagedienst;
b.
die Flugwetterberatungs- und Flugwetterbeobachtungsdienste;
c.
das Flugwetterbeobachtungsnetz und dessen Betrieb;
d.
die Bereitstellung der nationalen und internationalen Flugwetterinformatio­nen für berechtigte Benutzer im gesamten FIR Schweiz;
e.
die Ausbildung des Flugwetterdienstpersonals.

3 Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden.

4 Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscon­trol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes.

5 Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Ver­ant­wortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden.

6 Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.

Art. 2 Mitwirkung

1 Das Bundesamt unterstützt die SMA-MeteoSchweiz bei der Durchsetzung der flug­meteorologischen Weisungen und Richtlinien.

2 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugwetterdienst betreffen, sind die SMA-MeteoSchweiz und die Swisscon­trol anzuhören. Diese können dem Bundesamt auch entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.

3 Das Führen von Verhandlungen mit Luftfahrtbehörden oder internationalen Luft­fahrtorganisationen ist grundsätzlich Sache des Bundesamtes. Es kann die SMA-MeteoSchweiz im Einzelfall mit der Verhandlungsführung beauftragen.