0.975.264.1

 AS 1999 1607

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 22. November 1991

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. November 1993

(Stand am 23. November 1993)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Peru,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jedweder Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­tragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b)
juristische Personen, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechts­gemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organi­siert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c)
juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Ver­tragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten.

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbeson­dere

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmu­s­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstlei­s­tungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
(e)
öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Übereinstimmung mit dem Gesetz verliehen werden.

(3)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Seezonen, über die er gemäss seiner Verfassung und gemäss Völker­recht die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit ausüben kann.

Art. 2 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt solche Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 3 Schutz, Behandlung

(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Ver­tragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, den Verkauf und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch grundlose oder diskriminierende Massnah­men zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen, die in Artikel 2, Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind.

(2)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspar­tei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von eigenen Investo­ren getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der am meisten begünstigten Nation geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist.

(3)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungs­abkom­mens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Ver­tragspartei einzuräumen.

Art. 4 Freier Transfer

Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1, Absatz (2), Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f)
Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten aus Gründen des gesellschaft­lichen oder öffentlichen Interesses, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungs­betrag, einschliesslich Zinsen, ist in der Währung des Herkunftslandes des Investors zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von dieser letzteren hinsichtlich Rück­erstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Gegenleistungen gemäss Artikel 3, Absatz (2) dieses Abkommens (Inländerbehandlung bzw. Meistbegünstigung) behandelt zu werden.

Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen

Das vorliegende Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften durch Investoren der anderen Ver­tragspartei getätigt worden sind.

Art. 7 Günstigere Bedingungen

Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden.

Art. 8 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt, und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 9 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Im Hinblick auf eine gütliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwi­schen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei und unbe­schadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien) finden Beratungen zwischen den betroffenen Par­teien statt.

(2)  Führen diese Beratungen nicht zu einer Lösung, kann die Meinungsverschieden­heit der nationalen Gerichtsbarkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, unterbreitet werden.

(3)  Wenn innerhalb von 18 Monaten keine Sachentscheidung des zuständigen natio­nalen Gerichts vorliegt, oder wenn zwar eine solche Sachentscheidung vorliegt, eine Streitpartei jedoch der Auffassung ist, sie verstosse gegen eine Bestimmung dieses Abkommens, so kann die Meinungsverschiedenheit einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden. Dieses Gericht wird, soweit durch die Streitparteien nichts anderes vereinbart wurde, gemäss den Schiedsgerichtsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) einberufen.

(4)  Wenn beide Vertragsparteien der Washingtoner Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, wel­che seit dem 18. März 19652 zur Unterzeichnung in Washington aufliegt, beigetre­ten sind, können Meinungsverschiedenheiten gemäss diesem Artikel anstatt dem Schieds­gericht nach Absatz 3 dieses Artikels dem Internationalen Zentrum zur Bei­legung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden.

(5)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbei­legungsverfahrens den Einwand ihrer Immunität geltend machen oder vorbringen, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des entstandenen Schadens erhalten.

(6)  Keine Vertragspartei wird einen Streitfall, der einem Schiedsgericht unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertrags­partei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.

(7)  Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch auf der Grundlage dieses Abkom­mens sowie weiterer in der Sache anwendbarer Vereinbarungen zwischen den Ver­tragsparteien, der Bestimmungen von allfälligen besonderen Investitionsverträgen, des Rechts der am Streit beteiligten Vertragspartei, einschliesslich ihrer Regeln des internationalen Privatrechts, sowie der einschlägigen Grundsätze und Bestimmungen des Völkerrechts.

Art. 10 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Obmann.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Obmanns einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mit­glied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertrags­partei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen mit Bezug auf Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei.

Art. 12 Schlussbestimmungen

(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils wei­tere zwei Jahre.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Lima, am 22. November 1991, in sechs Originalen, zwei in französi­scher, zwei in spanischer und zwei in englischer Sprache, wobei jeder Text glei­chermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

N. Imboden

Für die
Regierung der Republik Peru:

A. B. Miller