Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Gebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, wo immer sie niedergelassen sind, die von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden tatsächlich kontrolliert werden, die ihren Sitz im Gebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen sowie «Know-how» und «Goodwill»; und
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Jede Änderung der Form, in welcher ein Vermögenswert investiert oder reinvestiert worden ist, beeinflusst dessen Eigenschaft als Investition in keiner Weise.
(3) Der Begriff «Erträge» bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, wenn auch nicht ausschliesslich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Lizenzgebühren, Honorare für Management, technische Hilfe und andere Leistungen, ungeachtet der Form, in der ein Ertrag bezahlt wird.
(4) Der Begriff «Hoheitsgebiet» bedeutet das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, einschliesslich der Küstengewässer sowie des Festlandsockels, über die der betreffende Staat die Souveränität gemäss Völkerrecht ausübt.