0.672.933.61

AS 1999 1460; BBl 1997 II 1085

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 2. Oktober 1996
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Oktober 19971
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 19. Dezember 1997
In Kraft getreten am 19. Dezember 1997

(Stand am 20. September 2019)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Vereinigten Staaten von Amerika,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

1.  Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes vorsieht, für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

2.  Soweit nicht Absatz 3 dieses Artikels gilt, können die Vereinigten Staaten unge­achtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens eine Person, die nach ihrem Steuerrecht als ansässig gilt – ausgenommen eine Person, die nach den Absätzen 3 und 4 von Artikel 4 (Ansässige Person) in der Schweiz ansässig ist – sowie ihre Staatsbürger (einschliesslich ihrer ehemaligen Staatsbürger) so besteuern, wie wenn das Abkommen nicht in Kraft stünde.

3.  Die Bestimmungen von Absatz 2 berühren nicht

a)
die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten nach Absatz 2 von Arti­kel 9 (Verbundene Unternehmen), den Absätzen 6 und 7 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) sowie nach den Artikeln 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), 24 (Gleichbehandlung) und 25 (Ver­stän­digungsverfahren) gewähren; und
b)
die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten nach den Absätzen 1 und 2 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung), nach den Arti­keln 20 (Studenten und Lehrlinge) und 27 (Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen) sowie nach Absatz 4 von Arti­kel 28 (Verschiedenes) an natürliche Personen gewähren, die weder Staats­bürger der Vereinigten Staaten sind noch dort den Status von Einwanderern haben.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.  Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden.

2.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

a)
in der Schweiz die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögenser­trag, Geschäftsertrag usw.);
b)
in den Vereinigten Staaten die aufgrund des Internal Revenue Code erhobe­nen Bundeseinkommensteuern sowie die Abgaben, die auf Versicherungs­prämien an ausländische Versicherer und hinsichtlich von privaten Stiftun­gen erhoben werden. Das Abkommen gilt jedoch für die Abgabe auf Versi­cherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, nur insoweit, als die durch die Prämien gedeckten Risiken nicht bei einer Person rückversichert sind, die nicht berechtigt ist, die Vergünstigungen dieses oder eines anderen Abkommens, das eine Befreiung von dieser Abgabe vorsieht, in Anspruch zu nehmen.

3.  Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver­tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Personengesellschaf­ten, Gesellschaften, Nachlässe, Trusts und alle anderen Personenvereinigun­gen;
b)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ­ger, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie errichtet worden sind, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
c)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
d)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»
(i)
natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates (im Falle der USA: deren Staatsbürgerschaft) besitzen; und
(ii)
die juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Person­envereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
e)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, die Beförderung erfolge aus­schliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat;
f)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»
(i)
in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii)
in den Vereinigten Staaten den Secretary of the Treasury oder seinen Vertreter;
g)
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
h)
bedeutet der Ausdruck «Vereinigte Staaten» die Vereinigten Staaten von Amerika, umfasst jedoch nicht Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und die anderen Besitzungen und Territorien der Vereinigten Staaten.

2.  Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht die­ses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben.

Art. 4 Ansässige Person

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person»

a)
eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohn­sitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, ihrer Staatsangehörigkeit, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähn­lichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ein amerikanischer Staatsbürger oder ein Ausländer, dem die Einreise zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes in den Vereinigten Staaten rechtmässig gestattet worden ist (Inhaber einer «green card») und der nicht aufgrund dieses Absatzes oder des Absatzes 5 in der Schweiz ansässig ist, gilt nur dann als in den Vereinigten Staaten ansäs­sig, wenn er in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt («sub­stantial presence»), eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist jedoch eine solche Person aufgrund dieses Absatzes auch in der Schweiz ansässig, wird sie aufgrund dieses Absatzes auch als in den Vereinigten Staaten ansässig behandelt und es gilt Absatz 3;
b)
die Regierung dieses Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften sowie die Behörden und Einrichtungen dieses Staates, politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft;
c)
(i)eine Pensionskasse oder eine andere Einrichtung, die in diesem Staat errichtet worden ist und ausschliesslich zum Zwecke geführt wird, Pen­sionen, Ruhegehälter und andere Leistungen an Arbeitnehmer zu ver­walten oder zu gewähren, soweit sie von einer nach den Bestimmungen dieses Artikels in diesem Staat ansässigen Person errichtet oder finan­ziert wird; und
(ii)
eine nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete Einrichtung, die in diesem Staat errichtet worden ist und geführt wird zu religiösen, gemeinnützigen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken,
die aufgrund ihrer Zweckbestimmung in diesem Staat von der Besteuerung des Einkommens befreit ist; oder
d)
eine Personengesellschaft, ein Nachlass oder ein Trust, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft, des Nachlasses oder des Trusts in diesem Staat wie Einkünfte von dort ansässigen Personen besteuert werden, und zwar entwe­der bei der Gesellschaft, dem Nachlass oder dem Trust selbst oder bei den Beteiligten oder Begünstigten.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 umfasst der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

3.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn­stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres­sen);
b)
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei­nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehö­riger sie ist;
d)
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei­tigem Einvernehmen.

4.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt die Person nur dann und insoweit als ansässig, als die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren), ein­schliesslich Absatz 6, dies vereinbaren.

5.  Eine natürliche Person, die nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 in der Schweiz ansässig wäre, die sich aber nicht mit allen aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften den allgemein erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen unterwirft, gilt nicht als im Sinne dieses Abkommens in der Schweiz ansässig.

Art. 5 Betriebsstätte

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.

2.  Der Ausdruck Betriebsstätte umfasst insbesondere:

a)
einen Ort der Leitung;
b)
eine Zweigniederlassung;
c)
eine Geschäftsstelle;
d)
eine Fabrikationsstätte;
e)
eine Werkstätte und
f)
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Eine Bohrinsel oder ein Schiff, die für die Erfor­schung oder Erschliessung von Bodenschätzen verwendet werden, gelten nur dann als Betriebsstätte, wenn sie während einer Dauer von mehr als zwölf Monaten betrie­ben werden.

4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe­rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa­tionen zu beschaffen;
e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wis­senschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) dieses Absatzes genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus erge­bende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkei­ten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per­sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie­ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Ver­mögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeu­tung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermö­gen.

3.  Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus­übung eines freien Berufes dient.

5.  Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat auf Einkünften aus in diesem anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermö­gen besteuert wird, kann unter dem nach dem internen Recht dieses anderen Ver­tragsstaates vorgesehenen Verfahren verlangen, dass die Steuer aufgrund des Netto­einkommens berechnet wird, wie wenn diese Einkünfte einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen wären. Die getroffene Wahl ist für Steuerjahre insoweit bindend, als dies die Bestimmungen des internen Rechts des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt, vorsehen.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver­tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Ver­tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Unter­nehmensgewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte, und die nur die aus Vermögen oder Tätigkeiten der Betriebsstätte stammenden Gewinne einschliessen.

3.  Bei der Ermittlung der Unternehmensgewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich des ihr vernünfti­gerweise zurechenbaren Anteils der für das Gesamtunternehmen (oder für den Teil des Gesamtunternehmens, zu dem die Betriebsstätte gehört) entstandenen Geschäfts­führungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, Forschungs- und Entwicklungsauf­wendungen, Zinsen und übrigen Kosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen­den Unternehmensgewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Ver­tragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5.  Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Unternehmensgewinn zugerechnet.

6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzu­rechnenden Unternehmensgewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7.  Gehören zu den Unternehmensgewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

8.  Im Sinne dieses Abkommens umfasst der Ausdruck «Unternehmensgewinne» Einkünfte aus der Vermietung beweglichen Vermögens und aus der Vermietung oder Lizenzerteilung von kinematographischen Filmen oder Filmwerken, Bandauf­zeichnungen und anderen Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen.

Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von See­schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Im Sinne dieses Artikels umfassen die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch Einkünfte aus der Vermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, sofern diese Einkünfte aus Vermietung im Verhältnis zu den übrigen Einkünften im Sinne von Absatz 1 Nebeneinkünfte dar­stellen.

3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1.  Wenn

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan­ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür­den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. a) Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaates in die­sem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates zugerechnet und entsprechend besteuert, können sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten gemäss Artikel 25 (Verständigungsverfahren) konsultieren.

b)
Einigen sich die beiden Vertragsstaaten nach Artikel 25 auf die Berichtigung der Gewinne dieser Unternehmen, die den Bedingungen entsprechen, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, wird jeder Staat die auf den Gewinnen jedes dieser Unternehmen erhobenen Steuern entsprechend berichtigen.
Art. 10 Dividenden

1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungs­berechtigter bezieht, können in diesem Staat besteuert werden.

2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stam­men, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:

a)
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsbe­rechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft ver­fügt;
b)
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Auf Dividenden, die von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Regulated Investment Company gezahlt werden, ist Buchstabe b) und nicht Buchstabe a) anzuwenden. Buchstabe a) ist nicht anzuwenden auf Dividenden, die von einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Real Estate Investment Trust gezahlt werden und Buchstabe b) ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte solcher Divi­denden eine natürliche Person ist, die mit weniger als 10 vom Hundert am Real Estate Investment Trust beteiligt ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3.  Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder ein individueller Vorsorgesparplan ist, der im anderen Vertragsstaat errichtet worden und im Besitz einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person ist, und die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anerkennen, dass die Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder der individuelle Vorsorgesparplan eines Vertragsstaats grundsätzlich einer im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung oder ähnlichen Einrichtung oder einem individuellen Vorsorgesparplan entspricht. Dieser Absatz ist nicht anwendbar, wenn die Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder der individuelle Vorsorgesparplan die die Dividenden zahlende Gesellschaft beherrscht.2

4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteili­gung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Aktien steuer­lich gleichgestellt sind.

5.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele­gene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein­richtung ausübt und die Dividenden einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrich­tung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) bezie­hungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

6.  Ist eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat ansässig, darf der andere Vertragsstaat auf Dividenden, die diese Gesellschaft zahlt, keine Steuern erheben, es sei denn

a)
diese Dividenden werden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person gezahlt, oder
b)
die Dividenden sind einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen.

7.  Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die in den Vereinigten Staaten eine Betriebsstätte hat oder die für Einkünfte nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweg­lichem Vermögen) oder Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) in den Vereinigten Staaten auf Nettobasis besteuert wird, kann in den Vereinigten Staaten neben der nach den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zulässigen Steuern einer weiteren Steuer unterworfen werden. Diese Steuer darf jedoch nur erhoben werden

a)
auf dem Teil der Unternehmensgewinne, der nach diesem Abkommen der Betriebsstätte zuzurechnen ist, und
b)
auf dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Einkünfte nach Arti­kel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder nach den Absätzen 1 oder 3 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen),

der dem ausschüttungsgleichen Betrag dieser Gewinne oder Einkünfte entspricht; der Ausdruck «ausschüttungsgleicher Betrag» hat für Zwecke dieses Absatzes die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten (unter Berücksichti­gung künftiger Änderungen, die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen) zukommt.

8.  Der Satz der Steuer nach Absatz 7 darf den in Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Satz nicht übersteigen.

2 Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 3145 3143; BBl 2010 235).

Art. 11 Zinsen

1.  Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der über­schiessenden Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einem Real Estate Mortgage Investment Conduit. Der Ausdruck «Zinsen» umfasst jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Abkommens.

3.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut­zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Zinsen einer solchen Betriebsstätte oder festen Ein­richtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

4.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuld­ner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berück­sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

5.  Soweit die Absätze 1 oder 3 nichts anderes bestimmen, können Zinsen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuert werden, als sie von einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte der Gesellschaft gezahlt werden oder aus Einkünften nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder nach Absatz 1 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) stammen, die im anderen Vertragsstaat auf Nettobasis besteuert werden.

6.  Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar auf

a)
aus den Vereinigten Staaten stammende Zinsen, deren Betrag aufgrund von Einnahmen, Verkäufen, Einkommen, Gewinnen oder sonstigen Kassenzu­flüssen des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder aufgrund von Wertveränderungen des Vermögens des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder aufgrund von Dividenden, Ausschüttungen oder ähnlichen Zahlungen durch den Schuldner oder einer dem Schuldner nahestehenden Person festgelegt ist, aber nur insoweit als diese Zinsen nach dem Recht der Vereinigten Staaten nicht als Portfolio-Zinsen gelten, und
b)
die überschiessenden Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einer Person, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten als Real Estate Mortgage Investment Conduit behandelt wird.

Solche Zinsen können in den Vereinigten Staaten nach internem Recht besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren

1.  Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungs­berechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Ver­gütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urhe­berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (ausgenommen Filme, Bandaufzeichnungen oder andere Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für andere ähnliche Rechte oder Vermögenswerte oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrun­gen gezahlt werden. Der Ausdruck «Lizenzgebühren» umfasst auch Gewinne aus der Veräusserung dieser Rechte oder Vermögenswerte, soweit sie von deren Ertrags­kraft, Nutzung oder Weiterveräusserung abhängen.

3.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutz­ungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Lizenzgebühren einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmens­gewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

4.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den der Schuldner und der Empfänger der Lizenzgebühren ohne diese Beziehungen ver­einbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertrags­staates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

2.  Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt»,

a)
unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweg­lichem Vermögen); und
b)
Anteile oder andere vergleichbare Rechte an einer in diesem anderen Staat ansässigen Gesellschaft, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus in die­sem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht sowie Beteiligungen an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einem Nach­lass, soweit sie in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermö­gen zugerechnet werden können.

In den Vereinigten Staaten umfasst dieser Ausdruck auch ein «United States real property interest» nach der Umschreibung im Internal Revenue Code (unter Berück­sichtigung künftiger Änderungen, die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestim­mung nicht beeinträchtigen sollen).

3.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Ver­tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver­tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh­men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in diesem ande­ren Staat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

4.  Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, können nur in diesem Staat besteuert werden. Auf Gewinne nach Artikel 12 (Lizenzgebühren) finden nur die Bestimmungen von Artikel 12 Anwendung.

5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Ver­mögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

6.  Veräussert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögenswerte im Rahmen einer Errichtung, einer Umstrukturierung, einer Fusion oder eines ähnlichen Vorganges und werden die Gewinne oder Einkünfte aus dieser Veräusserung bei der Besteuerung in diesem Staat nicht berücksichtigt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unter den für sie annehmbaren Bedingungen auf Verlangen des Käufers dieser Vermögenswerte mit diesem vereinbaren, dass die Besteuerung dieser Gewinne oder Einkünfte in diesem Staat bis zu dem Zeitpunkt und in der Weise aufgeschoben wird, wie in der Vereinbarung bestimmt wird.

7.  Wird eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die aufgrund einer Verfügung über Vermögenswerte in beiden Vertragsstaaten der Einkommensbesteuerung unter­liegt, in einem Vertragsstaat steuerlich so behandelt, als habe sie das Vermögen ver­äussert und wird sie aus diesem Grunde besteuert, und enthält das zu dieser Zeit in Kraft stehende innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates weder eine Ver­pflichtung noch eine Ermächtigung, wonach die ansässige Person den Gewinn oder Verlust berücksichtigen oder sonstwie aufschieben muss oder darf, so kann die ansässige Person in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr, in dem über diese Vermögenswerte verfügt wurde, verlangen, dass sie im anderen Vertragsstaat so besteuert wird, als habe sie unmittelbar vor der Verfügung diese Vermögenswerte zum damaligen Marktpreis veräussert und zurückgekauft. Diese Wahl gilt für alle in diesem Absatz genannten Vermögenswerte, über die die ansässige Person während des Steuerjahres, für das das Wahlrecht ausgeübt worden ist, oder zu einem späteren Zeitpunkt verfügt hat.

Art. 14 Selbständige Arbeit

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der Ausübung einer selbständigen Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der natürlichen Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, kann der Teil der Einkünfte, die der festen Einrichtung zugerechnet werden können und die auf in diesem ande­ren Staat erbrachte Arbeit entfallen, auch in diesem anderen Staat besteuert werden.

2.  Für die Ermittlung der Einkünfte, die nach Absatz 1 im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, finden die Grundsätze von Artikel 7 (Unternehmens­­gewinne) Anwendung.

Art. 15 Unselbständige Arbeit

1.  Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 18 (Ruhegehälter und Renten) und 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, die im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, aufhält, und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen nach Absatz 1, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung eines im internationalen Verkehr betrie­benen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges bezieht, nur in diesem Staat besteuert wer­den.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler

1.  Ungeachtet der Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Betrag der vom Künstler oder Sportler bezogenen Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit einschliesslich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten zehntausend US-Dollar (10 000 $) oder den Gegenwert in Schweizer Franken für das betreffende Steuerjahr nicht übersteigt.

2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler, der in einem Ver­tragsstaat ansässig ist, in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Ein­künfte ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne) und 14 (Selbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass weder der Künstler oder Sportler noch ihm nahestehende Personen (ungeachtet dessen, ob sie in diesem Staat ansässig sind oder nicht) unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise – auch durch später zu zahlende Vergütungen, Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder andere Ausschüttungen – an den Einnahmen oder Gewinnen jener anderen Person beteiligt sind.

Art. 18 Ruhegehälter und Renten

1.  Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) kön­nen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansäs­sige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) kön­nen Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberech­tigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck «Renten» eine bestimmte, periodisch an festen Terminen während einer bestimmten Anzahl von Jahren oder auf Lebenszeit als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung, ausgenommen geleistete Arbeit, zahl­bare Summe.

Art. 19 Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung

1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
(i)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii)
nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft erricht­eten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3.  Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie auf Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper­schaften erbracht werden, sind die Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Auf­sichts­rats- und Verwaltungsratsvergütungen) und 18 (Ruhegehälter und Renten) anzuwenden.

4.  Ungeachtet des Absatzes 2 können Leistungen der Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat an eine im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person zahlt, in diesem anderen Staat besteuert werden. Diese Leistungen können jedoch auch im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht die­ses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Leistung nicht übersteigen.

Art. 20 Studenten und Lehrlinge

Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertrags­staat ausschliesslich zum Vollzeitstudium oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Übrige Einkünfte

1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Absatzes 2 von Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzu­wenden.

3.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die in einem der beiden Staa­ten besteuerten Einkünfte aus Wett-, Spiel- oder Lotteriegewinnen.

Art. 22 Einschränkung von Abkommensvorteilen

1.  Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur dann die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen, wenn diese Person

a)
eine natürliche Person ist;
b)
ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine Behörde oder Einrichtung eines solchen Staates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften ist;
c)
im erstgenannten Vertragsstaat eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt (ausser wenn die Tätigkeit in der Vornahme, der Verwaltung oder dem blos­sen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder um Wertschrif­tentransaktionen, die von einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder einem eingetragenen Wertschriftenhändler ausgeübt werden) und die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit die­ser gewerblichen Tätigkeit erzielt werden oder gelegentlich anfallen;
d)
eine anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Kon­zerns ist;
e)
eine Gesellschaft ist,
(i)
deren Aktien, soweit sie zur Hauptgattung gehören, hauptsächlich und regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt werden; oder
(ii)
die von einer Gesellschaft oder von Gesellschaften beherrscht wird, die die Voraussetzung von Unterabsatz (i) erfüllen;
f)
eine Gesellschaft, ein Trust oder ein Nachlass ist, es sei denn, dass eine Per­son oder Personen, die die Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a), b), d), e) oder g) beanspruchen können, an der Gesell­schaft, dem Trust oder dem Nachlass durch Beteiligungen oder auf andere Weise insgesamt zu einem überwiegenden Teil interessiert sind;
g)
eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung ist, es sei denn, dass der Gründer oder die Mehrheit der Begünstigten Personen sind, die die Vergün­stigungen nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a) beanspruchen können, oder dass mindestens 50 vom Hundert der Einkünfte der Familien­stiftung Personen zugute kommen, die die Vorteile nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a) beanspruchen können.

2.  Ungeachtet des vorstehenden Absatzes kann eine in Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 4 (Ansässige Person) umschriebene Einrichtung die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen, sofern mehr als die Hälfte der Begünstigten, Mit­glieder oder Beteiligten Personen sind, die gemäss diesem Artikel die Vergünstigun­gen nach diesem Abkommen beanspruchen können.

3. a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann die aufgrund der Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenzgebühren) vorgesehe­nen Vergünstigungen beanspruchen, wenn

(i)
mehr als 30 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts aller Anteile dieser Gesellschaft von Personen gehalten werden, die in diesem Vertragsstaat ansässig sind und die gemäss Absatz 1 Buch­stabe a), b), d), e), f) oder g) Vergünstigungen beanspruchen könnten;
(ii)
mehr als 70 vom Hundert aller Anteile von Personen nach Unterabsatz (i) und von Personen gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (NAFTA) ansässig sind und die die Voraussetzungen von Buchstabe b) erfüllen; und
(iii)
der Betrag der von der Gesellschaft an Personen, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a), b), d), e), f) oder g) Vergünstigungen beanspru­chen können, gezahlten oder zu zahlenden, von den Bruttoeinkünften abziehbaren Aufwendungen weniger als 50 vom Hundert der von der Gesellschaft in der vorangegangenen Steuerperiode (oder, wenn es sich um die erste Steuerperiode handelt, dieser Periode) erzielten Bruttoein­künfte ausmacht.
b)
Im Sinne von Buchstabe a) Unterabsatz (ii) werden Anteile, die von einer Person gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihan­delsabkommens ansässig ist, nur dann berücksichtigt, wenn diese Person
(i)
in einem Staat ansässig ist, mit dem der andere Vertragsstaat ein umfas­sendes Einkommenssteuerabkommen abgeschlossen hat und diese Per­son berechtigt ist, alle von diesem anderen Vertragsstaat nach jenem Abkommen gewährten Vergünstigungen zu beanspruchen;
(ii)
nach Absatz 1 die Vergünstigungen beanspruchen könnte, wenn sie im erstgenannten Vertragsstaat ansässig wäre und wenn in Absatz 1 statt auf den erstgenannten Vertragsstaat auf den Staat verwiesen würde, in dem diese Person ansässig ist; und
(iii)
aufgrund des Abkommens zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem anderen Vertragsstaat hinsichtlich derjenigen Einkünfte, für die nach diesem Abkommen Vergünstigungen beansprucht werden, im anderen Vertragsstaat einen Steuersatz beanspruchen könnte, der mindestens gleich tief ist wie der Steuersatz nach diesem Abkommen.

4.  Bezieht ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat und sind diese Einkünfte einer Betriebsstätte zuzurechnen, die dieses Unternehmen in einem Drittstaat hat, können steuerliche Vergünstigungen, die sonst aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens auf irgendwelchen Einkommensteilen gewährt würden, ungeachtet der Absätze 1 bis 3 nicht bean­sprucht werden, wenn die gesamte Steuer, die auf diesen Einkünften im erstgenann­ten Staat und im Drittstaat tatsächlich bezahlt wird, weniger als 60 vom Hundert der Steuer ausmacht, die im erstgenannten Staat zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die Einkünfte in diesem Staat erzielt hätte und diese Einkünfte nicht der im Drittstaat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen gewesen wären. Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, für die dieser Absatz anzuwenden ist, unterliegen einer Steuer, deren Satz 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte nicht über­steigen darf. Andere Einkünfte, für die dieser Absatz anzuwenden ist, können unge­achtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach dem internen Recht des anderen Vertragsstaates besteuert werden. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf

a)
Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von immateriellen Gütern gezahlt werden, die von der Betriebsstätte selbst hergestellt oder entwickelt worden sind; oder
b)
sonstige Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen und die im Zusammenhang mit einer von der Betriebsstätte im Drittstaat ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit (ausser wenn die Tätigkeit in der Vornahme, der Verwaltung oder dem blossen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rech­nung besteht, es sei denn, es handelt sich um Bank- oder Versicherungstä­tigkeiten oder um Wertschriftentransaktionen, die von einer Bank oder Ver­sicherungsgesellschaft oder einem eingetragenen Wertschriftenhändler aus­geübt werden) erzielt werden oder gelegentlich anfallen.

5.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Bestimmungen dieses Artikels durchzuführen sind. Die zuständigen Behörden werden nach Artikel 26 (Informationsaustausch) diejenigen Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Artikels notwendig sind.

6.  Einer Person, die gemäss den vorstehenden Absätzen keinen Anspruch auf Ver­günstigungen nach diesem Abkommen hat, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaates, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies nach Beratung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulässt.

7. a) Im Sinne von Absatz 1 bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»

(i)
jede schweizerische Börse, an der ein registrierter Aktienhandel statt­findet;
(ii)
das im Eigentum der National Association of Securities Dealers, Inc. stehende NASDAQ-System und jede Börse, die bei der Securities and Exchange Commission als nationale Effektenbörse im Sinne des Secu­rities Exchange Act von 1934 registriert ist;
(iii)
die Börsen von Amsterdam, Frankfurt, London, Madrid, Mailand, Paris, Tokio und Wien; und
(iv)
jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Ver­tragsstaaten verständigen.
b)
Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) gilt eine Person als anerkannte Haupt­verwaltungsgesellschaft, wenn
(i)
sie im Staat, in dem sie ansässig ist, einen wesentlichen Teil der allge­meinen Überwachung und Verwaltung einer Gruppe von Gesellschaften (welche Teil einer grösseren Gruppe von Gesellschaften bilden kann) ausübt, die die Gruppenfinanzierung einschliessen, sich aber nicht hauptsächlich darauf beschränken kann;
(ii)
die Gruppe von Gesellschaften aus Gesellschaften besteht, die in min­destens fünf Staaten ansässig sind und dort eine aktive Geschäftstätig­keit ausüben und in jedem der fünf Staaten (oder fünf Staatengruppen) mindestens 10 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden;
(iii)
in jedem dieser Staaten, mit Ausnahme des Staates, in dem die Haupt­verwaltungsgesellschaft ansässig ist, weniger als 50 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden;
(iv)
nicht mehr als 25 vom Hundert ihrer Bruttoeinkünfte aus dem anderen Vertragsstaat stammen;
(v)
sie die selbständige Befugnis zur Erfüllung der in Unterabsatz (i) genannten Funktionen hat und ausübt;
(vi)
sie im Staat, in dem sie ansässig ist, den allgemein geltenden Regeln hinsichtlich der Besteuerung unterliegt; und
(vii)
die aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte im Zusam­menhang mit der aktiven Geschäftstätigkeit im Sinne von Unterabsatz (ii) erzielt werden oder gelegentlich anfallen.
Werden die nach den Unterabsätzen (ii), (iii) und (iv) für die Anerkennung als Hauptverwaltungsgesellschaft geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der Einkünfte nicht erfüllt, gelten sie als erbracht, wenn die genannten Ver­hältniszahlen im Durchschnitt der in den vier vorangegangenen Jahren erzielten Bruttoeinkünfte eingehalten sind.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b), c) und d) und des Absatzes 3, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; für Gewinne, mit denen sich Absatz 1 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) befasst, gilt diese Befreiung jedoch nur dann, wenn die Besteuerung dieser Gewinne in den Vereinigten Staaten nachgewiesen wird. Die Schweiz kann bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Ein­künfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Arti­kel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag und vorbehaltlich des Buch­stabens c) eine Entlastung. Diese Entlastung besteht
(i)
in der Anrechnung der nach Artikel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizeri­schen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, oder
(ii)
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
(iii)
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Verei­nigten Staaten erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermei­dung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte,
(i)
für die nach Absatz 2 von Artikel 10 (Dividenden) oder nach Absatz 6 von Artikel 11 (Zinsen) keine Entlastung von der amerikanischen Quel­lensteuer gewährt wird, oder
(ii)
die aufgrund von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können,
gewährt die Schweiz einen Abzug vom Bruttobetrag dieser Einkünfte in Höhe der von den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer.
d)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) in den Verei­nigten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz eine Entla­stung, die den Abzug der in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer und eine Befreiung von einem Drittel (1/3) des Nettobetrags dieser Einkünfte von der schweizerischen Steuer umfasst.

2.  In den Vereinigten Staaten wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Einschränkungen (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten den entsprechenden Betrag der schwei­zerischen Steuer an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an; im Falle einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, die über mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft verfügt, von der sie in einem Steuerjahr Dividenden bezieht, rechnen die Vereinigten Staaten überdies den entsprechenden Betrag der schweizerischen Steuer, die diese Gesell­schaft auf den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden, entrichtet hat, an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an. Der anrechenbare Betrag wird ermittelt aufgrund des Betrages der in der Schweiz gezahlten Steuer. Für die Durchführung der Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer in den Verei­nigten Staaten gelten die Steuern nach Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) als Einkommensteuern.

3.  Ist eine in der Schweiz ansässige Person auch ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten, der auf seinen aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften oder Gewinnen der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten unterliegt, so gilt folgen­des:

a)
Die Schweiz wendet Absatz 1 an wie wenn der Betrag der in den Verei­nig­ten Staaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen gezahlten Steuer die Steuer wäre, die gezahlt worden wäre, wenn die ansässige Person nicht ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten wäre; und
b)
für die Berechnung der Steuer der Vereinigten Staaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen rechnen die Vereinigten Staaten die in der Schweiz nach Anwendung von Buchstabe a) gezahlte oder geschuldete Steuer an die Ein­kommensteuer der Vereinigten Staaten an, wobei durch die so gewährte Anrechnung der Betrag der Steuer der Vereinigten Staaten nicht unter den­jenigen Betrag herabgesetzt wird, der für die Anwendung von Buchstabe a) berücksichtigt wird; und
c)
für die Anwendung von Buchstabe b) gelten Einkünfte oder Gewinne, die in diesem Absatz genannt werden, als aus der Schweiz stammend, soweit dies für die Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Einkünfte erforderlich ist; dieser Buchstabe findet jedoch keine Anwendung auf die Anrechnung von anderen als den in Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannten Steuern an die Steuer der Ver­einigten Staaten.
Art. 24 Gleichbehandlung

1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen­den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung der Vereinigten Staaten befinden sich Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, und schwei­zerische Staatsangehörige, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, nicht in den gleichen Verhältnissen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 (Persönlicher Geltungsbereich) auch für Personen, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind.

2. a) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertrags­staates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die glei­che Tätigkeit ausüben.

b)
Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑ver­günstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3.  Sofern nicht Absatz 1 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), Absatz 4 von Artikel 11 (Zinsen) oder Absatz 4 von Artikel 12 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Ver­tragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermitt­lung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedin­gungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertrags­staates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den glei­chen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

4.  Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol­chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam­menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst­genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Absatzes 2 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) für Steuern jeder Art oder Bezeichnung, die von einem Vertrags­staat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

6.  Dieser Artikel steht der Erhebung der in Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden) bezeichneten Steuer der Vereinigten Staaten nicht entgegen.

Art. 25 Verständigungsverfahren

1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder bei­der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die­sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaat­lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staats­angehöriger sie ist.

2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags­staates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig­keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über

a)
die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrech­nungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte;
b)
die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrech­nungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen);
c)
die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte;
d)
die gleiche Qualifikation von Personen;
e)
die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Ein­künfte;
f)
die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks;
g)
eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

5.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen.

6.  Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:

a)
in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde;
b)
die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und
c)
alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben.

Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist.3

7.  Zum Zwecke von Absatz 6 und dieses Absatzes sind folgende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden:

a)
Der Ausdruck ‹betroffene Person› bedeutet diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde zur Beurteilung nach diesem Artikel unterbreitet hat, sowie gegebenenfalls jede andere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten unmittelbar durch die sich aufgrund dieser Beurteilung ergebende Verständigungslösung berührt wird.
b)
Der Ausdruck ‹Anfangszeitpunkt› eines Falles ist der früheste Zeitpunkt, an dem beide zuständigen Behörden die zur materiellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens nötigen Informationen erhalten haben.
c)
Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt:
i)
entweder zwei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht im vornherein auf ein anderes Datum geeinigt haben;
ii)
oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in Buchstabe d geforderte Zustimmung erhalten haben,
je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.
d)
Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertreter müssen vor Beginn des Schiedsverfahrens einwilligen, dass sie, mit Ausnahme des Schiedsspruchs, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhalten haben, Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden.
e)
Sofern der Entscheid des Schiedsgerichts nicht von einer betroffenen Person abgelehnt wird, bildet dieser eine Verständigungslösung unter diesem Artikel, der beide Vertragsstaaten nur in Bezug auf diesen Fall bindet. Und
f)
Zum Zwecke eines Schiedsverfahrens unter Absatz 6 und dieses Absatzes sind die Mitglieder des Schiedsgerichts und deren Mitarbeiter als beteiligte ‹Personen oder Behörden› anzusehen, denen Informationen gemäss Artikel 26 zugänglich gemacht werden dürfen.4

3 Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 3145 3143; BBl 2010 235).

4 Eingefügt durch Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 3145 3143; BBl 2010 235).

Art. 265 Informationsaustausch

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.

5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.

5 Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 3145 3143; BBl 2010 235).

Art. 27 Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen

1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen nach den allgemei­nen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2.  Soweit Einkünfte wegen der den Mitgliedern diplomatischer Missionen und kon­sularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf­grund besonderer Vereinbarungen zustehenden steuerlichen Vorrechte im Emp­fangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

3.  Ungeachtet des Artikels 4 (Ansässige Person) gilt eine natürliche Person, die Mit­glied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaates ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

a)
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser­halb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist und
b)
im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässi­gen Personen.

4.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer kon­sularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.

Art. 28 Verschiedenes

1.  Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es in irgendeiner Weise die Befreiungen, Abzüge, Gutschriften oder sonstigen Vergünstigungen, die gegen­wärtig oder künftig

a)
nach dem innerstaatlichen Recht eines der Vertragsstaaten oder
b)
nach einer anderen zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Vereinba­rung

gewährt werden.

2.  Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b) gilt folgendes:

a)
Ungeachtet anderer Abkommen, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, wird eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, nur von den in Absatz 1 Buchstabe f) von Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens bezeichneten zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beurteilt; auf die Meinungsverschiedenheit finden einzig die Verfahrens­bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
b)
Soweit die zuständigen Behörden nicht bestimmen, dass eine steuerliche Massnahme nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, sind vorbehaltlich der Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsver­pflichtungen im Bereich des Handels mit Gütern gemäss dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)6 auf diese Massnahme ausschliesslich die Verpflichtungen zur Gleichbehandlung nach diesem Abkommen anzu­wenden. Auf diese Massnahme finden die Verpflichtungen zur Inländer­behandlung oder zur Meistbegünstigung aufgrund anderer Abkommen keine Anwendung.
c)
Im Sinne dieses Absatzes gilt als «Massnahme» ein Gesetz, eine Ausfüh­rungsbestimmung, eine Rechtsnorm, ein Verfahren, eine Verfügung, eine Verwaltungsmassnahme oder jegliche andere Art von Massnahmen.

3.  Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 von Artikel 7 (Unternehmens­ge­winne), des Absatzes 5 von Artikel 10 (Dividenden), des Absatzes 3 von Artikel 11 (Zinsen), des Absatzes 3 von Artikel 12 (Lizenzgebühren), des Absatzes 3 von Arti­kel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen), des Absatzes 2 von Arti­kel 14 (Selbständige Arbeit) und des Absatzes 2 von Artikel 21 (Übrige Einkünfte) sind die während der Dauer des Bestehens einer Betriebsstätte zurechenbaren Ein­künfte, Gewinne oder Aufwendungen nach den üblichen Grundsätzen in dem Ver­tragsstaat steuerbar oder abziehbar, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, selbst wenn die Zahlungen bis zu einem Zeitpunkt aufgeschoben werden, in dem die Betriebsstätte nicht mehr besteht.

4.  Bei der Festsetzung des in einem Vertragsstaat zu versteuernden Einkommens einer natürlichen Person, die eine unselbständige Arbeit ausübt und die in diesem Staat ansässig ist, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzt, sind Beiträge, die von dieser natürlichen Person oder für diese Person an eine Pensionseinrichtung gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat errichtet worden ist und geführt wird und die in diesem anderen Staat steuerlich anerkannt ist, im erstgenannten Staat steuerlich gleich zu behandeln wie Beiträge, die an eine in diesem erstgenannten Staat errichtete, geführte und steuerlich anerkannte Pensionseinrichtung gezahlt werden, sofern

a)
die Person nicht unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat ansässig war und schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge an diese Pensionsein­richtung geleistet hat; und
b)
die zuständige Behörde dieses Staates anerkennt, dass die Pensionseinrich­tung des anderen Vertragsstaates grundsätzlich einer steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung des erstgenannten Staates entspricht.

Die Vergünstigungen dieses Absatzes gelten für einen fünf Steuerjahre nicht über­steigenden Zeitraum, beginnend mit dem ersten Steuerjahr, in dem die natürliche Person die unselbständige Arbeit im erstgenannten Vertragsstaat ausübt. Im Sinne dieses Absatzes gilt eine Pensionseinrichtung als in einem Vertragsstaat steuerlich anerkannt, wenn die Beiträge an diese Einrichtung und deren Einkünfte in diesem Staat steuerbefreit sind.

5.  Die entsprechende Behörde eines jeden Vertragsstaates kann die Aufnahme von Konsultationen mit der entsprechenden Behörde des anderen Vertragsstaates über die Frage verlangen, ob eine Anpassung des Abkommens an Änderungen des inter­nen Rechts oder der Abkommenspolitik eines Vertragsstaates erforderlich ist. Erge­ben diese Konsultationen, dass die Auswirkungen des Abkommens oder dessen Anwendung aufgrund von internen Rechtsvorschriften, die ein Vertragsstaat erlassen hat, einseitig und in einer Weise geändert worden sind, dass dadurch der Ausgleich der Vergünstigungen, die das Abkommen vorsieht, wesentlich gestört wird, werden die Behörden über eine Anpassung des Abkommens zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Abkommensvergünstigungen beraten.

Art. 29 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach den in jedem Vertragsstaat gel­tenden Verfahrensvorschriften; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie mög­lich ausgetauscht.

2.  Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten des Abkommens fol­genden Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres beginnen.

3.  Würden einer Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen des am 24. Mai 19517 in Washington unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen («das frühere Abkommen») hat, nach dem genannten Abkommen weitergehende Steuerentlastun­gen zustehen als nach diesem Abkommen, so ist ungeachtet des Absatzes 2 auf Antrag dieser Person das frühere Abkommen als Ganzes für einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem die Bestimmungen dieses Abkom­mens sonst nach Absatz 2 Anwendung finden, weiterhin anwendbar.

4.  Das frühere Abkommen tritt ausser Kraft, wenn die Bestimmungen dieses Abkommens gemäss den Absätzen 2 und 3 in Kraft treten.

Art. 30 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün­digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg jeder­zeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar nach Ablauf der Frist von sechs Monaten beginnen.

Geschehen zu Washington am 2. Oktober 1996 im Doppel in deutscher und eng­lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Kaspar Villiger

Für die
Vereinigten Staaten von Amerika:

Lawrence H. Summers

Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls vom 23. September 20208

2.  Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
in Bezug auf die Artikel 3 und 4 dieses Protokolls auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden:
i)
für die in Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens beschriebenen Informationen auf Informationen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der mit der Unterzeichnung des Protokolls beginnt, und
ii)
in allen anderen Fällen auf Auskünfte zu Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen;
c)
in Bezug auf Artikel 25 Absätze 6 und 7 des Abkommens:
i)
auf bei der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls hängige Verfahren, und
ii)
auf Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden.
Der Anfangszeitpunkt für die in Unterabsatz i) beschriebenen Fälle ist das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Protokoll

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden:

1. Zu Absatz 2 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern)

Die Verweisung auf «die aufgrund des Internal Revenue Code erhobenen Bunde­s­einkommenssteuern» in Buchstabe b) schliesst Sozialversicherungsabgaben nicht ein. Hingegen fallen Einkommenssteuern auf Sozialversicherungsleistungen unter diesen Begriff.

2. Zu Absatz 1 von Artikel 4 (Ansässige Person)

In der Schweiz ansässige Personen, die nach Section 6013 des Internal Revenue Code für die Ehegattenveranlagung optieren, gelten weiterhin als in der Schweiz ansässig, doch werden sie auch den Steuern der Vereinigten Staaten wie ansässige Personen unterworfen.

3. Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne)

Die Steuer der Vereinigten Staaten auf Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, wird nicht erhoben auf Versicherungs- und Rückversi­cherungsprämien, die Einnahmen eines schweizerischen Unternehmens aus dem Betrieb des Versicherungsgeschäfts darstellen, unabhängig davon, ob dieses Geschäft durch eine in den Vereinigten Staaten gelegene Betriebsstätte ausgeübt wird oder nicht, ausser wenn die Risiken, die durch diese Prämien gedeckt werden, bei einer Person rückversichert sind, die keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Abkommen hat, welches eine ähnliche Befreiung von der amerikanischen Steuer vorsieht.

4. Zu Absatz 4 von Artikel 10 (Dividenden) und Absatz 2 von Artikel 11 (Zinsen)


Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Beteiligung an den Gewinnen des Schuldners ein Kriterium für die Festlegung darstellt, ob ein als Forderung bezeich­neter Anspruch im Sinne dieses Abkommens steuerlich als Eigenkapital zu betrach­ten ist.

5. Zu Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden)

Mit dem «ausschüttungsgleichen Betrag» («dividend equivalent amount»), wie er im Recht der Vereinigten Staaten verwendet wird, ist der in Absatz 7 von Artikel 10 genannte Teil der Gewinne oder Einkünfte gemeint, der, hätte eine in den Vereinig­ten Staaten eingetragene Tochtergesellschaft diese Gewinne oder Einkünfte erzielt, als Dividende ausgeschüttet worden wäre. Der ausschüttungsgleiche Betrag einer ausländischen Gesellschaft entspricht für jedes Jahr den der ausländischen Gesell­schaft nach Abzug der Steuern verbleibenden Erträgen aus (i) den einer Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten zuzurechnenden Einkünften, (ii) den nach Artikel 6 auf Nettobasis versteuerten Einkünften aus in den Vereinigten Staaten gelegenem unbe­weglichem Vermögen und (iii) den nach Absatz 1 von Artikel 13 in den Vereinigten Staaten steuerbaren Gewinnen aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens, vermindert um die Erhöhung der Nettoinvestitionen der ausländischen Gesellschaft in amerikanische Vermögenswerte oder erhöht um die Verminderung der Nettoinve­stitionen der ausländischen Gesellschaft in amerikanische Vermögenswerte.

6. Zu Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich der in diesem Absatz verwendete Aus­druck «andere öffentliche Ruhegehälter» auf «Tier 1 Railroad Retirement Benefits» der Vereinigten Staaten bezieht.

7. Zu Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommens­vorteilen)

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach dem Sachverhalt und den gesamten Umständen zu bestimmen ist, ob die Tätigkeiten einer ausländi­schen Gesellschaft eine aktive Geschäftstätigkeit darstellen. Im allgemeinen umfasst eine Geschäftstätigkeit Handlungen, die eine unabhängige, auf Gewinn­erzielung gerichtete wirtschaftliche Unternehmung begründen (oder begründen könnten). Damit eine Geschäftstätigkeit vorliegt, müssen die von einer ansässigen Person ausgeübten Tätigkeiten gewöhnlich jede Handlung einschliessen, die Teil eines Vorganges sind, durch den ein Unternehmen Einkünfte oder Gewinne erzielt. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Per­son ist aktiv geschäftstätig, wenn sie regelmässig wesentliche Verwaltungs- und operationelle Funktionen durch Organe oder eigenes Personal ausübt. Zwar können eine oder mehrere solcher Tätigkeiten von unabhängigen Dritten unter unmittelbarer Leitung der ansässigen Person erbracht werden, doch werden die Tätigkeiten unabhängiger Dritter bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft eine aktive Geschäftstätigkeit betreibt, ausser Acht gelassen.
b)
Eine Zahlung unter nahestehenden Personen gilt nur dann als im Zusam­menhang mit einer aktiven Geschäftstätigkeit stehend, wenn die im erstge­nannten Staat ausgeübte Geschäftstätigkeit erheblich ist im Vergleich zur Tätigkeit im anderen Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte, für welche Abkommensvorteile beansprucht werden, stammen. In diesem Sinne gilt der Empfänger von Einkünften als der Person, die die Zahlung leistet, nahe­stehend, wenn er unmittelbar oder mittelbar über 10 vom Hundert der Anteile (oder anderer vergleichbarer Rechte) der zahlenden Person verfügt.

Ob eine Geschäftstätigkeit erheblich ist, bestimmt sich nach dem Sachverhalt und den gesamten Umständen. Dabei werden der verhältnismässige Umfang der Geschäftstätigkeit in jedem der Vertragsstaaten (gemessen am Wert der Aktiven, an den Einkünften und dem Lohnaufwand), die Art der in jedem der Vertragsstaaten ausgeübten Tätigkeiten und, wenn eine Geschäftstätigkeit in beiden Staaten ausge­übt wird, die in jedem der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit erbrachten Leistungen in Betracht gezogen. Bei diesen Beurtei­lungen oder Vergleichen sind die unterschiedlichen Grössen der amerikanischen und der schweizerischen Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen.

8. Zu Absatz 1 Buchstabe f) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommens­vorteilen)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein Vertragsstaat die Beurteilung, ob eine oder mehrere Personen, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a), b), d), e) oder g) von Artikel 22 berechtigt sind, die Abkommensvorteile zu beanspruchen, an einer Gesellschaft, einem Trust oder einem Nachlass insgesamt zu einem überwiegenden Teil interessiert sind, nicht nur aufgrund der Beteiligung dieser Personen am Kapital der Gesellschaft beziehungsweise am Vermögen des Trusts oder des Nachlasses vornimmt; vielmehr können auch andere vertragliche Beziehungen dieser Person oder dieser Personen zu der Gesellschaft, dem Trust oder dem Nachlass und das Ausmass, in dem diese Person oder diese Personen unmittelbar oder mittelbar Ver­gütungen (einschliesslich Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren, aber ausge­nommen Vergütungen zu Preisen des freien Marktes für den Kauf, die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von beweglichem Vermögen im Rahmen der ordent­lichen Geschäftstätigkeit oder für Dienstleistungen) von dieser Gesellschaft, diesem Trust oder diesem Nachlass erhalten, die vom steuerbaren Einkommen der Gesell­schaft, des Trusts oder des Nachlasses abgezogen werden können, oder einen Anspruch auf solche Vergütungen haben, dazu führen, dass einer Person die Abkommensvergünstigungen zu verweigern sind, die sie sonst nach Absatz 1 Buch­stabe f) beanspruchen könnte.

9. Zu Artikel 24 (Gleichbehandlung)

Dieses Abkommen steht der Anwendung von Section 367(e)(1) oder (e)(2) oder von Section 1446 des Internal Revenue Code durch die Vereinigten Staaten nicht ent­gegen.

10.9 Zu Artikel 26 (Informationsaustausch)

9 Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 3145 3143; BBl 2010 235).

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 26 des Abkommens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:
i)
hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen);
ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
iii)
eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und
v)
den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
b)
Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheb­lichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziffer 10 a) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die ‹fishing expeditions› vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informa­tionsaustausch nicht behindern.
c)
Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates wird die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates die unter Artikel 26 des Abkommens verlangten Informationen durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen (einschliesslich Geschäftsbüchern, Dokumenten, Berichten, Aufzeichnungen, Abschlüssen und Schriftstücken) erteilen.
d)
Obwohl Artikel 26 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Auskünfte zu liefern.
e)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen unter Artikel 26 des Abkommens die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu ver­zögern.

Geschehen zu Washington am 2. Oktober 1996 im Doppel in deutscher und engli­scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Kaspar Villiger

Für die
Vereinigten Staaten von Amerika:

Lawrence H. Summers

Übersetzung

Verständigungsvereinbarung

1. Zu Absatz 1 Buchstabe b) von Artikel 4 (Ansässige Person)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Regierung», ungeachtet der Bezeichnung, jede Einrichtung (einschliesslich der Vertretungen, Büros, Sonder­vermögen oder Organisationen) umfasst, der Regierungsvollmachten des Vertrags­staates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung zuste­hen. Die Nettoeinnahmen der Einrichtung müssen ihrer eigenen Rechnung oder anderen Rechnungen des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung gutgeschrieben werden und kein Teil dieser Einnahmen darf zu Gunsten privater Personen verwendet werden.

Der Ausdruck «Regierung» schliesst auch eine Gesellschaft (mit Ausnahme einer gewerblich tätigen Gesellschaft) ein, die unmittelbar oder mittelbar vollständig in Eigentum eines Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, einer Gemeinde oder politi­schen Unterabteilung steht, sofern (A) diese Gesellschaft nach dem Recht dieses Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, dieser Gemeinde oder politischen Unter­abteilung errichtet worden ist, (B) deren Einnahmen ihrer eigenen Rechnung oder anderen Rechnungen des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung gutgeschrieben werden und kein Teil dieser Einnahmen zu Gunsten privater Personen verwendet wird, und (C) die Aktiven nach Auflösung der Gesellschaft an den Vertragsstaat, Kanton, Gliedstaat, die Gemeinde oder politi­sche Unterabteilung übergehen.

Der Ausdruck «Regierung» schliesst auch eine Pensionseinrichtung eines Vertrags­staates, Kantons, Gliedstaates, einer Gemeinde oder politischen Unterabteilung ein, die ausschliesslich zum Zweck errichtet und betrieben wird, Ruhegehaltsleistungen an Angestellte und frühere Angestellte des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung auszurichten, sofern diese Pensions­einrichtung keine gewerblichen Tätigkeiten ausübt.

2. Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne)

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, unterliegen in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, keiner Besteuerung.

3. Zu Absatz 2 von Artikel 15 (Unselbständige Arbeit) und zu Artikel 17 (Künstler und Sportler)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass keiner der Vertragsstaaten gehindert wird, die Quellensteuer auf solchen Zahlungen nach innerstaatlichem Recht zu erheben. Können aber diese Entschädigungen oder Einkünfte nach den Bestimmungen dieser Artikel nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wird der erstgenannte Ver­tragsstaat auf begründeten Antrag hin die einbehaltene Steuer zurückerstatten. Der Antrag ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer ein­behalten wurde, bei den Steuerbehörden einzureichen, die die Quellensteuer bezo­gen haben.

4. Zu Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommens­vorteilen)

Dieser Absatz umschreibt die Voraussetzung für die Abkommensberechtigung von Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind und keines der übrigen Kriterien von Absatz 1 erfüllen (weil sie beispielsweise nicht börsenkotiert sind oder ausländisch beherrscht werden). Es handelt sich um das Kriterium der aktiven Geschäftstätigkeit. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Person, die aufgrund eines anderen Kriteriums von Absatz 1 berechtigt ist, Abkommensvergünstigungen zu beanspruchen, die Anspruchsberechtigung nach Buchstabe c) nicht geprüft wird. Wird irgendein anderes Kriterium von Absatz 1 erfüllt, besteht die Abkommensberechtigung für alle vom Nutzungsberechtigten aus dem anderen Vertragsstaat erzielten Einkünfte. Das Kriterium von Buchstabe c) wird hingegen für jeden einzelnen Einkommensteil gesondert angewendet. Nach dieser Bestimmung können mithin einer Person Abkommensvergünstigungen für einen Einkommensteil gewährt und für einen anderen Einkommensteil verweigert werden.

Nach dem Kriterium der aktiven Geschäftstätigkeit ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, berechtigt, hinsichtlich dieser Einkünfte Vergünstigungen zu beanspruchen, wenn sie (oder eine ihr nahestehende Person), im erstgenannten Vertragsstaat eine aktive Geschäftstätig­keit im Sinne der Umschreibung in Ziffer 7 des Protokolls ausübt und die betreffen­den, aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit erzielt werden oder gelegentlich anfallen.

Es ist nicht erforderlich, dass die Geschäftstätigkeit aus der Herstellung oder dem Vertrieb von Gütern besteht; sie kann statt dessen auch das Erbringen von Dienst­leis­tungen beinhalten. Hingegen besteht für Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Vornahme, der Verwaltung oder dem blossen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung der ansässigen Person erzielt werden oder gelegentlich anfallen, aufgrund dieser Bestimmung allgemein kein Anspruch auf Abkommensvergünstigungen, ungeachtet dessen, ob diese Tätigkeiten sonst eine aktive Geschäftstätigkeit begrün­den würden. Eine Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit ausschliesslich aus der Verwaltung von Beteiligungen (einschliesslich der Gruppenfinanzierung) besteht, gilt demzufolge nicht als aktiv tätig. Befasst sich eine solche Gesellschaft indessen auch aktiv mit anderen Tätigkeiten, wie beispielsweise der Lizenzierung oder dem Leasing, die sonst nach Absatz 1 Buchstabe c) zu Abkommensvergünstigungen berechtigen würden, kann sie diese Vergünstigungen in dem nach dieser Bestim­mung geltenden Rahmen beanspruchen. Die Einschränkung im Bereich der Kapital­anlagen gilt nicht für das Bank- oder Versicherungsgeschäft oder für Wertschriften­transaktionen, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines eingetragenen Wertschriftenhändlers ausgeübt werden. Auch betrifft diese Bestimmung nicht Anlageberater und andere Personen, die aktiv die Verwaltung von Vermögen betreiben, dessen Nutzungsberechtigte Drittpersonen sind.

Einkünfte gelten als «im Zusammenhang» mit einer in einem Vertragsstaat ausge­übten aktiven Geschäftstätigkeit stehend, wenn die im anderen Vertragsstaat ausge­übte Tätigkeit, aus der die Einkünfte stammen, einen Geschäftszweig bildet, der Teil der im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit ist oder eine Ergänzung hierzu darstellt. Die im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit kann im Verhältnis zu derjenigen im anderen Staat «vorgelagert» sein (Beispiel: Erbringen von Vorleistungen für eine im anderen Staat erfolgende Fabrikation), «nachgelagert» sein (Beispiel: Verkauf der Güter des im anderen Staat ansässigen Herstellers) oder «gleichlaufend» sein (Beispiel: Verkauf von Gütern in einem Ver­tragsstaat, die gleicher Art sind wie die Güter, die vom Geschäftsbetrieb im anderen Vertragsstaat verkauft werden).

Einkünfte aus einem Vertragsstaat gelten als «gelegentliche» Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit, wenn sie zwar nicht von einem Geschäftszweig stammen, der Teil der vom Empfänger ausgeübten Geschäftstätig­keit in diesem anderen Vertragsstaat ist oder eine Ergänzung hierzu darstellt, aber wenn deren Erzielung die Ausübung der Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat erleichtert. Als Beispiel für solche gelegentliche Einkünfte gelten Zinseinnahmen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer Anlage mit kurzer Laufzeit von Betriebskapital in Wertschriften, die von Personen im anderen Vertragsstaat ausgegeben werden.

Ein Einkommensbestandteil gilt als im Zusammenhang mit einer in einem Vertrags­staat ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit erzielt oder gelegentlich anfallend, wenn die ansässige Person, welche die Abkommensvorteile beansprucht, selbst geschäftstätig ist oder aufgrund einer Tätigkeit von nahestehenden, in einem der Vertragsstaaten ansässigen Personen als geschäftstätig betrachtet wird. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person kann daher beispielsweise für Einkünfte Abkommens­vergünstigungen beanspruchen, die von einer im anderen Vertragsstaat tätigen Tochtergesellschaft erzielt werden, die aber der ansässigen Person mittelbar über eine zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaft, die sie besitzt und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, zufliessen.

Für Einkünfte, die im Zusammenhang mit einer aktiven Geschäftstätigkeit in einem Vertragsstaat von einer nahestehenden Person erzielt werden, ist eine zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen, damit die vom anderen Vertragsstaat gewährten Abkommensvergünstigungen beansprucht werden können. Die Geschäftstätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat muss erheblich sein im Vergleich zu der von der nahe­stehenden Person im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, aus der die Ein­künfte stammen, für die Abkommensvorteile beansprucht werden. Mit diesem Erfordernis der Erheblichkeit wird bezweckt, die missbräuchliche Erschleichung von Abkommensvorteilen durch eine Gesellschaft zu verhindern, die versucht, in deren Genuss zu gelangen, indem sie in minimalem Umfang entsprechende Geschäftstätig­keiten aufnimmt, die im Verhältnis zu ihrer Gesamttätigkeit mit wenig Kosten ver­bunden sind oder einen geringen wirtschaftlichen Erfolg bewirken.

Die Beschränkung des Erfordernisses der Erheblichkeit auf Einkünfte, die von nahe­stehenden Personen stammen, ist einzig auf mögliche Missbrauchsfälle gerichtet und bezweckt nicht, gewisse andere, nicht missbräuchliche Tätigkeiten zu behindern, selbst wenn die Geschäftstätigkeit des in einem Vertragsstaat ansässigen Empfängers der Einkünfte im Verhältnis zu derjenigen der im anderen Vertragsstaat ansässigen Person nur sehr gering ist. Wenn beispielsweise ein kleines amerikanisches For­schungsunternehmen ein Verfahren entwickelt, das es in Lizenz an einen sehr gro­s­sen, ihr nicht nahestehenden schweizerischen Hersteller pharmazeutischer Produkte vergibt, würde die Grösse des amerikanischen Forschungsunternehmens nicht mit derjenigen des schweizerischen Herstellers verglichen. Desgleichen müsste eine kleine amerikanische Bank, die ein Darlehen an ein sehr grosses, ihr nicht naheste­hendes schweizerisches Unternehmen gewährt, das Erfordernis der Erheblichkeit nicht erfüllen, um aufgrund von Absatz 1 Buchstabe c) in den Genuss von Abkom­mensvergünstigungen zu gelangen.

Die nachstehenden Beispiele sollen dazu beitragen, die Wirkungsweise der Bestim­mungen von Buchstabe c) zu verdeutlichen.

Beispiel I

Sachverhalt:

P, eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, gehört drei Personen, die in Drittstaaten ansässig sind. P hält eine Beteiligung von 50 vom Hundert an der in der Schweiz ansässigen P-1, die alle wirtschaftlichen Haupttätigkeiten im Zusammenhang mit der Her­stellung und dem Vertrieb der Produkte A und B in der Schweiz
erbringt. P, die selber keine geschäftlichen Tätigkeit ausübt, hält
ausserdem sämtliche Anteile und Verbindlichkeiten der
amerikani­schen Gesellschaft R-1. Diese erbringt alle wirtschaft­lichen Haupt­tätigkeiten für die Herstellung und den Vertrieb der Produkte A in den Vereinigten Staaten. R-1 kauft auch die Produkte B von P-1 und erbringt alle wirtschaftlichen Tätigkeiten für den Verkauf und die Verteilung von Produkten B in den Vereinigten Staaten und Nach­barländern. Die Tätigkeiten von P-1 sind erheblich im Vergleich zu denjenigen von R-1.

Beurteilung:

P hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von R-1. Die Einkünfte, die P von R-1 bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer (durch P-1 ausge­übten) aktiven Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Weil P eine
Betei­ligung von 50 vom Hundert an P-1 hält, können ihr 50 vom Hundert der Tätigkeiten von P-1 zugerechnet werden. Die gleiche Beurtei­lung würde sich ergeben, wenn R, eine vollständig von P beherrschte amerikanische Tochtergesellschaft, alle Anteile und Verbindlichkeiten von R-1 hielte.

Beispiel II

Sachverhalt:

T, eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, wird zu
10 vom Hundert gehalten von U, der in den Vereinigten Staaten ansäs­sig ist, sowie zu 90 vom Hundert von den in Drittstaaten
ansässigen V, W und X. T besitzt die Rechte zur Nutzung zahl­reicher interna­tionaler Vertriebskonzepte, die sie gekauft hat. Durch ihre Ange­stellten in den Vereinigten Staaten erbringt T alle wirtschaftlichen Haupttätigkeiten und leistet die technische Unter­stützung bei der Lizenzierung dieser Recht an regionale Gesell­schaften. T hält alle Anteile und Verbindlichkeiten von T-1, einer Tochtergesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche die Rechte zur Nutzung solcher Vertriebskonzepte in der Schweiz und Nachbar­ländern besitzt. T-1 lizenziert diese Vertriebskonzepte an
schweizerische und regionale Gesellschaften. T hält ausserdem alle Anteile und Verbindlichkeiten von T-2, einer in der Schweiz
ansässigen Tochtergesellschaft, die sie vor Jahren gekauft hat. T-2 besitzt einzig das Patentrecht für die Her­stellung eines bedeutenden pharmazeutischen Produkts, das sie an eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz lizenziert hat. Die Tätigkeiten von T sind erheblich im Vergleich zu denjenigen von T-1.

Beurteilung:

T hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von T-1. Die Einkünfte, die T von T-1 bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und
erhebli­chen Tätigkeit der Lizenzierung von Vertriebskonzepten. Hingegen stehen T keine Abkommensvergünstigung zu hinsichtlich der Zahl­ungen von T-2. Selbst wenn T die Lizenzierung von Vertriebskon­zepten in erheblichem Umfang betreibt, stehen die Ein­künfte, die T von T-2 aus deren Lizenzierung eines pharma­zeutischen Produkts bezieht, nicht im Zusammenhang mit ihrem eigenen Lizenzierungs­geschäft und stellen auch keine gelegentlich hierzu anfallende Ein­künfte dar.

Beispiel III

Sachverhalt:

G ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz; alle ihre Anteile und Verbindlichkeiten werden gehalten von F, einer grösseren Gesell­schaft mit Sitz in einem Drittstaat. F stellt, direkt und durch zahl­reiche auf der ganzen Welt verteilte Tochtergesellschaften,
elektroni­sche Güter her. G erbringt durch eigenes Personal und in eigenen Räumlichkeiten in der Schweiz alle wirtschaftlichen Haupttätigkei­ten für die weltweite Verteilung und Vermarktung der von F herge­stellten Güter. G hält alle Anteile und Verbindlichkeiten von H, einer Tochtergesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten.
H kauft bei G, F oder anderen Tochtergesellschaften von F die von F und ihren Tochtergesellschaften hergestellten elektronischen Güter und vertreibt diese in den Vereinigten Staaten und Nachbarländern.
H besorgt überdies in den Vereinigten Staaten die Werbung und erbringt dort Garantieleistungen für die Produkte von F und ihren Tochtergesellschaften. G hält im weiteren alle Anteile und Verbind­lichkeiten der in den Vereinigten Staaten ansässigen Tochtergesell­schaften I und J. I betreibt die Herstellung und den Vertrieb von elektronischen Gütern und J befasst sich mit dem Besitz und der Erstellung von Wohnhäusern. Die Tätigkeiten von G sind erheblich im Vergleich zu denjenigen von H.

Beurteilung:

G hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von H und von I. Die Einkünfte, die G von H bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und erheblichen Verkaufstätigkeit, weil die Geschäftstätigkeit von H Teil derjenigen von G bildet. Die Einkünfte, die G von I bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und erheblichen Verkaufs­tätigkeit, weil der Herstellungsbetrieb von I eine Ergänzung zu ihrer eigenen Verkaufstätigkeit darstellt. Hingegen stehen G keine
Abkommensvergünstigungen zu hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von J, weil die Einkünfte, die G von J bezieht, weder im Zusammenhang mit ihrer Verkaufstätigkeit stehen noch
gele­gentlich hierzu anfallende Einkünfte bilden.

Beispiel IV

Sachverhalt:

V, der in einem Staat ansässig ist, der kein Doppelbesteuerungs­abkommen mit der Schweiz abgeschlossen hat, will eine
schweizeri­sche Finanzgesellschaft erwerben. Weil zwischen seinem Ansässig­keitsstaat und der Schweiz kein Doppelbesteuerungs­abkommen besteht, würden Dividenden aus dieser Kapitalanlage der schweize­rischen Verrechnungssteuer von 35 vom Hundert unter­liegen. V gründet daher eine amerikanische Gesellschaft, die in einer Klein­stadt ein Büro für die Anlageberatung für lokale Kundschaft unter­hält. Diese amerikanische Gesellschaft kauft die schweizerische Finanzgesellschaft mit von V zur Verfügung gestelltem Kapital.

Beurteilung:

Die Einkünfte aus schweizerischen Quellen stammen aus einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die mit der von der amerikani­schen Muttergesellschaft betriebenen Anlageberatung verwandt ist. Hingegen wäre in diesem Beispiel das Erfordernis der Erheblichkeit nicht erfüllt, weshalb die Dividenden der schweizerischen Ver­rechnungssteuer weiterhin zum Satz von 35 vom Hundert und nicht nur zu dem nach Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Satz von 5 vom Hundert unterliegen würden.

Beispiel V

Sachverhalt:

Eine amerikanische, eine britische und eine französische Gesell­schaft gründen für den ausserbörslichen Handel mit derivativen Instrumenten ein Joint Venture in Form einer in den Vereinigten Staaten steuerlich als Personengesellschaft behandelten Delaware limited liability company. Das Joint Venture gründet in der Schweiz eine Finanzgesellschaft für den Handel mit derivativen
Finanzier­ungsinstrumenten mit Schweizer Kunden. Die
schweizerische Finanzgesellschaft zahlt Dividenden an das Joint Venture.

Beurteilung:

Nach Artikel 4 ist nur der amerikanische Partner im Sinne des
Abkommens in den Vereinigten Staaten ansässig. Somit stellt sich die Frage im Rahmen des Abkommen lediglich für den dem
ameri­kanischen Partner zustehenden Anteil der Dividenden. Wenn der amerikanische Partner die Kriterien von Absatz 1 Buchstaben e) oder f) erfüllt (Börsenkotierung bzw. inländische Beherrschung), hat er Anspruch auf die Abkommensvergünstigungen, ohne dass Absatz 1 Buchstabe c) herangezogen werden müsste. Andernfalls würden die Vergünstigungen nach Absatz 1 Buchstabe c) gewährt. Die
Ent­scheidung über die Gewährung von Abkommensvergünstigungen an den britischen und den französischen Partner wird aufgrund der Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien beziehungs­weise Frankreich getroffen.

Beispiel VI

Sachverhalt:

Eine schweizerische, eine deutsche und eine belgische Gesellschaft gründen ein Joint Venture in Form einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft, an der sie sich in jeweils gleichem Umfang beteiligen. Das Joint Venture übt eine aktive Herstellungstätigkeit in der Schweiz aus. Die aus dieser Geschäftstätigkeit erzielten und als Betriebskapital einbehaltenen Einkünfte werden in amerikanische Schuldtitel mit kurzer Laufzeit angelegt, damit sie verfügbar sind, wenn sie für den Geschäftsbetrieb benötigt werden.

Beurteilung:

Für die Zinsen können Abkommensvergünstigungen beansprucht werden. Zinseinkünfte aus der kurzfristigen Anlage von Betriebs­kapital sind Erträge, die als gelegentlich zu der in der Schweiz ausge­übten Geschäftstätigkeit des schweizerischen Joint Venture anfal­lende Einkünfte gelten.

5. Zu Absatz 1 Buchstabe e) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommens­vorteilen)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine Gesellschaft, die die Voraussetzungen von Unterabsatz (i) erfüllt, Abkommensvergünstigungen im Sinne von Unterabsatz (ii) nur dann beanspruchen kann, wenn sie in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.

6. Zu Absatz 1 Buchstabe f) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommens­vorteilen)

Die nachstehenden Beispiele zeigen, wie Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) angewendet wird.

Beispiel I

Sachverhalt:

Das gesamte Kapital einer amerikanischen Gesellschaft wird
gehal­ten von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in den
Vereinigten Staaten. Der Wert dieses Kapitals beträgt 100x und die von der Gesellschaft hierauf ausgerichtete jährliche Dividende ungefähr 10x. Die Gesellschaft hat Verbindlichkeiten von 1000x gegenüber drei ausserhalb der Vereinigten Staaten wohnhaften Mitgliedern dersel­ben Familie. Hierauf wird ein Zins von 100x jährlich gezahlt.

Beurteilung:

Die amerikanische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) des Abkommens nicht; denn die Verbindlichkeit begründet ein überwiegendes Interesse an der
Gesellschaft, dessen Begünstigte Personen sind, die ihren Wohnsitz nicht in den Vereinigten Staaten haben. Die amerikanische Gesell­schaft kann daher Abkommensvergünstigungen nur beanspruchen, wenn sie hierzu aufgrund einer der übrigen Bestimmungen von
Arti­kel 22 berechtigt ist.

Beispiel II

Sachverhalt:

Eine nicht in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person besitzt 49 vom Hundert des Kapitals einer amerikanischen Gesell­schaft, die an anderen Gesellschaften beteiligt ist. Die übrigen
51 vom Hundert des Kapitals werden von verschiedenen nicht naheste­henden natürlichen Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staa­ten gehalten. Die nicht in den Vereinigten Staaten ansässige natür­liche Person hat mit der Gesellschaft überdies einen Vertrag über die Beratung in Anlagefragen abgeschlossen, wofür sie – ohne Rück­sicht auf die Gewinne der Gesellschaft – jährlich eine Gegenleistung von 10x erhält. Die jährlichen Gewinne der Gesellschaft belaufen sich auf ungefähr 60x.

Beurteilung:

Ob die natürliche Person ein überwiegendes Interesse an der
ameri­kanischen Gesellschaft hat, hängt davon ab, ob die 10x, die sie für ihre Beratertätigkeit erhält, dem Grundsatz des Drittvergleichs stand­halten. Trifft dies zu, wird diese Zahlung für die Beurteilung, ob ein überwiegendes Interesse vorliegt, nicht in Betracht gezogen; die Gesellschaft wäre nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f)
abkom­mensberechtigt, weil natürliche Personen mit Wohnsitz in den Ver­einigten Staaten die Mehrheit des Kapitals der Gesellschaft halten. Entspricht die Entschädigung nicht dem Grundsatz des
Drittver­gleichs, hat die nicht in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person bei Zusammenrechnung der Vergütungen aus dem Dienstlei­stungsvertrag und aus der Kapitalbeteiligung ein über­wiegendes Interesse an der Gesellschaft; diesfalls stünde der Gesellschaft auf­grund von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) keine
Abkommensbe­rechtigung zu.

Beispiel III

Sachverhalt:

Der Sachverhalt ist der gleiche wie bei Beispiel II, jedoch mit dem Unterschied, dass die natürliche Person keinen Beratervertrag mit der amerikanischen Gesellschaft abgeschlossen hat und, wenn über­haupt, nur sehr geringe Dienstleistungen erbringt. Dennoch erhält sie von der Gesellschaft als «Bonus» für «geleistete Dienste» jedes Jahr einen Scheck über 50 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gesell­schaft.

Beurteilung:

Die amerikanische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) nicht, weil der Sachverhalt ergibt, dass die natürliche Person, obwohl sie weniger als 50 vom Hundert des Kapitals hält und keinen Dienstleistungsvertrag besitzt, letztlich ein überwiegendes Interesse an der Gesellschaft hat. Die Gesell­schaft könnte Abkommensvergünstigungen nur beanspruchen, wenn sie hierzu aufgrund einer der übrigen Bestimmungen von Artikel 22 berechtigt wäre.

Beispiel IV

Sachverhalt:

Eine einzelne natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz besitzt alle Anteile an einer schweizerischen Gesellschaft, deren Kapital 100x beträgt. Der einzige Vermögenswert der Gesellschaft besteht aus einer Lizenz für die weltweiten Rechte an einem Produkt, das von einer Gesellschaft entwickelt worden ist, die ihren Sitz in einem Staat hat, mit dem die Vereinigten Staaten kein Doppelbesteuerungs­abkommen abgeschlossen haben. Die schweizerische Gesellschaft
lizenziert diese Rechte an Gesellschaften auf der ganzen Welt, ein­schliesslich einer amerikanischer Gesellschaft. Die schweizerische Gesellschaft erhält jedes Jahr 100x an Lizenzgebühren. Sie leitet 95x an den Lizenzgeber weiter, wobei diese 95x dem Grundsatz des Drittvergleichs entsprechen.

Beurteilung:

Die schweizerische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) nicht, weil die Lizenz ein über­wiegendes Interesse an der Gesellschaft darstellt, dessen Nutzungsbe­rechtigte Personen sind, die nicht in der Schweiz ansässig sind. Die schweizerische Gesellschaft kann daher Abkommens­vergünstigun­gen nur beanspruchen, wenn sie hierzu aufgrund einer der übrigen Bestimmungen von Artikel 22 berechtigt ist.

Beispiel V

Sachverhalt:

Eine in der Schweiz ansässige natürliche Person und eine Gesell­schaft mit Sitz in einem Staat, mit dem die Vereinigten Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, gründen ein Joint Venture in Form einer schweizerischen Personengesellschaft. Diese erbringt Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung an nicht nahestehende Gesellschaften. Die schweizerische natürliche Person ist mit 60 vom Hundert und die Gesellschaft mit 40 vom Hundert am Joint Venture beteiligt. Die Verbindlichkeiten des Joint Venture werden von einer schweizerischen Bank gehalten und das einzige bedeutende Vertragsverhältnis des Joint Venture besteht mit der schweizerischen natürlichen Person und betrifft die Beratungs­leistungen. Die schweizerische Personengesellschaft erhält aus den Vereinigten Staaten Dienstleistungsvergütungen und, unabhängig davon, Zinsen und Dividenden.

Beurteilung:

Nach Artikel 4 gilt eine schweizerische Personengesellschaft als im Sinne des Abkommens in der Schweiz ansässig, weil ihr weltweites Einkommen (im Rahmen der Besteuerung der Beteiligten) in der Schweiz besteuert wird. Deshalb stellt sich die Frage des über­wiegenden Interesses auf Stufe Personengesellschaft. Weil die in der Schweiz ansässige natürliche Person mit ihrem Anteil von 60 vom Hundert der Nutzungsberechtigte des überwiegenden Interesses ist, können aufgrund von Absatz 1 Buchstabe f) für die Einkünfte der Personengesellschaft Abkommensvergünstigungen beansprucht
wer­den.

7. Zu Absatz 6 von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gestützt auf Absatz 6 die Vorteile des Abkommens hinsichtlich von Einkünften, die sie aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, beanspru­chen kann, wenn
(i)
die tatsächlichen Nutzungsberechtigten von mindestens 95 vom Hun­dert der gesamten Stimmrechte und des Wertes aller Anteile von höch­stens sieben Personen gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nord­amerikanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen; und
(ii)
der Betrag der von der Gesellschaft an Personen, die weder die ameri­kanische Staatsangehörigkeit besitzen noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen, gezahlten oder zu zahlenden, von den Bruttoeinkünften der Gesellschaft abziehbaren Aufwendungen (einschliesslich Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren, aber ausgenommen Vergütungen zu Preisen des freien Marktes für den Kauf, die Benutzung oder das Recht auf Benut­zung von beweglichem Vermögen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit oder für Dienstleistungen) weniger als 50 vom Hun­dert der von der Gesellschaft in der vorangegangenen Steuerperiode (oder, wenn es sich um die erste Steuerperiode handelt, dieser Periode) erzielten Bruttoeinkünfte ausmacht.
b)
Eine solche Gesellschaft hat aber keinen Anspruch auf Abkommensvergün­stigungen nach Buchstabe a), wenn sie selbst oder eine sie beherrschende Gesellschaft eine Kategorie von Anteilen ausgegeben hat,
(i)
deren Bedingungen oder besondere, damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen den Inhaber zu einem Anteil an den Einkünften, die die Gesellschaft aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, berechtigen, der grösser ist als der Anteil, der ihm ohne solche Bedingungen oder Vereinbarungen zustehen würde, und
(ii)
mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Wertes dieser Anteile von Personen gehalten werden die weder die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen noch in einem Mitgliedstaat der Europäi­schen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordameri­kanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Vorausset­zungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen.

Werden deshalb beispielsweise sämtliche Stammaktien einer amerikanischen Gesell­schaft, welche die Gesamtheit der Stimmrechte und 95 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft ausmachen, von einer kanadischen Gesellschaft gehalten, wäre die amerikanische Gesellschaft grundsätzlich aufgrund von Buchstabe a) berechtigt, hinsichtlich ihrer Einkünfte aus schweizerischen Quellen Abkommensvorteile zu beanspruchen, sofern sie die Weiterleitungsbeschränkung von Unterabsatz (ii) des Buchstabens a) erfüllt. Würden hingegen die restlichen 5 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft aus Anteilen bestehen, deren Dividendenanspruch sich aufgrund der Einkünfte der amerikanischen Gesellschaft aus ihrer schweizerischen Tochtergesell­schaft bemisst (gelegentlich als «tracking stock» oder «alphabet stock» bezeichnet) und werden mindestens 50 vom Hundert des Wertes (oder der Stimmrechte, sofern von Bedeutung) dieser Anteile von Personen gehalten, die in einem Drittstaat ansäs­sig sind, welcher mit der Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlos­sen hat, gälte die amerikanische Gesellschaft aufgrund der Anwendung von Buch­stabe b) nicht als im Sinne dieses Absatzes abkommensberechtigt.

8. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch)

a)
Die Definition des Abgabebetrugs im Sinne von Artikel 26 ist auch anwend­bar, wenn ein Vertragsstaat gezwungen ist, auf andere rechtliche Mittel (beispielsweise auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio­nale Rechtshilfe in Strafsachen) zurückzugreifen, die im Bereich der gegen­seitigen Hilfeleistung unter den Vertragsstaaten für Fälle von Abgabebetrug bestehen, um bestimmte andere Formen der Hilfeleistung, wie die Einver­nahme von Zeugen, in Anspruch zu nehmen.
b)
Der in Artikel 26 verwendete Ausdruck «Unterlagen und Dokumente» ist umfassend zu verstehen und schliesst alle Formen von aufgezeichneten Daten ein, die von natürlichen Personen oder von öffentlichen oder privaten juristischen Personen gehalten werden.
c)
Personen oder Behörden, denen in Anwendung von Artikel 26 Informatio­nen zugänglich gemacht wurden, dürfen diese Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen­legen.
d)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass das schweizerische Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und deren Weiterlei­tung nach dem Abkommen an die zuständige Behörde der Vereinigten Staa­ten von Amerika in Fällen von Abgabebetrug nicht entgegensteht.

Anhang A10

Notenaustausch

Das Aussenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt den Empfang der Note der Schweizerischen Botschaft vom 23. September 2009, die wie folgt lautet:

«Die Schweizerische Botschaft hat die Ehre, sich auf das am heutigen Tag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnete Protokoll (das ‹Protokoll›) zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Washington am 2. Oktober 1996, und auf das Protokoll, unterzeichnet in Washington am 2. Oktober 1996 (das ‹Abkommen›) zu beziehen, und schlägt dem Aussenministerium der Vereinigten Staaten namens des Schweizerischen Bundesrats Folgendes vor:

1.  Fälle, in denen die zuständigen Behörden ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, zur Durchführung des Abkommens im Sinne von Artikel 25 des Abkommens eine Einigung zu erzielen, werden in einem verbindlichen Schiedsverfahren entschieden, sofern die zuständigen Behörden nicht übereinkommen, dass sich der betreffende Einzelfall nicht für einen Schiedsentschluss eignet. Im Falle der Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäss Artikel 25 Absatz 6 (das Verfahren), sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

a)
Das Verfahren ist in der in Artikel 25 Absätze 6 und 7 vorgeschriebenen Art und nach Massgabe der in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen sowie nach den nachstehenden Regeln und Verfahrensbestimmungen, die nach Buchstabe q unter den zuständigen Behörden ergänzt werden können, zu führen.
b)
Der im Verfahren durch ein Schiedsgericht gefällte Entscheid ist auf die Festlegung der Höhe des Einkommens, des Aufwands und der in den beiden Vertragsstaaten geschuldeten Steuern zu begrenzen.
c)
Ungeachtet der Verfahrenseinleitung können die zuständigen Behörden die Lösung des Falles durch eine Verständigungsvereinbarung erzielen und das Verfahren beenden. Dementsprechend kann eine betroffene Person ihr Gesuch um Einleitung eines Verständigungsverfahrens bei den zuständigen Behörden jederzeit zurückziehen und damit das Verfahren beenden.
d)
Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben.
e)
Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schieds­gerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staat­angehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein.
f)
Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind.
g)
Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schieds­gericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buch­staben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schieds­gerichts zu erfolgen.
h)
Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu.
i)
Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch.
j)
Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu.
k)
Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden.
l)
Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat.
m)
Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden.
n)
Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informa­tionsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden.
o)
Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Sche­dule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logis­tische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht.
p)
Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betrof­fene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die  materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde.
q)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist.

2.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 5 von Artikel 26 des Abkommens nicht ausschliesst, dass sich ein Vertragsstaat auf Absatz 3 von Artikels 26 beruft, um die Erteilung von Informationen, die sich im Besitz von Banken, Finanzinstitu­tionen oder Personen, die in ihrer Eigenschaft als Vertreter oder Treuhänder handeln, befinden, oder von Informationen über die Eigentumsverhältnisse abzulehnen. Allerdings muss sich eine solche Ablehnung auf Gründe stützen, die mit der Eigenschaft der Person als Bank, Finanzinstitut, Vertreter, Treuhänder oder Auftraggeber oder mit der Tatsache, dass sich die Informationen auf die Eigentumsverhältnisse bezieht, nichts zu tun haben. Ein Rechtsvertreter, der für einen Klienten tätig wird, mag z.B. in Vertretereigenschaft handeln, aber für Informationen, die als vertrau­liche Mitteilungen zwischen Rechtsanwälten oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern und ihren Klienten geschützt sind, kommt Absatz 3 des Artikels 26 weiterhin als Grundlage für die Ablehnung der Informationserteilung in Betracht.

Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika finden, schlägt die Schweizerische Botschaft vor, dass diese Note und die darauf Bezug nehmende Antwort des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten als eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet wird, welche mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt und dem Abkommen als Anhang A beigefügt werden soll und somit zu einem integrierenden Teil des Abkommens wird.

Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Aussenministerium erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Aussenministerium bestätigt, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika den in der Note der Schweizerischen Botschaft enthaltenen Vorschlägen zustimmt, und erklärt ihr Einverständnis, dass diese Note und die Note des Schweizerischen Bundesrats eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, welche mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt und dem Abkommen als Anhang A beigefügt und somit zu einem integrierenden Teil des Abkommens wird.

Aussenministerium,

Washington, 23. September 2009