0.975.215.4

 AS 1999 1598

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 12. April 1991

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. November 1992

(Stand am 6. November 1992)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Argentinien,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz der ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­tragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechts­gemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organi­siert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c)
juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden tatsächlich kontrolliert werden, welche ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten.

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, jede direkte oder indirekte Einlage in bar, in Sachwerten oder in Dienstleistungen sowie direkt oder indirekt eingebrachte Rechte, sofern die Investition gemäss den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei getätigt wurde, und insbesondere:

(a)
das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchs­muster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstlei­s­tungs­marken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Good-will»;
(e)
Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;

(3)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Seezonen, über die er die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.

Art. 2 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Über­einstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, ein­schliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 3 Schutz, Nichtdiskriminierung

(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Ver­tragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, den Verkauf und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligun­gen, die in Artikel 2, Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind.

Behandlung

(2)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspar­tei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von eigenen Investo­ren getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren der am meisten begünstigten Nation geniessen, sofern letztere günstiger ist.

Wirtschaftliche Integrationszone

(3)  Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, die eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates aufgrund dessen Mitgliedschaft bei oder Assozia­tion mit einer Freihandelszone, einer Zollunion oder einer anderen wirtschaftlichen Integrationszone zukommen lässt.

Doppelbesteuerung

(4)  Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, die eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen auf Reziprozität beruhenden Steuerabkommens zukommen lässt.

Art. 4 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertrags­partei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, einschliesslich Folge­investitionen, insbesondere von:

(a)
Zinsen, Gewinnen, Dividenden und anderen laufenden Erträgen;
(b)
Lizenzgebühren für Rechte, die in Artikel 1, Absatz (2), Buchstabe (d) die­ses Abkommens aufgezählt sind;
(c)
Erlöse aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.

(2)  Der freie Transfer erfolgt gemäss den von einer Vertragspartei erlassenen Ver­fahren, wobei weder der Inhalt dieses Rechts noch dessen Ausübung, beispielsweise durch eine ungebührliche Verzögerung, in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden darf.

(3)  Jede Vertragspartei behält das Recht, im Falle von aussergewöhnlichen Zahl­ungsbilanzschwierigkeiten den freien Transfer auf einer gerechten und nichtdiskri­minierenden Grundlage und in Übereinstimmung mit ihren internationalen Ver­pflichtungen den folgenden Bestimmungen zu unterstellen:

(a)
Die Überweisung von Beträgen gemäss Absatz (1) dieses Artikels kann in Zeitabständen von höchstens 18 Monaten und insgesamt höchstens über einen Zeitraum von 36 Monaten gestaffelt werden; die Überweisung von mindestens 50 Prozent solcher Beträge muss jedoch am Ende des ersten Jah­res erlaubt werden. Auf keinen Fall darf während der drei Jahre, die dem Ablauf einer gestaffelten Überweisung folgen, demselben Investor eine neue Staffelung auferlegt werden.
(b)
Der von einer gestaffelten Überweisung betroffene Investor ist befugt, die zu transferierenden Beträge so anzulegen, dass deren Realwert erhalten bleibt.
(c)
Ungeachtet einer allfälligen Staffelung von Überweisungen gemäss Buch­stabe (a) hat der Investor das Recht, Beträge, die aufgrund seiner Tätigkeiten in Verbindung mit dem Ausland in Devisen anfallen, jederzeit für den Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit seinen Investitionen zu ver­wenden.
(d)
Auf Verlangen der anderen Vertragspartei finden zwischen den beteiligten Parteien Beratungen über die Art und Weise der Durchführung der vorste­henden Bestimmungen statt.
Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und sähen eine tat­sächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vor. Der Entschädi­gungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Inves­tition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

Ausserordentliche Situationen

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Ent­schädigung, Abfindung oder anderer Gegenleistungen gemäss Artikel 3, Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen

(1)  Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraft­setzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Vertragspartei rechtmässig getätigt worden sind.

(2)  Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die vor seiner Inkraftsetzung entstanden sind.

Art. 7 Günstigere Bedingungen

Ungeachtet der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden.

Art. 8 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga­­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Der Versicherer kann keine weitergehenden Rechte geltend machen als diejenigen, die dem Investor zugestanden wären.

Art. 9 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Meinungsverschiedenheiten über Investitionen im Sinne dieses Abkommens zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei werden nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Streitpar­teien geregelt. Zu diesem Zweck finden Beratungen zwischen den betroffenen Par­teien statt.

(2)  Führen diese Beratungen nicht zu einer Lösung, kann die Meinungsverschieden­heit einem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Inves­tition getätigt wurde, unterbreitet werden.

(3)  Falls 18 Monate nach der Mitteilung über die Einleitung eines Rechtsverfahrens vor den zuständigen Gerichten kein letztinstanzliches Urteil ergangen ist, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen des Investors einem der gemäss Absatz (5) dieses Artikels vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen.

(4)  Nach der Einleitung eines Schiedsverfahrens unternimmt jede Streitpartei alle erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf die Einstellung des laufenden Gerichts­verfahrens.

(5)  Falls ein internationales Schiedsverfahren angestrengt wird, kann die Meinungs­verschiedenheit auf Ersuchen des Investors einem der nachstehenden Schieds­­gerichte unterbreitet werden:

dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), begründet durch das in Washington am 18. März 19652 zur Unter­zeichnung aufgelegte «Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstrei­tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten», sobald beide Vertragsparteien Mitglied dieses Übereinkommens sind.
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches gemäss den Schiedsgerichtsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ein­berufen wurde.

(6)  Keine am Streit beteiligte Vertragspartei kann in irgend einer Phase des Streit­beilegungsverfahrens den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versi­cherungs- oder eines Garantievertrages gemäss Artikel 8 dieses Abkommens eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des entstandenen Schadens erhal­ten.

(7)  Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch auf der Grundlage dieses Abkom­mens und weiterer anwendbarer Abkommen zwischen den Vertragsparteien, der Bestimmungen von besonderen Vereinbarungen bezüglich der Investition, des Rechts der am Streit beteiligten Vertragspartei – einschliesslich der Regeln des internationalen Privatrechts –, sowie der Grundsätze und Bestimmungen des mass­­gebenden Völkerrechts.

(8)  Die Schiedssprüche sind für die am Streit beteiligten Parteien endgültig und bin­dend.

Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Aus­legung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Obmann.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Obmannes einigen, so wird dieser auf Verlan­gen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöri­ger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich Investitionen von Investoren der ande­ren Vertragspartei.

Art. 12 Inkrafttreten, Verlängerung, Kündigung

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regier­ungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zwei Jahre.

Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Bern, am 12. April 1991, in vier Originalen, zwei in französisch und zwei in spanisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die
Regierung der Republik Argentinien:

Guido di Tella

Protokoll


Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und der Republik Argentinien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner im weiteren die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

Ad Art. 1, Abs. (1), Bst. (a)

(1)  Das Abkommen ist nicht anwendbar auf Investitionen von natürlichen Personen, die Staatsangehörige beider Vertragsparteien sind, es sei denn, solche Personen wären im Zeitpunkt der Vornahme der Investition und immerzu danach ausserhalb der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist, wohnhaft gewesen.

(2)  Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und die ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei haben, auf der sich die Investition befindet, können in bezug auf die Bestimmungen in Artikel 4 und Artikel 9 nur diejenige Behandlung für sich geltend machen, die diese Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zukommen lässt.

Ad Art. 1, Abs. (1), Bst. (c)

(1)  Auf Investitionen von juristischen Gebilden, die von Staatsangehörigen einer Vertragspartei tatsächlich kontrolliert werden, ist das Abkommen nur anwendbar, falls diese Staatsangehörigen ihren Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebietes der­jenigen Vertragspartei haben, auf welchem die Investition getätigt wurde.

(2)  Die in Artikel 1, Absatz (1), Buchstabe (c) erwähnten juristischen Gebilde, wel­che die Bestimmungen dieses Abkommens für sich geltend machen möchten, kön­nen ersucht werden, den Nachweis für die besagte Kontrolle zu erbringen. Gültige Nachweise sind unter anderem:

1.
Die Tochtergesellschaft eines juristischen Gebildes, das gemäss der Gesetz­gebung der anderen Vertragspartei errichtet wurde, zu sein.
2.
Die direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital eines juristischen Gebil­des, welche eine tatsächliche Kontrolle erlaubt, insbesondere eine Mehr­heitsbeteiligung am Kapital.
3.
Die direkte oder indirekte Verfügungsgewalt über Stimmrechte, die es erlaubt, in den Gesellschaftsorganen einen bestimmenden Einfluss auszu­üben oder die Tätigkeit des juristischen Gebildes sonst wie massgeblich zu beeinflussen.

Ad Art. 1, Abs. (2)

Die Rechte, welche mit den in Artikel 1, Absatz (2) erwähnten Arten von Vermö­genswerten und Guthaben verbunden sind, werden durch die Gesetzgebung derjeni­gen Vertragspartei bestimmt, auf deren Hoheitsgebiet eine Investition getätigt wird.

Ad Art. 3, Abs. (2)

(1)  In Bezug auf die Republik Argentinien kann ein schweizerischer Investor jene besondere finanzielle, einschliesslich steuerliche, Behandlung nicht geltend machen, welche die Republik Argentinien aufgrund von Abkommen gewährt, die sie im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit abgeschlossen hat und Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen vorsehen.

(2)  Gemeinschaftsunternehmen kommen als Einheit in den Genuss der in Artikel 3 erwähnten Behandlung.

Geschehen zu Bern, am 12. April 1991, in vier Originalen, zwei in französisch und zwei in spanisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die
Regierung der Republik Argentinien:

Guido di Tella