1. Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Staaten verpflichtet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen.
2. Der Doppelbürger erfüllt seine militärischen Pflichten in dem Staat, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, seinen ständigen Wohnsitz hat.
Er kann indessen vor Erreichen des 19. Altersjahres erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem andern Staat erfüllen zu wollen.
Der Doppelbürger, der, auf sein Gesuch hin, vor dem 18. Altersjahr begonnen hat, in einem der beiden Staaten seine militärischen Pflichten zu erfüllen, beendet sie in diesem Staat.
3. Der Doppelbürger weist seinen ständigen Wohnsitz nach durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster A im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Dieses Dokument wird durch die von den beiden Staaten bezeichneten Behörden abgegeben und durch den Doppelbürger dem konsularischen Vertreter des Staates zugestellt, in dem er von seinen militärischen Pflichten befreit wird.
4. Der Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, hat vor Erreichen des 19. Altersjahres den Staat zu wählen, in dem er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht.
5. Die Wahlmöglichkeit, die in Ziffer 2 Absatz 2 und Ziffer 4 vorgesehen ist, wird durch Vorlage einer Erklärung geltend gemacht, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie wird unterzeichnet:
- –
- bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger von Ziffer 2 seinen ständigen Wohnsitz hat;
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- bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Doppelbürger von Ziffer 4 gewählt hat.
Eine Kopie dieser Erklärung über die Wahl wird an die zuständigen Behörden des andern Staates weitergeleitet.
6. Der Doppelbürger, der nach den Regeln, die in den Ziffern 2 und 4 vorgesehen sind, seine militärischen Pflichten gegenüber einem Staat nach den Bedingungen, die in der Gesetzgebung dieses Staates vorgesehen sind, erfüllt hat, wird vom andern Staat so betrachtet, als hätte er seine militärischen Pflichten erfüllt.