689.7

Verordnung
über das Finanz- und Rechnungswesen
der Eidgenössischen Alkoholverwaltung

vom 9. September 1998 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 sowie 71 Absatz 1 und 3 des Alkoholgesetzes1,

verordnet:

Art. 1 Grundsätze der Haushalt- und Rechnungsführung

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (Alkoholverwaltung) führt ihr Finanz- und Rechnungswesen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

2 Das Finanzwesen wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlich­keit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt.

3 Für die Rechnungsführung gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Jährlichkeit. Gebucht wird nach dem Bruttoprinzip.

4 Die Rechnung ist so zu gestalten, dass sich die Vermögenslage, die Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie das Betriebsergebnis zuverlässig und vollständig fest­stel­len lassen.

Art. 2 Haushaltgliederung

1 Die Rechnung der Alkoholverwaltung umfasst:

a.
Erfolgsrechnung;
b.
Bilanz;
c.
Investitionsrechnung;
d.
Vorschlag zur Gewinnverteilung.

2 Die Gliederung des Kontenplanes richtet sich nach dem REFICO-Kontenrahmen der allgemeinen Bundesverwaltung.2 Im Übrigen sind die anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung und die be­triebli­chen Bedürfnisse der Alkoholverwaltung massgebend.

3 Nachträge und Kreditüberschreitungen sind in der jährlichen Rechnung gesondert aus­zuweisen.

4 Die Bilanz erfasst sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie das Eigen­kapital oder den Bilanzfehlbetrag.

5 Die Investitionsrechnung enthält Investitionen und Beteiligungen, welche Anlage­ver­mögen schaffen und deren Wert 100 000 Franken übersteigen. Zahlungskredite für In­vestitionen sind mit dem Voranschlag zu beantragen.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 10).

Art. 33 Bewertungsgrundsätze

1 Die Aktiven und Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.

2 Das Anlagevermögen wird in der Anlagebuchhaltung zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten erfasst. Nach Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen ergibt sich der Buchwert der Bilanz.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 10).

Art. 3a4 Reserven

1 Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzulösen.

2 Zur Sicherung von Verlusten auf dem Ethanollager kann eine Reserve von maximal 30 Prozent des Warenwertes gebildet werden.

3 Zur Sicherung von langfristigen Unterhaltsarbeiten oder Investitionen können aus dem Gewinn von alcosuisse Reserven gebildet werden. Sie dürfen eine den Bedürfnissen von alcosuisse angemessene Höhe nicht übersteigen.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 10).

Art. 4 Objektkredite

Für Objektkreditbegehren von mehr als 10 Millionen für Grundstücke und Bauten ist den eidgenössischen Räten ein Verpflichtungskredit zu beantragen.

Art. 5 Nachträge

1 Für unvermeidliche Ausgaben in den Kontenklassen 4 - 6 und 8 oder der Inves­titionsrechnung, für die im Voranschlag kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, ist ein Nachtragskredit oder eine Bewilligung für eine Kreditüberschreitung zu beantragen.5

2 Für die Bewilligung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig.6

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 10).

6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 9 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5161).

Art. 6 Revision

Die Revision der Jahresrechnung wird durch die Eidgenössische Finanzkontrolle oder durch eine von ihr bestimmte Revisionsgesellschaft durchgeführt.

Anhang 19

9 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 10).

Anhang10

10 Ursprünglich Anhang 2. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 10).

(Art. 3 Abs. 2)

Die Abschreibungs-Richtwerte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung lauten wie folgt:

Anlagen

Bemerkung

Prozent

von

bis

a.
Grundstücke

werden nicht abgeschrieben

b.
Beteiligungen

werden nicht abgeschrieben

c.
Bauten

Aushub, Mauerwerk, Umgebungs-
ar­beiten, Originalpläne


  2


 10

Bewilligungen, Gebühren, Plankopien

100

100

d.
Anlagen und
Einrichtungen

Gleisanlagen, Leitungsnetze für Wasser und Alkohol, Alkoholbehälter, Pumpen, Waagen, Heizungs- und Belüftungs-
an­lagen, Löschgeräte, Einrichtungen, Werkstatt, Lager und Labor





  5





 20

Informatikanlagen und chemische
Apparate


 15


 30

e.
Fahrzeuge und
Alkoholtransport­behälter

Kesselwagen, Tragwagen,
Lokomotiven

Motorfahrzeuge, Container,
Box-Palet­ten


  4

 10


 10

 30