641.203.2
Verordnung
über das Verfahren zur Überweisung
des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds1
vom 19. April 1999 (Stand am 1. Februar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 des Bundesbeschlusses vom 20. März 19982 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV,
verordnet:
Als Einnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugszinsen abzüglich der Vergütungszinsen aus der Mehrwertsteuer.
1 13,33 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer, die nach Ausscheidung der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und zur Sicherung dieser Finanzierung verbleiben, werden zweckgebunden für die AHV verwendet.
2 …5
1 Der für die AHV bestimmte Ertragsanteil wird dem Ausgleichsfonds der AHV überwiesen.7
1bis Die Überweisung erfolgt in Form von monatlichen Akontozahlungen zwischen Februar und Dezember sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres. Die Akontozahlungen sind jeweils am vierten Arbeitstag des Monats fällig.8
2 Die Akontozahlungen entsprechen je einem Zwölftel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils der Jahreseinnahmen.9
3 Die Restzahlung wird auf Grund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.