1 Die Infrastrukturbetreiberin muss Bauarbeiten an einer Strecke, die während mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen zu einer Einschränkung von mehr als einem Drittel des täglichen Verkehrsaufkommens führen, erstmals mindestens 24 Monate und in aktualisierter Form mindestens 12 Monate vor dem Beginn der betroffenen Fahrplanperiode veröffentlichen.
2 Sie muss den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern Wochenendsperren und verlängerte Nachtsperren drei Monate zum Voraus bekanntgeben.
3 Sie kann Sperren ohne Auswirkungen auf die Anschlussgewährung des Personenverkehrs und mit der Möglichkeit, andere Strecken für den Gütertransport zu nutzen, mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern kurzfristig vereinbaren.
4 Sie beantragt Kapazitäten für planbare Bauarbeiten im Rahmen der Netzfahrplanerstellung.
5 Sind Kapazitäten aufgrund ausserplanmässiger Bauarbeiten nicht verfügbar, so informiert sie die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen so früh wie möglich darüber.
6 Sie legt nach Konsultation der Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Besteller im konzessionierten Personenverkehr sowie nach Absprache mit der Trassenvergabestelle den Ersatzverkehr und die Umleitungen fest. Dabei sind die Transportketten zu gewährleisten. Die angepassten Fahrpläne sind mindestens zwei Monate im Voraus zu publizieren. Auf Reisende, Absender und Empfänger dürfen keine Mehrkosten überwälzt werden.
7 Im konzessionierten Personenverkehr auf Normalspurstrecken trägt die Infrastrukturbetreiberin die eigenen Kosten sowie die Kosten des Ersatzverkehrs. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen tragen die eigenen Kosten.
8 Im übrigen Verkehr entschädigt die Infrastrukturbetreiberin die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Mehrkosten des Ersatzverkehrs und der mit der Umleitung verbundenen Fahrleistungen. Das BAV regelt die Berechnung der Entschädigung.
9 Der Trassenpreis richtet sich nach den effektiv erbrachten Leistungen.
10 Gibt die Infrastrukturbetreiberin eine Einschränkung nicht rechtzeitig bekannt, so entschädigt sie die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die dadurch entstandenen Mehrkosten und Mindererlöse mit einer Pauschale. Das BAV regelt die Berechnung der Pauschale.