689.7
Verordnung
über das Finanz- und Rechnungswesen
der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
vom 9. September 1998 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 sowie 71 Absatz 1 und 3 des Alkoholgesetzes1,
verordnet:
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (Alkoholverwaltung) führt ihr Finanz- und Rechnungswesen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
2 Das Finanzwesen wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt.
3 Für die Rechnungsführung gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Jährlichkeit. Gebucht wird nach dem Bruttoprinzip.
4 Die Rechnung ist so zu gestalten, dass sich die Vermögenslage, die Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie das Betriebsergebnis zuverlässig und vollständig feststellen lassen.
1 Die Rechnung der Alkoholverwaltung umfasst:
- a.
- Erfolgsrechnung;
- b.
- Bilanz;
- c.
- Investitionsrechnung;
- d.
- Vorschlag zur Gewinnverteilung.
2 Die Gliederung des Kontenplanes richtet sich nach dem REFICO-Kontenrahmen der allgemeinen Bundesverwaltung.2 Im Übrigen sind die anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung und die betrieblichen Bedürfnisse der Alkoholverwaltung massgebend.
3 Nachträge und Kreditüberschreitungen sind in der jährlichen Rechnung gesondert auszuweisen.
4 Die Bilanz erfasst sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
5 Die Investitionsrechnung enthält Investitionen und Beteiligungen, welche Anlagevermögen schaffen und deren Wert 100 000 Franken übersteigen. Zahlungskredite für Investitionen sind mit dem Voranschlag zu beantragen.
1 Die Aktiven und Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
2 Das Anlagevermögen wird in der Anlagebuchhaltung zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten erfasst. Nach Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen ergibt sich der Buchwert der Bilanz.
1 Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzulösen.
2 Zur Sicherung von Verlusten auf dem Ethanollager kann eine Reserve von maximal 30 Prozent des Warenwertes gebildet werden.
3 Zur Sicherung von langfristigen Unterhaltsarbeiten oder Investitionen können aus dem Gewinn von alcosuisse Reserven gebildet werden. Sie dürfen eine den Bedürfnissen von alcosuisse angemessene Höhe nicht übersteigen.
Für Objektkreditbegehren von mehr als 10 Millionen für Grundstücke und Bauten ist den eidgenössischen Räten ein Verpflichtungskredit zu beantragen.
1 Für unvermeidliche Ausgaben in den Kontenklassen 4 - 6 und 8 oder der Investitionsrechnung, für die im Voranschlag kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, ist ein Nachtragskredit oder eine Bewilligung für eine Kreditüberschreitung zu beantragen.5
2 Für die Bewilligung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig.6
Die Revision der Jahresrechnung wird durch die Eidgenössische Finanzkontrolle oder durch eine von ihr bestimmte Revisionsgesellschaft durchgeführt.
Die Verordnung vom 23. Mai 19907 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung wird aufgehoben.
Ab 2003 beginnt das Geschäftsjahr mit dem 1. Januar.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 30. Juni 1998 in Kraft.
(Art. 3 Abs. 2)
Die Abschreibungs-Richtwerte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung lauten wie folgt:
Anlagen | Bemerkung | Prozent |
| | von | bis |
- a.
- Grundstücke
| werden nicht abgeschrieben | | |
- b.
- Beteiligungen
| werden nicht abgeschrieben | | |
- c.
- Bauten
| Aushub, Mauerwerk, Umgebungs- arbeiten, Originalpläne | 2
| 10
|
| Bewilligungen, Gebühren, Plankopien | 100 | 100 |
- d.
- Anlagen und
Einrichtungen
| Gleisanlagen, Leitungsnetze für Wasser und Alkohol, Alkoholbehälter, Pumpen, Waagen, Heizungs- und Belüftungs- anlagen, Löschgeräte, Einrichtungen, Werkstatt, Lager und Labor |
5
|
20
|
| Informatikanlagen und chemische Apparate | 15
| 30
|
- e.
- Fahrzeuge und
Alkoholtransportbehälter
| Kesselwagen, Tragwagen, Lokomotiven Motorfahrzeuge, Container, Box-Paletten | 4
10
| 10
30
|
| | | |