0.975.266.3

 AS 1999 1613

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 25. Oktober 1993

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Juli 1994

(Stand am 30. Juli 1994)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Rumänien,

in diesem Abkommen als «Vertragsparteien» bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­tragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechts­gemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organi­siert sind und ihren Sitz im Gebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c)
juristische Gebilde, wo immer sie niedergelassen sind, die von Staatsangehö­rigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden tat­sächlich kontrolliert werden, die ihren Sitz im Gebiet der betreffenden Ver­tragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten.

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbeson­dere

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums wie Urheberrechte, Paten­te, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen sowie «Know­-how» und «Goodwill»; und
(e)
öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.

Jede Änderung der Form, in welcher ein Vermögenswert investiert oder reinvestiert worden ist, beeinflusst dessen Eigenschaft als Investition in keiner Weise.

(3)  Der Begriff «Erträge» bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, wenn auch nicht ausschliesslich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Lizenzgebühren, Honorare für Management, technische Hilfe und andere Leistungen, ungeachtet der Form, in der ein Ertrag bezahlt wird.

(4)  Der Begriff «Hoheitsgebiet» bedeutet das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, einschliesslich der Küstengewässer sowie des Festlandsockels, über die der betref­fende Staat die Souveränität gemäss Völkerrecht ausübt.

Art. 2 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Über­einstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Gebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Tätigkeit von qualifiziertem Verwaltungs- und technischem Personal nach der Wahl des Investors, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Art. 3 Schutz, Behandlung

(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Gebiet die von Investoren der anderen Vertragspartei rechtmässig getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwal­tung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, den Verkauf oder die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei oder ihre zuständigen Behörden die in Artikel 2 Absatz (2) dieses Abkommens erwähnten Bewilligungen.

(2)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Gebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behand­lung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Gebiet von eigenen Investoren getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren der am meisten begünstigten Nation geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist.

(3)  Die Meistbegünstigungsklausel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, Vorteile, die sie Investoren eines Drittstaates aufgrund ihrer Beteiligung an einer bestehenden oder künftigen Zoll- oder Wirtschaftsunion oder einer Freihandelszone gewährt, den Investoren der anderen Vertragspartei zukommen zu lassen. Ebensowenig bezieht sich die Meistbegünstigung auf Vorteile, die Investoren eines Drittstaates aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen Steuerabkommens auf Reziprozitätsbasis gewährt werden.

Art. 4 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Erträgen gemäss Artikel 1 Absatz (3) dieses Abkommens;
(b)
Beträgen im Zusammenhang mit Darlehen oder anderen für die Investition eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen; und
(c)
Erlösen aus dem teilweisen oder vollständigen Verkauf, der Übertragung oder der Liquidation einer Investition.

(2)  Sofern mit dem Investor nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgen die Überweisungen zu dem am Überweisungstag geltenden Wechselkurs gemäss den Wechselkursvorschriften derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Inves­tition vorgenommen wurde.

Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse im Sinne des Gesetzes, seien nicht diskriminierend und unterlägen einem rechtstaat­lichen Verfahren und vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliess­lich Zinsen ist in einer konvertiblen Währung zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung zu überweisen. Diese Zahlungen müssen frei und unverzüglich transfe­rierbar sein.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren gemäss Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden. In jedem Fall steht ihnen eine Entschädigung zu.

Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen

Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftset­zung auf dem Gebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Vertrags­partei rechtmässig getätigt worden sind. Das Abkommen ist hingegen nicht anwend­bar auf Meinungsverschiedenheiten, die vor seiner Inkraftsetzung entstanden sind.

Art. 7 Andere Verpflichtungen

(1)  Berechtigt die Gesetzgebung einer Vertragspartei Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als sie dieses Abkom­men vorsieht, so gehen die betreffenden Rechtsvorschriften dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

(2)  Jede Vertragspartei beachtet jede andere Verpflichtung, die sie in Bezug auf Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet ein­gegangen ist.

Art. 8 Subrogation

Hat eine Vertragspartei oder eine durch sie bezeichnete Stelle einem ihrer Investoren aufgrund einer Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken für Investitionen, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Über­gang der Rechte oder Ansprüche des Investors auf die erste Vertragspartei oder auf die durch sie bezeichnete Stelle. Die andere Vertragspartei ist berechtigt, Steuern und andere öffentliche Abgaben, die vom Investor geschuldet und fällig sind, in Abzug zu bringen.

Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Bei Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien mit dem Ziel statt, den Fall wenn möglich gütlich beizulegen.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von drei Monaten nach dem entsprechenden Begehren nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitsache nach seiner Wahl einer der folgenden Instanzen zur Entscheidung unterbreiten:

(a)
dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist;
(b)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das in Washington am 18. März 19652 zur Unter­zeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstrei­tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten begründet wurde;
(c)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, soweit die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gemäss den Schiedsgerichtsregeln der UNO-Kommis­sion für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) einberufen wird.

(3)  Jede Vertragspartei gibt hiermit ihr Einverständnis, dass Investitionsstreitigkei­ten einem internationalen Schlichtungs- oder Schiedsverfahren unterbreitet werden können.

(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Verfahrens zur Beilegung einer Investitionsstreitigkeit den Einwand ihrer Immunität geltend machen oder vorbringen, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des entstandenen Schadens oder Verlustes erhalten.

Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Aus­legung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver­langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöri­ger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten des durch sie ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.

(8)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Schlussbestimmungen

(1)  Das vorliegende Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien mitteilen, dass die gesetzlichen Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Es gilt für eine erste Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zehn Jahre.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 10 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bukarest, am 25. Oktober 1993, in zwei Originalen, je in französisch, rumänisch und englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Flavio Cotti

Für die
Regierung von Rumänien:

Florin Georgescu

Protokoll


Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner die folgenden Bestim­mungen vereinbart, welche einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Ad Art. 1

Ein Investor im Sinne des Artikels 1 Absatz (1) Buchstabe (c) kann ersucht werden, den Nachweis der Kontrolle über die betreffende Investition zu erbringen, damit er von der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Investition getätigt worden ist oder werden soll, als Investor der anderen Vertragspartei anerkannt werden kann.

Ad Art. 4

(1)  Wenngleich die rumänische Regierung beabsichtigt, einen freien Devisenmarkt zu schaffen, hat nach der heutigen rumänischen Gesetzgebung der Umtausch von rumänischer in ausländische Währung bei der rumänischen Aussenhandelsbank oder einer anderen hiezu ermächtigten Bank gemäss den folgenden Bedingungen zu erfolgen:

(a)
Gewinne ausländischer Investoren in rumänischer Währung können jährlich im Umfang von 8–15 Prozent (je nach Wirtschaftssektor) ihrer Beteiligung am eingetragenen, durch Bar- oder Sacheinlagen liberierten Kapital in frei konvertible Währung gewechselt werden.
(b)
Beträge in rumänischer Währung, die ausländische Investoren als Erlös der Liquidation der Investition erhalten haben, können in drei jährlichen Raten umgetauscht werden.

(2)  Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden auf Verlangen einer Vertragspartei die obgenannten Bedingungen im Hinblick auf deren Lockerung überprüft.

(3)  Auf keinen Fall dürfen Schweizer Investoren in Fragen betreffend den Transfer schlechter behandelt werden als Investoren irgendeines Drittstaates.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bukarest, am 25. Oktober 1993, in zwei Originalen, je in französisch, rumänisch und englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Flavio Cotti

Für die
Regierung von Rumänien:

Florin Georgescu