Übersetzung1

0.975.232.3

AS 1998 2647

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik El Salvador über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 8. Dezember 1994

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. September 1996

(Stand am 16. September 1996)

1 Übersetzung des französischen Originaltexts.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik El Salvador,

in der Folge als «Vertragsparteien» bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich der Republik El Salvador und der Schweizerischen Eidgenossenschaft jeweils auf:

(a)
natürliche Personen, die gemäss ihrer Gesetzgebung als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b)
juristische Personen, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechts­gemeinschaften und andere Organisationen, die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung gegründet oder errichtet worden sind und den Sitz in ihrem Hoheitsgebiet haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c)
juristische Gebilde, wie Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in einem beliebigen Staat niedergelassen sind und, direkt oder indirekt, von Staatsangehörigen oder juristischen Personen gemäss Buchstaben (a) und (b) dieses Absatzes kontrolliert werden.

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Gut­haben, insbesondere

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaft­lichen Wert aufweisen
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungs­mar­ken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Good­will»;
(e)
Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Erforschung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;

(3)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an den Anrainerstaat angrenzenden See­zonen, über die er Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht aus­üben kann.

Art. 2 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Über­einstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, ein­schliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie für Aktivitäten von Beratern und anderen qualifizierten Personen ausländischer Nationalität.

Art. 3 Schutz, Nichtdiskriminierung

(1)  Jede Vertragspartei gewährt den von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechts­vorschriften getätigten Investitionen Schutz und wird die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, den Verkauf und gegebenenfalls die Liquidation von solchen Investitionen nicht durch ungerechtfertigte oder diskrimi­nierende Massnahmen behindern.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen der Inves­toren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung. Diese Behandlung wird nicht weniger günstig sein als jene, welche jede Vertragspartei den auf ihrem Hoheitsgebiet von eigenen Investoren getätigten Investitionen gewährt oder als jene, welche jede Vertragspartei den auf ihrem Hoheitsgebiet von Investo­ren der meistbegünstigten Nation getätigten Investitionen gewährt, sofern diese Behandlung günstiger ist.

(3)  Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertrags­partei den Investoren eines Drittstaates aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder auf­grund eines Doppelbesteuerungsabkommens gewährt.

Art. 4 Freier Transfer

Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung (Verkauf oder Liquidation) einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 5 Enteignung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädi­gung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben seitens der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschä­digung, Abfindung oder anderer Entgelte Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie den eigenen Investoren oder den Investoren der meistbegünstigten Nation gewährt.

Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen

Das vorliegende Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften durch Investoren der anderen Ver­tragspartei getätigt worden sind. Es ist nicht anwendbar für Meinungsverschieden- heiten und Streitfälle, die bereits vor dem Inkrafttreten bestan­den haben.

Art. 7 Günstigere Bedingungen

Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder vereinbart werden.

Art. 8 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga­tionsprizips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung solche aufzunehmen nicht zu einer Lösung, so kann der Investor den Streitfall, nach seiner Wahl, unterbreiten:

(a)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das Washingtoner Übereinkommen vom 18. März 19652 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Ange­hörigen anderer Staaten begründet wurde, oder
(b)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches – soweit die Streitparteien nichts ande­res vereinbaren – gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für interna­tionales Handelsrecht (UNCITRAL) einberufen wird.

(3)  Die am Streitfall beteiligte Vertragspartei kann im Verfahren zu keinem Zeit­punkt den Einwand ihrer Immunität geltend machen oder vorbringen, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit der erlittenen Schäden erhalten.

(4)  Keine Vertragspartei kann einen Streitfall, der einem internationalen Schieds­gericht unterbreitet wurde, auf diplomatischem Weg weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den erlassenen Schiedsspruch nicht.

(5)  Der Schiedsspruch ist für die am Streitfall beteiligten Parteien endgültig und bindend.

Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Aus­legung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entste­hen der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schieds­gericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vor­sitzenden.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver­langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an der Ausübung der Aufgabe verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöri­ger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amt­s­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei erfüllt zu jedem Zeitpunkt alle Verpflichtungen, die sie hin­sichtlich Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 12 Inkrafttreten, Verlängerung, Kündigung

(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Genehmigung und für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, gilt seine Laufzeit jeweils als um weitere zwei Jahre verlängert.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu El Salvador, am 8. Dezember 1994, im Doppel je in Französisch und Spanisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Nicolas Imboden

Für die
Regierung der Republik El Salvador:

Victor Manuel Lagos Pizzati

Protokoll


Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und der Republik El Salvador über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Abkommens gelten:

Ad Artikel 2 und 3

Es versteht sich, dass in Übereinstimmung mit den Grundsätzen in diesen Artikeln die Konzepte der nachhaltigen Entwicklung und des Schutzes der Umwelt auf alle Investitionen anwendbar sind.

Ad Arikel 3

Die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung finden keine Anwendung mit Bezug auf Handwerksbetriebe, die gemäss der Verfassung der Republik El Salvador nur von in El Salvador Geborenen und von Staatsangehörigen der zentralamerikanischen Staaten geführt werden dürfen.

Geschehen zu El Salvador, am 8. Dezember 1994, im Doppel in Französisch und Spanisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Nicolas Imboden

Für die
Regierung der Republik El Salvador:

Victor Manuel Lagos Pizzati