512.26

Verordnung
über die Ausbildung der Truppe
bei polizeilichen Einsätzen

vom 14. April 1999 (Stand am 1. Mai 1999)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 54, 92 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG)1,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung für subsidiäre Sicherungseinsätze von Angehörigen der Armee, Truppendetache­menten und Formationen im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane.

2 Nicht unter diese Verordnung fallen:

a.
Übungen auf Ausbildungsplätzen der Armee;
b.
Planungs‑, Stabs- und Entschlussfassungsübungen.
Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Subsidiäre Sicherungseinsätze der Armee:

Unterstützung der zivilen Polizeiorgane

1.
zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen (Art. 67 Abs. 1 Bst. b MG),
2.
zum Schutz der Landesgrenze (Art. 67 Abs.1 Bst. e MG), sowie
3.
für den Ordnungsdienst (Art. 83 MG);
b.
Zivile Polizeiorgane:

Angehörige der zivilen Polizeikorps oder von zivilen Diensten des Bundes oder der Kantone mit Polizeibefugnissen.

Art. 3 Auszubildende Truppen

1 Der Chef Heer bestimmt nach den Vorgaben des Generalstabschefs die Formatio­nen, die im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane für subsidiäre Siche­rungs­einsätze ausgebildet werden.

2 Für Aufgaben im Ordnungsdienst sind nur die Militärpolizei und das Festungs­wachtkorps auszubilden.

Art. 4 Zuständigkeiten

Der Generalstabschef, der Chef Heer und die Kommandanten der Grossen Verbände können in ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausbildung der Truppe im Rahmen ziviler polizeilicher Einsätze anordnen und ihr zusätzliches Polizeimaterial zuteilen.

Art. 5 Voraussetzungen

Die Ausbildung im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane darf nur angeordnet werden, wenn:

a.
sie ausschliesslich der Schulung der Truppe dient,
b.
die Truppe die zivilen Polizeiorgane dabei weder unterstützt noch entlastet, und
c.
die zuständigen zivilen Behörden der Ausbildung zustimmen.
Art. 6 Polizeibefugnisse

1 Die Truppe darf die Schusswaffe nur zur Notwehr und im Notstand einsetzen.

2 Weitere polizeiliche Zwangsmassnahmen darf die Truppe nur anwenden, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen zivilen polizeilichen Auftrages notwendig ist.

3 Es gelten im übrigen die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Oktober 19942 über die Polizeibefugnisse der Armee.

Art. 7 Verantwortlichkeiten und Organisation der Ausbildung

1 Die beigezogenen zivilen Polizeiorgane tragen die Verantwortung für die fach­-technische Ausbildung.

2 Der Generalstabschef, der Chef Heer und die Kommandanten der Grossen Ver­bände vereinbaren vor Beginn der Ausbildung mit den zivilen Polizeiorganen die Einzelheiten.

Art. 8 Kosten

1 Der Bund trägt in der Regel die Kosten, die den zivilen Polizeiorganen durch die Aus­bildung entstehen (Ausbildungskosten).

2 Dem Bund können keine Ausbildungskosten belastet werden, wenn die Aus­bildung im Hinblick auf einen konkreten Assistenz- oder Ordnungsdiensteinsatz ange­ordnet wird.

Art. 9 Vollzug

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.