413.12
Verordnung
über die schweizerische Maturitätsprüfung
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911,
sowie Artikel 6 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18772
betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft,
in Anwendung der Artikel 6 und 7 der Verwaltungsvereinbarung vom
16. Januar/15. Februar 19953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über
die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen,
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die schweizerische Maturitätsprüfung zur Erlangung eines gymnasialen Maturitätsausweises.
2 Der nach dieser Verordnung ausgestellte Maturitätsausweis ist den kantonalen gymnasialen Maturitätsausweisen gleichgestellt, die auf Grund der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19954 (MAV) beziehungsweise des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen anerkannt werden.
1 Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schweizerischen Maturitätskommission (Kommission).
2 Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)5 führt das Prüfungssekretariat und ist für die administrative Leitung der Maturitätsprüfung zuständig.
1 Prüfungssessionen finden jährlich je zweimal in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz statt.
2 Ort und Zeit der Prüfungen sowie die Anmeldefristen werden auf der Website des SBFI7 publiziert.
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen melden sich beim SBFI zur Prüfung an, indem sie folgende Unterlagen einreichen:
- a.
- das Anmeldeformular;
- b.
- das Formular mit den Personalien;
- c.
- das Formular mit den Angaben über die vorbereiteten Spezialgebiete;
- d.
- die Maturaarbeit nach Artikel 15.
2 Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind die Formulare des SBFI zu verwenden.
Ergibt die Prüfung der Anmeldeunterlagen, dass die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, so teilt das SBFI dies dem Kandidaten oder der Kandidatin unter gleichzeitiger Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie der Frist für die Bezahlung der Anmelde- und der Prüfungsgebühr und der Frist für einen allfälligen Prüfungsrückzug schriftlich mit.
Zur Gesamtprüfung oder zur zweiten Teilprüfung (Art. 20) ist nur zugelassen, wer im Jahr dieser Prüfung mindestens 18 Jahre alt wird. Liegen besondere Gründe vor (etwa Zuzug aus dem Ausland mit weiter fortgeschrittener Schulbildung), so können mit Bewilligung des SBFI jüngere Kandidaten und Kandidatinnen zugelassen werden.
Die Anmeldegebühr und die Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung vom 3. November 201011 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.
1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidaten und Kandidatinnen die Hochschulreife erlangt haben.
2 Hochschulreife im Sinne von Absatz 1 setzt voraus:
- a.
- den sicheren Besitz der für die Sekundarstufe II grundlegenden Kenntnisse gemäss Artikel 9;
- b.
- die Beherrschung einer Landessprache und grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen; die Fähigkeit, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie den Reichtum und die Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen;
- c.
- geistige Offenheit, ein unabhängiges Urteil sowie Sensibilität in ethischen und musischen Belangen;
- d.
- Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit, Übung im Abstrahieren sowie im logischen, intuitiven, analogen und vernetzten Denken;
- e.
- die Fähigkeit, sich in der natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtzufinden, und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene;
- f.
- Dialogfähigkeit, insbesondere die Fähigkeit, seine Meinungen begründen und rechtfertigen zu können.12
1 Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK.
2 Sie sind in den Richtlinien (Art. 10) enthalten.
1 Die Kommission erlässt Richtlinien für die Prüfungen in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz. Diese enthalten:13
- a.
- Einzelheiten über die Zulassungsbedingungen und die Einschreibetermine;
- b.
- die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer;
- c.
- das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien;
- d.
- die Ziele sowie die Kriterien und Verfahren der Bewertung der Maturaarbeit;
- e.
- die Liste der wählbaren literarischen Werke;
- f.14
- die Liste der zugelassenen Hilfsmittel;
- g.15
- die bei der Wiederholung der Prüfung möglichen Abfolgen der Prüfungsteile, sowohl für den Fall einer Gesamtprüfung wie von Teilprüfungen (Art. 20).
2 Die Richtlinien sind dem Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung16 zur Genehmigung vorzulegen.
1 Die Prüfung wird von einem Mitglied der Kommission präsidiert (Sessionspräsident oder Sessionspräsidentin).18
2 Der Sessionspräsident oder die Sessionspräsidentin vertritt die Kommission im Prüfungsverfahren und trifft alle für die Durchführung der Prüfung notwendigen Anordnungen, soweit sie nicht andern Organen vorbehalten sind. Er oder sie bezeichnet die Experten und Expertinnen, die Examinatoren und Examinatorinnen sowie die Redaktoren und Redaktorinnen der schriftlichen Prüfungsaufgaben. Er oder sie sorgt für ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung der Prüfungsleistungen.
3 Die Sessionspräsidenten und -präsidentinnen treffen sich periodisch untereinander und mit den durch die Prüfung betroffenen Kreisen. Sie sorgen mit Hilfe der Fachverantwortlichen für die Harmonisierung der Aufgabenstellungen und Prüfungsanforderungen. Sie schlagen der Kommission Änderungen und Anpassungen der Richtlinien vor.
1 Die Examinatoren und Examinatorinnen korrigieren die schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie bereiten die mündlichen Prüfungen vor, führen sie durch und bewerten die erbrachten Leistungen.
2 Die Experten und Expertinnen nehmen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten der zweiten Teilprüfung (Art. 20) und nehmen an den mündlichen Prüfungen in den verschiedenen Fächern teil. Sie beteiligen sich an der Bewertung der Leistungen der Kandidaten und Kandidatinnen.19
Aussenstehenden ist der Zutritt zu den Prüfungen mit Bewilligung der Prüfungsleitung gestattet.
1 Die Maturitätsprüfung wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 MAV20 in zwölf Fächern abgenommen, nämlich:
- a.
- in zehn Grundlagenfächern;
- b.
- in einem Schwerpunktfach;
- c.
- in einem Ergänzungsfach.21
2 Die zehn Grundlagenfächer sind:
- a.
- die Erstsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch);
- b.
- eine zweite Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch);
- c.
- eine dritte Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Latein, Griechisch);
- d.
- Mathematik;
- e.
- Biologie;
- f.
- Chemie;
- g.
- Physik;
- h.
- Geschichte;
- i.
- Geografie;
- j.
- bildnerisches Gestalten oder Musik.22
3 Das Schwerpunktfach ist aus folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
- a.
- alte Sprachen (Latein oder Griechisch);
- b.
- eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch);
- c.
- Physik und Anwendungen der Mathematik;
- d.
- Biologie und Chemie;
- e.
- Wirtschaft und Recht;
- f.
- Philosophie/Pädagogik/Psychologie;
- g.
- Bildnerisches Gestalten;
- h.
- Musik.
4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
- a.
- Physik;
- b.
- Chemie;
- c.
- Biologie;
- d.
- Anwendungen der Mathematik;
- e.
- Geschichte;
- f.
- Geografie;
- g.
- Philosophie;
- h.
- Wirtschaft und Recht;
- i.
- Pädagogik/Psychologie;
- j.
- bildnerisches Gestalten;
- k.
- Musik;
- l.
- Sport;
- m.
- Informatik.23
5 Die folgenden Kombinationen sind ausgeschlossen:
- a.
- die Wahl ein und derselben Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach;
- b.
- die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und als Ergänzungsfach; dies gilt auch für die Schwerpunktfächer, die mehrere Teildisziplinen umfassen: nicht gleichzeitig wählbar sind:
- 1.
- «Physik und Anwendungen der Mathematik» als Schwerpunkt- und «Physik» oder «Anwendungen der Mathematik» als Ergänzungsfach,
- 2.
- «Biologie und Chemie» als Schwerpunkt- und «Biologie» oder «Chemie» als Ergänzungsfach,
- 3.
- «Philosophie/Pädagogik/Psychologie» als Schwerpunkt- und «Philosophie» oder «Pädagogik/Psychologie» als Ergänzungsfach;
- c.
- die Wahl von «bildnerischem Gestalten» oder «Musik» als Schwerpunktfach und die Wahl von «bildnerischem Gestalten», «Musik» oder «Sport» als Ergänzungsfach;
- d.
- die Wahl ein und desselben Fachs aus «bildnerischem Gestalten oder Musik» sowohl als Grundlagen- wie als Ergänzungsfach.24
6 In einem Grundlagenfach findet die Prüfung auf einem erweiterten Niveau statt. Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen dafür ein Fach aus der Gruppe zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik.
7 Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen unter Beachtung der oben erwähnten Bedingungen und der in den Richtlinien zugelassenen Wahlfächer ihr Maturitätsprofil.
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen verfassen vor der Anmeldung zur Prüfung persönlich eine grössere eigenständige Arbeit.
2 Diese Arbeit wird im Rahmen der Maturitätsprüfung durch den Examinator oder die Examinatorin sowie den Experten oder die Expertin bewertet. Die Note wird bei der zu erreichenden Punktzahl (Art. 21) und bei den Bestehensnormen (Art. 22) berücksichtigt.25
3 Die Ziele, die Kriterien und das Verfahren der Bewertung werden in den Richtlinien näher dargestellt.
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen können bei der Anmeldung verlangen, dass Rätoromanisch zusammen mit der Prüfungssprache als Erstsprache geprüft wird.
2 Beide Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft und zu gleichen Teilen zur Ermittlung der Note des Fachs «Erstsprache» herangezogen.
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen können ein Zeugnis mit dem Vermerk «Zweisprachige Matur» erwerben, wenn sie die Prüfungen in drei Fächern in einer zweiten Sprache ablegen.
2 Die drei Fächer sind:
- a.
- das Grundlagenfach Geschichte;
- b.
- das Grundlagenfach Geografie;
- c.
- nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin das Ergänzungsfach Biologie, Philosophie oder Wirtschaft und Recht.27
3 …28
4 Die zweite Sprache kann unter den schweizerischen Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gewählt werden. Das SBFI kann Englisch zur Wahl zulassen.
5 Die Kommission kann die Prüfungsart den besonderen Anforderungen der zweisprachigen Matur anpassen.
6 Sie kann die zur Verfügung stehenden Fächer schrittweise zur Wahl anbieten.
7 Sie regelt die zur Wahl stehenden Fächer und das Prüfungsverfahren in den Richtlinien.
1 In den Grundlagenfächern Erstsprache, zweite Landessprache, dritte Sprache und Mathematik sowie im Schwerpunktfach wird schriftlich und mündlich geprüft.
2 In den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte und Geografie wird schriftlich geprüft.29
3 Im Ergänzungsfach wird mündlich geprüft.
4 Im Fach Bildnerisches Gestalten wird schriftlich und praktisch geprüft. Ist es Schwerpunktfach, so kommt eine mündliche Prüfung hinzu. Die Prüfung im Fach Musik besteht aus einer instrumentalen oder vokalen Interpretation sowie einem mündlichen Teil. Ist es Schwerpunktfach, so kommt eine schriftliche Prüfung hinzu.
5 …30
Die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Bewertungskriterien, die erlaubten Hilfsmittel sowie die zur Wahl stehenden literarischen Werke werden in den Richtlinien festgehalten.
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen können nach eigener Wahl die ganze Prüfung in einer einzigen Prüfungssession ablegen (Gesamtprüfung) oder sie auf zwei Sessionen verteilen (Teilprüfungen).
2 Bei einer Aufteilung der Prüfung auf zwei Sessionen ist mit der ersten Teilprüfung zu beginnen.
3 Die erste Teilprüfung umfasst die Grundlagenfächer:
- a.
- Biologie,
- b.
- Chemie,
- c.
- Physik,
- d.
- Geschichte,
- e.
- Geografie
- f.
- bildnerisches Gestalten oder Musik.31
4 Die zweite Teilprüfung umfasst:
- a.
- die Grundlagenfächer:
- 1.
- Erstsprache,
- 2.
- zweite Landessprache,
- 3.
- dritte Sprache,
- 4.
- Mathematik;
- b.
- das Schwerpunktfach;
- c.
- das Ergänzungsfach;
- d.
- die Präsentation der Maturaarbeit.32
5 Die Abfolge der Prüfungsteile im Falle einer Wiederholung einer Gesamt- oder einer Teilprüfung ist in den Richtlinien geregelt (Art. 10 Abs. 1 Bst. g).33
1 Die Leistungen in jedem der zwölf Fächer und in der Maturaarbeit werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.34
2 Die Noten der mündlichen Prüfungen werden vom Experten oder von der Expertin und vom Examinator oder von der Examinatorin gemeinsam erteilt. In den Fächern mit verschiedenen Prüfungsarten wird die Schlussnote gemittelt und gegebenenfalls gerundet.
3 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Dabei werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a.
- die Noten in den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches Gestalten oder Musik sowie im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit: einfach;
- b.
- die Noten im Fach Erstsprache und im Schwerpunktfach: dreifach;
- c.
- die Note in dem Grundlagenfach, das aus der Gruppe nach Artikel 14 Absatz 6 für die Prüfung auf erweitertem Niveau ausgewählt wurde: dreifach; die Noten in den beiden anderen Fächern aus dieser Gruppe: doppelt.35
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:
- a.
- mindestens 105 Punkte erreicht; oder
- b.
- zwischen 84 und 104,5 Punkte erreicht, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt.36
2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:
- a.
- die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt;
- b.
- ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
- c.
- sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt;
- d.
- ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht innerhalb eines Jahres fortsetzt.
1 In einem Fall nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c wird der Kandidat oder die Kandidatin sofort von der Prüfungssession ausgeschlossen.
2 In den Fällen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b und c gilt die Prüfung als nicht bestanden, und sämtliche in dieser Session erzielten Noten werden annulliert.
3 Im Falle eines Plagiats bei der Maturaarbeit werden dieselben Sanktionen ergriffen, gegebenenfalls auch rückwirkend nach Abschluss der Prüfungssession.
4 In besonders schweren Fällen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c, einschliesslich der Fälle eines Plagiats, kann die Kommission den Ausschluss des Kandidaten oder der Kandidatin für eine beschränkte Zeit verfügen.
5 Der Sanktionsentscheid wird dem Kandidaten oder der Kandidatin durch den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin eröffnet.
6 Den Kandidaten und Kandidatinnen sind die Bestimmungen dieses Artikels vor Beginn der Prüfung ausdrücklich mitzuteilen.
1 Examinator oder Examinatorin und Experte oder Expertin bestätigen schriftlich die Richtigkeit der gesetzten Noten.
2 Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch den Experten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht.
3 …38
1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Maturitätszeugnis. Dieses enthält folgende Angaben:
- a.
- den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer das Herkunftsland) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
- b.
- Datum und Ort der Prüfungssession;
- c.39
- die Noten der zwölf Maturitätsfächer;
- d.40
- das Thema und die Note der Maturaarbeit;
- e.
- gegebenenfalls den Vermerk «Zweisprachige Matur» mit Angabe der zweiten Sprache;
- f.
- die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin der Schweizerischen Maturitätskommission und des Präsidenten oder der Präsidentin der Prüfungssession;
- g.
- einen Hinweis auf die vorliegende Verordnung.
2 Die Noten der ersten Teilprüfung und die Noten nicht bestandener Prüfungen werden den Betroffenen vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Kommission ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
1 Kandidaten und Kandidatinnen, welche nach Ablegen der Gesamtprüfung oder beider Teilprüfungen die Prüfung nicht bestehen, haben das Recht auf einen zweiten Prüfungsversuch.42
2 Bei der Prüfungswiederholung können die folgenden Fächer gewechselt werden:
- a.
- das Schwerpunktfach;
- b.
- das Ergänzungsfach;
- c.
- das Fach aus dem Grundlagenfach «bildnerisches Gestalten oder Musik»;
- d.
- das Grundlagenfach, das auf erweitertem Niveau geprüft wird.
3 Bei der Wiederholung müssen die Prüfungen in allen Fächern, in denen beim ersten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde, wiederholt werden. Ebenso ist eine neue Maturaarbeit einzureichen und zu präsentieren, wenn beim ersten Prüfungsversuch die Maturaarbeit mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit; bei einer späteren Wiederholung müssen auch diese Prüfungsteile wiederholt werden.
4 Die Prüfungen und die Maturaarbeit mit Note 4 oder 4,5 können wiederholt werden.
5 Wird eine Prüfung oder die Maturaarbeit wiederholt, so zählt die Note des zweiten Prüfungsversuchs beziehungsweise der zweiten Maturaarbeit.
6 Bei einer Prüfungswiederholung sind die Anmelde- und die Prüfungsgebühr (Art. 7) erneut zu bezahlen.
Sofern besondere Umstände dies erfordern (etwa bei behinderten Kandidatinnen und Kandidaten), kann die Kommission auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Der Prüfungszweck nach Artikel 8 muss aber in jedem Fall erreicht werden.
1 Die Kommission kann im Rahmen der schweizerischen Prüfung Ergänzungsprüfungen durchführen. Diese stehen insbesondere Absolventen und Absolventinnen von ausländischen Maturitäten offen.43
2 Art und Anzahl der zu prüfenden Fächer richten sich nach den besonderen Regelungen der zuständigen Organe.
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Kommission richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Die Verordnung vom 17. Dezember 197345 über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen wird aufgehoben.
1 Für Maturitätsprüfungen bis zum 31. Dezember 2011 gilt das bisherige Recht.46
2 Wer die Prüfung nach altem Recht begonnen hat, kann sie längstens bis Ende 2014 nach altem Recht abschliessen.47
3 Die Kommission kann die volle Liste der in Artikel 14 Absätze 3 und 4 erwähnten Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer schrittweise zur Wahl anbieten. Die zur Wahl stehenden Fächer sind in den Richtlinien festzuhalten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.